Beschluss
OVG 11 S 42.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1129.OVG11S42.16.0A
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Leitsätze
1. Die Wirkung übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erschöpft sich darin, das konkrete Verfahren prozessual zum Abschluss zu bringen. Dagegen bleibt die materielle Rechtslage unberührt.(Rn.7)
2. Ist die Hauptsache objektiv nicht erledigt, bewirken die Erledigungserklärungen dies nicht und bleibt ein nicht tatsächlich erledigter Verwaltungsakt, der Gegenstand des Verfahrens war, wirksam und kann vollzogen werden.(Rn.7)
3. Anders ist dies allerdings dann zu beurteilen, wenn die Verfahrensbeteiligten bei der Abgabe der Erledigungserklärungen übereinstimmend davon ausgehen, dieser Verwaltungsakt sei obsolet, und sie sich auch in der Folgezeit daran orientieren, da dies eine Erledigung in sonstiger Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG begründen kann.(Rn.7)
4. Ist eine Anordnung nicht auch materiell erledigt, hat die übereinstimmende Erledigungserklärung eines diesbezüglichen Klageverfahrens ihre Wirksam- und Vollziehbarkeit nicht berührt und nur dazu geführt, dass diese bestandskräftig geworden ist.(Rn.11)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirkung übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erschöpft sich darin, das konkrete Verfahren prozessual zum Abschluss zu bringen. Dagegen bleibt die materielle Rechtslage unberührt.(Rn.7) 2. Ist die Hauptsache objektiv nicht erledigt, bewirken die Erledigungserklärungen dies nicht und bleibt ein nicht tatsächlich erledigter Verwaltungsakt, der Gegenstand des Verfahrens war, wirksam und kann vollzogen werden.(Rn.7) 3. Anders ist dies allerdings dann zu beurteilen, wenn die Verfahrensbeteiligten bei der Abgabe der Erledigungserklärungen übereinstimmend davon ausgehen, dieser Verwaltungsakt sei obsolet, und sie sich auch in der Folgezeit daran orientieren, da dies eine Erledigung in sonstiger Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG begründen kann.(Rn.7) 4. Ist eine Anordnung nicht auch materiell erledigt, hat die übereinstimmende Erledigungserklärung eines diesbezüglichen Klageverfahrens ihre Wirksam- und Vollziehbarkeit nicht berührt und nur dazu geführt, dass diese bestandskräftig geworden ist.(Rn.11) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung einer Anordnung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Durch Bescheid vom 27. Mai 2011 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin als Bergbauunternehmerin die Vorlage „einer konkreten, ausführbaren Planung zum dauerhaften Ausschluss von Gefahren für die Umwelt infolge der im Tagebau unzulässig abgelagerten Abfälle unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlung der Gefährdungsabschätzung des Gutachterbüros L... vom 31. Dezember 2008/12. Juni 2009 zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung des Tagebaus L... Heide bis einschließlich 31. Oktober 2011“ aufgegeben. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage VG 1 K 1794.11 wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Potsdam am 6. November 2014 nach Vorlage eines „Antrags auf Zulassung für einen Sonderbetriebsplan 2014“ sowie weiterer Antragsunterlagen durch die Antragstellerin beidseitig für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 14. August 2015 drohte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Anordnung vom 27. Mai 2011 nicht bis zum 30. September 2015 nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR an und begründete das damit, die Überprüfung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sonderbetriebsplans habe ergeben, dass dieser nicht zulassungsfähig sei. Der Aufforderung, ihn entsprechend zu überarbeiten, sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Anordnung im Bescheid vom 27. Mai 2011 sei durch die übereinstimmenden, nur prozessuale Wirkungen entfaltenden Erledigungserklärungen im Verfahren VG 1 K 1794.11 bestandskräftig geworden und vollstreckbar. Die materielle Rechtslage sei hiervon unberührt geblieben. Insbesondere sei die Anordnung auch in der Folgezeit nicht obsolet geworden, vielmehr sei der Sonderbetriebsplan Gegenstand von diversen Besprechungen und Schriftverkehr gewesen. Durch Beschluss vom 14. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet und dies im Wesentlichen damit begründet, der Antragsgegner habe durch die Abgabe einer Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens VG 1 K 1794.11 zum Ausdruck gebracht, dass mit der Vorlage des Sonderbetriebsplans die Verpflichtung aus dem Bescheid vom 27. Mai 2011 erfüllt worden sei. Wäre er anderer Auffassung gewesen, hätte er die Möglichkeit gehabt, der Erledigung zu widersprechen bzw. keine Erledigungserklärung abzugeben. Dann wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen festzustellen, ob sich der Rechtsstreit durch die Vorlage der Unterlagen tatsächlich erledigt habe oder ob dies noch nicht genüge. Da der Antragsgegner sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen habe, habe sich der Rechtsstreit insgesamt sowohl materiell als auch prozessual erledigt und die Anordnung vom 27. Mai 2011 könne nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dass diese bestandskräftig geworden sei, spiele keine Rolle, denn sie sei erfüllt und somit erledigt im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg und nicht mehr vollstreckbar. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zu prüfenden Beschwerdevorbringens die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Dieses ist, was der Antragsgegner mit der Beschwerde rügt, jedenfalls nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung zu Unrecht davon ausgegangen, (allein) dadurch, dass sich der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens VG 1 K 1794.11 am 6. November 2014 der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, dieser zu widersprechen, sei nicht nur der Rechtsstreit um die Anordnung vom 27. Mai 2011 prozessual erledigt, sondern auch die Verpflichtung aus diesem Bescheid materiell im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg erfüllt worden und deshalb auch nicht mehr mit Zwangsmitteln vollstreckbar. Bei dieser Annahme übersieht es, dass sich die Wirkung übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren darin erschöpft, das konkrete Verfahren prozessual zum Abschluss zu bringen, und dass die materielle Rechtslage unberührt bleibt. Ist die Hauptsache objektiv nicht erledigt, bewirken die Erledigungserklärungen dies nicht und bleibt ein nicht tatsächlich erledigter Verwaltungsakt, der Gegenstand des Verfahrens war, wirksam und kann vollzogen werden. Anders ist dies allerdings dann zu beurteilen, wenn die Verfahrensbeteiligten bei der Abgabe der Erledigungserklärungen übereinstimmend davon ausgehen, dieser Verwaltungsakt sei obsolet, und sie sich auch in der Folgezeit daran orientieren, da dies eine Erledigung in sonstiger Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG begründen kann (vgl. Clausing in: Schoch u.a., VwGO, Loseblattkommentar, § 161 Rn. 17). Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht verloren, wenn die Beteiligten ihm keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Das setzt nicht notwendig einen Verzichtswillen, sondern nur ein konsensuales Verhalten voraus. Stellen sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen, verändern sie gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11/97 -, juris Rn. 17). Ausreichend ist hierfür neben einer prozessualen - ggf. auch auf einem unzutreffenden gerichtlichen Hinweis beruhenden - Erledigungserklärung ein anschließendes Verhalten, das den Rückschluss zulässt, dass man den Verwaltungsakt für erledigt halte und weiteren Auseinandersetzungen eine neue Geschäftsgrundlage gebe (ebendort Rn. 22). Hiervon ausgehend - für die entsprechende Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg „in anderer Weise erledigt“ gilt nichts anderes - ist eine materielle Erledigung der Anordnung des Antragsgegners vom 27. Mai 2011 in dem Sinne, dass dieser hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, seiner Anordnung komme keine Bedeutung mehr zu, weil die Antragstellerin ihr bereits durch die Vorlage des Antrags auf Zulassung eines Sonderbetriebsplans 2014 in der mündlichen Verhandlung inhaltlich entsprochen habe, nicht feststellbar. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 selbst ist insoweit unergiebig. Auch sonst ist dafür Hinreichendes nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat eine materielle Erledigung seiner Anordnung, wie schon erstinstanzlich, auch im Beschwerdeverfahren stets bestritten und darauf verwiesen, dass er die vorgelegten Unterlagen - ein Aktenordner mit (einschließlich Anlagen) insgesamt 457 Seiten - erst habe prüfen müssen. Nachdem dies erfolgt sei, habe er die Antragstellerin auf die Notwendigkeit einer generellen Überarbeitung dieses Antrags hingewiesen und sich mit dieser am 24. Februar und 21. Juli 2015 diesbezüglich auch beraten und besprochen. Letzteres wird durch die seitens des Antragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgänge zu I 27 - 1.3 Bl. 459 ff. hinreichend belegt. Hieraus ergibt sich auch, dass die Antragstellerin, die mit Schreiben vom 31. Januar 2015 entsprechend fernmündlicher Abstimmung zur „Vollständigkeitsprüfung“ des Sonderbetriebsplans 2014 noch benötigte Unterlagen zur Kenntnisnahme und weiteren Bearbeitung übersandt hatte, weder den Überarbeitungsbedarf in Frage gestellt noch sich der Überarbeitung des Antrags selbst verschlossen hat. Insbesondere ist insoweit auf eine Mitteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 23. Juni 2015 an den Antragsgegner zu verweisen, in der unter der Überschrift „Überarbeitung der Sanierungsplanung zur Errichtung einer OFA“ (Oberflächenabdeckung) Ausführungen zur laufenden Überarbeitung gemacht werden. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. November 2016 darauf hinweist, es liege völlig neben der Sache, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners sich während der anschließenden halbstündigen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung den „übergebenen Sonderbetriebsplan nicht angesehen und erörtert haben sollen“, zumal die Planungen der Antragstellerin anschließend Gegenstand der gerichtlichen Erörterung gewesen seien, ist das schon nicht geeignet zu belegen, dass der Antragsgegner diese Unterlagen auch bereits als hinreichend tauglich zur Erfüllung der Anordnung vom 27. Mai 2011 anerkannt und die Anordnung selbst als materiell erledigt, d.h. obsolet geworden, angesehen hat. Gleiches gilt für das dortige Vorbringen der Antragstellerin, man habe vor Gericht anschließend Möglichkeiten der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten im Kiessandtagebau „L... Heide“ erörtert. Denn auch das belegt nicht, dass der Antragsgegner der Anordnung vom 27. Mai 2011 keine Bedeutung mehr beigemessen bzw. sie erkennbar als erfüllt angesehen habe. Dass die Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung geltend macht, den Erledigungserklärungen sei der eindeutige gerichtliche Hinweis vorausgegangen, durch die Vorlage des Sonderbetriebsplans sei das Verfahren in der Hauptsache „auch tatsächlich erledigt“, ist insoweit ebenfalls unergiebig. Dass diesem Hinweis die Einschätzung des Gerichts zugrunde lag, dass die Antragstellerin damit der Anordnung vom 27. Mai 2011 inhaltlich entsprochen habe, wird von dieser selbst nicht behauptet und kann angesichts des o.g. Umfangs der Unterlagen ausgeschlossen werden. Mit Blick hierauf liegt im Übrigen auch deren hinreichend aussagekräftige Beurteilung als Erfüllung dieser Anordnung durch den Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung zumindest fern. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 14. August 2015 war auch nicht deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin der Anordnung im Bescheid vom 27. Mai 2011 objektiv bereits nachgekommen war, d.h. diese schon zuvor erfüllt hatte. Der Antragsgegner hat die Notwendigkeit einer „generelle(n) Überarbeitung des Sonderbetriebsplans“ als Ergebnis der gemeinsamen Besprechung am 24. Februar 2015 mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin und ihrem hiesigen Verfahrensbevollmächtigten im Schreiben an diese vom 13. März 2015 im Einzelnen dargelegt. Dass die dort bezeichneten Beanstandungen bzw. Mängel im Wesentlichen (oder gar gänzlich) zu Unrecht gerügt wurden und insoweit kein Überarbeitungsbedarf bestand - wofür im Übrigen auch nichts ersichtlich ist -, hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, insbesondere auch nicht, was andernfalls nahe gelegen hätte, im Detail hierzu ablehnend Stellung genommen. In der Mitteilung vom 23. Juni 2015 an den Antragsgegner verweist der Geschäftsführer der Antragstellerin vielmehr selbst darauf, dass „die Überarbeitungen der I... noch andauern und wir gern zum Termin mit den zeichnerischen Änderungen fertig sein wollen, so dass nur noch die letzten Feinheiten abgestimmt werden müssen“. Sodann werden dort unter der Überschrift „Überarbeitung der Sanierungsplanung zur Errichtung einer OFA“ (Oberflächenabdeckung) Ausführungen zur derzeitigen Überarbeitung, u.a. hinsichtlich der Überprüfung des Umfangs der Maßnahmen und der Neugliederung zwecks Aufrechterhaltung der Trennung der Zuständigkeiten, insbesondere des Übergangsbereichs an der südlichen Grenze des Abschlussbetriebsplans zur Deponie, und zum Umfang sowie dem Aufbau der OFA und den zu verwendenden Materialien gemacht, was sich ersichtlich auf die im Schreiben vom 13. März 2015 dargelegten Beanstandungen bezieht. Abschließend heißt es im vorletzten Absatz des genannten Schreibens: „Für die Bearbeitungsdauer zur Überarbeitung des Sonderbetriebsplans bitte ich um Verständnis, aber die notwendigen Abstimmungen zu den Änderungsmöglichkeiten und die sorgfältige Anpassung der Ausführungsplanungen benötigen doch mehr Zeit als von mir angenommen“. Ist die Anordnung vom 27. Mai 2011 somit nicht auch materiell erledigt, hat die übereinstimmende Erledigungserklärung des diesbezüglichen Klageverfahrens VG 1 A 1794.11 ihre Wirksam- und Vollziehbarkeit nach den obigen Darlegungen nicht berührt und nur dazu geführt, dass diese bestandskräftig geworden ist. Infolge dessen ist ihre Rechtmäßigkeit (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung der Vorlage eines Sonderbetriebsplans gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 -, juris Rn. 23 ff.) vorliegend, d.h. bei der allein streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 14. August 2015, nicht mehr zu prüfen. Das entbindet zwar nicht von der Prüfung, ob die hier im Raum stehende Anordnung, „eine konkrete, ausführbare Planung zum dauerhaften Ausschluss von Gefahren für die Umwelt infolge der im Tagebau unzulässig abgelagerten Abfälle unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlung der Gefährdungsabschätzung des Gutachterbüros L... vom 31. Dezember 2008/12. Juni 2009 zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung des Tagebaus L... Heide vorzulegen“, einen vollstreckungsfähigen und hinreichend bestimmten Inhalt besitzt. Mit Blick auf die hierin benannte und der Antragstellerin auch bekannte „Handlungsempfehlung des Gutachterbüros L... vom 31. Dezember 2008/12. Juni 2009“ und die im o.g. Schriftsatz vom 13. März 2015 im Einzelnen benannten Überarbeitungserfordernisse ist das vorliegend jedoch der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ein derartiger Sonderbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG grundsätzlich vom Unternehmer in eigener Verantwortung aufzustellen ist und nur behördlicher Zulassung bedarf, damit er die erforderliche Gestattungs- bzw. Feststellungswirkung entfalten kann (Piens in: Piens u.a., Bundesberggesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 52 Rn. 45 f. und 84; von Hammerstein in: Boldt u.a., BBerg, Kommentar, 2. Auflage, § 52 Rn. 51 i.V.m. 12 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).