Beschluss
OVG 11 S 63.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1015.OVG11S63.15.0A
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Leitsätze
Glaubhaftmachung erfordert die Vorlage des Originaldokuments und nicht nur einer als Übersetzung aus dem Türkischen bezeichneten und lediglich mit dem Datum der Übersetzung versehenen Erklärung. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Glaubhaftmachung erfordert die Vorlage des Originaldokuments und nicht nur einer als Übersetzung aus dem Türkischen bezeichneten und lediglich mit dem Datum der Übersetzung versehenen Erklärung. (Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 28. August 2015 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (VG 19 K 123.15) Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin zu unterlassen, weil diese einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Es kann dabei offen bleiben, ob die Beschwerde zulässig ist, obwohl die Beschwerdebegründungsschrift vom 30. September 2015 erst am 02. Oktober 2015 per Post und nicht wie angekündigt „vorab per Telefax“ bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist und deshalb die durch Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 01. September 2015 in Lauf gesetzte Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht gewahrt sein dürfte. Denn die Beschwerde bleibt auf Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Darlegungen zur Beschwerdebegründung jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Antragsstellerin legt auch mit der Beschwerde nicht dar, dass und aus welchen Gründen ihr der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen des in der Sache behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG zusteht. Sie rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen der außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift verkannt. Soweit sie sich hierzu auf die bei ihrer Vorsprache am 09. September 2015 gewonnenen Eindrücke zweier Mitarbeiter der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beruft, ist bereits nicht dargetan, weshalb diese Eindrücke die Annahme des Verwaltungsgericht, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die aufgrund des vorgetragenen Gesundheitszustandes benötigte familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland und nicht durch die in der Türkei lebende weitere volljährige Tochter erbracht werden könne, in Frage stellen. Auch ist das Beschwerdevorbringen, aus einem übersetzten Brief gehe hervor, dass die in der Türkei lebende Tochter der Antragstellerin sie „auf die Straße gesetzt“ habe und nicht für sie sorge, nicht geeignet, ein hier allenfalls in Betracht zu ziehendes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 3 AufenthG glaubhaft zu machen. Bei der hierzu als Anlage zur Beschwerdebegründung eingereichten Erklärung handelt es sich nicht um ein Originaldokument, sondern um eine als Übersetzung aus dem Türkischen bezeichnete und lediglich mit dem Datum der Übersetzung versehene Erklärung. Diese ist deshalb schon formal kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Auch inhaltlich sind die dortigen Angaben nicht geeignet, die Angaben der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Angaben im oberen Abschnitt der Erklärung, die bezeugen sollen, dass ihre Tochter die Antragstellerin „auf die Straße gesetzt“ habe, nicht für sie sorge und dass diese sich oft verirre, ist bereits nicht dargetan, wann und in welchem Zusammenhang die dort aufgeführten, mit Vor- und Nachnamen, nur teilweise auch mit Geburtsdatum und ausdrücklich als „Zeugen“ bezeichneten Personen die lediglich pauschal angegebenen Beobachtungen gemacht haben sollen. Die im unteren Abschnitt der Erklärung aufgeführten Angaben einer N. S., wonach sie ihre Tante, die Antragstellerin, „irgendwo auf der Straße vorgefunden“ habe, sodann die in Deutschland lebende Tochter angerufen und aufgefordert habe, die Mutter mit zu nehmen, reichen ebenfalls auch inhaltlich zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der im Übrigen auch nur ansatzweise schlüssig angegebene Geschehensablauf, aus dem sich jedenfalls entnehmen lässt, die Unterzeichnerin habe die Antragstellerin sodann drei Tage als Gast aufgenommen, bis die Tochter aus Deutschland gekommen sei und sie mitgenommen habe, steht nicht im Einklang mit dem aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ersichtlichen Ablauf des Visumverfahrens. Dieser zeigt, dass die Antragstellerin mit einem am 16. September 2014 für mehrfache Einreisen zu Besuchszwecken beantragten und ursprünglich für den Zeitraum vom 24. September bis zum 22. Dezember 2014 geltenden Schengen-Visum längerfristig geplant und nicht kurzfristig aus der nunmehr geschilderten Notsituation heraus am 17. Oktober 2014 in das Bundesgebiet eingereist ist. Dies ergibt sich auch aus der im Visumverfahren eingereichten Verpflichtungserklärung der Enkeltochter bereits vom 04. September 2014. Gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin, ihre in der Türkei lebende Tochter habe sie „auf die Straße gesetzt“, spricht im Übrigen auch ihr erstinstanzlicher Vortrag, „dass nach Rücksprache mit der in Berlin lebenden Tochter S..., bei der die Antragstellerin sich aufhält, diese in der Türkei nicht bei der anderen Schwester wohnt, sondern allein in einem anderen Ort.“ Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe das Attest vom 07. Juli 2015 nicht berücksichtigt, welches ihr ausdrücklich Pflegebedürftigkeit bescheinige und wonach ein Zurückschicken in die Türkei nicht möglich sei, entbehrt dies schon deshalb der Grundlage, weil das Attest der Ärztin für Nervenheilkunde Ed... vom 07. Juli 2015 ausdrücklich im Sachverhalt (Gründe I.) der angefochtenen Entscheidung erwähnt wird. Zu einer ausdrücklichen Bescheidung jedes Vorbringens der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung sind die Gerichte nicht verpflichtet. Im Rahmen rechtlichen Gehörs müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (ständige Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 02. September 2010 – 9 B 12.10 – zitiert nach juris, dort Rn. 7 m.w. Nachw.). Im Übrigen ist auch nicht dargetan, aus welchem Grund die von der Ärztin für Nervenheilkunde als Grundlage ihrer Aussagen beschriebene Symptomatik, die Antragstellerin entleere ihre Notdurft nicht mehr auf der Toilette und verschmutze ohne Windeln gegebenenfalls auch die Wohnung mit den Ausscheidungen, der Beurteilung des Verwaltungsgerichts entgegenstehen sollte, die von der Antragstellerin für erforderlich gehaltene familiäre Lebenshilfe könne auch durch ihre in der Türkei lebende Tochter erbracht werden. Auch zur – vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinten – Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügen diese Angaben nicht. Entsprechendes gilt für das am 12. Oktober 2015 und damit eindeutig nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Attest des diagnosticum berlin vom 02. Oktober 2015, mit dem der Facharzt für Radiologie Dr. med. J. S... u.a. globale Hirnatrophie und ausgedehnte Leukenzephalopathie attestiert. Schließlich ist das - insoweit pauschale - Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene Möglichkeit eines medizinisch begleiteten Rückflugs substantiiert in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).