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Beschluss

OVG 11 M 36.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1011.OVG11M36.16.0A
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Leitsätze
Zwar kann auch bei Gerichtskostenfreiheit Prozesskostenhilfe zulässigerweise begehrt werden, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes geführt werden soll. Dies setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Vertretung erforderlich erscheint und der Kläger einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2016 und die „Verfügung vom 9. September 2016“ wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar kann auch bei Gerichtskostenfreiheit Prozesskostenhilfe zulässigerweise begehrt werden, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes geführt werden soll. Dies setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Vertretung erforderlich erscheint und der Kläger einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.(Rn.2) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2016 und die „Verfügung vom 9. September 2016“ wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 1. Es besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil für die Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenbeitragspflicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden und die Prozessführung daher zu keinen nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO relevanten Kosten führt (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2015 – OVG 11 M 9.15 – juris, Rz. 2; BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10/10 – juris, Rz. 3). Zwar kann auch bei Gerichtskostenfreiheit Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V. m. §§ 114 ff. ZPO zulässigerweise begehrt werden, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes geführt werden soll. Dies setzt jedoch mit Blick auf § 121 Abs. 2 und 5 ZPO grundsätzlich voraus, dass die Vertretung erforderlich erscheint und der Kläger einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2015 – OVG 6 M 35.14 – juris, Rz. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf die eventuelle Verpflichtung, dem Gegner entstandene Kosten zu erstatten, hätte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 123 ZPO ohnehin keinen Einfluss. 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde einen Bescheid über einen der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten, einen Befreiungsanspruch begründenden Umstände vorgelegt, sondern lediglich den Bezug einer Rente in Höhe von 335,78 Euro nachgewiesen. Er hat auch keinen Anspruch auf Befreiung wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalls gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2 RBStV. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 - juris, Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 – juris, Rz. 21, 25). Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt nichts anderes (vgl. Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 4 RBStV Rz. 52; vgl. auch Beschluss des Senats vom 23. April 2016 – OVG 11 M 34.15 -, juris Rz. 5). 3. Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe ihn vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 8. September 2016 nicht angehört, war eine solche Anhörung nicht erforderlich. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich die Anhörung des Gegners vor. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Verfügung vom 22. August 2016 Gelegenheit zur ergänzenden Begründung seiner Klage gegeben. 4. Sofern es sich bei den weiteren „Anträgen“ des Klägers im Beschwerdeschriftsatz um selbständige Klageanträge handeln sollte, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Anträge nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind. II. Soweit sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom „9. September 2016“ wendet, ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).