Urteil
11 K 6063/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine schriftlich eingereichte Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss eigenhändig vom Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein; eine Unterzeichnung durch eine andere Person unter fremdem Namen erfüllt dieses Erfordernis nicht.
• Die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht oder Genehmigung für einen verdeckten Vertreter heiligt eine ursprünglich nicht eigenhändig unterzeichnete Klageschrift nicht, wenn die Identität des Handelnden nicht innerhalb der Klagefrist offen gelegt wurde.
• Anschüttungen von Boden und Bauschutt können selbstständige bauliche Anlagen im Sinn der Bauordnung sein; bei fehlender Anzeige oder Genehmigung können diese materiell illegal sein und als Zustandsstörung die Beseitigung verlangen lassen (BauO NRW, Bebauungsplanfestsetzungen).
Entscheidungsgründe
Unterschriftsmangel führt zur Unzulässigkeit der Klage; Anschüttungen sind bauliche Anlagen • Eine schriftlich eingereichte Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss eigenhändig vom Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein; eine Unterzeichnung durch eine andere Person unter fremdem Namen erfüllt dieses Erfordernis nicht. • Die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht oder Genehmigung für einen verdeckten Vertreter heiligt eine ursprünglich nicht eigenhändig unterzeichnete Klageschrift nicht, wenn die Identität des Handelnden nicht innerhalb der Klagefrist offen gelegt wurde. • Anschüttungen von Boden und Bauschutt können selbstständige bauliche Anlagen im Sinn der Bauordnung sein; bei fehlender Anzeige oder Genehmigung können diese materiell illegal sein und als Zustandsstörung die Beseitigung verlangen lassen (BauO NRW, Bebauungsplanfestsetzungen). Die Klägerin ist Grundeigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, auf dem Ablagerungen und Anschüttungen aus Boden, Bauschutt und Baustellenabfällen auf etwa 500 m² und rund 1,5 m Mächtigkeit vorhanden sind. Die Gemeinde erließ eine Ordnungsverfügung, mit der die Klägerin zur vollständigen Beseitigung der Aufschüttungen und zur Unterlassung der Lagerung aufgefordert wurde; die Kosten wurden auf etwa 65.000 EUR geschätzt. Die Klägerin erhob Klage, die Schriftsatz war jedoch nicht eigenhändig von ihr unterschrieben, sondern von ihrem Enkel unter ihrem Namen. Nachträglich legte die Klägerin eine Genehmigung vor und behauptete, die Anschüttungen stammten aus den 1970er Jahren und seien damals zulässig gewesen. Die Beklagte rügte die fehlende Eigenunterschrift und behauptete materielle Illegalität der Anschüttungen nach Bauordnung und Bebauungsplan. • Klageunzulässigkeit wegen Formmangels: Nach § 81 Abs.1 VwGO muss die Klage schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein; eine Unterzeichnung durch eine andere Person unter fremdem Namen erfüllt dieses Schriftlichkeits- und Identitätserfordernis nicht. • Keine Heilung durch nachgereichte Vollmacht oder Genehmigung: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen offener und verdeckter Vertretung; hier war nicht erkennbar und ohne Rückfrage feststellbar, dass die Klage im Willen der Klägerin eingereicht worden ist, sodass § 67 Abs.6 Satz2 VwGO und Nachreichung der Vollmacht nicht greifen. • Wiedereinsetzung nicht möglich: Selbst bei unverschuldeter Unkenntnis scheiterte ein Wiedereinsetzungsantrag, weil die Klägerin nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die Legitimation vorlegte, obwohl die Beklagte bereits frühzeitig gerügt hatte (§ 60 VwGO). • Materielle Bewertung (alternativ): Die Anschüttungen sind als selbstständige bauliche Anlagen nach § 2 Abs.2 BauO NRW zu qualifizieren; sie hätten zumindest angezeigt werden müssen nach der früheren BauO und sind heute mit den Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar. • Zustandsstörer und Beseitigungsanspruch: Die Beklagte war berechtigt, die Klägerin als Zustandsstörerin zur Beseitigung zu verpflichten; ein vorrangiges Baugebot nach § 176 BauGB besteht nicht, das Verlangen der Beseitigung war verhältnismäßig. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§§ 154, 167 VwGO; ZPO-Regelungen). Die Klage wurde abgewiesen, weil sie unzulässig ist: Die Klageschrift war nicht eigenhändig von der Klägerin unterschrieben und die nachträgliche Legitimation durch Vorlage einer Genehmigung oder Vollmacht heilte den Formmangel nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, da die Klägerin die Legitimation nicht rechtzeitig offengelegt hat. Selbst in der inhaltlichen Prüfung wäre die Ordnungsverfügung gerechtfertigt gewesen, weil die Anschüttungen als selbstständige bauliche Anlagen anzusehen sind und ihre Entfernung zur Verwirklichung des Bebauungsplans verlangt werden durfte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.