Beschluss
OVG 11 N 157.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1109.11N157.16.00
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Leitsätze
1. Ein Prozesskostenhilfeantrag nebst seinen Anlagen muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein.(Rn.7)
2. Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Prozesskostenhilfeantrag nebst seinen Anlagen muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein.(Rn.7) 2. Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil.(Rn.12) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht bislang noch kein Rechtsmittel einlegen wollte, sondern dieses nur angekündigt hat, um im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch einen ihm beigeordneten Anwalt wirksam einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Der sinngemäß so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt, denn ein (zukünftiger) Antrag auf Zulassung der Berufung bietet aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO. Er wäre bereits unzulässig, denn der Antragsteller hat die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung versäumt (1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (2.). 1. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, wenn die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Nachdem das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016 dem Antragsteller ausweislich des von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 6. Dezember 2016 zugestellt worden ist, endete die Antragsfrist mit Ablauf des 6. Januar 2017. Innerhalb dieser Frist ist für den Antragsteller keine Berufungszulassung durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen gem. § 67 Abs. 4 VwGO für die Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Vertreter beantragt worden. 2. Ein (zukünftiger) Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hätte keinen Erfolg. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. An einer unverschuldeten Säumnis fehlt es hier jedoch. Einem Beteiligten kann zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer solchen Frist gewährt werden, wenn er um Prozesskostenhilfe nachsucht. Dies setzt allerdings voraus, dass der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieser lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hätte der Rechtsmittelführer alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und wäre es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15/03 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 18. August 2009 - 8 B 79/09 -, juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2016 – OVG 11 M 17.14 – und vom 12. April 2010 – OVG 11 L 5.10 – m.w.N.) Ein Prozesskostenhilfeantrag der nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, sondern schriftlich gestellt wird (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO), muss vom Antragsteller oder von einer Person, die ihn wirksam vertreten kann, unterschrieben werden (Neumann in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 VwGO Rn. 188; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 Rn. 29; jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 04. Mai 1994 – XII ZB 21/94 –, juris Rn. 8). Dem Prozesskostenhilfeantrag ist darüber hinaus eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege auf einem amtlichen Formular beizufügen, das ebenfalls vom Antragsteller zu unterschreiben ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO sowie § 1 und S. 4 der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6. Januar 2014 [BGBl. I S. 34]). Diesen Anforderungen hat der Antragsteller innerhalb der vorgenannten Frist nicht genügt, weil der Prozesskostenhilfeantrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Dezember 2016, ebenso wie das diese ergänzende Schreiben vom 8. Dezember 2016, nicht vom ihm selbst unterschrieben, sondern unter seinem Namen von einer anderen Person unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingereicht worden sind. Die betreffenden Erklärungen sind zwar jeweils mit einem handschriftlichen Schriftzug „CA...“ unterzeichnet, der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass dieser nicht vom Antragsteller persönlich herrührt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich deren Schriftbild erheblich von dem sonstiger Unterschriften des Antragstellers unterscheidet. Zweifelsfrei dem Antragsteller zuordnen lassen sich die Unterschriften auf seinen Visumanträgen vom 25. Juli 2003, 1. April 2005 und 17. Oktober 2005 (Bl. 4r, 76r, 153r des Verwaltungsvorgangs), seinem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 10. Mai 2006 (220r des Verwaltungsvorgangs), seinen Reisepässen vom 07. Februar 2007 und 4. November 2011 (Bl. 335 und 587 des Verwaltungsvorgangs), anlässlich persönlicher Vorsprachen beim Beklagten am 11. Mai 2006, 26. November 2007 und 13. Oktober 2011(Bl. 217r, 362r, 364r und 429 des Verwaltungsvorgangs) und auf dem von einem Telefaxanschluss in Ca.../ Türkei übermittelten Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 (Bl. 425 der Gerichtsakten). Mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Antragsteller stammen darüber hinaus die Unterschriften auf den Anwaltsvollmachten vom 28. Juni 2006 und 29. Juni 2015 (Bl. 282 und 660 des Verwaltungsvorgangs). Alle diese Unterschriften haben gemeinsam, dass sie in einer ausgeprägten buchstabenverbindenden Schreibschrift gefertigt sind und das einleitende „C“ die Gestalt eines ovalen Schleifenbogens hat. Dem entgegen sind die Unterschriften vom 7. und 8. Dezember 2016 in einem einheitlichen Schriftbild in abgesetzten Großbuchstaben mit einem langgezogen auslaufenden „R“ verfasst. Zum anderen stützt sich die Überzeugung des Senats von der fehlenden Urheberschaft des Antragstellers auf den Umstand, dass jedenfalls das Schreiben vom 08. Dezember 2016 erkennbar von einem Berliner Telefaxanschluss abgesandt worden ist, obwohl sich der Antragsteller bereits seit April 2016 in der Türkei aufhält. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Unterzeichnung durch den Antragsteller selbst ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus dessen Versicherung, dass „alle Schriftstücke in diesem Verfahren nur von mir“ stammen, im Schriftsatz vom 15. Februar 2017, welcher zwar keine Unterschrift trägt, jedoch ausweislich der Übersendung von einem Telefaxanschluss in Ca.../ Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Antragsteller stammt. Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil. Denn mit der eigenhändigen Unterschrift soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes in dem Sinne sichergestellt werden, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz auch tatsächlich von der als Urheber genannten Person stammt und diese den Inhalt verantwortet. Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (so zur Klageerhebung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996 – 9 S 1013/94 –, juris Rn. 15). Zwar ist eine eigenhändige Unterschrift ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt. Entscheidend ist insoweit, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 3 B 33/01 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Ein dem Antragsteller selbst zuzurechnender Wille zur Prozesskostenhilfebeantragung lässt sich daher erst den Faxschreiben vom 15. Februar und 18. Oktober 2017 entnehmen, welche erst nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind. Auch die darin nachträglich vorgenommene Bevollmächtigung des Herrn Vu..., der hier möglicherweise als verdeckter Stellvertreter aufgetreten war, konnte die bereits abgelaufene Frist nicht nachträglich wahren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 67 Abs. 6 S. 2 VwGO. Soweit danach ein zunächst vollmachtloser Vertreter wirksam Prozesshandlungen vornehmen und eine schriftliche Vollmacht nach Ablauf der für diese geltenden Fristen nachreichen kann, betrifft dies Fälle der offenen Vertretung, in denen bereits vor Ablauf der Frist erkennbar ist, wer für wen handelt und in denen der Vertreter als potentiell Kostenpflichtiger bekannt ist (so zur Klageerhebung VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2014 – 11 K 6063/12 –, juris Rn. 23). Schließlich kann dem Antragsteller auch nicht im Hinblick auf eine verspätete Offenlegung des Vertretungsverhältnisses Wiedereinsetzung gewährt werden. Diese ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller die verdeckte Vertretung ungeachtet der Hinweise des Gerichts vom 13. Dezember 2016 und 10. Februar 2017 sowie des Beklagten vom 16. Dezember 2016 auf die zweifelhafte Urheberschaft der Schriftsätze vom 7. und 8. Dezember 2016 nicht offen gelegt, sondern im Faxschreiben vom 15. Februar 2017 auf der eigenen Urheberschaft bestanden und die in seinem Namen übermittelten Schriftstücke nur vorsorglich genehmigt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).