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Beschluss

OVG 11 N 70.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0404.OVG11N70.14.0A
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Leitsätze
Bei der teilweisen Rücknahme eines im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft seitens der Treuhandanstalt erlassenen Entschuldungsbescheides aufgrund Verschweigens nicht betriebsnotwendigen Vermögens, hier: ein Kulturhaus in Form isolierten Gebäudeeigentums, ist die Abschöpfung des Veräußerungserlöses unter Abzug des konkret aufgewendeten Grundstückskaufpreises verhältnismäßig.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 116.510,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der teilweisen Rücknahme eines im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft seitens der Treuhandanstalt erlassenen Entschuldungsbescheides aufgrund Verschweigens nicht betriebsnotwendigen Vermögens, hier: ein Kulturhaus in Form isolierten Gebäudeeigentums, ist die Abschöpfung des Veräußerungserlöses unter Abzug des konkret aufgewendeten Grundstückskaufpreises verhältnismäßig.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 116.510,00 EUR festgesetzt. Durch Bescheid vom 18. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 nahm die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben – BvS – den der Klägerin erteilten Bescheid der Treuhandanstalt vom 25. November 1994 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Unternehmen nach Art. 25 Abs. 3 EV i.H.v. 116.510 € mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte von der Klägerin die Erstattung dieses Betrages. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch der Klägerin am 8. Januar 2014 zugestelltes Urteil vom 29. November 2013 abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Begründung dieses Antrags rechtfertigt die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich unter anderem ausgeführt, es sei für den Fristlauf unerheblich, ob und in welcher Funktion die BVVG Kenntnis von die Rechtswidrigkeit des Entschuldungsbescheides begründenden Tatsachen erlangt haben möge, denn es komme allein auf die für die Rücknahme zuständige Behörde, also die aus der Treuhandanstalt hervorgegangene Beklagte an. Maßgeblich sei die Kenntnis des nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts oder zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufenen Amtswalters. Eine solche Entscheidungsbefugnis sei den Mitarbeitern der BVVG nicht zugekommen. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem der Klägerin bekannt gegebenen Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 7. März 2001, in dem diese die BVVG „mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Entschuldung landwirtschaftlicher Unternehmen gemäß Art. 25 Abs. 3 EV einschließlich der Vorbereitung entsprechender hoheitlicher Aufgaben“ betraut habe, während der Aufhebungsbescheid von einem Mitarbeiter des Büros des Abwicklers der BvS erlassen worden sei. Die danach maßgebliche Kenntnis der Beklagten sei somit erst dadurch erlangt worden, dass die BVVG – wie im Anhörungsschreiben vom 8. September 2008 angekündigt – ihre Erkenntnisse dorthin weitergeleitet habe, was nach dem Inhalt des undatierten Entscheidungsvorschlag nicht vor dem 23. April 2010 der Fall gewesen sein könne. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. a) Sie macht zunächst geltend, der undatierte Entscheidungsvorschlag belege, dass die maßgebliche Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bereits vor der Jahresfrist vorgelegen habe. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die undatierte Entscheidungsvorlage der BVVG für die (Teil)- Aufhebung von Entschuldungsbescheiden (Bl. 36 des Verwaltungsvorgangs ER-0 35/09) auf einen Vorschlag vom 23. April 2010 Bezug nimmt und deshalb nicht früher verfasst worden sein kann. Schon an dieses Datum anknüpfend hat die Beklagte mit dem Erlass des der Klägerin am 19. April 2011 zugestellten Rücknahmebescheides vom 18. April 2011 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt. Überdies hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 2 B 60/08 –, juris, Rz. 7) ausgeführt, dass die für die Herstellung der Entscheidungsreife notwendigen Sachverhaltsermittlungen erst mit der Anhörung der Klägerin abgeschlossen waren. Die Klägerin hat der Beklagten aber erst mit Schreiben vom 21. März 2011 mitgeteilt, dass sie die Immobilie „Kulturhaus“ zu einem Kaufpreis von 130.000 € verkauft habe, und mit Schreiben vom 11. April 2011 nachgetragen, dass sie das zu dem bereits in ihrem Eigentum befindlich gewesenen Gebäude gehörende Grundstück zu einem Kaufpreis von ca. 13.500 € erworben gehabt habe. Danach hat die Beklagte die Jahresfrist erst recht eingehalten. b) Weiterhin macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die BVVG faktisch sämtliche Aufgaben der BvS übernommen gehabt habe, weil die BvS über kein eigenes Personal verfügt habe. Dem hält die Beklagte mit Recht entgegen, dass schon der Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides der BvS (Büro des Abwicklers) vom 18. April 2011 die Richtigkeit dieser Behauptung widerlegt. Dessen Unterzeichner hatte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 mitgeteilt, dass die BVVG nicht Beliehene sei und auch nicht als solche tätig werde. Vielmehr sei sie 2001 von dem seinerzeitigen Präsidenten der BvS mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Entschuldung landwirtschaftlicher Unternehmen einschließlich der Vorbereitung entsprechender hoheitlicher Aufgaben beauftragt worden. Sie sei insoweit Verwaltungshelfer der BvS und handle im Vorfeld der Bescheidung in deren Auftrag. Die hoheitlichen Aufgaben selbst habe der Abwickler der BvS (Organ der BvS gemäß § 3 TreuhG in der Fassung des BvS-Abwicklungsgesetzes vom 28. Oktober 2003) sich bzw. seinem Büro vorbehalten. Aus dieser Aufgabenteilung folgt, dass für die Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen im Sinne von § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht auf die BVVG, sondern auf die BvS abzustellen ist, der letztlich die Entscheidung über die Rücknahme oblag. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Erst wenn diese Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 –, juris, Rz. 27, m.w.N.). 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin auch insoweit nicht dargelegt, als sie geltend macht, die Rücknahme des Bescheides der Treuhandanstalt vom 25. November 1994 „in der Höhe von 130.000 €“ sei zu beanstanden, weil das nicht dem tatsächlichen Verkehrswert des Kulturhauses im November 1994 entspreche. An dem Kulturhaus habe zunächst selbstständiges Gebäudeeigentum bestanden. Die Klägerin sei nur verpflichtet gewesen, den Wert des selbständigen Gebäudeeigentums einzusetzen bzw. den auf das Objekt entfallenden objektiven Verkehrswert gegebenenfalls abzuführen. Diesen Verkehrswert hätte das Verwaltungsgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln müssen, was erstinstanzlich ausdrücklich beantragt worden sei. Nach der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. März 2012 eingereichten gutachterlichen Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers vom 19. März 2012 seien nach dem Jahresabschluss 2008 105.600 € auf das Grundstück und 24.400 € auf das Gebäude entfallen. Als die Klägerin mit Kaufvertrag vom 11. Juli 2002 das Grundstück, welches mit dem Kulturhaus bebaut sei, von der Gemeinde erworben habe, sei dies Teil eines wechselseitigen Verkaufs mehrerer Grundstücke gewesen. Dabei sei auf eine Verkehrswertermittlung verzichtet und einheitlich ein Kaufpreis von 5,11 €/qm zugrunde gelegt worden, der nicht dem Verkehrswert entsprochen habe, weil es sich praktisch um einen Tauschvertrag mit der Gemeinde gehandelt habe. Davon gehe auch die Beklagte aus, denn sie habe mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 vortragen lassen, dass der Bodenrichtwert für das betreffende Grundstück zum 31. Dezember 2002 35,00 €/qm betragen habe. Würde man vorliegend auf einen Wert von 5,11 €/qm abstellen, wäre die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Diese Ausführungen, die die Klägerin mit ihrem nach Ablauf der Begründungsfrist nachgereichten Schriftsatz vom 23. Juni 2014 im Wesentlichen nochmals wiederholt hat, rechtfertigen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung (a) noch – sollte dies konkludent geltend gemacht sein – die Annahme eines potenziell entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (b). a) Das Verwaltungsgericht hat zwar angenommen, es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, mit welchem Betrag die fraglichen Objekte, wären sie bis 1994 angegeben worden, tatsächlich in die Berechnung eingeflossen wären. Diese Unsicherheit betreffe sowohl den Wert, der damals angesetzt worden wäre, als auch die Berechnung des von der Summe der ablösungsfähigen Verbindlichkeiten abzuziehenden Kürzungsbetrages. Allein schon der Umstand, dass eine vollständige Angabe zu einer Kürzung hätte führen können – nicht notwendiger Weise hätte führen müssen –, habe jedoch zur Folge, dass der auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhende Bescheid insgesamt rechtswidrig gewesen sei. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin nicht substantiiert an. Sodann hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zwar eine vollständige Rücknahme regelmäßig unverhältnismäßig gewesen wäre, es aber nicht unverhältnismäßig erscheine, die Rücknahme in der Höhe auszusprechen, in der der Klägerin ein Vermögensvorteil tatsächlich zugeflossen sei. Dies sei der Nettoerlös (abzüglich der Aufwendungen für den Zuerwerb von Grund und Boden) aus der Veräußerung der Vermögenswerte, die anzugeben die Klägerin unterlassen habe. Auf die Frage der tatsächlichen Wertverhältnisse komme es dabei nicht an, vielmehr müsse sich die Klägerin daran festhalten lassen, dass sie für Grund und Boden ausweislich des Vertrags vom 11. Juli 2002 tatsächlich 5,11 €/qm zu zahlen gehabt habe. Ob dies auf einer Mischkalkulation beruht habe, sei dabei unerheblich. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, die Entschuldung in der vollen Höhe des der Klägerin zugeflossenen Erlöses auszusprechen. Damit werde die Klägerin im Ergebnis nicht stärker belastet, als wenn sie Veräußerungserlöse nach Nr. 1 Abs. 3 der Rangrücktrittsvereinbarung oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Landwirtschaft-Altschuldengesetz abgeführt hätte. Soweit betroffene landwirtschaftliche Unternehmen aus den Erlösen nicht angegebener Vermögenswerte tatsächlich Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung geleistet hätten, sei von der Beklagten regelmäßig in dieser Höhe keine Rücknahme erfolgt. Es sei daher auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht erforderlich, die Rücknahme auf den Betrag zu beschränken, um den gegebenenfalls – bei vollständiger Angabe der Vermögenswerte – eine Kürzung der Entschuldung nur erfolgt wäre. Daher bedürfe es auch keiner Aufklärung, welche Berechnungsparameter 1994 üblicherweise Verwendung gefunden hätten. Diese Rechtsausführungen sind gemessen am Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie bei rechtzeitiger Angabe des nicht betriebsnotwendigen Kulturhauses und einer entsprechenden – wie auch immer bemessenen – Kürzung der von der Treuhandanstalt gewährten Entschuldung verpflichtet gewesen wäre, das Kulturhaus zu veräußern und den vollen Veräußerungserlös zur Bedienung der landwirtschaftlichen Altschulden abzuführen. Die mit der teilweisen Rücknahme des Entschuldungsbescheides vom 25. November 1994 und der Erstattungsforderung bewirkte Vorteilsabschöpfung kann weder als unverhältnismäßige Belastung der Klägerin (vgl. dazu auch bereits Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2013 – 3 N 72.12 – und vom 8. Dezember 2013 – 3 N 133.13) noch als eine sachwidrige Ermessenserwägung der Beklagten bezeichnet werden. Erst recht kann nicht, wie die Klägerin dies tut, davon ausgegangen werden, dass die – die Klägerin ohne Gegenleistung subventionierende – Beklagte ihrerseits ungerechtfertigt bereichert würde. Auch ist die Beklagte über eine Vorteilsabschöpfung nicht hinausgegangen, denn sie hat die von der Klägerin für den Hinzuerwerb des Grundstücks investierte Summe von dem von der Klägerin erzielten Erlös jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid abgezogen. b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständ. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 11 N 10.11 –, juris, Rz. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4, und Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2). Einen förmlichen Beweisantrag hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten gewesene Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht die von der Klägerin vermisste Aufklärung des im November 1994 geltenden Verkehrswerts des Kulturhauses nicht aufdrängen, weil es nach seiner insoweit maßgebenden und von der Klägerin nicht erfolgreich angegriffenen materiell-rechtlichen Sicht darauf nicht ankam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).