Beschluss
1 O 106/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0702.1O106.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe 1 1 . Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 -1 O 253/08 - und Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, jeweils juris [m. w. N.] ). Die hiernach statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. 2 a) Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich insoweit darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat ( vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). 3 Indes findet § 94 VwGO vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - keine unmittelbare Anwendung, da diese Norm ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraussetzt. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO ( vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 3 B 55.99 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13 [jeweils m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O. ). 4 b) Allerdings vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen ( vgl. schon: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 -, Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 -, BVerwGE 112, 166; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322; Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 -, juris; zuletzt: Beschluss vom Beschluss vom 7. Januar 2015 - 4 C 13.14 - und Beschluss vom 26. Februar 2015 - 2 C 3.14 -, jeweils juris [m. w. N.]; zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2001 - 2 O 89/01 -, juris ). Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Diese Erwägungen treffen weitgehend auch auf vergleichbare landesverfassungsgerichtliche Streitigkeiten oder auf Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO zu. 5 Um eine solche Fallgestaltung geht es im vorliegenden Fall. Denn nach den insoweit nicht - weiter - angegriffenen Beschlussgründen des Verwaltungsgerichtes ist bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 413/15 eine Verfassungsbeschwerde anhängig und noch unbeschieden, die u. a. die Verfassungskonformität des rückwirkend in Kraft getretenen Sächsischen Dienstneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 ( GVBl. Sachsen 2013, 979 ) zum Gegenstand hat und damit auch hier nach den insofern nicht angegriffenen Beschlussgründen streitmaßgebliche Bedeutung besitzt. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der von der Beschwerde in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2008 in dem Verfahren1 O 253/08 zugrunde gelegen hat. In dem dortigen Verfahren war eine Verfassungsrechtsfrage streitgegenständlich, die lediglich in einem fachgerichtlichen Parallelverfahren, nämlich bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen ist. 6 Auch die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichtes ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ). Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen seines Ermessens vorliegend überschritten hätte, zeigt die Beschwerde im Übrigen nicht weiter auf und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. 7 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen der nach der Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festgebühr nicht. 8 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).