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Beschluss

6 C 10/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs und Rücknahme der Revision ist das Revisionsverfahren einzustellen. • Bei Rücknahme der Revision hat der Rücknehmende die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). • Für Revisionsverfahren in Angelegenheiten der Fürsorge werden nach der geltenden Fassung des § 188 VwGO keine Gerichtskosten erhoben; dazu gehört auch die Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen (§ 6 RGebStV). • Weil keine Gerichtskosten anfallen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit auf die beantragte Wertfestsetzung abzustellen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Einstellung des Revisionsverfahrens nach Vergleich; Kostenfolge und Kostenfreiheit in Fürsorgeangelegenheiten • Nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs und Rücknahme der Revision ist das Revisionsverfahren einzustellen. • Bei Rücknahme der Revision hat der Rücknehmende die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). • Für Revisionsverfahren in Angelegenheiten der Fürsorge werden nach der geltenden Fassung des § 188 VwGO keine Gerichtskosten erhoben; dazu gehört auch die Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen (§ 6 RGebStV). • Weil keine Gerichtskosten anfallen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit auf die beantragte Wertfestsetzung abzustellen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG). Die Parteien schlossen vor dem Bundesverwaltungsgericht einen gerichtlichen Vergleich. Im Vergleich erklärte der Kläger die Rücknahme seiner Revision. Streitgegenstand betraf die Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen. Die Frage der Kosten und des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit war noch offen. Die Verfahrenskostenregelungen des VwGO und die Einordnung der Befreiung von Rundfunkgebühren als Fürsorgeangelegenheit waren von Bedeutung. Es ging um die Anwendung von § 155 VwGO zur Kostenverteilung und § 188 VwGO zur Gerichtskostenfreiheit. Außerdem war zu klären, wie der Gegenstandswert nach RVG und GKG festzusetzen ist. Die Parteien hatten Anträge zur wertmäßigen Festsetzung gestellt. • Einstellung des Verfahrens: Durch den geschlossenen Vergleich und die vom Kläger erklärte Rücknahme der Revision war das Revisionsverfahren gemäß den prozessualen Regeln einzustellen. • Kostenfolge der Rücknahme: Die Rücknahme der Revision führt nach § 155 Abs. 2 VwGO dazu, dass dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen sind. • Gerichtskostenfreiheit in Fürsorgeangelegenheiten: Nach der jetzigen Fassung des § 188 VwGO werden für Verfahren in Angelegenheiten der Fürsorge keine Gerichtskosten erhoben. Die Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen (§ 6 RGebStV) ist dem Bereich der Fürsorge zuzuordnen, weil sie an Einkommensgrenzen und damit an fürsorgerische Bedürftigkeit anknüpft. • Auslegung des § 188 VwGO: Die Änderung durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes erweiterte den Begriff der Fürsorgeangelegenheiten und stellt nicht auf einzelne Gesetze, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Streitgegenstands zu Fürsorgemaßnahmen ab. • Gegenstandswertfestsetzung: Da nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten für das Revisionsverfahren anfallen, ist kein Streitwert zu bilden; stattdessen wird auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt. Diese Festsetzung stützt sich auf § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 GKG. Das Revisionsverfahren wurde eingestellt, weil die Parteien einen Vergleich schlossen und der Kläger die Revision zurücknahm. Dem Kläger wurden gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Gerichtskosten wurden nicht erhoben, weil Verfahren über die Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen als Angelegenheiten der Fürsorge i.S. des § 188 VwGO gelten. Mangels Gerichtskosten war kein Streitwert zu bilden; stattdessen wurde auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Damit sind sowohl Kostenverteilung als auch wertmäßige Festsetzung abschließend geklärt.