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Urteil

7 C 22/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Behörde kann nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG die Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Regelung noch offener Fragen der Betriebsstilllegung anordnen. • Ein Sonderbetriebsplan ist kein bloßes Anhängsel einer zugelassenen Nebenbestimmung und kann auch Regelungsbereiche erfassen, die der Abschlussbetriebsplan offengelassen hat. • Die Anordnung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; eine Haftungsbeschränkung wegen mangelnder wirtschaftlicher Vertretbarkeit nach § 56 BBergG ist nicht genereller Maßstab für solche Anordnungen. • Die bergrechtliche Nachsorgepflicht kann den früheren Betreiber zur Kostenübernahme der Grubenwasserreinigung verpflichten; auf Vertrauensschutz gegenüber einer behaupteten Verwaltungspraxis kann er sich nicht stützen.
Entscheidungsgründe
Anordnung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans nach § 71 BBergG zur Grubenwasserbehandlung • Die Behörde kann nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG die Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Regelung noch offener Fragen der Betriebsstilllegung anordnen. • Ein Sonderbetriebsplan ist kein bloßes Anhängsel einer zugelassenen Nebenbestimmung und kann auch Regelungsbereiche erfassen, die der Abschlussbetriebsplan offengelassen hat. • Die Anordnung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; eine Haftungsbeschränkung wegen mangelnder wirtschaftlicher Vertretbarkeit nach § 56 BBergG ist nicht genereller Maßstab für solche Anordnungen. • Die bergrechtliche Nachsorgepflicht kann den früheren Betreiber zur Kostenübernahme der Grubenwasserreinigung verpflichten; auf Vertrauensschutz gegenüber einer behaupteten Verwaltungspraxis kann er sich nicht stützen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des bis 1992 betriebenen Metallerzbergwerks M., dessen Grubenwasser nach Einstellung der Wasserhaltung belastet austritt. Im zugelassenen Abschlussbetriebsplan war vorgesehen, dass zur Regelung offener Fragen Sonderbetriebspläne vorzulegen sind; unklar blieb, wer nach Absaufen der Grube die übertägige Grubenwasserbehandlung zu tragen habe. Die Wasserhaltung wurde 1996 eingestellt, seit 1999 tritt belastetes Grubenwasser aus und wird in einer Anlage gereinigt; hierfür bestehen befristete wasserrechtliche Erlaubnisse. Nach gescheiterten Verhandlungen ordnete die Bergbehörde 2008 die Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserbehandlung an; die Klägerin focht dies an. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und begründeten die Anordnung mit § 71 Abs. 1 BBergG; die Klägerin rügte insbesondere fehlende Ermächtigungsgrundlage und Verhältnismäßigkeitsverstöße. • Zulässigkeit: Die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse, weil eine klärende bergrechtliche Entscheidung Rückwirkungen auf wasserrechtliche Verfahren haben kann. • Ermächtigungsgrundlage: § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG gewährt der Bergbehörde eine allgemeine Anordnungsbefugnis zur Durchsetzung gesetzlicher Pflichten und zugelassener Betriebspläne; daraus kann auch die Anordnung der Vorlage eines Sonderbetriebsplans folgen, insbesondere wenn der Abschlussbetriebsplan ein gestuftes Verfahren vorsieht oder bestimmte Materien offengelassen hat. • Abgrenzung zu § 56 BBergG: § 56 (wirtschaftliche Vertretbarkeit) ist nicht pauschal vorrangig anzuwenden, weil hier nicht die nachträgliche Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen bereits abschließend geregelten Betriebsplan, sondern die Vervollständigung eines insoweit lückenhaften Abschlussbetriebsplans durch einen selbstständigen Sonderbetriebsplan betroffen ist. • Auslegung des Abschlussbetriebsplans: Objektiv ergibt sich aus Plan und Zulassungsbescheid, dass die Fragen der Grubenwasserbehandlung nach Absinken/Absaufen offengelassen und einer späteren Entscheidung vorbehalten wurden; die Nebenbestimmung verlangte eine Darlegung der Folgen, nicht zwingend deren Bewältigung durch den Unternehmer. • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen; der Schutz der Gewässer ist von hohem Gewicht und die finanziellen Aufwendungen stehen nicht außer Verhältnis. • Haftung und Begrenzung: Die Klägerin haftet als bergrechtlich Verantwortliche grundsätzlich für die Kosten der Nachsorge und der Grubenwasserreinigung, weil die Gefährdung aus der langjährigen Bergbautätigkeit herrührt; die aufgestellte Quellwassertheorie oder eine behauptete behördliche Praxis begründen keinen rechtlich verbindlichen Haftungsausschluss. • Keine Pflicht zur sofortigen Festlegung einer Haftungsgrenze: Bei zeitlich gestreckten, veränderlichen Verpflichtungen ist eine endgültige Betragsfestlegung nicht zwingend; Änderungen der technischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen können den Aufwand künftig erheblich verändern. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil blieb im Ergebnis richtig. Die Behörde durfte nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG die Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserbehandlung anordnen, weil der Abschlussbetriebsplan diese Frage offengelassen hatte und ein gestuftes Vorgehen vorgesehen war. Die Anordnung war verhältnismäßig: Der Gewässerschutz rechtfertigt die Maßnahme, und die Klägerin als bergrechtlich Verantwortliche trägt grundsätzlich die Kosten der Nachsorge, da die Gefährdung aus ihrer früheren Bergbautätigkeit resultiert. Eine allgemeine Haftungsbegrenzung zugunsten der Klägerin wurde nicht bejaht; die von ihr geltend gemachten Verwaltungspraktiken oder wirtschaftlichen Argumente entheben nicht von der Verpflichtung, die in einem Sonderbetriebsplan zu lösenden Fragen vorzulegen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.