Beschluss
OVG 11 N 30.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0313.OVG11N30.14.0A
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Leitsätze
1. Bei Anwendung von § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen.(Rn.3)
2. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Ausländers, das der zu spezial- und generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag.(Rn.3)
3. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von max. zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann.(Rn.3)
4. Bei auf wiederholtem Handel mit zuletzt 50 kg Heroin beruhender Ausweisung eines türkischen Familienvaters von fünf volljährigen, in Deutschland lebenden Kindern und 40–jährigem Inlandsaufenthalt kommt eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre in Betracht.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anwendung von § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen.(Rn.3) 2. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Ausländers, das der zu spezial- und generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag.(Rn.3) 3. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von max. zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann.(Rn.3) 4. Bei auf wiederholtem Handel mit zuletzt 50 kg Heroin beruhender Ausweisung eines türkischen Familienvaters von fünf volljährigen, in Deutschland lebenden Kindern und 40–jährigem Inlandsaufenthalt kommt eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre in Betracht.(Rn.4) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt. Durch Bescheid vom 9. Juni 2011 wies der Beklagte den Kläger, einen 1962 geborenen und seit 1972 hier lebenden türkischen Staatsangehörigen, den das Landgericht Berlin am 5. Februar 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt hatte, aus der Bundesrepublik Deutschland aus und wies darauf hin, dass die Wirkung der Ausweisung unbefristet sei. Auf die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil seine Begründung die vom Beklagten einzig geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht rechtfertigt. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist nach dem Zulassungsvorbringen des Beklagten vorliegend nicht auszugehen. Insbesondere kann auch in Würdigung der Argumente des Beklagten nicht angenommen werden, dass die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf mindestens zehn Jahre zu befristen wären. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bestimmt, dass die Frist, die hier unstreitig fünf Jahre überschreiten darf, weil der Kläger aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist. Dabei sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierbei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Kläger, das der zu spezial- und generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von max. zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen. Sie ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/12 –, bei Juris, Rz. 40 f.; Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13/12 –, bei Juris, Rz. 32 f.; Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, bei Juris, Rz. 42 f.). Diese auch vom Beklagten für richtig gehaltenen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt (EA Seite 12,13). Es hat zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes sowie das Ausmaß der Wiederholungsgefahr gewürdigt und ist im Ergebnis seiner Betrachtung zu einem Befristungszeitraum gelangt, der den genannten Zeithorizont von zehn Jahren erreicht. Ebenso wie auch der Beklagte dies unter II. 1. der Begründung seines Zulassungsantrags geltend macht, hat es insbesondere berücksichtigt, dass die mit der Fernhaltung des Klägers abzuwehrende Gefahr weiterer schwerwiegender Drogenstraftaten die Gefährdung zentraler Gemeinschaftsgüter zum Gegenstand habe. Dabei sei von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei bereits in der Vergangenheit durch einschlägige Straftaten aufgefallen. Weder Verhängung noch Verbüßung der daraus resultierenden Freiheitsstrafe habe ihn davon abhalten können, alsbald erneut einschlägig und in noch gravierenderem Umfang in den illegalen Drogenhandel einzusteigen. Dabei habe das Strafgericht festgestellt, dass sich der Kläger hierzu nicht etwa durch eine Ausnahmesituation veranlasst gesehen habe. Ausweislich der Begutachtungen der Strafvollzugsanstalt lasse der Kläger nach wie vor keine Anzeichen für eine Aufarbeitung seiner Straftaten erkennen, so dass dort weiterhin von einer hohen Ansprechbarkeit für kriminelle Aktivitäten ausgegangen werde. Mangels abweichender Anhaltspunkte sei auch davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Entlassung in dasselbe Umfeld zurückkehren werde, aus dem heraus er seine Straftaten begangen habe. Zusammengenommen sei deshalb eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem gewichtigen Ausweisungszweck und dem hohen Gefahrenpotenzial in der Person des Klägers Rechnung zu tragen. Im zweiten Teil seiner Würdigung hat das Verwaltungsgericht dann jedoch angenommen, dass diese Frist aus Gründen der grundrechtlich und von Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK geschützten Belange des Klägers zu reduzieren sei, weil der Kläger bereits als Kind nach Deutschland gekommen sei und sich hier nahezu 40 Jahre rechtmäßig aufgehalten habe. Während dieser Zeit seien umfängliche familiäre Bindungen im Inland entstanden. So lebten seine fünf volljährigen Kinder sowie seine Enkel in Deutschland. Zu den zu berücksichtigenden Bindungen zähle zwar nicht die zu seiner Ehefrau, von der er dauerhaft getrennt lebe, jedoch gehe das Gericht zu seinen Gunsten davon aus, dass zwischen ihm und seiner neuen Partnerin eine - zurzeit durch die Strafhaft faktisch beeinträchtigte - Lebensgemeinschaft bestehe. Das Gewicht dieser Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland sei durch eine Verminderung der Befristungsdauer um drei Jahre zu würdigen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sich der Kläger zwar seit etwas mehr als vierzig Jahren – aufenthaltsrechtlich betrachtet rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhalte, sich jedoch seit Mitte der neunziger Jahre nicht mehr rechtmäßig verhalten habe, folglich erhebliche Zeiten seines hiesigen Aufenthalts im Strafvollzug verbracht habe, dem hiesigen Rechts- und Wertesystem nicht verbunden und auch wirtschaftlich nicht integriert sei. Demgegenüber sei er in der Türkei geboren, habe dort mindestens seine Kindheit verbracht, spreche die türkische Sprache noch immer besser als Deutsch, fahre jedes Jahr in die Türkei in den Urlaub und habe dort noch Geschwister. Schutzwürdige wirtschaftliche, persönliche oder sonstige Bindungen in Deutschland bestünden ebenfalls nicht. Er lebe seit 2007 von seiner Ehefrau getrennt und habe seit 2008 eine neue Lebensgefährtin, wobei diese Beziehung nicht erheblich ins Gewicht fallen könne, weil der Kläger selbst sie seinen illegalen Geschäften nachgeordnet habe. Seine Kinder seien sämtlich volljährig und bedürften seiner nicht mehr. Eine tatsächlich gelebte Verbindung mit seinen Kindern sei nicht ersichtlich, wogegen auch spreche, dass einer seiner Söhne in seine Wohnung eingebrochen sei sowie sein Auto entwendet und zerstört habe. Im Übrigen seien sowohl dieser als auch sein weiterer Sohn selbst erheblich straffällig geworden. Damit nennt der Beklagte allerdings keine Umstände, hinsichtlich derer er aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht sie übersehen hätte. Das liegt auch fern, weil sich die angeführte Umstände im Wesentlichen bereits aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2010 ergeben, aus dem das Verwaltungsgericht in seinem Urteilstatbestand auszugsweise zitiert hat. Auch hat das Verwaltungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt, es sei nicht erkennbar, dass die volljährigen Kinder oder sonstigen Familienangehörigen des Klägers auf dessen Beistand angewiesen seien. Letztlich stellt der Beklagte der Würdigung des Verwaltungsgerichts lediglich im Ergebnis eine andere Einschätzung gegenüber, ohne jedoch aufzuzeigen, dass das Gericht in wesentlichen Punkten von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, maßgebliche Gesichtspunkte übersehen oder gegen Denkgesetze bzw. allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung können hierdurch nicht dargelegt werden (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 2. März 2015 – OVG 11 N 123.14 –). Im Übrigen sehen die Verfahrenshinweise des Beklagten für die vorliegende Konstellation als Orientierungsmaßstab lediglich eine Befristung auf acht Jahre vor, die die vom Verwaltungsgericht als verhältnismäßig angesehene Frist von sieben Jahren lediglich um ein Jahr überschreitet. Konkretisierend hat der Beklagte im vorliegenden Fall ebenfalls eine Befristung auf acht Jahre erstinstanzlich für zutreffend gehalten (vgl. Schriftsatz vom 5. Oktober 2012). Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13. Dezember 2012 (1 C 20/11 und 1 C 14/12) Befristungen von neun bzw. zehn Jahren für verhältnismäßig erachtet habe, vernachlässigt er, dass die Frist, wie bereits ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist. Auch mit seinem allgemeinen Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der in ständiger Rechtsprechung das in hohem Maße schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung des Drogenhandels betone und auch unbefristete Ausweisungen mehrfach für rechtmäßig erachtet habe, vermag der Beklagte nicht überzeugend darzulegen, dass die nach § 11 Satz 1 Satz 4 AufenthG festzusetzende Befristung der Wirkungen der Ausweisung hier nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommenen, sieben, sondern zehn Jahre betragen müsse. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der 1962 geborene und nach dem Strafurteil vom 5. Februar 2010 seit langem wegen Asthma vermindert erwerbsfähige Kläger sich unter Annahme einer Vollverbüßung seiner Freiheitsstrafe (so jedenfalls noch die Vollzugsplanfortschreibung vom 4. Juni 2012) bis 2020 in Haft befinden wird und bei anschließender Ausreise nach Ablauf des Befristungszeitraums von sieben Jahren bereits 65 Jahre alt sein wird, bevor er ein Visum beantragen kann, ohne bereits an der Sperrwirkung seiner Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu scheitern. Dies sowie die lange Aufenthaltsdauer in Deutschland und seine hier bestehenden familiären Bindungen lassen auch aus Sicht des Senats eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre aus präventiven Gesichtspunkten als verhältnismäßig erscheinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).