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Urteil

OVG 11 B 7.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1015.OVG11B7.13.0A
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Leitsätze
Sind die speziellen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 und 5 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr BE) nicht erfüllt, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (juris: SGB 2) wegen einer dem Grunde nach förderungsfähigen (Zweit-)Ausbildung und Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III (juris: SGB 3) wegen einer bereits vorhandenen, auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Erstausbildung versagt worden sind, liegt ein die Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs 3 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr BE) rechtfertigender besonderer Härtefall auch dann nicht vor, wenn die Einkünfte des Rundfunkteilnehmers den sozialhilferechtlichen Regelsatz unterschreiten. (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind die speziellen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 und 5 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr BE) nicht erfüllt, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (juris: SGB 2) wegen einer dem Grunde nach förderungsfähigen (Zweit-)Ausbildung und Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III (juris: SGB 3) wegen einer bereits vorhandenen, auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Erstausbildung versagt worden sind, liegt ein die Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs 3 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr BE) rechtfertigender besonderer Härtefall auch dann nicht vor, wenn die Einkünfte des Rundfunkteilnehmers den sozialhilferechtlichen Regelsatz unterschreiten. (Rn.26) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Zwar hat der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt; ihm ist aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie, wie hier, nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Da dem Beklagten das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 12. August 2013 zugestellt worden ist und der 12. Oktober 2013 auf einen Samstag fiel, lief die Frist zur Begründung der Berufung am Montag, dem 14. Oktober 2013 ab. Bis dahin sind bei dem Oberverwaltungsgericht per Fax lediglich die ersten beiden Seiten der Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2013 eingegangen, die nicht unterzeichnet waren und hinsichtlich derer sich deshalb nicht ersehen lässt, dass sie von einer zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugten Person autorisiert in den Rechtsverkehr gelangt sind. Dem Beklagten ist jedoch gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die formellen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind gewahrt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, die gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung einen Monat beträgt. Auch ist die versäumte Rechtshandlung vor Ablauf der Frist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt worden. Die materiellen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung sind ebenfalls erfüllt. Diese ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung der Frau F. glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten wurde das Fristversäumnis dadurch verschuldet, dass die Sekretariatsmitarbeiterin Frau F. es weisungswidrig unterließ, auf dem ausgedruckten Sendebericht auch die Anzahl der übermittelten Seiten zu überprüfen. Da Frau F. vor dem Oberverwaltungsgericht nicht nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigt war, war sie lediglich Hilfsperson, deren Verschulden dem Beklagten grundsätzlich nicht zuzurechnen ist. In Betracht kommt insoweit lediglich ein eigenes Organisations- oder Überwachungsverschulden der vertretungsberechtigten Personen des Beklagten. Dazu hat der Beklagte vorgetragen, dass der Justitiar Dr. B. die Mitarbeiterinnen des Sekretariats angewiesen habe, unmittelbar nach jeder Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes den dazugehörenden Sendebericht auszudrucken, diesen im Hinblick auf den Übermittlungsstatus („OK“), die Empfängernummer sowie die Anzahl der übermittelten Seiten zu überprüfen und ihn im Anschluss zu den Akten zu nehmen. Er habe der geprüften Rechtsfachwirtin und Mitarbeiterin im Sekretariat, Frau U., die Aufgabe übertragen, die weiteren Mitarbeiterinnen des Sekretariats in regelmäßigen Abständen auf diese Vorgehensweise hinzuweisen und die Beachtung dieser Weisung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Dieser Aufgabe komme Frau U. nach und weise Frau F. in diesem Sinne an. Frau F. sei im Sekretariat langjährig tätig, übermittle regelmäßig fristwahrende Schriftsätze per Telefax und habe sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stets als äußerst zuverlässig und gewissenhaft erwiesen; insbesondere sei ihr im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit zuvor noch nie ein Fehler bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze unterlaufen. Damit hat der Beklagte alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um ein Fristversäumnis der hier vorliegenden Art zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 – 4 B 48/07, bei Juris). Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand des in die Berufungsinstanz gelangten Anfechtungsbegehrens ist die durch den Bescheid des Beklagten vom 2. November 2012 erfolgte Festsetzung von Rundfunkgebühren nebst Säumniszuschlag, soweit er den Zeitraum von Februar 2012 bis August 2012 betrifft. Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Kläger als mit einem Radio und einem Fernsehgerät angemeldeter Rundfunkteilnehmer in diesem Zeitraum grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht unterlag und die Beteiligten nur darüber streiten, ob er einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat, kann insoweit auf die diesbezüglichen nachfolgenden Ausführungen zum Verpflichtungsbegehren verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Verpflichtungsbegehren auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht deshalb unzulässig, weil der Befreiungsantrag des Klägers vom 10. Januar 2012 bestandskräftig abgelehnt worden wäre. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. März 2012 zurückgewiesen worden ist, ist dem Kläger nicht zugestellt worden, so dass diesbezüglich die Klagefrist nicht zu laufen begonnen hat. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO knüpft an die Zustellung des Widerspruchsbescheides an, die hier fehlt. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 wird der Widerspruchsbescheid von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt. Dieses sieht für die Zustellung durch einen Erbringer von Postdienstleistungen lediglich die Zustellung mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder die Zustellung mittels Einschreibens (§ 4 VwZG) vor. Eine dieser Zustellungsarten hat der Beklagte hier nicht gewählt. Auch kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG selbst dann nicht in Betracht, wenn sich ermitteln ließe, dass und wann der Kläger von dem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 Kenntnis erlangt haben sollte. Die Anwendung der Norm setzt nämlich voraus, dass überhaupt eine Zustellung veranlasst war, wozu die Behörde Zustellungswillen gehabt haben muss. Fehlt der Zustellungswille, dann wird eine Heilung durch tatsächlichen Zugang des Dokuments nicht bewirkt und die Klagefrist läuft nicht. Der Zustellungswille muss neben dem Bekanntgabewillen den Willen umfassen, die Bekanntgabe in einer im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form vorzunehmen (vgl. VG München, Urteil vom 10. April 2012, – 6 b K 11.1831 –, bei Juris, dort Rz. 26 f.; VG Berlin, Zwischenurteil vom 13. November 2009, – 4 A 124.08 –, bei Juris, Rz. 21 ff.; sowie in Abgrenzung dazu: BayVGH, Urt. v. 4. Juni 2013, – 12 B 13.183 –, bei Juris; Beschluss vom 9. September 2008, – 4 C 08.1072 –, bei Juris; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006, – 6 B 65/05 –, bei Juris). Hier ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass der Beklagte dem Kläger den Widerspruchsbescheid mittels Zustellung bekannt geben und sich dazu einer der im Verwaltungszustellungsgesetz vorgesehenen Zustellungsarten bedienen wollte. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Der Kläger hat für den gesamten hier überhaupt in Betracht kommenden Zeitraum von Februar 2012 bis einschließlich Dezember 2012 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Für den nachfolgenden Zeitraum von Januar 2013 bis August 2013, auf den Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Entscheidungsabdruck Seite 4, 3. Absatz) seinen zeitlich unbegrenzten Verpflichtungsausspruch begrenzt sehen wollte, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger seiner Ausbildung beenden würde, lässt sich ein mit der Klage durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ebenfalls nicht begründen. Der Kläger erfüllt unstreitig keinen der speziellen Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Insbesondere war er im betreffenden Zeitraum weder Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II im Sinne des SGB II (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV) noch Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des SGB III (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b RGebStV). Ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat das Job-Center Spandau unter anderem mit Bescheid vom 21. September 2010 mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen würden nicht vorliegen, weil der Kläger sich in einer Ausbildung befinde und diese Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei. Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit unter anderem mit Bescheid vom 24. September 2010 mit der Begründung versagt, die Ausbildung könne nach § 60 Abs. 2 SGB III nicht gefördert werden, weil es sich um eine Zweitausbildung handle und der Arbeitsmarkt im Hinblick auf die bereits abgeschlossene Ausbildung des Klägers zum Einzelhandelskaufmann positiv zu bewerten sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Danach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Ein solcher Härtefall ist hier nicht gegeben. Der Begriff des "besonderen Härtefalls" wird im RGebStV nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen. Der Wortlaut weist somit in die Richtung, dass "besondere" Fälle erfasst werden sollen, die beispielsweise in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht katalogisiert sind oder unter keinen Katalogtatbestand passen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass ergänzend zu dem Katalog von Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 RGebStV nach § 6 Abs. 3 RGebStV für die Rundfunkanstalten die - früher in § 2 BefrVO geregelte - Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten bleiben sollte, was auch den in § 6 Abs. 3 RGebStV verwandten Terminus „unbeschadet…“ erklärt. Ein besonderer Härtefall liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht die dort genannten Empfänger von Hilfeleistungen befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Daraus folgt, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011, – 6 C 34/10 –, bei Juris, Rz. 17 ff.; Beschluss vom 18. Juli 2008, – 6 B 1/08 –, bei Juris, Rz. 5 ff., sowie ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 13. April 2015, – 11 9.15 –, bei Juris, Rz. 5). Der Fall des Klägers weist keine atypische, vom Gesetzgeber bei der Regelung der speziellen Gebührenbefreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV übersehene Sachverhaltskonstellation auf. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Rundfunkteilnehmer, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, weil sie sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befinden, und auch keine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten, weil es sich um eine nicht förderungsfähige Zweitausbildung handelt, bewusst nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreien wollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-10 RGebStV abschließend (vgl. Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Abghs-Drs. 15/3369, Seite 37). Mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat der Gesetzgeber aufgrund der Feststellungen in der praktischen Umsetzung des § 6 Abs. 1 RGebStV bei zwei weiteren Fallgruppen eine den übrigen im einzelnen aufgeführten Fällen entsprechende Bedürftigkeit angenommen und in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b ausdrücklich unter anderen die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs aufgenommen (vgl. Begründung des Zustimmungsgesetzes, Abghs-Drs. 16/0026, Seite 17, 25). Daraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber Auszubildende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gerade nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreien wollte. Ob die zuständige Sozialbehörde, bzw. die Arbeitsverwaltung, Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5b RGebStV zu Recht abgelehnt haben, steht hier nicht zur Überprüfung, denn diesbezügliche Ansprüche wären gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern zu erstreiten. Aus dem Prinzip der Bescheidgebundenheit der Rundfunkgebührenbefreiung folgt, dass eine Korrektur der Entscheidung der Sozialbehörden diesen gegenüber durchgesetzt werden muss und nicht über die Annahme eines besonderen Härtefalls zur Begründung der Rundfunkgebührenbefreiung kompensiert werden kann. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10 – und vom 30. November 2011, – 1 BvR 3269/08 –, jeweils bei Juris) lässt sich ebenfalls kein Befreiungsanspruch des Klägers herleiten. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet, dass die Betreffenden befreiungsrelevante Sozialleistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 RGebStV zwar nicht erhielten, weil ihre Einkünfte den entsprechenden Bedarf überschritten, der überschießende Betrag aber gleichwohl nicht hinreichte, um daraus die Rundfunkgebührenpflicht zu zahlen. Eine derartige Konstellation liegt bei dem Kläger nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten ferner verpflichtet hat, den Kläger ab Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist das angefochtene Urteil schon deshalb zu ändern und die Klage abzuweisen, weil ein entsprechender Befreiungsanspruch nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens geworden ist. Im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 7 RBStV, wonach lediglich bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-6 und 9-11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV weitergelten, ist davon auszugehen, dass eine Beitragsbefreiung aus Härtegründen nach § 4 Abs. 6 RBStV neu zu beantragen gewesen wäre. Dass dies geschehen und entsprechend beschieden worden wäre, ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist auch insoweit weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die gleichfalls auf besondere Härtefälle abstellenden Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 RBStV vorliegen würden. Insbesondere spricht auch nichts dafür, dass der in der Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich normierte Befreiungstatbestand in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV hier nunmehr erfüllt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer angemeldete Kläger war durch den Beklagten vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 als Empfänger von Arbeitslosengeld II nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 teilte er dem Beklagten mit, dass er ab 1. September 2010 eine neue – bis zum 31. August 2013 dauernde – Ausbildung zum Tischler begonnen habe, seine Einkünfte unter dem Regelsatz lägen und er keine ergänzenden Leistungen vom Jobcenter bzw. Sozialamt erhalte. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger eine monatliche Gesamtmiete von 286,50 € zu leisten hatte und seine Ausbildungsvergütung jeweils brutto im 1. Ausbildungsjahr 279 €, im 2. Ausbildungsjahr 369 € und im 3. Ausbildungsjahr 429 € betragen sollte, dass das JobCenter Spandau mit Bescheid vom 21. September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sich der Kläger in einer Ausbildung befinde, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der § § 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei, und dass die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Berlin Nord – mit Bescheid vom 24. September 2010 die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe gemäß §§ 59 ff. SGB III mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Ausbildung nach § 60 Abs. 2 SGB III nicht gefördert werden könne, weil der Kläger bereits eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erfolgreich abgeschlossen habe, und angesichts des positiv zu bewertenden Arbeitsmarkts für Kaufleute im Einzelhandel auch nicht zu erwarten sei, dass eine berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 13. Oktober 2010 als Befreiungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 2. November 2010 ab. Den Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung dieser geltend gemacht hatte, soziale Leistungen in Form von Wohngeld (202 € monatlich ab September 2010) zu erhalten, wies er mit – durch einfache Post abgesandtem – Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2011 zurück. Eine Klage hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Mit Gebührenbescheid vom 1. Januar 2012 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum Dezember 2010 bis August 2011 zuzüglich Säumniszuschlag i.H.v. 160,87 € fest. Auf die - unter Nachreichung von Bescheiden des Jobcenters Mitte vom 8. November 2011 über die Ablehnung eines Zuschusses zu den ungedeckten Bedarfen für Unterkunft und Heizung und der Bundesagentur für Arbeit über die Ablehnung einer Berufsausbildungsbeihilfe geäußerte - Bitte des Klägers vom 10. Januar 2012, nicht zu vollstrecken, sondern erneut eine Befreiung zu prüfen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2012, bestätigt mit – wiederum mit einfacher Post abgesandtem – Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 die Erteilung einer Befreiung erneut ab. Mit Gebührenbescheid vom 2. November 2012 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 220,87 € fest, wogegen der Kläger durch anwaltlichen Schriftsatz vom 14. November 2012 Widerspruch erhob. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. Januar 2013, wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Gebührenbescheide vom 1. Januar 2012 und vom 2. November 2012 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Die Anträge des Klägers auf Befreiung vom 13. Oktober 2010 und 10. Januar 2012 seien bestandskräftig abgelehnt worden. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führe zu keiner anderen Entscheidung, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass sein monatliches Einkommen den Sozialhilferegelsatz um einen unterhalb der Rundfunkgebühr liegenden Betrag überschreite. Der Kläger hat am 15. Februar 2013 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei wegen eines besonderen Härtefalls von den Rundfunkgebühren zu befreien, weil ihm weniger verbleibe, als einem Hartz IV Empfänger zur Verfügung stehe. Die Bruttomiete für seine Wohnung sei ab Januar 2013 von zuvor 343,87 € auf 355,34 € gestiegen. Wohngeld habe er von September 2011 bis August 2012 in Höhe von mtl. 139 € und von September 2012 bis August 2013 in Höhe von 117 € erhalten. Von seiner im dritten Ausbildungsjahr 429 € brutto betragenden Ausbildungsvergütung erhalte er einen Nettobetrag von 340,08 € ausgezahlt. Sein Vater gehe einmal im Monat mit ihm für 100 € Lebensmittel einkaufen. Zum Teil gehe er auch zu seinen Eltern zum Essen. Durch Urteil vom 3. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. November 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 aufgehoben, soweit Gebühren ab Februar 2012 festgesetzt werden. Ferner hat es den Beklagten verpflichtet, den Kläger ab Februar 2012 von der Rundfunkgebühren- bzw. Beitragspflicht zu befreien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid vom 2. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2013 sowie als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Befreiung ab Februar 2012 zulässig. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Befreiung stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 10. Januar 2012 – eingegangen am 16. Januar 2012 – richtigerweise nicht nur als Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 1. Januar 2012, sondern auch als Befreiungsantrag gewertet und über diesen Befreiungsantrag gesondert mit Bescheid vom 13. März 2012 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 entschieden habe. Auch wenn diese Bescheide mangels Klageeinreichung bestandskräftig geworden seien, habe der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 bezüglich der Gebührenbescheide vom 1. Januar 2012 und 2. November 2012 erneut geprüft, ob – im Zeitraum der angefochtenen Gebührenfestsetzung – aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Befreiung zu gewähren sei und dies verneint. Damit liege eine Neubescheidung des Befreiungsantrages u.a. vom 10. Januar 2012 vor, die eine gerichtliche Überprüfung des Befreiungsanspruchs aufgrund dieses Antrages trotz der vorangegangenen bestandskräftigen Ablehnung zulasse. Die Klage sei auch begründet. Die Festsetzung von Rundfunkgebühren sei ab Februar 2012 rechtswidrig, weil der Kläger seit diesem Zeitpunkt für die Dauer seiner jetzigen Ausbildung bis Ende August 2013 von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht aus Härtegründen zu befreien sei. Zwar gehöre der Kläger nicht zu dem Personenkreis, dem nach § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung zu gewähren sei, da der Kläger weder Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe noch von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Sozialgeld nach SGB XII bzw. SGB II sei. Vielmehr habe er durch Vorlage des entsprechenden Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 24. September 2010 nachgewiesen, dass ihm für die jetzige – weitere - Ausbildung die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III bestandskräftig versagt worden sei, was kraft Gesetzes auch Leistungen zur Gewährleistung des Lebensunterhalts ausschließe. Der Kläger habe jedoch aufgrund seines im Januar 2012 gestellten Antrags einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV und § 4 Abs. 6 RBStV ab Februar 2012. Es liege ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschriften vor, da die Einkünfte des Klägers aus dem Ausbildungsverhältnis im 2. und 3. Lehrjahr (brutto 369,- € bzw. 429,- €) zuzüglich des ihm gewährten Wohngeldes (139,- € bzw. 117,- €) abzüglich der Miete (343,87 €, ab 2013: 355,34 €) auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Unterstützung durch den Vater im Wert von 100 € monatlich offensichtlich unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz von 374,- € im Jahre 2012 und 382,- € im Jahre 2013 lägen. Der sozialhilferechtliche Regelsatz stelle jedoch das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderliche Existenzminimum dar, das nicht durch die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen verkürzt werden dürfe. Die gegenteilige Auffassung des erkennenden Senats und anderer Obergerichte sei im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich dessen Beschluss vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269.08 – nicht mehr haltbar. Eine Erhebung von Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen aus dem Existenzminimum sei mit Art. 1 Abs. 1 GG bzw. – im Vergleich mit den aufgrund der Gewährung von Sozialleistungen Befreiungsberechtigten – Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Der Beklagte hat gegen das ihm am 12. August 2013 zugestellte Urteil am 12. September 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013, einem Montag, begründet. Von dem insgesamt vierseitigen Begründungsschriftsatz sind am 14. Oktober 2013 per Fax die ersten beiden Seiten (ohne Unterschrift eines zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht Berechtigten) bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen; das vollständige Original ist per Post am 17. Oktober 2013 eingegangen. Der Beklagte hat mit am 25. Oktober 2013 per Fax eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vertretungsbefugte juristische Referentin des Beklagten habe am 14. Oktober 2013 Frau den von ihr selbst verfassten und unterzeichneten vierseitigen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung übergeben und sie angewiesen, diesen zur Fristwahrung noch am selben Tag per Telefax an das Gericht zu übermitteln. Am selben Tag um 17:04 Uhr habe Frau den Schriftsatz an die Faxnummer des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übermitteln wollen. Aufgrund eines technischen Fehlers seien von den vier eingelegten und auch eingezogenen Seiten des Schriftsatzes jedoch nur zwei Seiten auch tatsächlich übermittelt worden. Um 17:10 Uhr, also direkt nach dem Übermittlungsvorgang, habe Frau F, wie üblich, den Sendebericht ausgedruckt. Als sie anschließend, wie üblich, den Sendebericht überprüft habe, habe sie es jedoch weisungswidrig unterlassen, neben dem Übermittlungsstatus (“OK“) und der Empfängernummer auch die Zahl der übermittelten Seiten zu überprüfen. Sie habe sich insoweit darauf verlassen, dass das Faxgerät – wie auch bei dem vorher abgebrochenen Sendeversuch an eine falsch angegebene Empfängernummer – alle vier Seiten des Schriftsatzes nicht nur eingezogen, sondern auch übermittelt gehabt habe. Der Beklagte in Person des Justitiars Herrn Dr. B. habe die Mitarbeiterinnen des Sekretariats angewiesen, unmittelbar nach jeder Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes den dazugehörigen Sendebericht auszudrucken, diesen im Hinblick auf den Übermittlungsstatus (“OK“), die Empfängernummer sowie die Anzahl der übermittelten Seiten zu überprüfen und ihn im Anschluss zu den Akten zu nehmen. Der Justitiar habe Frau U., geprüfte Rechtsfachwirtin und ebenfalls Mitarbeiterin im Sekretariat, die Aufgabe übertragen, die weiteren Mitarbeiterinnen des Sekretariats in regelmäßigen Abständen auf diese Vorgehensweise hinzuweisen und die Beachtung dieser Weisung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Dieser Aufgabe komme Frau U. nach und weise Frau F. in diesem Sinne an. Frau F. sei seit dem Jahr mit einer Unterbrechung von bis als Sekretärin im Justitiariat des Beklagten beschäftigt und selbst nicht vertretungsberechtigt. Sie übermittele regelmäßig fristwahrende Schriftsätze per Telefax. Bislang habe sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stets als äußerst zuverlässig und gewissenhaft erwiesen. Insbesondere im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit bis zum 14. Oktober 2013 sei ihr noch nie ein Fehler bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze unterlaufen. Der Beklagte hat dem am 30. Oktober 2013 eingegangenem Original des Wiedereinsetzungsantrags eine eidesstattliche Versicherung von Frau F vom 24. Oktober 2013, den Einzelsendebericht des Faxgerätes vom 14. Oktober 2013, 17:10 Uhr, sowie das Faxjournal, ausgedruckt am 15. Oktober 2013, 15:27 Uhr, beigefügt. In der Sache macht der Beklagte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage in ihrem Verpflichtungsbegehren bereits unzulässig, denn der Befreiungsantrag vom 10. Januar 2012 sei durch ablehnenden Bescheid vom 13. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 bestandskräftig abgelehnt worden. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 Ausführungen zum Antrag vom 10. Januar 2012 enthalte, handele es sich ersichtlich nur um eine Darstellung des weitestgehend unverändert fortbestehenden Sachverhalts und nicht um eine rechtliche Neubewertung. Dass in dem Widerspruchsbescheid von zwei Widersprüchen die Rede sei, stelle offensichtlich ein Versehen dar, da zu dem Zeitpunkt nur ein Widerspruch vorgelegen habe, über den habe entschieden werden können. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, weil der Kläger eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus Härtegründen nicht beanspruchen könne. Es fehle schon an der Vorlage eines Bescheides der Sozialleistungsbehörde, aus dem sich eine Sozialleistungsempfängern vergleichbare finanzielle Bedürftigkeit ergebe. Aber auch tatsächlich sei die Situation des Klägers nicht mit der von Empfängern von Sozialleistungen vergleichbar. Der Kläger verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung, so dass es ihm nach der gesetzgeberischen Wertung zugemutet werden könne, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte sei von vornherein ausgeschlossen, wenn der Antragsteller dem Grunde nach zu einer der Personengruppen gehöre, die von den speziellen Befreiungstatbeständen erfasst würden, die dort genannten Voraussetzungen aber – gleich aus welchen Gründen – nicht erfülle. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass der Beklagte die Anträge des Klägers, auch den vom 10. Januar 2012, mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 neu beschieden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.