OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 S 89.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0111.OVG11S89.16.0A
12Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr begehrt, ist eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs (Sachentscheidung) nur dann geboten, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.480,39 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr begehrt, ist eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs (Sachentscheidung) nur dann geboten, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.480,39 EUR festgesetzt. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG zur Änderung einer Ferkelaufzuchtanlage zurück und setzte gegen die Antragstellerin einer Widerspruchsgebühr i.H.v. 9921,57 € fest. Mit Beschluss vom 15. November 2016 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2016 hinsichtlich der in Ziff. 3 des Widerspruchsbescheides festgesetzten Widerspruchsgebühr anzuordnen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO allein zu berücksichtigende Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass zwar zu prüfen sei, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Kostenforderung bestehen, dass aber nicht auch zu prüfen sei, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr zu Grunde liegenden Sachentscheidung bestehen, sofern die Sachentscheidung selbstständig anfechtbar sei. Letzteres sei hier der Fall. § 25 Abs. 1 Hs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg – GebGBbg – stehe dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es sich hierbei lediglich um eine Auslegungsregel handele. Die von der Antragstellerin begehrte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Widerspruchsgebühr zu Grunde liegenden Sachentscheidung widerspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie und würde der Antragstellerin eine doppelte Überprüfung derselben Amtshandlung in unterschiedlichen Verfahren ermöglichen. Es sei dem Gebührenschuldner grundsätzlich zumutbar, dass er in dem gegen die Erhebung von Kosten gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf rein gebührenrechtliche Einwendungen beschränkt bleibe und die errechneten Gebühren vorläufig entrichten müsse. Erweise sich die der Kostenforderung zu Grunde liegenden Sachentscheidung später als rechtswidrig, stehe ihm ein Rückerstattungsanspruch zu. Diese Rechtsauffassung hält den Angriffen der Beschwerde stand. Die Antragstellerin macht geltend, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO seien nicht nur dann anzunehmen, wenn die Gebührenfestsetzung als solche sich als rechtswidrig erweise, sondern auch dann, wenn dies (allein) hinsichtlich der kostenauslösenden Sachentscheidung gelte. Insofern sei in Rechnung zu stellen, dass Grundlage einer Kostenerhebung grundsätzlich nur ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln sein könne. Aus der Rechtswidrigkeit einer Sachentscheidung folge damit zugleich auch die Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Kostenfestsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der der Kostenentscheidung zu Grunde liegenden Sachentscheidung in Gestalt der Zurückweisung des Widerspruchs nicht um eine selbstständig, das heiße unabhängig von der Kostenentscheidung anfechtbare Entscheidung. Denn nach § 25 Abs. 1 Hs. 2 GebGBbg erstrecke sich der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenfestsetzung, welche ausweislich § 15 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg zusammen mit der Sachentscheidung ergehen solle. Bereits hierin komme die enge Verknüpfung zwischen Verwaltungskostenentscheidung und der dieser zu Grunde liegenden Sachentscheidung zum Ausdruck. Während § 25 Abs. 1 Hs. 1 GebGBbg eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitigen Angriff gegen die zu Grunde liegende Sachentscheidung ausdrücklich ermögliche, scheide eine solche Letzterer ohne Einbeziehung auch der diesbezüglichen Kostenentscheidung ersichtlich aus. Diese Differenzierung sei auch unmittelbar einsichtig. Während eine Kostenentscheidung auch dann rechtswidrig sein könne, wenn die kostenauslösende Sachentscheidung selbst rechtmäßig sei, scheide die Annahme einer Rechtmäßigkeit der Gebührenentscheidung bei Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Sachentscheidung aus. Die Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung von der Sachentscheidung verdeutliche auch § 14 Abs. 3 Satz 1 GebGBbg, wonach Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Die im Widerspruchsbescheid getroffene Sachentscheidung sei – aus von der Antragstellerin im einzelnen dargelegten Gründen – rechtswidrig. Diese Einwände greifen nicht durch. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg wird für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine (hier unstreitig) gebührenpflichtige Sachentscheidung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben. Tatbestandliche Voraussetzung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr ist damit die Zurückweisung des Widerspruchs in der Sache; dass dies auch rechtmäßig geschehen sein muss, bestimmt die Vorschrift nicht. Zwar könnte die Widerspruchsgebühr auf einer rechtswidrigen Zurückweisung des Widerspruchs beruhen. Diese Möglichkeit gebietet eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs aber nur dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn die Antragstellerin hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. März 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 9. Mai 2016 Klage erhoben. Würde dieser Klage stattgegeben, hätte das die Aufhebung u.a. des Widerspruchsbescheides zur Folge, so dass es an einer Zurückweisung des Widerspruchs fehlen würde und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Widerspruchsgebühr rückwirkend entfallen wären. Der Beklagte hätte die damit zu Unrecht erhobene Widerspruchsgebühr gemäß § 24 Abs. 1 Hs. 1 GebGBbg unverzüglich zu erstatten. Im Übrigen würde die Widerspruchsgebühr in diesem Fall zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Verfahrenskosten gehören. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Kostenforderung zu Grunde liegenden Sachentscheidung ist daher im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten und widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie, weil sie dem Gebührenschuldner eine doppelte Überprüfung derselben Amtshandlung in unterschiedlichen Verfahren – unter Umständen mit divergierenden Ergebnissen – ermöglichen würde. Es ist dem Gebührenschuldner vielmehr grundsätzlich zumutbar, dass er in dem gegen die Erhebung von Kosten gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf rein gebührenrechtliche Einwendungen beschränkt bleibt und der gesetzlichen Grundentscheidung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entsprechend die Gebühr vorläufig entrichten muss. Sollte dies aufgrund der Höhe der Gebühr in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenschuldners zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte führen, bliebe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Kostenfestsetzung nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO immer noch aus diesem Grunde möglich (ebenso bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014 – 10 S 13.14 –; Beschluss vom 2. September 2009 – 12 M 57.09 –, juris; Beschluss vom 28 April 2010 – 12 S 16.10 –, n.V.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 12 LA 426/05 –, Rn. 9, juris; vgl. im Übrigen auch OVG Saarland, Beschluss vom 13. November 1997 – 9 W 13/97 –, Rn. 14, juris, sowie Beschluss vom 6. Januar 1989 – 1 W 546/88 –, Rn. 8, juris, wonach die Erhebung der Widerspruchsgebühr lediglich an die Erfolglosigkeit des Widerspruchs anknüpft und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Widerspruchsgebühr rechtfertigt). Etwas anderes gilt, wenn effektiver Rechtsschutz gegen die der Kostenerhebung zu Grunde liegende Sachentscheidung nicht (mehr) zu erlangen ist. In diesem Fall ist eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der die Gebührenforderung auslösenden Sachentscheidung ausnahmsweise geboten, weil der Kostenschuldner anderenfalls nur die Möglichkeit hätte, gegen die durch eine rechtswidrige Sachentscheidung ausgelöste Gebührenforderung Sekundärrechtsschutz im Wege der Amtshaftung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Konstellation lag dem von der Antragstellerin zitierten Senatsurteil vom 5. Februar 2009 – 11 B 19.08 – zu Grunde, weil sich dort die Sachentscheidung erledigt hatte und nur noch die Gebührenforderungen rechtshängig geblieben waren (Rn. 20, 32, juris). Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2007 – 9 A 4822/05 –. In jenem Fall hatte die Beklagte die gebührenpflichtige Entziehung einer Fahrerlaubnis mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung später wieder aufgehoben, so dass auch dort die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung als zu Grunde liegende Sachentscheidung inzident überprüft worden ist (Rn. 3, 18, juris). Dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. März 2012 – 1 B 50.11 – lag demgegenüber zu Grunde, dass der Betroffene die Sachentscheidung hätte anfechten können, diese aber hatte bestandskräftig werden lassen, weshalb er diese Entscheidung gegen sich hatte gelten lassen müssen (Rn. 23, juris). Soweit sich die Antragstellerin schließlich auf die Beschlüsse des OVG Thüringen vom 18. November 2003 – 3 EO 381/02 – (Rn. 35, juris) sowie des VGH Hessen vom 13. März 1997 – 14 TG 4045/96 – (Rn. 30, juris) beruft, ging es in diesen Entscheidungen jeweils um die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und der in diesem Zusammenhang jeweils vertretenen, nicht differenzierenden Annahme einer Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung lag eine Auseinandersetzung mit den oben genannten Argumenten nicht zu Grunde. Aus § 25 Abs. 1 Hs. 2 GebGBbg folgt kein anderes Ergebnis. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Auslegungsregel (vgl. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2003 – 9 B 1517/02 –, Rn. 31, juris). Bringt der Rechtsbehelfsführer nicht zum Ausdruck, dass er sich nur gegen die Sachentscheidung wendet, so erfasst sein Rechtsbehelf zugleich auch die Kostenfestsetzung. Auf diese Weise wird verhindert, dass Letztere bestandskräftig wird und für den Fall einer späteren Aufhebung der Sachentscheidung gemäß § 24 Abs. 1 Hs. 2 GebGBbg unter Umständen nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden kann. Im Übrigen hat sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich darauf beschränkt, die Festsetzung der Widerspruchsgebühr anzugreifen, so dass insoweit nicht der Fall des § 25 Abs. 1 Hs. 2, sondern Hs. 1 GebGBbg vorliegt. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).