Beschluss
OVG 11 RN 1.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0205.OVG11RN1.14.0A
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Leitsätze
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus ihrer Sicht gebotene Bedeutung beimisst.(Rn.4)
2. Da ein Antragsteller kein Wahlrecht hat, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verzichten und gleichwohl Rundfunkgebührenbefreiung geltend zu machen, musste der Senat nicht auf die Frage eingehen, in welcher sonstigen Weise, wenn nicht durch die Vorlage eines einschlägigen Sozialleistungsbescheids, er seine Bedürftigkeit geltend machen sollte.(Rn.9)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus ihrer Sicht gebotene Bedeutung beimisst.(Rn.4) 2. Da ein Antragsteller kein Wahlrecht hat, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verzichten und gleichwohl Rundfunkgebührenbefreiung geltend zu machen, musste der Senat nicht auf die Frage eingehen, in welcher sonstigen Weise, wenn nicht durch die Vorlage eines einschlägigen Sozialleistungsbescheids, er seine Bedürftigkeit geltend machen sollte.(Rn.9) Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch nicht, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - OVG 11 RS 2.12, OVG 11 RM 1.12 -, juris, Rn. 2). Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, 580 m.w.N.). Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Rechtsbehelfsvorbringens nicht geschlossen werden, das Gericht habe dieses nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Ferner schützt das Gebot rechtlichen Gehörs nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus ihrer Sicht gebotene Bedeutung beimisst. Eine dahingehende Rüge betrifft vielmehr die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den durch Art. 103 Abs. 1 GG allein gewährleisteten äußeren Verfahrensgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359 f.). Nach diesen Grundsätzen hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg, weil der Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Begründung seines Rechtsbehelfs die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht rechtfertigt und die Rechtsverfolgung damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei hat er das Vorbringen des Klägers gewürdigt, soweit dieses entscheidungserheblich war. Zu der vom Kläger reklamierten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Senat ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht in einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz gegen einen ebensolchen Rechtssatz der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestellt, sondern vielmehr ausgeführt, aus welchen Gründen das Begehren des Klägers auch unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen keinen Erfolg haben könne. Dabei sei es zutreffend davon ausgegangen, dass die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die Fälle erfasse, in denen ein Sozialleistungsanspruch nicht bestehe, weil der sozialhilferechtliche Bedarf überschritten werde, der diesen Bedarf übersteigende Betrag der Einkünfte aber nicht hinreiche, um hieraus die Rundfunkgebührenpflicht zu zahlen. Eine solche Konstellation liege bei dem Kläger, der geltend mache, sein Einkommen bleibe deutlich hinter dem sozialhilferechtlichen Bedarf zurück, und der – unter dieser Prämisse – Sozialleistungen erhalten könnte, diese aber nicht in Anspruch nehme, nicht vor. Aus diesem Grund bestehe auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung, wie sie der Kläger rüge. Diese Ausführungen betreffen auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 -, auf die sich der Kläger ausdrücklich beruft. Gleichwohl erlaubt sich der Senat, nochmal darauf hinzuweisen dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - kein Fall zugrunde lag, in dem der sozialhilferechtliche Regelsatz unterschritten war, so dass rundfunkgebührenbefreiende Sozialleistungen hätten in Anspruch genommen werden können. Vielmehr heißt es in dieser Entscheidung unter anderem ausdrücklich: „Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, sodass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte (Rz 2). …Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen schlechter gestellt. (Rz 12)… Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren (Rz 17).“ Mit dieser Konstellation ist der Fall des Klägers nicht vergleichbar, denn er hat in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ausdrücklich ausgeführt, das Verwaltungsgericht gehe richtig davon aus, dass er sogar unter dem vergleichbaren Regelsatz liege und Anspruch auf Sozialleistungen habe. Damit steht dem Kläger der Weg offen, Sozialleistungen zu beantragen und auf diese Weise Rundfunkgebührenbefreiung zu erlangen. Mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Möglichkeiten und Grenzen, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, brauchte sich der Senat nicht auseinanderzusetzen. Denn diese betrafen lediglich die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung, die anders als in dem Fall des Bundesverfassungsgerichts, hier nicht vorliegt. Da der Kläger kein Wahlrecht hat, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verzichten und gleichwohl Rundfunkgebührenbefreiung geltend zu machen, musste der Senat auch nicht auf die Frage eingehen, in welcher sonstigen Weise, wenn nicht durch die Vorlage eines einschlägigen Sozialleistungsbescheids, er gegenüber dem Beklagten seine Bedürftigkeit geltend machen sollte. Soweit der Kläger schließlich rügt, der Senat habe „erschwerte Anforderungen an die Zulassungsbegründung gestellt“, lässt sich daraus schon mangels näherer Substantiierung kein Gehörsverstoß herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).