Beschluss
OVG 11 S 98.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0111.11S98.17.00
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Leitsätze
1. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte mit AufenthG 2004 § 25b dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die aufenthaltsrechtliche Situation vieler Ausländer weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden kann und im Interesse der Vermeidung von Kettenduldungen eine allgemeine Bleiberechtsregelung für nicht dem eng begrenzten Personenkreis der AufenthG 2004 §§ 18a, 25a unterfallende Ausländer mit anerkennenswerten Integrationsleistungen geschaffen werden.(Rn.8)
2. Entsprechend dieser Intention, langjährig geduldeten Personen eine dauerhaft rechtlich abgesicherte Lebensperspektive in Deutschland zu eröffnen, setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b eine unabhängig von dem Aufenthaltserlaubnisverfahren bestehende Duldung voraus.(Rn.8)
3. Eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung des Verfahrens nach AufenthG 2004 § 25b sichert, führt dagegen nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i.S.d AufenthG 2004.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte mit AufenthG 2004 § 25b dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die aufenthaltsrechtliche Situation vieler Ausländer weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden kann und im Interesse der Vermeidung von Kettenduldungen eine allgemeine Bleiberechtsregelung für nicht dem eng begrenzten Personenkreis der AufenthG 2004 §§ 18a, 25a unterfallende Ausländer mit anerkennenswerten Integrationsleistungen geschaffen werden.(Rn.8) 2. Entsprechend dieser Intention, langjährig geduldeten Personen eine dauerhaft rechtlich abgesicherte Lebensperspektive in Deutschland zu eröffnen, setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b eine unabhängig von dem Aufenthaltserlaubnisverfahren bestehende Duldung voraus.(Rn.8) 3. Eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung des Verfahrens nach AufenthG 2004 § 25b sichert, führt dagegen nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i.S.d AufenthG 2004.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der 1959 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1985 in Deutschland. Vom 13. März 2000 bis zum 17. Oktober 2013 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem er vom 28. Oktober 2013 an Fiktionsbescheinigungen über deren Fortgeltung erhalten hatte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. März 2014 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an. Die gegen den Bescheid erhobene Klage – VG 10 K 138.14 – wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2014 zurück, und mit Beschluss vom 10. März 2015 – OVG 11 N 126.14 – lehnte der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. In den parallel geführten Eilrechtsschutzverfahren, die durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. September 2014 – VG 10 L 137.14 – und durch den Senat mit Beschluss vom 10. März 2015 – OVG 11 S 60.14 – abschlägig beschieden wurden, sicherte der Antragsgegner am 10. April 2014 und 8. Oktober 2014 zu, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung von der Vollziehung abzusehen. Nachdem die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen für den Antragsteller einen Antrag bei der Härtefallkommission gestellt hatte, erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller am 7. Mai 2015 eine am 5. November 2017 verlängerte, bis zum 8. Februar 2016 gültige, mit der Härtefallentscheidung des Senators für Inneres und Sport erlöschende Duldung. Am 25. November 2015 teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Ausländerbehörde mit, dass eine Entscheidung nach § 23a AufenthG nicht getroffen werde, indes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG in Betracht komme und zugesagt worden sei, auch nach Abschluss des Härtefallverfahrens die Duldung zur diesbezüglichen Antragstellung fortbestehen zu lassen. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 2015, das am 26. November 2016 per Fax bei der Ausländerbehörde einging, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt hatte, erteilte der Antragsgegner ihm am 8. Februar 2016 eine zuletzt bis zum 26. Oktober 2017 verlängerte Duldung, die unter der auflösenden Bedingung der Entscheidung über den Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG stand. Mit Bescheid vom 18. August 2017 lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten diesen Antrag ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung legte der Antragsteller am 21. August 2017 hiergegen Widerspruch ein und beantragte, die Vollziehung der bestehenden Ausreiseverpflichtung im Wege des § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch von Abschiebemaßnahmen abzusehen, abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragsteller habe sich nicht, wie es § 25b AufenthG regelmäßig voraussetze, seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Unter Einbeziehung der Zeiten zu Unrecht ausgestellter Fiktionsbescheinigungen habe eine Lücke zwischen dem 18. Oktober 2013 und dem 7. Mai 2015 bestanden, ohne diese jedenfalls eine Lücke zwischen dem 10. März 2014 und dem 7. Mai 2015. Eine derartig lange Lücke könne nicht vernachlässigt werden, sondern stehe einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG entgegen. II. Die Beschwerde des Antragsstellers hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgebliche Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung), die das Ergebnis der Hauptsache zumindest vorläufig vorwegnimmt. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ausnahmsweise dann zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache in hohem Maße wahrscheinlich ist und das Abwarten dieser Entscheidung für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dass der Antragsteller hier in der Hauptsache einen Anspruch auf Erteilung der allein in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG hätte, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens jedoch nicht feststellen, so dass es an einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch fehlt. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setzt dies regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich, sofern er – wie hier – nicht mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ob der Antragsteller sich – wie von ihm mit der Beschwerde geltend gemacht wird – in der Vergangenheit seit acht Jahren ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet i.S.d § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls fehlt es an der Eingangsvoraussetzung einer gegenwärtigen Duldung seines Aufenthaltes i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte mit § 25b AufenthG dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die aufenthaltsrechtliche Situation vieler Ausländer weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden kann und im Interesse der Vermeidung von Kettenduldungen eine allgemeine Bleiberechtsregelung für nicht dem eng begrenzten Personenkreis der §§ 18a, 25a AufenthG unterfallende Ausländer mit anerkennenswerten Integrationsleistungen geschaffen werden (vgl. BT-Drs. BT-Drs 18/4097, S. 23). Entsprechend dieser Intention, langjährig geduldeten Personen eine dauerhaft rechtlich abgesicherte Lebensperspektive in Deutschland zu eröffnen, setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG deshalb eine unabhängig von dem Aufenthaltserlaubnisverfahren bestehende Duldung voraus. Eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung des Verfahrens nach § 25b AufenthG sichert, führt dagegen nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i.S.d § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn in diesem Fall gehört der Antragsteller nicht zum Kreis derjenigen Ausländer, deren schon zuvor nicht zu beendender Aufenthalt die Norm zukünftig legalisieren will. Auch kann es nicht Sinn und Zweck eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens sein, das dem Erlass oder der Überprüfung einer Entscheidung dient, die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung erst herbeizuführen (VGH München, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 19 CS 17.37 –, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 18 B 1197/17 –, juris Rn. 2; VG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 2 E 4867/16 –, juris Rn. 35 unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2010 – 4 Bs 220/10 – juris Rn. 10 [zu § 39 Abs. 5 AufenthV]; Bergmann/ Dienelt – Samel/ Röcker, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 25b AufenthG Rn. 9; Jakober/ Welte – Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand 5/2017, § 25b Rn. 22; Welte, SächsVBl. 2011, 249, 251; weitergehend: Hoffmann – Fränkel, BeckOK AuslR – Kluth, Stand 8/2017, § 25b AufenthG Rn. 5). Ungeachtet der Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt hatte der Antragsteller vorliegend zu keiner Zeit des Verfahrens eine von diesem unabhängige Duldung inne. Selbst die ihm zu dem zeitlich begrenzten Zweck der Durchführung des Härtefallverfahrens erteilte Duldung war bereits mit der ablehnenden Härtefallentscheidung des Senators für Inneres und Sport, die spätestens am 25. November 2016 getroffen wurde, erloschen, als der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG am 26. November 2016 per Fax bei der Ausländerbehörde einging. Die von der Ausländerbehörde gegenüber der Härtefallkommission zugesagte Fortgeltung der Duldung diente, ebenso wie die nachfolgend am 8. Februar 2017 erteilte, zuletzt bis zum 26. Oktober 2017 verlängerte und mit der ablehnenden Entscheidung über den Antrag am 18. August 2017 erloschene Duldung, lediglich der Durchführung des Verfahrens nach § 25b AufenthG. Seitdem wurden dem Antragsteller keine Duldungen mehr erteilt. Im Übrigen ist auch das Vorliegen materieller Duldungsgründe, die einen verfahrensunabhängigen Duldungsanspruch begründen könnten, vom Antragsteller weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).