Beschluss
9 B 12/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn weder ein Verfahrensmangel noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.
• Ein Gehörsverstoß gem. Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht allein darin, dass ein Gericht Vorbringen als präkludiert ansieht; die Prüfung der Präklusion ist Teil der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung und begründet keine eigenständige Gehörsrüge.
• Planbetroffene müssen sich im Planfeststellungsverfahren so rechtzeitig und substantiiert mit naturschutzrechtlichen Belangen auseinandersetzen, dass die Behörde erkennen kann, welche Aspekte einer näheren Prüfung bedürfen.
• Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung sind konkret formulierte, fallübergreifende Rechtsfragen erforderlich; allgemeine oder einzelfallbezogene Fragestellungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtannahme mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Verfahrensmangel abgewiesen • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn weder ein Verfahrensmangel noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt. • Ein Gehörsverstoß gem. Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht allein darin, dass ein Gericht Vorbringen als präkludiert ansieht; die Prüfung der Präklusion ist Teil der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung und begründet keine eigenständige Gehörsrüge. • Planbetroffene müssen sich im Planfeststellungsverfahren so rechtzeitig und substantiiert mit naturschutzrechtlichen Belangen auseinandersetzen, dass die Behörde erkennen kann, welche Aspekte einer näheren Prüfung bedürfen. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung sind konkret formulierte, fallübergreifende Rechtsfragen erforderlich; allgemeine oder einzelfallbezogene Fragestellungen genügen nicht. Ein Kläger wandte sich gegen planfeststellungsbezogene Entscheidungen über eine Fernstraßenplanung (westliche Ortsumgehung Rosenheim) und rügte insbesondere Versäumnisse in der Berücksichtigung naturschutzrechtlicher und waldfunktionaler Belange. Er machte geltend, die Planfeststellungsunterlagen und der Landschaftspflegerische Begleitplan würden eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für den Trassenbereich erforderlich machen; außerdem verwies er auf die Funktion des Fürstätter Waldes als Klimaschutzwald. Der Verwaltungsgerichtshof hatte weite Teile dieses Vorbringens als präkludiert bewertet und in der Sache zurückgewiesen. Der Kläger erhob Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht mit den Zulassungsgründen Verfahrensmangel (Gehörsverletzung) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Die Verfahrensrüge ist unbegründet: Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen wird, schützt jedoch nicht gegen die rechtliche oder tatsächliche Nichtberücksichtigung von Vorträgen. Die Annahme der Präklusion durch den Verwaltungsgerichtshof stellte eine rechtliche und tatsächliche Würdigung dar, die eine Gehörsrüge nicht begründet. • Soweit der Kläger behauptet, sein artenschutzrechtliches Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden, führt dies nicht zu einem Verfahrensmangel, weil das Vorbringen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. als präkludiert angesehen wurde und der Verwaltungsgerichtshof sich dennoch ausführlich damit auseinandergesetzt hat. • Ein weiterer Gehörsverstoß wegen Nichtberücksichtigung der Waldfunktionsplanung liegt nicht vor: Gerichte müssen nicht jede Eingabe wortwörtlich in den Gründen behandeln; entscheidend ist, dass wesentliche Tatsachenbehauptungen verarbeitet oder erkennbar erwogen wurden. Im vorliegenden Fall war die Bedeutung des Klimaschutzwaldes Gegenstand der mündlichen Verhandlung. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger benannten Rechtsfragen sind zu unbestimmt oder rein einzelfallbezogen, sodass keine fallübergreifende höchstrichterliche Klärung angezeigt ist. Soweit die Frage der Präklusion naturschutzrechtlicher Einwendungen gemeint ist, hat die Rechtsprechung bereits klargestellt, dass Planbetroffene sich im Verwaltungsverfahren so konkret auf das ausgelegte Material beziehen müssen, dass die Behörde erkennen kann, welche Belange vertieft werden sollen. • Weitere vom Kläger benannte Fragen (z. B. zu Bedarfsplan-Darstellungen, Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe, Tauschland oder Flurbereinigung) sind nicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass diese Problematiken im Einzelfall überhaupt geltend gemacht oder relevant waren. Die Beschwerde des Klägers nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO hatte keinen Erfolg. Es liegt weder ein erheblicher Verfahrensmangel noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Die Annahme der Präklusion naturschutzrechtlichen Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof ist eine zulässige rechtliche und tatsächliche Würdigung und begründet keinen Gehörsverstoß; zudem hat sich das Gericht trotz Präklusion mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Die beantragten grundsätzlichen Fragen sind zu unbestimmt oder betreffen Einzelfallfragen, sodass eine höchstrichterliche Klärung nicht angezeigt ist; damit bleibt die angefochtene Entscheidung in der Sache bestehen.