Beschluss
18 B 1197/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1019.18B1197.17.00
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Leitsätze
Ein geduldeter Aufenthalt i.S.v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben, wenn der Ausländer lediglich über eine verfahrensbezogene Duldung aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm verfügt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein geduldeter Aufenthalt i.S.v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben, wenn der Ausländer lediglich über eine verfahrensbezogene Duldung aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm verfügt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG sei schon nicht eröffnet, weil es sich bei dem Antragsteller nicht um einen geduldeten Ausländer handele. Seit Versagung der beantragten Verlängerung/Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfüge der Antragsteller nur noch über eine verfahrensmäßige Duldung. Diese führe nicht zu einem geduldeten Aufenthalt im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen materieller Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. § 25b AufenthG setzt – ungeachtet der Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – nach seiner Normstruktur typischerweise voraus, dass der Ausländer den dementsprechenden Aufenthaltserlaubnisantrag aus dem Duldungsstatus stellt. Die Duldung ist also typischerweise Antragsvoraussetzung. Sie muss aber jedenfalls unabhängig von dem Antrag erteilt worden sein. Nach dem Aufenthaltsgesetz sind das aus § 81 Abs. 1 AufenthG folgende Antragserfordernis und der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche geduldete Aufenthalt zwei selbständige Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Eine verfahrensbezogene Duldung gerade aufgrund der Stellung des Antrags für die Dauer und Durchführung des Aufenthaltserlaubnisverfahrens wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn sie kann denklogisch in keinem Fall bereits vor der Antragstellung erteilt werden und damit nicht dem gesetzlich zugrundegelegten Regelfall der zeitlichen Abfolge von Duldung und Antrag entsprechen. Der bloße Hinweis des Antragstellers, es gebe zu der Frage, ob eine Verfahrensduldung für die Anwendbarkeit des § 25b AufenthG ausreiche, bislang keine einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und er werde „die ablehnende Haltung des erkennenden Senats (…) erst dann akzeptieren, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht der Meinung des Senats anschließen sollte.“, vermag die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts ebenso wenig substantiiert in Frage zu stellen wie das weitere Vorbringen, „Bis dahin dürfte der Ausgang des Klageverfahrens offen sein mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. Dass der Antragsteller anderer Ansicht ist als der Senat, reicht für den Erfolg der Beschwerde allein nicht aus. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer nicht lediglich verfahrensbezogenen Duldung zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.