Beschluss
OVG 11 N 90.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0505.OVG11N90.16.0A
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Leitsätze
Die im Spannungsfeld von Art. 14 GG und Art. 20a GG vorzunehmende Festlegung, welche Anzahl von Ersatzpflanzungen den durch die Bestandsminderung eingetretenen ökologischen Schaden kompensiert, erfordert eine Wertung, die zwingend durch den Normgeber selbst zu treffen ist, wobei die Regelung nicht über dieses Ziel hinausgehen darf (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2006, 11 B 12.05).(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Juni 2016 ergangene, ihm am 14. Juli 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Spannungsfeld von Art. 14 GG und Art. 20a GG vorzunehmende Festlegung, welche Anzahl von Ersatzpflanzungen den durch die Bestandsminderung eingetretenen ökologischen Schaden kompensiert, erfordert eine Wertung, die zwingend durch den Normgeber selbst zu treffen ist, wobei die Regelung nicht über dieses Ziel hinausgehen darf (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2006, 11 B 12.05).(Rn.4) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Juni 2016 ergangene, ihm am 14. Juli 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR festgesetzt. Durch das aus der Beschlussformel ersichtliche Urteil hat das Verwaltungsgericht die Auflage a) des Bescheides des Beklagten vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2014 (Anordnung, als Ersatz für die der Klägerin genehmigte Fällung einer Pappel zwei mittel- oder großkronige Laubbäume zu pflanzen) aufgehoben. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Das Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1136 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 – 11 N 1.12 –, bei Juris, Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 – 11 N 57.11 –, bei Juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 2 N 27.09 –, bei Juris, Rn. 2; VGH Bayern, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ZB 16.1296 –, bei Juris, Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die als Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung der Ersatzpflanzung allein in Betracht kommende Vorschrift des § 5 Abs. 1 der „Satzung“ (gemeint ist offensichtlich die Potsdamer Baumschutzverordnung vom 11. Februar 2003 – PBaumSchVO –) unwirksam sei, weil sie mit den höherrangigen Rechtsstaatsgeboten (Art. 20 Abs. 3 GG) der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht vereinbar sei. Zudem sei die getroffene Regelung unverhältnismäßig. Jedenfalls hinsichtlich der letztgenannten, selbstständig tragenden (“Zudem…“) Begründung des angefochtenen Urteils rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen des Beklagten nicht die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Beklagte würdigt die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 26. Januar 2006 – 11 B 12.05 –, Rn. 22, Juris) vertretene Rechtsauffassung, dass die im Spannungsfeld von Art. 14 GG und Art. 20a GG vorzunehmende Festlegung, welche Anzahl von Ersatzpflanzungen den durch die Bestandsminderung eingetretenen ökologischen Schaden kompensiert, eine Wertung erfordere, die zwingend durch den Normgeber selbst zu treffen sei, wobei die Regelung nicht über dieses Ziel hinausgehen dürfe, ausdrücklich als zutreffend. Weiter führt der Beklagte aus, das sei aber in der Anwendung im Einzelfall nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht habe sich keine vergleichbaren Fälle vorlegen lassen und aufgeführt, die eine willkürliche Handhabung der Regelung des § 5 Abs. 1 PBaumSchVO belegen könnten. Dieser Einwand geht allerdings an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, das ausgeführt hat, entsprechende Regelungen (des Normgebers) würden hier fehlen, da keinerlei Konkretisierungen vorgesehen seien. Dies sei aber möglich, wie z.B. die Berliner Baumschutzverordnung zeige. Die mangelnde Differenzierung in der „Satzung“ belaste Antragsteller wie die Klägerin, die eine Fällgenehmigung für einen Baum, der ihr Gebäude schädige, beantragt hätten, unverhältnismäßig und stelle einen die Unwirksamkeit der Bestimmung begründenden Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar. Diese entscheidend auf ein Regelungsdefizit des Normgebers abstellende verfassungsrechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht mit dem Einwand ernstlich in Zweifel stellen, dass die vom Gericht vermisste Konkretisierung „in der Anwendung im Einzelfall“, also durch die Verwaltungspraxis willkürfrei vorgenommen werde. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier. Der Beklagte referiert die genannten Anforderungen zwar abstrakt, füllt sie aber nicht fallbezogen aus. Er unterlässt es bereits, eine Rechts- oder Tatfrage hinreichend konkret zu formulieren und führt auch sonst nicht aus, inwieweit aus seiner Sicht entscheidungserheblicher obergerichtlicher Klärungsbedarf besteht. Soweit er darauf hinweist, dass die durch das Verwaltungsgericht für unwirksam erklärte Norm zur Bemessung der Ersatzpflanzungen im Wesentlichen einer von zwei landes- und bundesweit üblichen und allgemein anerkannten baumschutzrechtlichen Regelungsvarianten zur Ersatzauflage entspreche, zeigt dies allenfalls, dass er der Rechtssache eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung beimisst. Auch erschließt der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2008 – 8 A 10976/07 – nicht die von ihm geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Denn wie er selbst einräumt, betrifft diese Entscheidung eine nicht identische Rechtsnorm. In ihr ging es um die Frage, ob das in § 5 Abs. 7 Satz 2 der Baumschutzverordnung der Stadt Mainz genannte Kriterium der Funktionsleistung des geschädigten bzw. entfernten Baumes hinreichend bestimmt war (a.a.O., Rn. 33 ff., Juris). Demgegenüber zählt § 5 Abs. 1 Satz 3 PBaumSchVO für die Ermittlung des Wertes des zu beseitigenden Baumbestandes ein ganzes Bündel an Kriterien auf, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht beanstandet hat, dass in der Norm nicht geregelt werde, welchen Einfluss die einzelnen Kriterien auf den Wert haben. 3. Schließlich rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen des Beklagten nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 161.97 -, NJW 1997, 3328). Diese Anforderungen verfehlt die Begründung des Beklagten in mehrfacher Hinsicht. Denn abgesehen davon, dass das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz eine andere Rechtsvorschrift betrifft, meint § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur das Oberverwaltungsgericht, das gegebenenfalls über die zugelassene Berufung zu entscheiden hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013 – 10 N 58.10 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 31. März 2011 – 2 N 105.10 –, Rn. 9, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).