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Beschluss

OVG 11 N 163.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0428.OVG11N163.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots „auf Null“ ist im Rahmen des § 11 Abs 2 AufenthG 2004 (juris: AufenthG 2004. Fassung: 2015-07-27) nicht möglich ist und ein entsprechendes Ergebnis nur über die Regelung des § 11 Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004. Fassung: 2015-07-27) zu erreichen.(Rn.13) 2. Allein der Umstand, dass es dem Ausländer vor Begehung der letzten Tat über einen Zeitraum von sieben Jahren gelungen ist, sich straffrei frei zu führen, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, für die Zeit nach Begehung der letzten Tat von einem „nachhaltigen Lebenswandel“ auszugehen.(Rn.16) 3. Einem Ausländer darf die Behinderung seiner Abschiebung durch Nichtvorlage seines (hier: türkischen) Reisepasses vorgehalten werden, denn er ist zu einer solchen Reisepassvorlage gemäß § 48 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verpflichtet.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September und 16. November 2016 ergangene und ihm am 23. November 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots „auf Null“ ist im Rahmen des § 11 Abs 2 AufenthG 2004 (juris: AufenthG 2004. Fassung: 2015-07-27) nicht möglich ist und ein entsprechendes Ergebnis nur über die Regelung des § 11 Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004. Fassung: 2015-07-27) zu erreichen.(Rn.13) 2. Allein der Umstand, dass es dem Ausländer vor Begehung der letzten Tat über einen Zeitraum von sieben Jahren gelungen ist, sich straffrei frei zu führen, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, für die Zeit nach Begehung der letzten Tat von einem „nachhaltigen Lebenswandel“ auszugehen.(Rn.16) 3. Einem Ausländer darf die Behinderung seiner Abschiebung durch Nichtvorlage seines (hier: türkischen) Reisepasses vorgehalten werden, denn er ist zu einer solchen Reisepassvorlage gemäß § 48 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verpflichtet.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September und 16. November 2016 ergangene und ihm am 23. November 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. September und 16. November 2016 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Befristung der Sperrwirkung seiner - bestandskräftig verfügten - Ausweisung verpflichtet und die Klage im Übrigen, d.h. hinsichtlich der weiterhin begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Befristung ohne vorherige Ausreise („auf sofort“), ferner der Verpflichtung zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und zur Gestattung der bei Erteilung der Duldung am 15. Oktober 2015 versagten Erwerbstätigkeit, abgelehnt. Der fristgemäß erhobene und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO geltend gemacht werden, hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 22. Januar 2017 keinen Erfolg. 1. Die im Rahmen der Zulassungsbegründung unter I. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers vorliegend nicht auszugehen. Unter „A. Einreise- und Aufenthaltsverbot“, d.h. zu § 11 AufenthG, macht der Kläger insoweit geltend, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -) sei das angegriffene Urteil mit seiner Verpflichtung des Beklagten (nur) zur Neubescheidung inkonsequent. Folgerichtig wäre es gewesen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot „auf sofort“ zu befristen bzw. dieses aufzuheben, d.h. auf eine Ermessensreduzierung auf Null zu erkennen. Maßgeblich dafür seien folgende Erwägungen: Hinsichtlich der letzten, vom Landgericht Berlin am 26. Oktober 2009 abgeurteilten Straftat sei zu berücksichtigen gewesen, dass dem eine Tatbegehung zugrunde gelegen habe, die an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch erinnere, der Kläger seinerzeit vor dem Strafgericht geständig gewesen sei und er der Polizei auch weitere Informationen gegeben habe. Nicht nachvollziehbar seien vor dem Hintergrund, dass er von 2001 bis 2009 bereits eine längere Zeit keine Straftaten begangen habe, die vom Beklagten angenommene hohe Rückfallgeschwindigkeit und dessen - auf einer bereits länger zurückliegenden Vollzugsplanfortschreibung vom 10. Mai 2011 beruhende - Annahme unterbliebener Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, der das Verwaltungsgericht allerdings nicht gefolgt sei. Auch hätten die jedenfalls nach seiner Haftentlassung etablierten persönlichen und sozialen Umstände als stabilisierende Faktoren Berücksichtigung finden müssen, insbesondere seine Partnerschaft mit Frau S... und die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses sowie seine sich in den Berichten seiner Bewährungshelferin und der vorzeitigen Aufhebung der Führungsaufsicht durch den landgerichtlichen Beschluss vom 19. September 2016 widerspiegelnde positive Entwicklung. Wenn das Verwaltungsgericht ausführe, es sei jedenfalls plausibel, dass die Ausländerbehörde trotz siebenjähriger straffreier Führung „noch keine endgültige Gewissheit“ für einen nachhaltigen Lebenswandel gewonnen habe, wirke das Urteil floskelhaft, lasse Argumente vermissen und lege ein „zu strenges Kriterium“ an. Auch habe das Verwaltungsgericht abgelehnt, ein kriminalpsychologisches Prognosegutachten hinsichtlich des Klägers einzuholen und dadurch die ihm zukommende fachliche Kompetenz verkannt. Abzustellen sei auf die konkrete Person des entscheidenden Richters, vorliegend eines Einzelrichters, bei dem es sich um einen Richter auf Probe ohne Erfahrung, insbesondere einschlägiger Natur, gehandelt habe. Gerade auch mit Blick auf die Aufhebung der Führungsaufsicht und die sich daraus ergebende indizielle Bedeutung habe es für die aufenthaltsrechtliche Prognose einer breiteren Tatsachengrundlage bedurft. Allenfalls sei stattdessen noch eine Befragung des Klägers durch den Richter in der mündlichen Verhandlung vorstellbar gewesen, um sich ein persönliches Bild zu verschaffen. Auch eine solche sei jedoch nicht erfolgt. Zwar versuche die Ausländerbehörde, den Kläger in ein schlechtes Licht zu rücken, indem sie ihm die Behinderung seiner Abschiebung durch Nichtvorlage seines Passes vorhalte. Eine diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Vorlagepflicht existiere jedoch nicht. Auch verlange § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG einen vorherigen Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen; von einer solchen Belehrung sei ihm nichts bekannt. Im Übrigen stelle das türkische Generalkonsulat problemlos Passersatzpapiere aus. Bleibe nach alledem unklar, welche Gefahren vom Kläger ausgingen, müsse unabhängig davon gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 8 Abs. 1 EMRK jedenfalls sein hiesiger 40-jähriger Aufenthalt und seine Entfremdung von der Türkei sowie der Umstand berücksichtigt werden, dass er türkisch weder lesen noch schreiben könne und er in der Türkei weder Familie noch sonstige Verwandte habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils folgen hieraus nicht. Das ergibt sich nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, Rz. 15) schon aus der Regelungssystematik des § 11 AufenthG. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Dieses (gesetzliche) Verbot ist nach § 11 Abs. 2 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung von Amts wegen zu befristen und kann unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 AufenthG aufgehoben oder nachträglich verkürzt oder verlängert werden. Mit dieser durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1386) eingeführten Differenzierung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, wonach unter engen Voraussetzungen eine vollständige Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung ohne vorherige Ausreise geboten sein kann, und hierfür in § 11 Abs. 4 AufenthG eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen (BT-Drs. 18/4097, Seite 36 f.). Seit dieser gesetzlichen Neuordnung der Regelungen zur Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung bedarf die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer eigenständigen, von der Befristung zu trennenden Entscheidung, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann. Hieraus ist zu folgern, dass eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots „auf Null“ im Rahmen des § 11 Abs. 2 nicht möglich ist und ein entsprechendes Ergebnis nur über die Regelung des § 11 Abs. 4 AufenthG erreicht werden kann. Dies ist hier allerdings nicht streitgegenständlich, denn die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat der Kläger nicht beantragt. Sein auf Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 31. August 2015 bezogenes Klagebegehren ersetzt dies nicht, weil es das gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unmittelbar kraft Gesetzes entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht antasten würde. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das streitgegenständliche Begehren des Klägers die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet, rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Dabei geht der Senat davon aus, dass die nunmehr in § 11 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich geregelten Tatbestandsvoraussetzungen den Anforderungen entsprechen, die bislang für eine „Verkürzung der Sperrfrist auf Null“ gefordert worden sind. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die zitierten Ausführungen des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Gesetzgeber (letztlich nur) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen habe, wonach unter engen Voraussetzungen eine vollständige Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung ohne vorherige Ausreise geboten sein kann, und hierfür in § 11 Abs. 4 AufenthG eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen habe (BT-Drs. 18/4097, Seite 36 f.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls geben die Ausführungen des Klägers vorliegend Hinreichendes nicht her. Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht setze „ein zu strenges Kriterium“ an, wenn es „endgültige Gewissheit“ verlange, dass bei ihm von einem „nachhaltigen Lebenswandel“ auszugehen sei, auch sei das Urteil diesbezüglich floskelhaft und lasse Argumente vermissen, vermag der Senat dem jedenfalls in dem Zusammenhang, in dem diese Ausführungen erfolgt sind, nicht zu folgen. Das angegriffene Urteil (UA S. 12 oben) bezeichnet den Einwand des Beklagten, der Kläger habe sich zwischen 2001 und 2009 bereits einmal über einen längeren Zeitraum straffrei geführt, was ihn aber nicht davon abgehalten habe, 2009 erneut straffällig zu werden, als im Ausgangspunkt berechtigt, und fährt dann fort: „Wenn daraus abgeleitet und damit begründet wird, dass - wie es der Beklagte macht - ein mehr als siebenjähriger Zeitraum straffreier Führung im Falle des Klägers noch keine endgültige Gewissheit gibt, bei ihm von einem nachhaltigen Lebenswandel zu sprechen, ist das jedenfalls plausibel, weswegen eine Ermessensreduzierung auf Null, die Sperrfrist `auf sofort` zu reduzieren, auch nicht gegeben ist“. Diese argumentativ ohne weiteres nachvollziehbare und sachlich nicht zu beanstandende Schlussfolgerung wird mit den Hinweisen des Klägers auf die immer einzustellende „Freiheitsbefähigung des Individuums“, ein nicht zu verlangendes „automatenförmiges Verhalten“, Wirklichkeitsfremdheit bzw. „identitäre Konzepte aus der Psychologie“ weder erfolgreich in Frage gestellt noch stellt sie mit Blick darauf, dass ein Ausnahmefall nach dem o.g. Ausgangspunkt nur vorliegt, wenn die zum Zeitpunkt der Ausweisung bestehenden spezial- bzw. generalpräventiven Gründe „entfallen“ sind, zu hohe Anforderungen. Dass das Verwaltungsgericht maßgebliche Gesichtspunkte deshalb übersehen haben soll, weil es hinsichtlich der vom Landgericht Berlin am 26. Oktober 2009 abgeurteilten Straftat nicht berücksichtigt habe, dass dem eine Tatbegehung zugrunde gelegen habe, die an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch erinnere, der Kläger seinerzeit vor dem Strafgericht geständig gewesen sei und er der Polizei auch weitere Informationen gegeben habe, ist schon nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2015 - OVG 11 N 84.14 - darauf hingewiesen, dass im landgerichtlichen Urteil keineswegs von einer Tatbegehung die Rede ist, die an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch erinnere (BA S. 11 Absatz 1 am Ende). Hieran wird festgehalten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind auch nicht mit den klägerischen Rügen zu begründen, dass der Beklagte zu Unrecht von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit und unterbliebener Straftatenauseinandersetzung ausgehe und die konsolidierenden Faktoren nach der Haftentlassung des Klägers „nicht wahr haben“ wolle. Maßgeblich kommt es vielmehr auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts an. Dass dieses die persönlichen und sozialen Umstände des Klägers als stabilisierende Faktoren, insbesondere seine Partnerschaft mit Frau S... und die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses sowie seine - sich in den Berichten seiner Bewährungshelferin und der vorzeitigen Aufhebung der Führungsaufsicht durch den landgerichtlichen Beschluss vom 19. September 2016 widerspiegelnde - positive Entwicklung, nicht oder zumindest unzureichend berücksichtigt habe, ist angesichts der diesbezüglichen Urteilsausführungen (UA ab Seite 11 letzter Absatz bis Seite 13 unten) nicht ersichtlich. Eine lediglich abweichende Einschätzung der Bedeutung dieser Umstände stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht derart in Frage, dass sich hieraus ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Gleiches gilt auch für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine fachliche Kompetenz verkannt und ein kriminalpsychologisches Gutachten zur Frage vom Kläger drohender weiterer Straftaten einholen, ihn zumindest aber in der mündlichen Verhandlung befragen müssen, um sich ein persönliches Bild insoweit machen zu können. Über die sachlich hiermit geltend gemachte Aufklärungsrüge hinaus mag dieses Vorbringen zwar auch ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen können, vorliegend ist das jedoch nicht der Fall. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Tatsachengerichte bei der Gefahrenprognose im Fall der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegen, die dem Richter allgemein zugänglich sind und es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nur ausnahmsweise bedarf, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände, etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen, nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 1. März 2016 - 1 B 30/16 -, juris Rz. 7 m.w.N.). Dass insoweit andere Maßstäbe allein wegen des Umstandes zu gelten haben, dass die Entscheidung durch einen - noch nicht auf Lebenszeit ernannten - Einzelrichter getroffen worden ist, ist nicht ersichtlich. Anderweitige besondere Umstände in diesem Sinne sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt worden. Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht mit Blick darauf geboten, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rz. 24, ausführt, im Falle eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses des Ausländers werde sich nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr nur bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen werde, etwa wenn Ausländerbehörde oder Gericht ein - eine Abweichung zulassendes - Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben oder die begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen. Denn hier war nur zu entscheiden, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - (Rz. 13) genannten „engen Voraussetzungen“ komplett zu beseitigen ist. Dafür jedoch bedurfte es lediglich gerichtlicher Prüfung, ob die zur Ausweisung führenden spezialpräventiven Gründe zwischenzeitlich (gänzlich) „entfallen“ sind. Dies jedoch hat das Verwaltungsgericht, das auf der Grundlage des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts bzw. „Unter Anlegung dieses Maßstabes“ entschieden (UA S. 10 und 11 Abs. 3) und auch die „erhebliche indizielle Bedeutung“ der vorzeitigen Aufhebung der Führungsaufsicht, die eine „wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr“ darstelle, berücksichtigt hat (UA S. 13 oben), in - wie bereits ausgeführt - sachlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Dass es auch auf eine persönliche Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, begründet vor diesem Hintergrund (Maßstab) und angesichts der erfolgten Zeugenbefragung seiner Verlobten jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Nicht zu folgen ist auch dem Vorbringen des Klägers, ihm dürfe nicht die Behinderung seiner Abschiebung durch Nichtvorlage seines türkischen Reisepasses vorgehalten werden, weil eine diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Pflicht nicht bestehe. Denn zu einer solchen Reisepassvorlage ist er durchaus verpflichtet, wie sich aus § 48 Abs. 1 AufenthG ergibt, und die Unterlassung begründet, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (UA S. 13 unten) und womit sich der Kläger nicht wie erforderlich auseinandersetzt, auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG). Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, von der hiernach erforderlichen Belehrung sei ihm nichts bekannt, verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass dieser bereits im Ausweisungsbescheid vom 4. März 2011 (S. 18) zur Vorlage eines gültigen Reisepasses, ggf. nach Beantragung, aufgefordert und er hierbei darauf hingewiesen worden ist, dass ein Unterbleiben der Mitwirkung einen Ausweisungsgrund darstelle. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, vorliegend müsse sein 40-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Entfremdung von der Türkei sowie der Umstand berücksichtigt werden, dass er türkisch weder lesen noch schreiben könne und er in der Türkei auch weder Familie noch sonstige Verwandte habe, begründet das nicht die Annahme, die (gänzliche) Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, Rz. 13) bzw. zur Wahrung schutzwürdiger Belange (§ 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) geboten und jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft. Dass auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kap. 2 Abschnitt 5 vorliegen, nicht gegeben sind, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Denn unter „B. Humanitäre Aufenthaltserlaubnis“ rügt der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zwar weiter, ihm stehe jedenfalls nach Aufhebung der Sperrfrist in § 11 AufenthG eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines inlandsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernisses zu, da die Aufenthaltsbeendigung angesichts seines 40-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach einer Einreise als Kind mit sechs Jahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen schweren Eingriff in die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem ihm zustehenden Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK darstelle. Dieses Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen, weil es entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jegliche argumentative Auseinandersetzung mit dessen diesbezüglichen Ausführungen im Urteil zu II.2.a)bb) (UA S. 14 letzter Absatz bis S. 16 Ende Absatz 2) vermissen lässt, dass im Falle des Klägers auch auf der Grundlage der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe („Der Kläger ist kein faktischer Inländer, dem ein Leben in seinem Heimatland schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann …“). Unter „C. Zulassung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit“ beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe insoweit darauf abgestellt, dass für die Aussetzung der Abschiebung tatsächliche Gründe maßgeblich gewesen seien, nicht etwa rechtliche, so dass es bei der aus § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG ersichtlichen Rechtsfolge verbleibe. Der Kläger halte seinen Reisepass zurück und stelle sich damit seiner Abschiebung entgegen. Insoweit gelte Ähnliches wie zur Frage der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausgeführt auch für die Frage seiner Zulassung zur Erwerbstätigkeit, da er sich auch diesbezüglich auf das genannte rechtliche Abschiebungshindernis aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könne. Gerade als vormaliger Straftäter sei er auf die stabilisierende und die soziale und wirtschaftliche Eingliederung sichernde Wirkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewiesen. Auch dieses Vorbringen stellt maßgeblich auf das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses ab, ohne sich mit den diesbezüglichen, ein solches ablehnenden und auf diese Begründung verweisenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Damit jedoch ist es auch im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützen, indem er geltend macht, die Rechtssache betreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die humanitäre Aufenthaltserlaubnis weise jedenfalls tatsächliche Schwierigkeiten auf. Die Erfolgsaussichten seien zumindest als offen zu beurteilen, denn das Verwaltungsgericht habe trotz entsprechender Anträge weitere Sachaufklärung durch Gutachteneinholung bzw. seine Befragung unterlassen. Dieses Vorbringen rechtfertigt aus den vorgenannten Gründen auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. 3. Auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger nicht begründet dargelegt. Er macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, da es den sowohl in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2016 als auch in der am 16. November 2016 gestellten Beweisantrag, ein kriminalpsychologisches Prognosegutachten zur mittlerweile herausgebildeten Ungefährlichkeit des Klägers einzuholen, trotz fehlender Sach- und Fachkunde als Richter auf Probe und damit Person ohne eigene Erfahrung abgelehnt habe. Weitere Aufklärung sei mit Blick auf die von den Organen der Strafjustiz getroffenen Entscheidungen und nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 jedoch geboten gewesen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur diesbezüglichen klägerischen Rüge einer fehlerhaft unterlassenen Sachaufklärung im Rahmen der Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Danach bedurfte es der Einholung eines kriminalpsychologischen Prognosegutachtens auch unter Berücksichtigung der genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vorliegend jedoch gerade nicht. Dann aber kann hierin auch kein Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO liegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).