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Beschluss

OVG 11 S 5.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0314.OVG11S5.17.0A
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Leitsätze
1. Zwar vermag regelmäßig eine nur gegen eine Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts gerichtete isolierte Anfechtungsklage diesbezüglich Suspensiveffekt auszulösen - für einen Widerspruch kann insoweit nichts anderes gelten -, jedoch ist das dann nicht der Fall, wenn eine isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung offenkundig ausscheidet.(Rn.7) 2. Eine isolierte Anfechtbarkeit einer aufschiebenden Bedingung vorheriger Erbringung und Aufrechterhaltung einer Sicherheitsleistung scheidet offenkundig aus, wenn es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung bezüglich des Hauptverwaltungsakts handelt.(Rn.8) 3. Der Gesetzgeber hat durch das Rechtsbereinigungsgesetz-Umwelt vom 11. August 2009 (juris: UmwBerG) die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in § 12 Abs 1 S 2 BImSchG nunmehr als „Soll-Regelung“ ausgestaltet hat, so dass seither die Sicherheitsleistung im Regelfall obligatorisch ist bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen auf ihre Festsetzung verzichtet werden kann.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 124.359 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar vermag regelmäßig eine nur gegen eine Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts gerichtete isolierte Anfechtungsklage diesbezüglich Suspensiveffekt auszulösen - für einen Widerspruch kann insoweit nichts anderes gelten -, jedoch ist das dann nicht der Fall, wenn eine isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung offenkundig ausscheidet.(Rn.7) 2. Eine isolierte Anfechtbarkeit einer aufschiebenden Bedingung vorheriger Erbringung und Aufrechterhaltung einer Sicherheitsleistung scheidet offenkundig aus, wenn es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung bezüglich des Hauptverwaltungsakts handelt.(Rn.8) 3. Der Gesetzgeber hat durch das Rechtsbereinigungsgesetz-Umwelt vom 11. August 2009 (juris: UmwBerG) die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in § 12 Abs 1 S 2 BImSchG nunmehr als „Soll-Regelung“ ausgestaltet hat, so dass seither die Sicherheitsleistung im Regelfall obligatorisch ist bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen auf ihre Festsetzung verzichtet werden kann.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 124.359 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die in F... u.a. eine Abfallaufbereitungsanlage, den Recyclinghof W..., betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch Bescheid vom 26. Mai 2015 unter Anordnung sofortiger Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern (Nr. 3. bis 8.) und Gebührenfestsetzung (Nr. 11) u.a. angeordnete Beräumung der Abfallbestände in den verschiedenen Lagern auf die in den jeweiligen Betriebseinheiten durch die Genehmigung vom 27. Oktober 2005 bzw. Änderungsanzeigenbestätigung vom 3. Dezember 2008 zugelassenen Abfallarten und zulässigen maximalen Lagermengen (Nr. 1.1 bis 1.5) sowie die dem entsprechende Wiederherstellung der Lage und der Art und Weise der einzelnen Betriebseinheiten auf dem Betriebsgelände einschließlich der Betriebseinheit 8 als Containerfläche sowie die gänzliche Beräumung des Flurstücks 108 (Nr. 1.6). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres am 3. Juni 2015 erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, durch Beschluss vom 9. Dezember 2016 insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der (Teil-)Beräumungsanordnungen in den Nr. 1.1 bis 1.6 sei mit den benannten Gefahren für die Nachbarschaftsflächen in unmittelbarer Nähe zum Naturschutzgebiet Bergbaufolgelandschaft G... durch die nicht mehr funktionierende Grundstücksentwässerung und durch den baulichen Verfall der Trenn- und Anschubwände und wegen der Nachahmungsgefahr für andere hinreichend einzelfallbezogen begründet und die Anordnungen zu Nr. 1.1 bis 1.6 bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, da die Antragstellerin die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage insoweit ohne die erforderliche Genehmigung betrieben bzw. wesentlich geändert habe (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 2. und 3. BImSchG). Eine ihr am 13. Mai 2011 erteilte Änderungsgenehmigung für eine mehr als neunfache Menge an gelagerten Abfallstoffen (insgesamt 82.950 t) sei bestandskräftig nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung von 1.294.392,20 EUR erteilt worden, diese aber bislang nicht erbracht. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Beräumungsverfügung habe deshalb eine wirksame Änderungsgenehmigung aus dem Jahre 2011 nicht existiert, so dass die Festlegungen der Genehmigung vom 27. Oktober 2005 bzw. der Änderungsanzeigenbestätigung vom 3. Dezember 2008 und damit insbesondere die Mengenfestlegung auf insgesamt maximal 8.850 t Lagerkapazität gelten würden. Die Sicherheitsleistung sei auch weiterhin nicht beigebracht. Die Anordnungen Nr. 1.1 bis 1.6 seien bei summarischer Prüfung nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Auch die diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Nr. 3 bis 8 und die Gebührenfestsetzung seien nicht zu beanstanden. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Basis des nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen rechtzeitigen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Unter Ziffer 2.1 der Beschwerdebegründung wird zunächst beanstandet, das Verwaltungsgericht verkenne den eilgerichtlichen Beurteilungsmaßstab, da es vom - begrifflich zutreffenden - Ausgangspunkt einer grundsätzlich nur erforderlichen summarischen Prüfung aus übersehe, dass diese Grundsatzdogmatik u.a. dann Durchbrechungen kenne, wenn besonders geschützte Grundrechte betroffen seien, wenn es sich in der Sache um einen schweren Eingriff handele und/oder wenn die Folgen im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache nicht oder nur schwer rückgängig zu machen seien. Hier habe das Gericht den erkennbar tiefen Eingriff in den über Art. 12 und 14 GG besonders geschützten Gewerbebetrieb der Antragstellerin durch die notwendige Reduzierung der Abfallmenge um 90 % übersehen. Dessen mögliche Existenzgefährdung sei „offenkundig“. In einem solchen Fall dürfe - anders als vorliegend geschehen - „keinesfalls im Konjunktiv auf Grundlage rechtlicher Spekulationen“ entschieden werden, sondern das Verwaltungsgericht habe eine dogmatisch vertiefte und fundierte Untersuchung und Entscheidung vornehmen müssen. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht konkret nachvollziehbar dargelegt und schon gar nicht - wie erforderlich - glaubhaft gemacht hat, dass durch die streitgegenständliche Beräumungsanordnung die wirtschaftliche Existenz des Betriebes tatsächlich offenkundig gefährdet wird (vgl. auch die Ausführungen im angegriffenen Beschluss S. 9 unten, S. 10 oben). Der bloße Hinweis auf den Umfang der Reduzierung der Abfallmenge allein vermag das nicht zu belegen. Die danach (nur) gebotene summarische Prüfung hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen zur entscheidungserheblichen Frage der Anwendung des § 20 Abs. 2 BImSchG auf eine „begründungsfreie Ergebnismitteilung“ beschränkt, trifft angesichts des Umfangs wie auch des Inhalts der erstinstanzlichen Begründung offensichtlich nicht zu. Unter Ziffer 2.2.1 betreffend die Tatbestandsseite des § 20 Abs. 2 BImSchG rügt die Beschwerde sodann zunächst, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die mangels Anordnung sofortiger Vollziehung insoweit durch den Widerspruch gegen die aufschiebende Bedingung der Beibringung und Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung bewirkte Suspendierung der Sicherheitsleistung und die damit verbundene zwischenzeitliche Geltung der Änderungsgenehmigung vom 13. Mai 2011 ihr keine Rechtsposition fortdauernden Bestandsschutzes verschafft habe. Auch sei unklar, wie weit die aufschiebende Bedingung der Sicherheitsleistung reichen solle. Eine Auslegung, nach der Schwankungen in der Sicherungshöhe zum Fortfall der Genehmigung führen könnten, verbiete sich mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit. Es sei davon auszugehen, dass diese Nebenbestimmung, auch wenn im Wortlaut von einer Bedingung die Rede sei, nur Auflagennatur besitze, mithin zwinge, aber nicht suspendiere. Somit sei § 20 Abs. 2 BImSchG nicht einschlägig, da bei Errichtung der Anlage eine Genehmigung bestanden habe und diese auch für den weiteren Betrieb fortgelte. Diese Ausführungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Unzutreffend ist bereits die Grundannahme der Antragstellerin, ihr Widerspruch gegen die „aufschiebende(…) Bedingung, dass vor Inanspruchnahme der … festgelegten Abfallmengen zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG … eine Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 3.033.724,10 EUR geleistet wurde und dauerhaft aufrechterhalten wird“, habe zur zwischenzeitlichen Geltung der Änderungsgenehmigung vom 13. Mai 2011 ohne Sicherheitsleistung geführt. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Regelung keinen Zweifeln unterliegen kann, dass der Antragsgegner die Wirksamkeit dieser Änderungsgenehmigung von der Erbringung und Aufrechterhaltung der - im Widerspruchsverfahren auf ca. 1,3 Mill. EUR reduzierten - Sicherheitsleistung abhängig gemacht und damit nicht etwa eine Auflage, sondern eine aufschiebende Bedingung erlassen hat (zur Zulässigkeit einer solchen und zur entsprechenden gängigen Verwaltungspraxis auch im Land Brandenburg aufgrund dortigen Runderlasses vom 18. Oktober 2010, ABl S. 1778: Mann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III, § 12 BImSchG Rd. 76 m.w.N. auch zum Urteil des OVG Lüneburg vom 16. November 2009 - 12 LB 344/07 -, juris Rz. 31 ff.). Zwar vermag regelmäßig auch eine nur gegen eine Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts gerichtete isolierte Anfechtungsklage diesbezüglich Suspensiveffekt auszulösen - für einen Widerspruch kann insoweit nichts anderes gelten -, jedoch ist das dann nicht der Fall, wenn eine isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung offenkundig ausscheidet (Mann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 12 BImSchG Rz. 254 i.V.m. 241 ff. unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. im Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris Rz. 25; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 12 Rz. 122). Hiervon ist auch für den Fall auszugehen, dass es sich um eine Nebenbestimmung handelt, die - wie vorliegend - in Gestalt einer aufschiebenden Bedingung erfolgt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, 1059; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.September 2008 - 2 M 153/08 -, juris Rz. 7). Vorliegend scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit der zitierten aufschiebenden Bedingung vorheriger Erbringung und Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung offenkundig aus. Nach ihrem eindeutig erkennbaren Regelungszweck handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Änderungsgenehmigung vom 13. Mai 2011. Hiermit hat der Antragsgegner ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gesetzgeber durch das Rechtsbereinigungsgesetz-Umwelt vom 11. August 2009 die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nunmehr als „Soll-Regelung“ ausgestaltet hat, so dass seither die Sicherheitsleistung im Regelfall obligatorisch ist bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen auf ihre Festsetzung verzichtet werden kann (Czajka in Feldhaus, a.a.O., § 12 Rz. 55; Mann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 12 Rz. 79; jeweils m.w.N.). Durch den dortigen gesetzlichen Verweis, dass dies „zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3“ diene, wo die Grunderfordernisse für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Anlagen genannt werden, und dadurch, dass der Gesetzgeber dies in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG als „Soll-Regelung“ sogar für bestehende Abfallentsorgungsanlagen mittels nachträglicher Anordnung bestimmt hat, hat dieser die besondere Bedeutung und Notwendigkeit der Auferlegung der Sicherheitsleistung deutlich gemacht. Dem hat das Land Brandenburg durch die Regelung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Genehmigungsbescheid „in Form einer Bedingung“ durch den o.g. Runderlass (Ziffer 1.1 am Ende) - und der Antragsgegner dies vorliegend umsetzend - Rechnung getragen. Hier ist offenkundig auszuschließen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem es einer Sicherheitsleistung ausnahmsweise nicht bedurft hätte. Denn ein solcher setzt voraus, Dass der Betreiber aus Rechtsgründen keinem Insolvenzrisiko unterliegt (vgl. dazu Czajka in: Feldhaus, a.a.O., § 12 Rz. 55 a.E.). Selbst wenn man eine isolierte Anfechtbarkeit der aufschiebenden Bedingung vorliegend zuließe und dem Widerspruch der Antragstellerin deshalb insoweit Suspensiveffekt beizumessen gewesen wäre, trifft deren weitere Annahme, dies habe ihr eine Rechtsposition fortdauernden Bestandsschutzes verschafft, auf die sie sich gegenüber der streitgegenständlichen Beräumungsverfügung berufen könne, ersichtlich nicht zu. Denn dieser Suspensiveffekt konnte nur für die Dauer des Widerspruchsverfahrens Geltung beanspruchen und war zunächst durch Erlass des die sofortige Vollziehung der aufschiebenden Bedingung anordnenden Widerspruchsbescheides vom 22. April 2014 und sodann auch durch die mangels diesbezüglicher Klageerhebung anschließend eingetretene Bestandskraft des Änderungsbescheids vom 13. Mai 2011 mit der nunmehr unanfechtbaren aufschiebenden Bedingung erloschen, so dass die Beräumungsverfügung vom 26. Mai 2015 angesichts der weiterhin nicht erfolgten Beibringung der Sicherheitsleistung zu Recht vom Fehlen einer wirksamen Änderungsgenehmigung ausgehen durfte. Woraus die Beschwerde einen nach Wegfall des Suspensiveffektes des Widerspruchs fortdauernden Bestandsschutz ableiten will, legt sie schon nicht dar. Dafür ist angesichts des Rechtscharakters des Suspensiveffektes als eines bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung bestehendes Wirksamkeits- oder Vollziehbarkeitshemmnisses (zum entsprechenden Theorienstreit vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, § 80 Rz. 22 f.) auch nichts ersichtlich. Soweit mit der Beschwerde weiterhin geltend gemacht wird, unklar sei auch, wie weit die aufschiebende Bedingung der Sicherheitsleistung reichen solle, eine Auslegung, nach der Schwankungen in der Sicherungshöhe zum Fortfall der Genehmigung führen könnten, verbiete sich mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit, wird schon nicht dargelegt, woraus sich vorliegend Zweifel an der Reichweite der aufschiebenden Bedingung ergeben sollen. Diese geht ersichtlich davon aus, dass die Änderungsgenehmigung vom 13. Mai 2011 nur Wirksamkeit erlangen soll, wenn die festgesetzte Sicherheitsleistung in voller Höhe erbracht und dauerhaft aufrechterhalten wird, damit sie die Deckung der Entsorgungskosten im Falle der Stilllegung der Anlage gewährleisten kann. Eine Auslegung, nach der Schwankungen in der Sicherungshöhe bedeutsam sein könnten, kommt danach nicht in Betracht. Die weiteren Ausführungen zu Nr. 2.2.1 der Beschwerdebegründung, dass der Antragsgegner „bei nunmehr unterstellter Geltung der Änderungsgenehmigung vom 13. Mai 2011 bis zum heutigen Tage mit Interpretation der `Geltungsbedingung´ als bloße Auflage seine Anordnung auch nicht auf die Vorschrift des § 20 Abs. 1 BImSchG stützen könne“, gehen in jeder Hinsicht ins Leere. Denn weder trifft nach den obigen Darlegungen die Annahme der Antragstellerin zu, dass die Änderungsgenehmigung vom 13. Mai 2011 jemals wirksam geworden ist bzw. auch nach Wegfall des (unterstellten) Suspensiveffektes noch fortgilt noch handelt es sich bei der aufschiebenden Bedingung um eine bloße Auflage und schließlich ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die streitgegenständliche Beräumungsverfügung auf § 20 Abs. 1 BImSchG gestützt werden soll oder kann. Unter Nr. 2.2.2.1 rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht stütze sich in seiner Begründung weitgehend auf das in § 20 Abs. 2 BImSchG angelegte intendierte Ermessen, wonach eine volle oder teilweise Anlagenstilllegung oder Beräumung erfolgen soll, wenn, was das Gericht ohne nähere Begründung verneine, keine besonders atypische Situation vorliege. Dabei übersehe es jedoch, dass dies vorliegend deshalb der Fall sei, weil die „Durchsetzung einer anfänglich angeordneten Sicherheitsleistung, die wegen ihrer rechtsbehelfsbedingten Suspendierung letztendlich zum Zeitpunkt ihrer Vollziehbarwerdung einer nachträglich angeordneten Sicherheitsleistung gleichsteht, rückwirkenden Effekt hat, mithin in besonderem Maße mit verfassungskonformer Zurückhaltung erfolgen muss“. Dies hätte eine Beräumungsanordnung „gestaffelt nach einem Fristen- und Mengenplan“ erforderlich gemacht, um den Fortbetrieb der Anlage und damit einen geordneten Einnahmezufluss zu gewährleisten. Diese Argumentation trägt schon deshalb nicht, weil der Widerspruch der Antragstellerin gegen die aufschiebende Bedingung vorheriger Erbringung der Sicherheitsleistung nach den obigen Ausführungen vorliegend keinen Suspensiveffekt ausgelöst hat. Selbst wenn man dies anders sehen würde, käme einem solchen (Suspensiveffekt) wegen seines Rechtscharakters als bloßes (zeitweiliges) Wirksamkeits- oder Vollziehbarkeitshemmnis keine schützenswertes Vertrauen begründende Bedeutung zu, die eine Gleichstellung der in der Änderungsgenehmigung selbst - in Gestalt einer aufschiebenden Bedingung für deren Wirksamwerden - angeordneten Sicherheitsleistung mit einer nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung und die Annahme eines rückwirkenden Effekts auch nur im Ansatz zu rechtfertigen vermag. Mit Blick hierauf geht auch die Annahme fehl, die streitgegenständliche Beräumungsanordnung habe „verfassungskonform“ nur gestaffelt nach einem Fristen- und Mengenplan angeordnet werden dürfen. Soweit die Beschwerdebegründung unter Nr. 2.2.2.2 zunächst ausführt, abzulehnen sei wiederum, „dass Ordnungsverfügungen überhaupt zur Durchsetzung einer Sicherheitsleistung, mithin als zwangsvollstreckungsgleiche Instrumente, eingesetzt werden dürfen (oben 2.2.1). Unzulässige Mittel können sodann auch nicht im Rechtssinne geeignet sein“, geht das schon deshalb fehl, weil im vorliegenden Verfahren weder unter Nr. 2.2.1 noch unter einer anderen Nummer Diesbezügliches dargelegt worden ist. Auch dürfte es sich bei diesem Vorbringen um eine aus dem Beschwerdeverfahren OVG 11 S 4.17 (Begründungsschriftsatz vom 23. Januar 2017, S. 12 Absatz 1) unverändert und ohne Bezug auf die vorliegende Beschwerdebegründung übernommene Rüge handeln. Auch die weiteren Ausführungen zu Nr. 2.2.2.2 der Beschwerdebegründung, die Beräumungsanordnung sei zur Zweckverfolgung ungeeignet, da es mit Blick auf die bereits dargelegte Gleichstellung der streitgegenständlichen Auferlegung einer Sicherheitsleistung bei Erteilung der Änderungsgenehmigung mit einer nachträglich angeordneten Sicherheitsleistung einer gestuften Beräumungs- oder Stilllegungsverfügung bedürfe, um effektive Sicherheit zu schaffen, da nur dann Raum zum gewinnbringenden Wirtschaften gelassen werde, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn diese Ausführungen sind nach den obigen Darlegungen bereits im Ausgangspunkt einer vorliegend gebotenen Gleichstellung mit einer nachträglich angeordneten Sicherheitsleistung verfehlt. Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf, dass die Antragstellerin in der bloßen Hoffnung auf einen Erfolg ihres Widerspruchs tätig geworden ist und dabei schon vor Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens große Mengen an Abfällen zusätzlich angenommen und zusätzliche Absatzverträge abgeschlossen hat, all dies sei auf eigenes Risiko erfolgt und stelle kein Hindernis dar, die aktuell geltende Rechts- und Genehmigungslage durchzusetzen (BA S. 7 unten/S. 8 oben). Soweit die Beschwerdebegründung unter Ziffer 2.3 die Zwangsgeldandrohungen beanstandet, rechtfertigt auch das keine andere Beurteilung. Da nach den obigen Ausführungen der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beräumungsanordnungen unter Nr. 1.1. bis 1.6 auch im Beschwerdeverfahren erfolglos bleibt, bedarf es vorliegend allein der Prüfung des darüber hinaus geltend gemachten Einwandes, die Zwangsgeldandrohungen seien unverhältnismäßig, weil sie nicht zwischen vollständiger und teilweiser Nichterfüllung der Anordnungen differenzierten. Deshalb könnten beispielsweise im Falle einer bis auf wenige Tonnen bzw. Bagatellmengen erfolgenden Beräumung Zwangsgelder verhängt werden, die außer Verhältnis zum noch zu erreichenden Erfolg stünden. Das sei auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Zweck der Anordnung nur bei voller Befolgung der Anordnung erreicht werden könne. Denn hier gehe es letztendlich um die Durchsetzung der Erbringung einer Sicherheitsleistung, deren Zweck auch dann erfüllt werde, wenn diese zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend erbracht werde. Auch diesem Vorbringen muss der Erfolg versagt bleiben. Dabei mag vorliegend dahinstehen, ob eine solche Differenzierung, wie der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung ausführt, unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitserfordernisses Bedenken begegnet, weil der Pflichtige bei Androhung von Rahmenbeträgen oder im Falle einer Staffelung/Differenzierung nicht erkennen könne, womit er im Falle ganzer oder teilweiser Nichterfüllung konkret rechnen müsse. Denn es ist jedenfalls nicht geboten, eine solche Differenzierung vorliegend bereits im Rahmen der Androhung der Zwangsgelder vorzunehmen. Einer weitgehenden Erfüllung der aufgegebenen Beräumungsverpflichtung kann vielmehr noch im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung und ggf. auch -beitreibung hinreichend Rechnung getragen werden. Soweit geltend gemacht wird, dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass letztlich die Beibringung der Sicherheitsleistung durchgesetzt werden solle, weil insoweit genüge, dass diese „weitgehend“ erbracht werde, ist schon nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, woraus diese Annahme abgeleitet wird. Zudem ist sie unzutreffend. Denn mit der Sicherheitsleistung sollen die der Allgemeinheit drohenden Nachsorgekosten im Falle betrieblicher Insolvenz vollständig und nicht nur weitgehend abgedeckt werden. Im Übrigen sollen mit der Androhung der Zwangsgelder in erster Linie die Beräumungsanordnungen in Nr. 1.1 bis 1.6 der streitgegenständlichen Verfügung vom 26. Mai 2015 auf den durch die Genehmigung vom 27. Oktober 2005 bzw. Änderungsanzeige vom 3. Dezember 2008 zugelassenen Betrieb durchgesetzt werden. Ohne Erfolg bleibt hiernach schließlich auch das Vorbringen zur Gebührenfestsetzung unter Nr. 11 des angegriffenen Bescheids, insoweit „gelten die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sinngemäß“. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. Februar 2017 weitere Rügen bezüglich fehlender Regelungen in Fällen wie dem vorliegenden erhebt, handelt es sich um nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenes neues und damit verspätetes Vorbringen, das im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für das dortige Vorbringen, die an die Bescheidzustellung angeknüpften Zwangsgeldfristen müssten wegen deren zwischenzeitlichem Verstreichen neu bestimmt werden. Für die in diesem Zusammenhang angeregte gerichtliche Frist von acht Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses sieht der Senat weder Raum noch - vor dem Hintergrund des Erlasses der vollziehbaren Beräumungsanordnung und Zwangsgeldandrohungen vor inzwischen fast zwei Jahren - Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).