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Urteil

12 LB 344/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG kann als Bedingung für die Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage getroffen werden. • Gegen eine als Bedingung getroffene Nebenbestimmung ist die isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich zulässig; die Frage der Aufhebbarkeit entscheidet sich in der Begründetheit. • Bei der Entscheidung über die Auferlegung und Höhe einer Sicherheitsleistung ist das Ermessen der Genehmigungsbehörde durch den Zweck der Vorschrift zu leiten: Sicherung der Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, insbesondere im Insolvenzfall. • Für die Ermittlung des Marktwerts der Abfälle ist auf den Zustand bei Anlieferung beziehungsweise die nach Genehmigung zulässige Lagerart und -menge abzustellen; auch Transport- und Verladekosten sind bei der Bemessung der Entsorgungskosten zu berücksichtigen. • Die Behörde darf sich bei der Ermessensausübung an Verwaltungserlassen orientieren; eine pauschale Anwendung ist nur ausgeschlossen, wenn der Einzelfall besondere Umstände aufweist.
Entscheidungsgründe
Sicherheitsleistung nach §12 Abs.1 S.2 BImSchG als zulässige Bedingung und Ermessenserwägung • Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG kann als Bedingung für die Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage getroffen werden. • Gegen eine als Bedingung getroffene Nebenbestimmung ist die isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich zulässig; die Frage der Aufhebbarkeit entscheidet sich in der Begründetheit. • Bei der Entscheidung über die Auferlegung und Höhe einer Sicherheitsleistung ist das Ermessen der Genehmigungsbehörde durch den Zweck der Vorschrift zu leiten: Sicherung der Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, insbesondere im Insolvenzfall. • Für die Ermittlung des Marktwerts der Abfälle ist auf den Zustand bei Anlieferung beziehungsweise die nach Genehmigung zulässige Lagerart und -menge abzustellen; auch Transport- und Verladekosten sind bei der Bemessung der Entsorgungskosten zu berücksichtigen. • Die Behörde darf sich bei der Ermessensausübung an Verwaltungserlassen orientieren; eine pauschale Anwendung ist nur ausgeschlossen, wenn der Einzelfall besondere Umstände aufweist. Die Klägerin erhielt 2003 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Lagerung und Aufbereitung sortenreinen Bauschutts sowie zur Behandlung von Altholz und Schrott. Die Genehmigung enthielt als Nebenbestimmung die Bedingung, vor Inbetriebnahme Sicherheiten in Höhe von 40.000 Euro (Bauschutt) und 10.000 Euro (Altholz) zu leisten. Die Behörde hatte die Beträge unter Zugrundelegung von Transport-, Verlade- und Teilweiseverwertungserwartungen berechnet. Die Klägerin focht die Sicherheitsleistung an und machte geltend, Bauschutt und Altholz hätten positiven Marktwert; es lägen deshalb keine Entsorgungskosten über 10.000 Euro vor und es bestünden Gleichheitsverletzungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hielt die Bedingung für unzulässig bzw. ermessensfehlerhaft; die Behörde habe die positiven Verwertungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das OVG entschied auf Berufung der Behörde zugunsten der Behörde. • Zulässigkeit der Klage: Gegen eine als Bedingung getroffene Nebenbestimmung ist die isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich statthaft; die Frage, ob die Nebenbestimmung ohne Aufhebung des Hauptakts entfallen kann, ist eine Begründetheitsfrage. • Form der Nebenbestimmung: § 12 Abs.1 S.2 BImSchG räumt der Behörde Ermessen ein; die gesetzliche Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck schließen nicht aus, die Sicherheitsleistung als Bedingung vorzusehen. • Ermessen und Zweckbindung: Die Anordnung diente dem gesetzgeberischen Zweck, das Kostenrisiko der Allgemeinheit bei Betriebseinstellung bzw. Insolvenz zu begrenzen (Sicherung der Pflichten aus § 5 Abs.3 BImSchG). Die Behörde durfte sich bei der Ermessensausübung an einem Landesrunderlass orientieren. • Marktwertermittlung: Maßgeblich ist der Marktwert der Abfälle im Rohzustand bei Anlieferung bzw. der nach Genehmigung erlaubt gelagerten Fraktionen; geplante Nachbehandlung durch den Betreiber kann bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung für den Insolvenzfall nicht zugrunde gelegt werden. • Berücksichtigung von Transport- und Verladekosten: Transport- und Verladekosten gehören zu typischen Entsorgungskosten und sind bei der Bemessung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen; damit kann trotz möglicher Verwertungsmöglichkeiten ein negatives Kostenergebnis verbleiben. • Einzelfallwürdigung und Verwaltungserlass: Die Behörde hat Entscheidungskriterien benannt (Abfallarten, Mengen, Lagerart, Entsorgungskosten, Verwertungskonzept) und im Widerspruchsbescheid näher ausgeführt; dies erfüllt die Anforderungen an eine ermessensgebundene Entscheidung. • Höhe der Sicherheitsleistung: Die konkrete Berechnung durch die Behörde (Berücksichtigung von Transportkosten, Abzug erwarteter Erlöse, Reduktion gegenüber erster Schätzung) ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden; die Summe überschreitet die im Erlass genannte Ausnahmeschwelle, sodass ein Verzicht nicht angezeigt war. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Klägerin ab und gab der Berufung der Behörde gegen das erstinstanzliche Urteil statt. Die Anordnung, vor Inbetriebnahme Sicherheiten in Höhe von insgesamt 50.000 Euro (40.000 Euro für Bauschutt, 10.000 Euro für Altholz) zu leisten, war nach § 12 Abs.1 Satz 2 BImSchG zulässig und nicht ermessensfehlerhaft. Maßgeblich war der Marktwert der Abfälle im Rohzustand bei Anlieferung sowie die Möglichkeit, dass im Insolvenzfall Transport- und Entsorgungskosten anfallen, die die öffentliche Hand treffen könnten. Die Behörde durfte sich bei der Entscheidung an dem einschlägigen Runderlass orientieren und die genannten Kostenbestandteile bei der Bemessung der Sicherheitsleistung berücksichtigen. Damit blieb die angefochtene Nebenbestimmung inhaltlich und in ihrer Höhe bestehen.