Beschluss
OVG 11 N 50.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0804.OVG11N50.15.0A
4Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Frage, ob der Neuerlass eines irrtümlich aufgehobenen Leistungsbescheides den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG unterliegt, kann offen bleiben, wenn die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides nicht durchgreifen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.203,22 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob der Neuerlass eines irrtümlich aufgehobenen Leistungsbescheides den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG unterliegt, kann offen bleiben, wenn die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides nicht durchgreifen.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.203,22 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, die Kosten seiner Abschiebung zu erstatten. Seine gegen den Leistungsbescheid vom 2. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2013 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Mai 2015 abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil dessen Begründung die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht trägt. 1. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall Der Senat lässt es ebenso wie das Verwaltungsgericht dahinstehen, ob der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Leistungsbescheid vom 2. Mai 2013 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Denn jedenfalls greifen die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides vom 2. Mai 2013 und damit gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhobenen Einwände im Ergebnis nicht durch. a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid vom 2. Mai 2013 nicht gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob der hier angefochtene Neuerlass des in der irrtümlichen Annahme der Begleichung der Abschiebungskosten mit Bescheid vom 12. Mai 2010 aufgehobenen ursprünglichen Leistungsbescheides vom 18. Februar 2009 einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zurücknimmt (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation nach Abhilfe im Widerspruchsverfahren OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 L 141/05 –, bei Juris, Rz. 5). Denn selbst wenn man dies annähme, hätte der Kläger nicht dargetan, dass der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hier überschritten hätte. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht.Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat.Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 –, BVerwGE 143, 230, zitiert nach Juris, Rz. 27-29, m.w.N). Nach der vom Kläger erstinstanzlich eingereichten Ablichtung aus der Ausländerakte (Anl. K1 zur Klagebegründung vom 11. November 2013) hat die Sachbearbeiterin des Beklagten zwar unter dem 23. März 2012 vermerkt, dass der in der Ausländerakte enthaltene Beleg keine Einzahlbestätigung sei, wie fälschlicherweise angenommen worden sei; die Summe sei nicht bezahlt worden; ein neuer Leistungsbescheid sei zu erlassen. Weiter heißt es allerdings: „Im Vorfeld ist über RA Nachweis über Einzahlung anzufordern.“ Daraus ergibt sich, dass die Sachbearbeiterin eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich und die Sache noch nicht für entscheidungsreif hielt. Diese Sachverhaltsaufklärung war am 26. Juni 2012 noch nicht abgeschlossen, denn unter diesem Datum vermerkte die Sachbearbeiterin, sie habe eine Mitarbeiterin der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebeten, nach einem Einzahlungsbeleg zu suchen. Diese Mitarbeiterin melde sich bis Anfang Juli bei ihr. Da der angefochtene Leistungsbescheid unter den 2. Mai 2013 erlassen und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Mai 2013 zugestellt worden ist, ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt. b) Soweit sich der Kläger unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG im Übrigen auf Vertrauensschutz beruft, fehlt es schon an einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, schutzwürdiges Vertrauen habe nicht entstehen können, da der Kläger habe wissen können, dass der aufgehobene Bescheid irrtümlich erlassen worden sei, weil er die darin geforderten Abschiebungskosten noch nicht beglichen gehabt habe. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers insoweit jegliche fallbezogene Subsumtion vermissen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).