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Beschluss

OVG 11 S 10.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0302.OVG11S10.15.0A
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Leitsätze
Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, über das Fehlen der speziellen gesetzlichen Erteilungsvoraussetzung einer dreijährigen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) deshalb hinwegzusehen, weil die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis fälschlich aufgrund einer zwei- aber noch nicht dreijährigen Ehebestandszeit erteilt wurde.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, über das Fehlen der speziellen gesetzlichen Erteilungsvoraussetzung einer dreijährigen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) deshalb hinwegzusehen, weil die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis fälschlich aufgrund einer zwei- aber noch nicht dreijährigen Ehebestandszeit erteilt wurde.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die vietnamesische Antragstellerin reiste am 6. März 2009 mit einem Visum zum Ehegattennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 26. März 2009 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, die am 23. März 2010 bis zum 25. März 2012 verlängert wurde. Auf ihren weiteren Verlängerungsantrag vom 22. März 2012 erteilte ihr der Antragsgegner am 6. August 2012 in Kenntnis des Umstandes, dass die Antragstellerin seit Mai 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebte, für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis nach „§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG“. Mit Bescheid vom 12. August 2014 lehnte er die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ab und drohte ihr die Abschiebung an. Durch Beschluss vom 21. Januar 2015 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage der Antragstellerin anzuordnen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, weil das Beschwerdevorbringen eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragstellerin steht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung setzt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzung ist unstreitig nicht erfüllt, weil sich die Eheleute bereits am 19. Mai 2011 getrennt haben und die eheliche Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt zwar mehr als zwei, aber weniger als drei Jahre Bestand hatte. Zwar ließ § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin geltenden Fassung noch eine zweijährige Ehebestandszeit genügen. Doch erfasst die seit dem 1. Juli 2011 geltende Neufassung des Gesetzes mangels Übergangsregelung grundsätzlich auch Altfälle, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht entschieden waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 1 C 1/13 –, BVerwGE 148, 297, zitiert nach juris, Rz. 13). Das war hier schon deshalb der Fall, weil die der Antragstellerin am 23. März 2010 erteilte eheabhängige Aufenthaltserlaubnis noch bis zum 25. März 2012 gültig war und weil die Antragstellerin auch erst am 22. März 2012 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte. Der Anspruch auf den eheunabhängigen Titel nach § 31 AufenthG entsteht nicht bereits mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern frühestens mit dem Ablauf des eheabhängigen Aufenthaltstitels und ist im Übrigen gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG von einer vorherigen Antragstellung abhängig (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 a.a.O., Rz. 14). Deshalb hatte die Antragstellerin, anders als von ihr geltend gemacht, nach Ablauf der nach damaligem Recht erforderlichen zweijährigen Ehebestandszeit noch keine Rechtsposition erworben, die sich durch die Neufassung des § 31 AufenthG verschlechtert hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet es auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht, über das Fehlen der speziellen gesetzlichen Erteilungsvoraussetzung einer dreijährigen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hinwegzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die durch diese Neuregelung entfaltete unechte Rückwirkung als mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar angesehen (Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O., Rz. 17). Hiergegen erhebt auch die Antragstellerin keine Einwände, denn sie trägt selbst vor, dass der Gesetzgeber die Erhöhung der Ehebestandszeit als ein geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel zur Verfolgung des von ihm beabsichtigten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesetzeszwecks ansehen könne. Soweit sie geltend macht, der bei der Anwendung eines Gesetzes mit unechter Rückwirkung zu berücksichtigende Vertrauensschutz gebiete es aber, zumindest in den Fällen, in denen bereits vor Eintritt der neuen Rechtslage ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, „die durch Beantragung des eigenständigen Aufenthaltsrechts bereits verfestigte Rechtsposition zu schützen und in diesen Fällen über die Verlängerungsanträge noch nach der alten Rechtslage, also auf Grundlage von zweijähriger Ehebestandszeit das eigenständige Aufenthaltsrecht zuzubilligen“, führt dies hier nicht weiter. Denn zum einen hat die Antragstellerin den betreffenden Verlängerungsantrag erst am 22. März 2012, und damit bereits nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits dargelegt, in seinem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Urteil vom 10. Dezember 2013 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Anspruch auf den eheunabhängigen Titel nach § 31 AufenthG frühestens mit dem Ablauf des eheabhängigen Aufenthaltstitels entsteht. Letzteres war hier erst mit Ablauf des 25. März 2012 und damit ebenfalls nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung der Fall. Anders als die Antragstellerin meint, liegt in der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. August 2012 auch keine für den hier streitigen Aufenthaltserlaubnisanspruch relevante “konstitutive, rechtsbegründende Entscheidung“ des Antragsgegners. Denn der Umstand, dass der Antragsgegner der Antragstellerin am 6. August 2012 (rechtswidrig) eine ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis nach „§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG“ erteilt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass es an der Grundvoraussetzung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG nach wie vor fehlt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit geltend, Vertrauensschutz müsse hier „erst recht“ gelten, weil ihr der Antragsgegner ausweislich der Aktenlage in Kenntnis der neuen Rechtslage und in Kenntnis des Trennungszeitpunkts ein eigenes, ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht erteilt habe. Denn diesbezüglich hat, worauf die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht eingeht, bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie für die Erteilung. Die spezielle Erteilungsvoraussetzung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist unmissverständlich. Fehlt sie, so steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, anders als dies der Antragsgegner in seinem Versagungsbescheid vom 12. August 2014 offenbar gesehen hat, grundsätzlich nicht im behördlichen Ermessen. Die Antragstellerin zeigt auch keine Gründe auf, die es rechtsdogmatisch dennoch rechtfertigen würden, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dieses Tatbestandsmerkmal außer Anwendung zu lassen (vgl. grundsätzlich zu derartigen Fallgruppen Discher in GK-AufenthG, § 8, Rz. 26 ff., 295 ff.). Insbesondere legt sie nicht dar, dass es aus diesem Grund gerechtfertigt sein sollte, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer – atypischen – besonderen Härte ausnahmsweise von der dreijährigen Ehebestandszeit abzusehen. Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Antragstellerin schutzwertes Vertrauen betätigt hat. Im übrigen kann der Antragstellerin auch nicht darin gefolgt werden, der Antragsgegner habe bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 6. August 2012 nicht rechtswidrig gehandelt, sondern den Vertrauensschutz lediglich anders gewichtet, als es später durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geschehen sei und sich durchgesetzt habe. Zum einen ist dem Verwaltungsvorgang für derartige Erwägungen des Antragstellers nichts zu entnehmen und auch im Ablehnungsbescheid vom 12. August 2014 heißt es insoweit lediglich, dass der Antragstellerin am 6. August 2012 “fälschlicherweise“ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG für ein Jahr erteilt worden sei. Zum anderen würden auch die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen eine solche Gewichtung nicht stützen, da sowohl der VGH Baden-Württemberg als auch der Hessische VGH die Auffassung vertreten hatten, dass das neue Recht anzuwenden sei, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wie auch hier, erst nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestellt worden sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 11 S 1843/12 –, bei juris Rz. 12;. Hessischer VGH, Beschluss vom 21. September 2011 – 3 B 1693/11 –, bei juris, Rz. 11). Schließlich ist der Antragstellerin auch nicht darin zu folgen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. August 2012 eine „besondere Härte“ nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründe, weil ihr das eigenständige Aufenthaltsrecht zunächst für ein Jahr erteilt und ihr somit eine Perspektive eröffnet worden sei, die ihr nun „aufgrund geänderter Rechtsauffassung“ wieder genommen werden solle. Abgesehen davon, dass eine Änderung der Rechtsauffassung des Beklagten, wie dargelegt, nicht ersichtlich ist, erfordert die Vorschrift nicht lediglich eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte.Hierfür gelten naturgemäß hohe Anforderungen. Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40/07 –, BVerwGE 133, 72, zit. nach juris, Rz. 19, m.w.N.). Derartiges ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zum einen ist die Antragstellerin, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, erst im März 2009 eingereist. Zum anderen wäre der Aufenthalt eines anderen Ausländers in vergleichbarer Situation sogar früher, nämlich spätestens im August 2012, beendet worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).