Beschluss
9 A 4822/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verwaltungsgebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Nr. 206 GebOSt setzt eine rechtmäßige oder bestandskräftige Entziehung voraus.
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG setzt eine ausdrückliche Fristsetzung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus.
• Wurde eine gesetzte Frist stillschweigend verlängert und keine neue Frist gesetzt, kann die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit der Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung begründet werden.
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung für nicht bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig • Eine Verwaltungsgebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Nr. 206 GebOSt setzt eine rechtmäßige oder bestandskräftige Entziehung voraus. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG setzt eine ausdrückliche Fristsetzung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus. • Wurde eine gesetzte Frist stillschweigend verlängert und keine neue Frist gesetzt, kann die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit der Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung begründet werden. Die Klägerin erhielt nach einem Rotlichtverstoß während der Probezeit eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Frist zur Vorlage der Teilnahmebestätigung. Nach Umzug und vorübergehendem Auslandsaufenthalt legte sie später einen Seminarvertrag vor; die Behörde verlängerte daraufhin stillschweigend die Frist. Trotzdem setzte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2004 die Fahrerlaubnis außer Kraft und erhob hierfür eine Verwaltungsgebühr (150 EUR plus 5,60 EUR Porto). Die Klägerin legte nach Zustellung die Teilnahmebescheinigung vor; die Behörde hob die Entziehung im Widerspruchsverfahren auf, hielt aber die Gebührenfestsetzung aufrecht. Die Klägerin klagte gegen die Gebührenfestsetzung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügte sie, die Entziehung sei unzulässig, da keine wirksame Fristsetzung mehr bestanden habe, und verlangte die Aufhebung der Gebührenfestsetzung. • Zuständigkeit und Verfahrensstände führten zur Entscheidung des Senats nach § 130a VwGO; das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als ein Zahlungsantrag zurückgenommen wurde. • Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist Nr. 206 GebOSt; diese setzt eine rechtmäßige oder bestandskräftige Amtshandlung (Entziehung der Fahrerlaubnis) voraus, weil nur dann die gesetzliche Sonderrechtsbeziehung vorliegt (§ 1 GebOSt i.V.m. § 14 Abs.2 VwKostG). • Die Entziehung nach § 2a Abs.3 i.V.m. Abs.2 Satz1 Nr.1 StVG ist an das Erfordernis einer ausdrücklichen Fristsetzung gebunden; diese besondere Form ist wegen der einschneidenden Rechtsfolge verfassungs- und rechtsstaatlich gerechtfertigt und entspricht dem Willen des Gesetzgebers. • Im Fall der Klägerin war die ursprünglich gesetzte Frist bis 21.05.2004 und die Verlängerung bis 11.06.2004 durch die Behörde unstreitig; nach Vorlage des Seminarvertrags hat die Behörde die Frist stillschweigend weiter verlängert und keine neue Frist gesetzt. Daher durfte die Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung entzogen werden, die Klägerin habe die Frist nicht eingehalten. • Weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtmäßig war und zudem im Widerspruchsverfahren aufgehoben wurde, fehlt es an der Voraussetzung für die Erhebung der Verwaltungsgebühr; die Gebührenfestsetzung ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen, die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist begründet; die Klage wird insoweit stattgegeben, als die Gebührenfestsetzung des Bescheids vom 28.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2005 aufgehoben wird. Die Gebührenfestsetzung war rechtswidrig, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bestand und die Entziehungsvoraussetzungen des § 2a StVG nicht vorlagen; insbesondere fehlte eine neue ausdrückliche Fristsetzung, nachdem die Behörde die Frist stillschweigend verlängert hatte. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen; der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 155,60 EUR festgesetzt.