Beschluss
OVG 11 L 30.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1130.OVG11L30.15.0A
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Leitsätze
Auch wenn in bereits anhängigen obergerichtlichen Verfahren eines anderen Gerichtsbezirks oder vor dem Bundesverwaltungsgericht die gleichen Rechtsfragen zur Beantwortung anstehen, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens aus.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn in bereits anhängigen obergerichtlichen Verfahren eines anderen Gerichtsbezirks oder vor dem Bundesverwaltungsgericht die gleichen Rechtsfragen zur Beantwortung anstehen, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens aus.(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Kläger. I. Der Kläger hat bei dem Verwaltungsgericht gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten Anfechtungsklage erhoben und zugleich beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis von ihm benannte Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg rechtskräftig abgeschlossen seien. Mit Beschluss vom 13. November 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussetzung sei nach Auffassung des Gerichts nicht sachdienlich. Entsprechend § 94 VwGO könne ein Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein Verfahren aussetzen, wenn die entscheidungserhebliche Frage etwa vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig sei. Bislang sei dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt worden. Auch habe bislang keine Klage, die sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunksbeitrags berufen habe, Erfolg gehabt. Bei dem Bundesverwaltungsgericht seien seit Mitte 2015 erste Verfahren anhängig. Angesichts der hohen Zahl der bei der beschließenden Kammer anhängigen Verfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags gerügt werde, sei bei dieser Sachlage das vom Kläger beantragte Zuwarten nicht angezeigt. Zur Begründung seiner gegen diesen Beschluss fristgerecht eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, die zu erwartende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für das vorliegende Verfahren von erheblicher Relevanz. Es werde daher hilfsweise beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den angesprochenen Verfahren auszusetzen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Diese Norm findet vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - keine unmittelbare Anwendung, da sie ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraussetzt. Vorgreiflichkeit in Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 7 OB 18/15 –, Rn. 3, juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Kläger benennt nicht einmal den Gegenstand der von ihm lediglich mit den Geschäftszeichen zitierten Verfahren vor dem VGH Baden-Württemberg. Auch wenn in jenen Berufungsverfahren ebenfalls “grundsätzlich über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit höherrangigem Recht zu entscheiden“ (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Geschäftstätigkeit 2014, zitiert nach ) sein sollte, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht erfüllt, da die Entscheidungen in jenen Verfahren für den vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Bindungswirkung entfalten würden. Im Übrigen wäre selbst die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 3 B 55.99 -, Rn. 3, juris). Es kann dahinstehen, inwieweit eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO hier überhaupt in Betracht käme (vgl. dazu mit Blick auf § 93a VwGO kritisch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 2 E 482/12 –, Rn. 11 f., juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2013 – 5 OB 146/13 –, Rn. 10, juris). Denn selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO erfüllt wären, läge die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im richterlichen Ermessen. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift kann nichts anderes gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 2 C 1/14 –, Rn. 3, juris). Eine Ermessensreduktion käme nur dann in Betracht, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich wäre (BVerwG, Beschluss vom 08. Dezember 2000 – 4 B 75/00 –, Rn. 7, juris). Dass ein derartiger Fall oder eine vergleichbare Konstellation, bei der aus rechtlich zwingenden Gründen eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens anzunehmen ist, hier vorliegen würde, ist weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen beschränkt sich die Überprüfung durch das Beschwerdegericht darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. Juli 2015 – 1 O 106/15 –, Rn. 2, juris). Auch insoweit gibt der hier angefochtene Beschluss keinen Grund zur Beanstandung. Vielmehr hält sich die Erwägung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Vielzahl der vergleichbaren, bei der Kammer anhängigen Verfahren der Prozessförderung den Vorzug zu geben, in dem ihm vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „in diesen Angelegenheiten“ auszusetzen, muss er dieses Begehren zunächst an das Verwaltungsgericht herantragen. Auch insoweit dürfte allerdings nichts dafür ersichtlich sein, dass das richterliche Ermessen zu Gunsten des Klägers auf null reduziert wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).