Beschluss
OVG 11 S 61.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0928.OVG11S61.12.0A
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Leitsätze
Eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt u.a. eine Abwägungsentscheidung der Behörde im Sinne einer bilanzierenden Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen voraus, die gerichtlich nicht voll überprüfbar ist.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. September 2012 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Mai 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt u.a. eine Abwägungsentscheidung der Behörde im Sinne einer bilanzierenden Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen voraus, die gerichtlich nicht voll überprüfbar ist.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. September 2012 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Mai 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2012 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich als im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverband gegen den mehrfach geänderten und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2012, mit dem dieser dem Beigeladenen für Holzerntemaßnahmen auf einer zuvor von Hochwasser betroffenen Fläche von insgesamt 31,28 ha unter Auflagen eine Befreiung vom Kahlschlagsverbot der Biosphärenreservatsverordnung Spreewald erteilte und begehrt mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. September 2012 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid. II. Die jeweils rechtzeitig am 6. September 2012 erhobene und am 13. sowie 25. September 2012 begründete und auch ansonsten zulässige Beschwerde gegen den am 4. September 2012 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom selben Tag ist begründet und rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zu prüfenden Beschwerdevorbringens die Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat fehlerhaft angenommen, dass das öffentliche Interesse sowie das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der vom Beigeladenen beantragten naturschutzrechtlichen Befreiung von dem in § 6 Abs. 5 Nr. 2 Biosphärenreservatsverordnung Spreewald vom 12. September 1990 (GVBl. II/90, Sonderdruck Nr. 1473) (BRVO) geregelten Kahlschlagsverbot in der Schutzzone II des Biosphärenreservats Spreewald darauf abstellt, dass diese ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG finde, rügt der Antragsteller zu Recht, dass der Antragsgegner seine Befreiung gar nicht auf diesen Tatbestand gestützt habe. Er habe weder das Vorliegen öffentlicher Interessen noch deren Überwiegen gegenüber den Naturschutzbelangen geprüft. Eine solche eigene naturschutzrechtliche Abwägung der Behörde wird aber vom Befreiungstatbestand vorausgesetzt. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann auf Antrag Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. In Bezug auf die Befreiung aus überwiegenden öffentlichen Belangen müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: Zum einen setzt die Befreiungssituation einen so nicht vorgesehenen und deshalb singulären Einzelfall voraus, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung der Behörde im Sinne einer bilanzierenden Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen. Diese nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Abwägung setzt eine sorgfältige Ermittlung und Gewichtung der gegenläufigen Belange voraus (vgl. zum Befreiungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 2 Bbg NatSchG a.F.: Urteil des Senats vom 22. Juni 2006 - OVG 11 B 7.05 -, juris Rz. 38; zu § 78 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG BW: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2011 – 5 S 644/09 -, juris Rz. 45 und 48 und zur naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der Fachplanung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 C 1/06 -, juris Rz. 22 f. und OVG Sachsen, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 5 A 195/09 -, juris Rz. 408). Den Bescheiden des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, dass dieser eine nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche Abwägung durchgeführt hat. Seine Subsumtion unter den Befreiungstatbestand des § 67 Abs. 1 BNatSchG beschränkt sich - ohne ausdrücklich zwischen den unter Nr. 1 und 2 der Norm aufgeführten Tatbeständen zu differenzieren - auf den Satz: „Eine Befreiung kommt in Betracht, da die Nutzung der durch Hochwasserereignisse geschädigten Waldbestände von wirtschaftlicher Bedeutung im Rahmen der Landeswaldbewirtschaftung und bei Beachtung der angeordneten Nebenbestimmungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist sowie keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entstehen“. Diese Begründung spricht weder von einem Überwiegen noch überhaupt von einem Vorliegen öffentlicher Interessen und stellt mit ihrer Fokussierung auf wirtschaftliche Nutzungsinteressen und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vereinbarkeit mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes allenfalls auf den Befreiungstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ab. Auch im Schriftsatz vom 16. August 2012 führt der Antragsgegner aus, dass die Nichtdurchführung der Maßnahmen zu einer „unzumutbaren Belastung“ führen würde, die vom Verordnungsgeber so nicht gewollt sei, wobei die Auflagen des Bescheides in ihrer Gesamtheit sicherstellten, dass die Maßnahmen „mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar seien“. Zu ergänzen ist, dass Erwägungen, die der Antragsgegner im Rahmen der Festsetzung der Auflagen und Nebenbestimmungen angestellt hat, um die unstreitig zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen des Kahlschlags auf das unter Schutz gestellte Gebiet zu vermindern, die primär vorzunehmende naturschutzrechtliche Abwägung nicht ersetzen können. Für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bieten die angefochtenen Bescheide ebenfalls keine tragfähige Grundlage. Hiernach kann die Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der naturschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Die bereits zitierte Begründung des Befreiungsbescheides vom 16. April 2012, eine Befreiung „komme in Betracht“, da die Nutzung der durch Hochwasserereignisse geschädigten Waldbestände von wirtschaftlicher Bedeutung im Rahmen der Landeswaldbewirtschaftung und bei Beachtung der angeordneten Nebenbestimmungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sei sowie keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entstehen würden, lässt eine hinreichende Prüfung dieser Tatbestandsalternative ebenfalls vermissen. Der Bescheid verhält sich nicht zum Ausmaß der „wirtschaftlichen Bedeutung“ und begründet erst recht nicht, warum der Verzicht auf die Nutzung des geschädigten Holzes für den Beigeladenen zu einer „unzumutbaren Belastung“ führen würde. Folglich fehlen auch Erwägungen zur Ausübung des Entschließungsermessens. Ob sich der Beigeladene als Landesbetrieb überhaupt auf § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als mit Blick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zum Zwecke der weitestmöglichen Erhaltung der Privatnützigkeit des Eigentums normierte „Befreiungsregelung im privaten Interesse“ (so ausdrücklich BT-Drucksache 16/12274, S. 77; vgl. auch Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rz. 20) berufen kann, mag nach alledem ebenso dahinstehen, wie der Senat offen lassen kann, ob die FFH/SPA-Verträglichkeitsvorprüfung des Antragsgegners aus den von der Beschwerde geltend gemachten Gründen zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).