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Beschluss

OVG 11 N 120.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1223.OVG11N120.14.0A
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Leitsätze
1. Die bisherige Erwerbsbiografie des Ehemannes muss eine belastbare Prognose einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes beider Ehepartner rechtfertigen.(Rn.4) 2. Sprechen bereits die Umstände des Kennenlernens sowie der schnelle Entschluss, die Ehe einzugehen, für das Eingehen einer arrangierten Zweckehe, schließt dies die Erteilung eines Visums aus, wenn nicht das Gegenteil durch substantiierte Darlegung von entsprechenden Umständen glaubhaft gemacht wird.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bisherige Erwerbsbiografie des Ehemannes muss eine belastbare Prognose einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes beider Ehepartner rechtfertigen.(Rn.4) 2. Sprechen bereits die Umstände des Kennenlernens sowie der schnelle Entschluss, die Ehe einzugehen, für das Eingehen einer arrangierten Zweckehe, schließt dies die Erteilung eines Visums aus, wenn nicht das Gegenteil durch substantiierte Darlegung von entsprechenden Umständen glaubhaft gemacht wird.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die vietnamesische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem in Berlin lebenden pakistanischen Ehemann. Ihre darauf gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. August 2014 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung sie sich auf alle fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO beruft. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das für die Prüfung des Senats maßgebende Rechtsbehelfsvorbringen die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs gemäß §§ 6 Abs. 3, 30 Abs. 1, 27 AufenthG habe. Zum einen habe das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO notwendige Überzeugung für die Feststellung gewinnen können, dass beide Eheleute den übereinstimmenden Willen hätten, in der Bundesrepublik Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung herzustellen und zu wahren. Zum anderen stehe der Erteilung des begehrten Visums unabhängig hiervon entgegen, dass die Klägerin nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfülle. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob rechnerisch das Einkommen Ihres Ehemannes ausreichen würde, um den Lebensunterhalt der Eheleute zu bestreiten. Denn zum einen sei, da das Haupteinkommen des Ehemannes angeblich in bar bezahlt werde, im Moment nicht absehbar, ob das Arbeitsentgelt auch wirklich erbracht werde. Selbst wenn dies so wäre, reiche das Einkommen des Ehemannes gleichwohl nicht aus, um dauerhaft die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die aus dem Ehemann und der Klägerin bestehende Bedarfsgemeinschaft auszuschließen. Hierbei komme es nicht auf eine punktuelle Betrachtung an, sondern auf eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung der bisherigen Erwerbsbiografie. Es müsse die Frage beantwortet werden, ob der Ausländer aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln werde bestreiten können. Diese Prognoseentscheidung sei mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand einerseits sowie andererseits unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie, aktuellen Einkommenssituation im Einzelfall zu beurteilen. Hiernach sei nicht zu erkennen, dass die geforderte Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung der Klägerin und ihres Ehemannes gewährleistet sei. Die Einkommensbiografie des Ehemannes sei dadurch gekennzeichnet, dass dieser seit seiner Einreise im Jahre 1999 überwiegend (ergänzende) öffentliche Leistungen erhalten habe. Soweit er Vollzeitbeschäftigungen aufgenommen habe, sei dies erkennbar nicht von der Motivation getragen gewesen, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen leben zu können. Vielmehr hätten diese Beschäftigungen allein der beabsichtigten Erlangung eines Aufenthaltstitels, sei es für sich oder die Klägerin, gedient. So habe der Ehemann der Klägerin am 5. Februar 2008 beim Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt. Die in diesem Zusammenhang im November 2007 auf ein Bruttogehalt von 1800 € „aufgestockte“ Beschäftigung habe er wieder aufgegeben, nachdem ihm der Beigeladene mit Schreiben vom 20. Juni 2008 mitgeteilt habe, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis schon daran scheitere, dass die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung nicht dargetan sei. Nach dieser Zeit habe er wiederum lediglich geringfügige Beschäftigungen innegehabt. Erst als er die Klägerin im Mai 2013 geheiratet habe, habe er wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen. Eine Prognoseentscheidung dahin, dass er, würde das Visum für die Klägerin erteilt werden, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, lasse sich vor diesem Hintergrund nicht treffen, zumal auch vollkommen offen sei, ob die Klägerin selber in der Bundesrepublik Deutschland eine Anstellung finden werde und auch wesentliches Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden könnte, nicht vorliege. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Klägerin mit der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die bisherige Erwerbsbiografie ihres Ehemannes rechtfertige keine belastbare Prognose einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes beider Ehepartner, nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt. Die Klägerin verweist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung, die sie insoweit keinem konkreten Berufungszulassungsgrund mehr ausdrücklich zuordnet, der jedoch die Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, im Wesentlichen auf die Einkommensverhältnisse Ihres Ehemannes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts und in der Zeit danach, geht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur bisherigen Erwerbsbiografie ihres Ehemannes und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht argumentativ ein. Soweit Sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreift, es sei nicht absehbar, ob das angeblich bar ausgezahlte Arbeitsentgelt auch wirklich erbracht werde, lässt sie außer Acht, dass das Verwaltungsgerichts hierauf ausdrücklich nicht entscheidungstragend abgestellt hat, wie die Wendung „Selbst wenn dies so wäre,…“ auf Seite 7 des Entscheidungsabdrucks belegt. Dass auch die Klägerin in Deutschland arbeiten gehen und das Einkommen mit sichern werde, behauptet sie lediglich pauschal, lässt es an jeder Substantiierung oder gar Glaubhaftmachung jedoch fehlen. Schließlich kommt es aus prozessualen Gründen nicht darauf an, welchen Verlauf die Erwerbsbiografie Ihres Ehemannes nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung genommen hat, so dass die von ihr nachgereichten Einkommensnachweise außer Betracht bleiben müssen. 2. Damit kommt es auf das Vorbringen der Klägerin zur Frage eines übereinstimmenden Willens zur Herstellung und Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft schon nicht mehr an. Jedoch könnte es auch hinsichtlich dieser ebenfalls selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. a) Das Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit macht die Klägerin der Sache nach zunächst geltend, gemäß § 27 Abs. 1a AufenthG werde der Familiennachzug lediglich dann nicht zugelassen, wenn feststehe, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Nachziehenden die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Diese Vorschrift ändert jedoch nichts daran, dass die Grundvoraussetzung jedes Familiennachzugs erfüllt sein muss, die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG darin zu sehen ist, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient. Die insoweit anzuwendenden Grundsätze einschließlich der Verteilung der materiellen Beweislast hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Diese Beweislastverteilung hat sich durch die Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7/09 –, bei juris, Rz. 18). Soweit das Verwaltungsgericht bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO notwendige Überzeugung für die Feststellung gewinnen konnte, dass beider Eheleute den übereinstimmenden Willen haben, in der Bundesrepublik Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung herzustellen und zu wahren, gelingt es der Klägerin ebenfalls nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses dieser Beweiswürdigung darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat maßgebend darauf abgestellt, dass bereits die Umstände des Kennenlernens sowie der schnelle Entschluss, die Ehe einzugehen, für das Eingehen einer arrangierten Zweckehe sprechen würden, und dies eingehend begründet. Auch damit setzt sich die Klägerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung nicht auseinander. Sie moniert zwar, dass die von der Beklagten ins Feld geführten Unstimmigkeiten der Angaben der Eheleute anlässlich ihrer zeitgleichen räumlich getrennten Befragung nicht ausreichend seien. Entsprechendes hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht angenommen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine gemeinsame sprachliche Basis zwischen den Eheleuten bestanden habe, widerspricht die Klägerin dem lediglich mit der Behauptung, sie habe sich mit ihrem Ehemann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Botschaft in Hanoi dargelegt habe, die Klägerin habe bei ihrer Vorsprache in der Botschaft ganze Sätze nicht bilden können, und der Beigeladene darauf hingewiesen habe, dass selbst bei Telefonaten zur jetzigen Zeit der Ehemann der Klägerin, wie er bei seiner Befragung eingeräumt habe, noch der Dolmetscherdienste der Schwester der Klägerin bedurft habe, geht sie wiederum nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch nicht darauf gestützt, dass der Ehemann der Klägerin sich in seiner Zeugenaussage vor der Kammer nicht “zu Intimitäten“ geäußert habe. Vielmehr hat es das Verwaltungsgericht lediglich als „erstaunlich“ bezeichnet, dass der Ehemann der Klägerin, obwohl es sich um eine Liebesheirat handeln solle, über die einzelnen Lebensumstände der Klägerin nichts zu berichten gewusst habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Umstand, dass der Ehemann der Klägerin noch im August 2014 zu ihr nach Vietnam geflogen ist, durchaus gewürdigt. Auf diese Würdigung geht die Klägerin allerdings ebenfalls argumentativ nicht ein. Dass der Ehemann der Klägerin einen weiteren Besuch für Februar 2015 plant, stellt die Richtigkeit der Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Insbesondere ist dieser Umstand nicht geeignet, die nach § 27 Abs. 1 AufenthG erforderliche Motivation der Klägerin selbst zu belegen. b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiterhin auf das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ihre Auffassung, dass die Schwierigkeiten im Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug regelmäßig darauf beruhen würden, dass der Kläger bzw. die Klägerin nicht in Deutschland anwesend sei und das Verfahren so nicht beeinflussen könne wie ein vor Ort anwesender Verfahrensbeteiligter, ist nicht zu bestätigen. Denn die Frage, ob bei beiden Ehepartnern von dem ernsthaften Willen zur Begründung und Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausgegangen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und nicht mit regelmäßigen „Schwierigkeiten“ im Sinne der angefochtenen Norm behaftet. Dass gerade im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten anzunehmen wären, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin schon im Ansatz nicht dargelegt.Hierzu ist es erforderlich, dass in der Antragsbegründung eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausgeführt und die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutert wird. Zudem muss dargelegt werden, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, weil dies immer der Fall sei, wenn Grundrechte betroffen seien und weil es hier um den Schutz der Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG gehe, ist insoweit ebenso unzureichend wie unzutreffend. d) Eine zureichende Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu entnehmen.Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abweicht. Die Klägerin benennt schon keine konkreten Entscheidungen, von denen das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Im Übrigen kann auch Ihre Auffassung, das Verwaltungsgericht habe auf einen unzutreffenden entscheidungserheblichen Zeitpunkt abgestellt, nicht geteilt werden. e) Schließlich ist es der Klägerin nicht gelungen, einen potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzulegen. Die von ihr erhobene Aufklärungsrüge greift schon deshalb nicht, weil die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin es unterlassen hat, durch Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf die von ihr vermisste Zeugenvernehmung hinzuwirken. Dass sich dem Verwaltungsgericht diese Zeugenvernehmung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).