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Beschluss

OVG 11 S 49.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0802.11S49.17.0A
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Leitsätze
Bei rechtlicher Mitprüfung des Falles durch den Ehegatten eines Richters als Mitarbeiter der die verfahrensbeteiligte Körperschaft vertretenden Behörde liegen Umstände vor, die die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 VwGO i.V.m. §§ 48, 42 Abs 2 ZPO begründen.(Rn.5)
Tenor
Die Selbstablehnung der Richterin am Verwaltungsgericht ist begründet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei rechtlicher Mitprüfung des Falles durch den Ehegatten eines Richters als Mitarbeiter der die verfahrensbeteiligte Körperschaft vertretenden Behörde liegen Umstände vor, die die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 VwGO i.V.m. §§ 48, 42 Abs 2 ZPO begründen.(Rn.5) Die Selbstablehnung der Richterin am Verwaltungsgericht ist begründet. Die dem Senat sowie der regulär über das vorliegende Verfahren entscheidenden Spruchgruppe angehörende Richterin am Verwaltungsgericht hat unter dem 13. Juli 2017 gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO dienstlich erklärt, dass ihr Ehemann im Bundeskanzleramt tätig sei, dem Referat 132 (Angelegenheiten des Bundesministeriums des Innern) angehöre und mit der verfassungsrechtlichen Mitprüfung des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren befasst gewesen sei. Die Beteiligten haben von der ihnen hierzu eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 54 VwGO i.V.m. § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht unter anderem auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Die Selbstablehnung der Richterin, die nicht voraussetzt, dass die Richterin ihre Unvoreingenommenheit selbst beeinträchtigt sieht, ist begründet. 1. Zwar ist die Richterin nicht gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen, weil nicht sie, sondern ihr Ehegatte an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Diese Vorschrift ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. zu den gesetzlichen Ausschlussgründen nach § 41 ZPO BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 – II ZB 31/02 –, Rz. 6, juris). 2. Die von der Richterin mitgeteilten Umstände rechtfertigen jedoch die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 VwGO i.V.m. §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO. Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. a) Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlass der angefochtenen (Kollegial-) Entscheidung nicht generell ein Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, weil eine solche generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Verhältnisses abstellende Betrachtung im Ergebnis auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO führen würde, da sie faktisch einem Ausschluss kraft Gesetzes gleichkäme (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003, a.a.O., Rz. 7; ebenso BGH, Beschluss vom 26. August 2015 – III ZR 170/14 –, juris, für die Mitwirkung des Vaters des Schwiegersohnes des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung). b) Ebenso jedoch entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt. Dies gelte auch dann, wenn der Ehegatte das Mandat nicht bearbeite. Denn in diesem Fall gäbe schon die berufliche Nähe des Ehegatten des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der Partei begründeten Anlass zu der Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11 –, Rz. 11, juris; vgl. im Übrigen auch AG Dresden, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 142 C 6444/14 –, juris, zur Besorgnis der Befangenheit einer mit einem Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten einer Partei verheirateten Richterin). Ferner ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2016 – I-11 W 53/15, 11 C 53/15 –, juris) die Besorgnis der Befangenheit eines Richters bejaht worden, dessen Ehepartner einer Anwaltssozietät angehöre, die zwar nicht im Prozess vertrat, aber ein in diesem Prozess zu würdigendes Rechtsgutachten erstellt hatte. c) Die vorliegende Konstellation rechtfertigt nach diesen Maßstäben die Besorgnis der Befangenheit der Richterin. Deren Ehegatte war als Angehöriger der die Antragsgegnerin vertretenden Behörde mit der rechtlichen Würdigung des Falles befasst. Dies betraf nicht nur das Verwaltungsverfahren selbst, sondern trotz anwaltlicher Vertretung der Antragsgegnerin auch das erstinstanzliche Verwaltungsstreitverfahren. Er steht damit im Lager eines Verfahrensbeteiligten und dies mit einem spezifischen Bezug zum vorliegenden Streitgegenstand. Obgleich grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, erhält das Näheverhältnis der Richterin zu ihrem Ehegatten damit einen Fallbezug, der es aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände rechtfertigt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln (a.A. für einen Fall, in dem der Ehegatte des Richters einen Widerspruchsbescheid als eine im Rahmen der Massenverwaltung getroffene „gebundene“ Entscheidung verfasst hatte, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 2011 – L 11 SF 199/11 AB –, juris). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11 –, Rn. 10, juris, m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).