Beschluss
OVG 11 S 1.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0808.OVG11S1.16.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, wie lange ein gem. § 5 WaffG (juris: WaffG 2002) erhebliches Fehlverhalten des Erlaubnisinhabers dessen Einstufung als waffenrechtlich unzuverlässig rechtfertigt, ist die zur Erreichung dieser Zwecke vom Gesetzgeber vorgegebene Höchstdauer des zwischen den periodischen Regelüberprüfungen liegenden höchstzulässigen Zeitraums von 3 Jahren ohne Belang.(Rn.8)
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG (juris: WaffG 2002) betrifft nicht nur die Überlassung komplett funktionsfähiger Schusswaffen an Nichtberechtigte, sondern soll auch die Möglichkeit unterbinden, über die Beschaffung der Einzelteile letztlich in den Besitz einer funktionsfähigen Waffe zu gelangen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, wie lange ein gem. § 5 WaffG (juris: WaffG 2002) erhebliches Fehlverhalten des Erlaubnisinhabers dessen Einstufung als waffenrechtlich unzuverlässig rechtfertigt, ist die zur Erreichung dieser Zwecke vom Gesetzgeber vorgegebene Höchstdauer des zwischen den periodischen Regelüberprüfungen liegenden höchstzulässigen Zeitraums von 3 Jahren ohne Belang.(Rn.8) 2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG (juris: WaffG 2002) betrifft nicht nur die Überlassung komplett funktionsfähiger Schusswaffen an Nichtberechtigte, sondern soll auch die Möglichkeit unterbinden, über die Beschaffung der Einzelteile letztlich in den Besitz einer funktionsfähigen Waffe zu gelangen.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, der im März 2012 ein der Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz unterfallendes wesentliches Teil einer Schusswaffe (funktionsfähiger Verschluss eines Repetiergewehrs) an eine zu dessen Erwerb nicht berechtigte Person verkauft hat, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. April 2015 verfügten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die dortige Gebührenfestsetzung. Das Verwaltungsgericht hat sein Eilrechtsschutzbegehren mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 abgelehnt. Der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG gestützte Widerruf sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die vom Antragsteller unstreitig erfüllten tatsächlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG rechtfertigten des Weiteren die vom Antragsgegner getroffene Prognose, dass auch zukünftig ein derartiges Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Die vom Antragsteller demgegenüber angeführten weiteren Umstände rechtfertigten keine ihm günstigere Prognose. Rechtliche Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung seien nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Dagegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller ausführt, dass die gesetzliche Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG „durch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO offensichtlich einen Beurteilungsspielraum“ zulasse und der „gesetzlich vorgeschriebene Automatismus, wonach jeglicher Verstoß nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Unzuverlässigkeit“ begründe, eben nicht an eine – dann ja auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes überprüfbare - echte Prognoseentscheidung anknüpfe, sondern „nach dem Lesen der angefochtenen Entscheidung eine Überprüfung geradezu“ abschneide, ist nicht nachvollziehbar, gegen welche Argumentation der angefochtenen Entscheidung sich dieses Vorbringen richten soll. Die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht angelegten Prüfungsmaßstabs, wonach die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hier auch nicht ausnahmsweise anzuordnen sei, weil der angefochtene Bescheid nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich rechtswidrig sei und die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung deshalb die privaten Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwögen, wird dadurch jedenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG ergebenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse offensichtlich erfüllt seien, begegnet nicht den vom Antragsteller geltend gemachten Einwänden. Dieser hat selbst eingeräumt, dass er durch das Versenden des Verschlusses an den Erwerber ein der Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz unterfallendes wesentliches Teil einer Schusswaffe „jedenfalls fahrlässig“ einer zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diesen Gegenstand nicht berechtigten Person überlassen hat. Mit der Beschwerdebegründung wendet er sich insoweit nur gegen die Annahme, dass diese Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG die vom Antragsgegner gestellte Prognose rechtfertige, dass ein derartiges Fehlverhalten des Antragstellers auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Gesetzgeber an den vom Antragsteller begangenen, spezifisch waffenrechtlichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Waffenbesitzers die Annahme der Unzuverlässigkeit geknüpft habe. Habe ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, sei allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdiene. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt sei, bestehe nicht. Für eine entsprechende Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedürfe es keiner umfassenden Zukunftsprognose. Vielmehr genüge es, wenn sich bei verständiger Würdigung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Betroffenen mit Waffen oder Munition ergebe. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit des Waffenbesitzes müsse in diesem Bereich bei Prognoseentscheidungen kein Restrisiko hingenommen werden. Vielmehr sei es Schutzzweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Soweit der Antragsteller demgegenüber rügt, dass das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung durch den Antragsgegner regelmäßig, mindestens aber nach drei Jahren erfolgen müsse und der Zeitablauf zwischen Verstoß und Prognoseentscheidung deshalb auch als objektiver Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit zu beachten sei, vermag dies keinen Fehler der vorstehenden Ausführungen zu begründen. Denn die damit wohl angesprochene Verpflichtung der zuständigen Behörde aus § 4 Abs. 3 WaffG, die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen mindestens alle drei Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen, soll sicherstellen, dass der Behörde diesbezüglich relevante Veränderungen beim Erlaubnisinhaber zeitnah bekannt werden, und ihr eine rechtzeitige Reaktion darauf ermöglichen (i.d.S. z.B. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, § 4 WaffG Rn 10). Für die Frage, wie lange ein gem. § 5 WaffG erhebliches Fehlverhalten des Erlaubnisinhabers dessen Einstufung als waffenrechtlich unzuverlässig rechtfertigt, ist die zur Erreichung dieser Zwecke vom Gesetzgeber vorgegebene Höchstdauer des zwischen den periodischen Regelüberprüfungen liegenden Zeitraums ersichtlich ohne Belang. Für einen quasi automatischen „Rückerwerb“ der Zuverlässigkeit nach Ablauf von drei Jahren ist der Regelung erst recht nichts zu entnehmen. Ob eine Person – erstmals oder wieder - die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist allein anhand des § 5 WaffG zu beantworten, wie sich schon daran zeigt, dass dort für verschiedene Fallkonstellationen ausdrücklich eine Frist geregelt ist, innerhalb derer die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht widerleglich ist (z.B. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Für § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG ist danach maßgeblich, ob die als Anknüpfungspunkte heranzuziehenden Tatsachen die negative Verhaltensprognose im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (noch) rechtfertigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Der Einwand des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht von einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit (ebenso z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 2. Mai 2013 – 16 A 2255/12 -, zit. nach juris Rn 7; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 2. November 1994 – 1 B 215/93 -, zit. nach juris Rn 11) eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen gesprochen habe, die – wie er meint – nach der Wahrscheinlichkeitstheorie eine der schwächsten Ausprägungen von Wahrscheinlichkeit bezeichne und nicht aussagekräftig sei, weil die „gewisse Wahrscheinlichkeit“ eines Verstoßes gegen das Waffengesetz auf eine große Anzahl von Personen zutreffen dürfte, greift jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Dabei kann dahinstehen, wie genau der Begriff der gewissen Wahrscheinlichkeit wahrscheinlichkeitstheoretisch einzuordnen wäre. Denn das Verwaltungsgericht hat mit seinen diesbezüglichen weiteren Ausführungen hinreichend deutlich gemacht, dass es die für die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzustellende Prognose maßgeblichen Vorgaben nicht verkannt hat. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 -, zit. nach juris Rn 17) – das selbst den Begriff der „hinreichenden“ Wahrscheinlichkeit“ verwendet hat – klargestellt, dass die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sei, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts oder dessen tatsächliche Würdigung der Umstände des konkreten Falls diesen Maßstab verfehlt hätten, ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Beschwerdevorbringen des Antragstellers. Sein weiterer Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Prognose nicht berücksichtigt, dass trotz der Verbindung des verkauften Verschlusses mit dem Holzschaft keine funktionsfähige Schusswaffe entstanden sei, trifft schon tatsächlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dieser Umstand an der getroffenen Entscheidung nichts ändern könne, da der Antragsteller aufgrund der bei ihm gemäß § 7 WaffG vorauszusetzenden Sachkunde hätte erkennen können und müssen, dass für den Verschluss die gleichen rechtlichen Bestimmungen gelten wie für die Schusswaffe selbst und dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG nicht nur die Überlassung komplett funktionsfähiger Schusswaffen an Nichtberechtigte, sondern auch die Möglichkeit unterbinden solle, über die Beschaffung der Einzelteile letztlich in den Besitz einer funktionsfähigen Waffe zu gelangen. Inwiefern diese auf ein entsprechendes – als solches nicht beanstandetes - Verständnis der einschlägigen Vorschriften gestützten Ausführungen „den gesetzlichen Vorgaben“ widersprechen sollten, wonach „ausschließlich objektivierbare Tatsachen“ und nicht „subjektive Spekulationen“ für die Prognoseentscheidung herangezogen werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ob – wie der Antragsteller meint – durch den Verkauf im März 2012 ein Eintritt von Schäden nicht zu befürchten gewesen sei, weil der unberechtigte Erwerber den Verschluss nur zu Dekorationszwecken habe nutzen wollen, kann dahinstehen. Denn der Antragsteller könnte daraus schon deshalb nichts für sich Günstiges herleiten, weil er selbst mit dem Verkauf über die Internetplattform jeden Einfluss auf die weitere Verwendung des zuvor nicht etwa unbrauchbar gemachten, sondern als solches funktionsfähigen Waffenteils aufgegeben hatte. Er hätte eine keineswegs fernliegende Nutzung des Verschlusses zur rechtswidrigen Herstellung – und ggf. Verwendung - einer nicht registrierten Schusswaffe durch den Erwerber oder einen anderen, über die weiteren dafür erforderlichen Teile verfügenden Bastler nicht verhindern können. Soweit der Antragsteller meint, dass ein einmaliges Versagen lediglich Rückschlüsse zulasse und die Unzuverlässigkeit für sich allein genommen „nicht dauerhaft“ begründen könne, ist schon unklar, inwiefern dies die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Widerrufsentscheidung im insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in Fragen stellen sollte. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der erstinstanzlichen Antragserwiderung aber auch bereits darauf hingewiesen, dass der Antragsteller selbst weitere Verstöße gegen das Waffengesetz eingeräumt habe, indem er erklärt habe, dass er den verkauften Verschluss zuvor – ohne im Besitz einer Erlaubnis gem. § 26 Abs. 1 WaffG zu sein - aus früher erworbenen Einzelteilen zusammengesetzt und ihn sodann fünf bis zehn Jahre – ohne Eintragung auf einer seiner Waffenbesitzkarten und damit unerlaubt – im Besitz gehabt habe. Angesichts dieser weiteren Umstände, von denen das Herstellen des Verschlusses als eines der Schusswaffe gleichstehenden wesentlichen Teils (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG; gem. Anl. 1 Abschnitt 2 Ziff. 8.1 werden Waffen auch dann hergestellt, „wenn aus Rohteilen oder Materialien … wesentliche Teile eines Endprodukts erzeugt werden“) ohne die dafür gem. § 26 Abs. 1 WaffG erforderliche Erlaubnis zugleich einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG darstellt (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, § 26 Rn 14; VG Oldenburg, Beschluss v. 21. November 2006 – 11 B 4846/06, zit. nach juris) und beide jeweils für sich genommen strafbewehrte Verstöße gegen das Waffengesetz begründeten, kann der zum Anlass der Ausgangsentscheidung genommene Verkauf des Verschlusses an einen nicht Berechtigten weder als singuläres Fehlverhalten gesehen werden noch kann danach von einem „jahrzehntelang rechtstreuen Verhalten“ des Antragstellers ausgegangen werden, das eine günstigere Prognose seiner zukünftigen Zuverlässigkeit nahelegen könnte. Dass die vom Antragsteller eingeräumten Tatsachen, die ein Jahre zurückreichendes, in mehrfacher Hinsicht waffenrechtlich zu beanstandendes Verhalten ergeben, bei vorangegangenen Regelüberprüfungen nicht bekannt geworden sind, kann ihm insoweit nicht zum Vorteil gereichen. Aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine sonstigen Umstände, die begründen könnten, dass das erforderliche Vertrauen darin, dass der Antragsteller mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde, auch in Ansehung seines waffenrechtlichen Fehlverhalten zukünftig noch gerechtfertigt wäre. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die „Schuldfrage“ als „nicht von zentraler Bedeutung“ bezeichnet, sie aber nicht einmal „am Rande“ erörtert habe, hat das Verwaltungsgericht hinreichend deutlich klargestellt, dass die in Rede stehenden Vorschriften des Waffenrechts präventiv ordnungsrechtlichen Charakter hätten und der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit keine strafrechtliche Sanktion sei, sondern den Zweck habe, künftige Gefahren und erst Recht Straftaten zu verhindern. Daraus folgt ohne weiteres, dass der für die strafgerichtliche Entscheidung maßgeblichen Frage der Schuld im hiesigen Kontext nur dann und nur insoweit Bedeutung zukommen kann, als sich aus ihr für die anzustellende Prognose erhebliche Umstände ableiten lassen. Dass und ggf. weshalb dies hier der Fall sein sollte, legt der Antragsteller nicht dar. Die abschließende Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die für eine „summarische“ Prüfung der Sach- und Rechtslage vorauszusetzende „Addition verschiedener Aspekte“ nicht vorgenommen, die eine ausnahmsweise Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigen würde, verkennt die Bedeutung des vom Verwaltungsgerichts verwendeten Begriffs der summarischen Prüfung, mit dem die im Vergleich zum Hauptsacheverfahren regelmäßig geringere Prüfungsintensität im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO bezeichnet wird. Im Übrigen ist aber auch auf Grundlage des vorstehend gewürdigten Beschwerdevorbringens nicht feststellbar, dass die in der Sache wohl angemahnte Gesamtwürdigung aller Umstände eine Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigen könnte. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse hat auch in Ansehung seines Beschwerdevorbringens keine Aussicht auf Erfolg und er hat auch im Beschwerdeverfahren keine besonders schutzwürdigen Belange dargelegt, die das öffentliche Vollzugsinteresse auch in Ansehung dieser fehlenden Erfolgsaussichten überwiegen könnten. Der Hinweis auf sein wegen der andauernden Ausübung des Schießsports fortbestehendes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und die befürchtete Dauer des Hauptsacheverfahrens genügt insoweit nicht. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die ausweislich des formulierten Antrags ebenfalls angegriffene erstinstanzliche Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Gründe, aus denen die diesbezügliche Entscheidung abzuändern sein sollte, nicht in der gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).