OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 S 79.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0117.11S79.18.00
7Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der Veranstaltereigenschaft, wenn zwölf Stunden täglich zugelieferte Programmbeträge übertragen werden und die Finanzierung im Wesentlichen über ein vom Zulieferer gezahltes Entgelt erfolgt.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Veranstaltereigenschaft, wenn zwölf Stunden täglich zugelieferte Programmbeträge übertragen werden und die Finanzierung im Wesentlichen über ein vom Zulieferer gezahltes Entgelt erfolgt.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 15. September 2018 hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ab sofort bis zur Rechtskraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren a) sie für die Verbreitung ihres Hörfunkprogramms „Mega Radio" bzw. „Mega Radio SNA" vorläufig zuzulassen und b) ihr Übertragungskapazitäten für die Verbreitung dieses Hörfunkprogramms über DAB+ auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg vorläufig zuzuweisen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO). Das gilt sowohl für den fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 13. Dezember 2018 als im Übrigen auch für den nachgereichten Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. Januar 2019. Die Antragstellerin begehrt hinsichtlich beider Verfahrensgegenstände den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens zumindest zeitlich befristet vorwegnimmt. Dies ist wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Das setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für sie unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. ebenfalls zum Fall einer vorläufigen rundfunkrechtlichen Zulassung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 S 2987/04 –, Rn. 3 – 5, juris). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten Regelungsanordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der – wie hier – eine Landesmedienanstalt verpflichtet werden solle, dem Antragsteller vorläufig eine Zulassung zur Veranstaltung privaten Rundfunks zu erteilen und Übertragungskapazitäten für ein Rundfunkprogramm zuzuweisen, erfordere als Anordnungsgrund, dass ohne die einstweilige Anordnung die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wäre. Die Auffassung der Antragstellerin, für die Annahme eines Anordnungsgrundes reiche bereits eine Gefährdung der Verbreitung ihres genannten Hörfunkprogramms, für das Grundrechtsschutz bestehe, und damit eines ihr – tatsächlich oder potentiell – zustehenden Rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aus, sei hingegen unzutreffend. Insoweit werde im Weiteren auf die nachstehenden Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2018 – OVG 11 S 39.18 – (a.a.O. Rn. 25) Bezug genommen: „Die Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 MStV bedarf einer Zulassung, wer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages privaten Rundfunk veranstalten will. Über diese Zulassung verfügt die Antragstellerin bislang nicht. Sie wendet sich mit ihrer Beschwerdebegründung zu Recht auch nicht gegen den in der genannten Norm statuierten Grundsatz der präventiven Zulassungskontrolle (vergleiche dazu Bumke, a.a.O., § 20 RStV, Rz. 1). Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fordert für die Veranstaltung privater Rundfunksendungen eine gesetzliche Regelung. Durch diese sind die zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Dabei ist bei jeder Form der gesetzlichen Ordnung des Rundfunks eine vorherige Überprüfung unverzichtbar, ob bei der Aufnahme privater Rundfunkveranstaltungen oder einem Hinzutreten weiterer Veranstalter den verfassungsmäßigen Anforderungen Genüge getan ist (vgl. BVerfG, 1. Senat, Urteil vom 16. Juni 1981 – 1 BvR 89/78 –, juris Rn. 84, 103). Ist die Antragstellerin aber gegenwärtig rechtlich nicht befugt, ihr Rundfunkprogramm zu verbreiten, so lässt sich mit dem von ihr geltend gemachten grundrechtlichen Schutz des Rundfunkprogramms ein Anordnungsgrund, dieses Programm dennoch verbreiten zu dürfen, nicht begründen.“ Hiergegen macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die wiedergegebene Begründung stehe im Widerspruch zu der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der sich auf den Schutz der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch Bewerber um eine Lizenz nach [Landes-] Medienrecht berufen können (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, BVerfGE 97, 298-316). Indem das Verwaltungsgericht von vornherein auf die Frage der Existenzgefährdung der Antragstellerin abstelle, verkenne es, dass es vorliegend zunächst einmal um den Bestand eines konkreten Hörfunkprogramms gehe. Bei der Gefährdung nur des gegenständlichen Rundfunkprogramms gehe es immer nur um die Verletzung der Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Werde darüber hinaus für den Anordnungsgrund eine Existenzgefährdung des Unternehmensträgers verlangt, müsste immer auch die Gefährdung seiner Rechte aus Art. 14 GG zu berücksichtigen sein. Der Bestand der Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hänge aber nicht davon ab, ob zugleich Rechte aus Art. 14 GG verletzt würden – oder anders ausgedrückt: um einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit anzunehmen, müsse nicht notwendigerweise auch ein Eingriff in das Eigentum vorliegen. Die Antragstellerin sei daher der Auffassung, dass es für die Annahme eines Anordnungsgrundes bereits ausreiche, wenn ein ihr – tatsächlich oder potentiell – zustehendes Recht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gefährdet sei. Dieses Recht wäre immer schon dann verletzt, wenn die Möglichkeit zur Verbreitung ihres Rundfunkprogramms entzogen würde. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. 1.1. Das Verwaltungsgericht hat für die Glaubhaftmachung eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrundes nicht eine Gefährdung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 14 GG gefordert. Vielmehr hat es die Frage einer eventuellen Existenzgefährdung der Antragstellerin aufgeworfen (und schließlich verneint), weil die Antragstellerin im Falle einer Existenzvernichtung effektiven Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangen könnte. 1.2. Es steht nicht in Zweifel, dass sich nach dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1998 (a.a.O., Rn. 63, juris) auch Bewerber um eine Lizenz auf den Schutz der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen können. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Gefahr der Einflussnahme auf die im Kern der Grundrechtsgarantie stehende Programmfreiheit sei bei der Auswahl der Bewerber besonders groß. Übersteige die Bewerberzahl die Sendekapazitäten, lasse sich nicht ausschließen, dass die Einstellung zu dem angebotenen Programm in die Auswahlentscheidung einfließe oder dass Bewerber schon im Vorfeld inhaltliche Anpassungen vornähmen, von denen sie sich eine Erhöhung ihrer Zulassungschancen versprechen würden (Rn. 64). Daraus hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, das Grundrecht gebe dem Bewerber jedenfalls einen Anspruch darauf, dass bei der Auslegung und Anwendung seine Position als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit hinreichend beachtet werde. Demgegenüber wird von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Grundrechtsbeachtungsanspruch schon dann nachhaltig verletzt würde, wenn die Antragstellerin nicht in den Genuss käme, vorläufig zugelassen zu werden und vorläufig Übertragungskapazitäten übertragen zu erhalten. Ihrem Grundrechtsbeachtungsanspruch dürfte vielmehr auch dann noch Rechnung getragen werden können, wenn über die Zulassung der Antragstellerin und die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erst im Hauptsacheverfahren entschieden würde. 1.3. Ferner ist maßgebend zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob jemand den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz genießt, von dessen Eigenschaft als Rundfunkveranstalter abhängig macht. Die Rundfunkfreiheit sei in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleiste, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden könne, wie er seine publizistische Aufgabe erfülle. Daher stehe das Grundrecht ohne Rücksicht auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung jedenfalls allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998, a.a.O., Rn. 55 ff., juris). Dass dies auf die Antragstellerin zutrifft, ist zwischen den Beteiligten aber gerade streitig und Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin sowohl die begehrte Zulassung als auch die Zuweisung von Übertragungskapazitäten mit der Begründung verweigert, dass die Antragstellerin mit Blick auf das in Rede stehende Programm nicht die Anforderungen an einen Rundfunkveranstalter erfülle. In diesem Kontext erschließt sich nicht, warum die Antragstellerin gleichwohl der Auffassung ist, dass es für die Annahme eines – die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden – Anordnungsgrundes ausreiche, wenn ein ihr – tatsächlich oder „potentiell“ – zustehendes Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG „gefährdet“ werde. Auch ist es bei summarischer Prüfung nicht in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Antragstellerin die Veranstaltereigenschaft zuzubilligen wäre. Als Veranstalter eines Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die Sendungen selbst produziert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998, a.a.O., Rn. 56, juris). Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 S 2987/04 –, Rn. 30, juris). Die hieran anknüpfenden Zweifel der Antragsgegnerin an der Veranstaltereigenschaft der Antragstellerin sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Insoweit hat die Antragsgegnerin unter anderem angeführt: Das Programm der Antragstellerin werde mindestens zur Hälfte von der s...R... zugeliefert. Bei den Zulieferungen handele es sich um Sendungen/Beiträge des Programms „SNA Radio“, das die Antragstellerin 12 Stunden täglich verbreite. Die Abfolge der Sendungen des von R... zugelieferten Programms werde nicht von der Antragstellerin geplant, sondern von R..., die die Sendungen auch zusammenstelle, die Struktur des zugelieferten Programms festlege und der Antragstellerin den fertig zusammengestellten Sendeplan vorab übermittle. Die Antragstellerin habe kein vertraglich festgelegtes Recht, die jeweiligen Sendungen vorab zu hören und inhaltlich zu überprüfen. Rechtsverstöße in den einzelnen Sendungen könne die Antragstellerin lediglich melden, für deren Beseitigung sei nach den abgeschlossenen Vereinbarungen R... zuständig. Angesichts der hohen Zulieferungsrate von mindestens 50 % des Programms und eines Umfangs von 12 Stunden täglich sei die Programmautonomie der Antragstellerin insgesamt nicht mehr gegeben. Zudem schließe auch die finanzielle Ausgestaltung der Programmzulieferung eine Programmautonomie der Antragstellerin aus. Diese erhalte nach der das Jahr 2017 betreffenden Kooperationsvereinbarung 219.000 Euro für die Ausstrahlung der Sendungen, also die Weiterleitung eines fremden Programms. Die Antragstellerin zahle also nicht, wie es zu erwarten wäre, als Auftraggeber für die Leistungserbringung der Programmzulieferung an den Auftragnehmer, sondern werde, im Gegenteil, von ihrem „Lieferanten“ R... bezahlt. Diese im Rundfunkproduktionsgeschäft und im Wirtschaftsleben insgesamt im hohen Maße atypische vertragliche Regelung zur Programmzusammenstellung schließe eine unabhängige Gestaltung eines eigenständigen Programms der Antragstellerin aus. Hiergegen wendet die Antragstellerin im Wesentlichen ein, die Entscheidung, dass und in welchem Umfang sie Programmbeiträge von der Nachrichtenagentur R... übernehmen wolle, habe sie selbstbestimmt getroffen, bevor sie die Verträge geschlossen habe. Sie wähle die Programmbeiträge selbst aus, die sie von der Nachrichtenagentur R... übernehme; die Entscheidung über das „Ob“ der Ausstrahlung eines jeden einzelnen Programmbeitrags sei und bleibe bei der Antragstellerin auch dann, wenn sie sich grundsätzlich zur Abnahme von Programmbeiträgen, die zugeliefert würden, in einem bestimmten Umfang verpflichtet habe. Nach der Zusammenarbeitsvereinbarung behalte sie die alleinige Programmhoheit und könne Beiträge ablehnen und Umstellungen im Programmschema vornehmen, ohne vertragliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Sie könne in ihrem Studio ohnehin jederzeit den Schalter umlegen und anstelle zugelieferter Programmteile beispielsweise Beiträge zur Sendung bringen, die abgenommen und bereits ausgestrahlt worden seien. Sie sei jederzeit berechtigt, den Sendeplan zu ändern, müsse diese Änderung R... nur mitteilen, wähle aus den Sendebeiträgen, die R... liefere, anhand ihrer inhaltlichen Kriterien die aus, die sie in diese Sendeschleife aufnehme und zu den vereinbarten Sendezeiten ausstrahle. Bei der Auswahl sortiere Sie jedenfalls die Sendebeiträge aus, die sie aus rechtlichen Gründen für unzulässig halte, aber auch die, die ihren journalistischen Grundsätzen nicht entsprächen. Die Antragstellerin könne auf den Gegenstand der Programmbeiträge selbst Einfluss nehmen, da sie R... Rückmeldungen zu den Sendebeiträgen gebe. Wenn sie konkrete Beiträge moniere, gebe sie sie nicht zur Ausstrahlung frei. Wenn sie R... über die Ablehnung eines Sendebeitrags unterrichte, könne R... dann auf die Ausstrahlung des betreffenden Beitrags endgültig verzichten oder ihn in einer Weise umarbeiten, dass die Bedenken der Antragstellerin beseitigt würden. Dass der Antragstellerin im Hinblick auf das in Rede stehende Programm die Veranstaltereigenschaft zuzubilligen wäre, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Die diesbezüglich verbleibenden Zweifel gründen maßgeblich darauf, dass die Antragstellerin für die Finanzierung des hier in Rede stehenden Rundfunkprogramms in hohem Maße von ihrem Programmzulieferer R... abhängig ist. Eigenständige Werbeeinnahmen hat die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben bislang nicht realisieren können. Auch ihre Ausführungen zu möglichen Werbeeinnahmen im Jahr 2019 aufgrund der von ihr vorgetragenen Reichweitenerhebungen des Jahres 2018 erschöpfen sich in nicht näher konkretisierten Erwartungen. Die von der Antragstellerin bereits für November 2018 erwarteten Ergebnisse der angeführten Erhebungen hat sie, ohne dass es insoweit auf die konkreten Ursachen ankommt, bislang nicht beibringen können. Sie trägt selbst vor, es sei daher (noch) nicht bekannt, was den Vermarktungsbemühungen der Antragstellerin im Rahmen einer Deutschlandkombi im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden könne. Jedoch „könnte die Antragstellerin hoffentlich erstmals aufgrund belastbarer, in der Werbewirtschaft akzeptierter Reichweitenzahlen“ 2019 Werbeerlöse generieren. Hiernach stellt sich die Situation im Rahmen der summarischen Prüfung so dar, dass die Antragstellerin nicht von Dritten produzierte Beiträge „einkauft bzw. erwirbt“, um sie sodann im Rahmen ihres Programms gewinnbringend oder zumindest kostendeckend zu verwenden. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin von R... das nach ihrem eigenen Vorbringen zumindest gegenwärtig ihre wirtschaftliche Existenz sichernde Entgelt im Wesentlichen erhält, um die ihr zugelieferten vorgefertigten Programmbeiträge zu verbreiten. Angesichts dieses Umstandes dürfte den von der Antragstellerin geltend gemachten Auswahl-, Kontroll- und Beanstandungsmöglichkeiten in der Gesamtwürdigung nur untergeordnete Bedeutung zukommen. 2. Ferner hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn hinreichend glaubhaft gemacht, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Antragstellerin gefährdet wäre. Diesbezüglich werde zur weiteren Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen in dem angeführten Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2018 (Rn. 26 ff., juris) verwiesen, die hier entsprechend gelten würden: „Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt indes nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung der Antragstellerin. Diese macht zwar geltend, sie verlöre, wenn sie den Sendebetrieb Ende Oktober 2018 einstellen müsse, die ihr aus dem Vertrag mit d...“ (S...), deren zugelieferte Programme im Umfang von täglich 12 Stunden sie in Hessen und in Berlin-Brandenburg nach ihren vertraglichen Pflichten zu verbreiten habe, zustehenden Einnahmen von jährlich 219.000 Euro. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass S... die vorliegenden Verträge wegen Nichterfüllung kündige bzw. beende und zwar insgesamt und nicht nur in Teilen. Zusätzlich würden die Investitionen der Antragstellerin in das Programm verloren gehen, denn die in den vergangenen Jahren erzielte Hörerreichweite wie auch deren erstmals im Frühjahr 2018 erfolgte Messung würden im Falle der Einstellung der Programmverbreitung nicht in Werbeaufträge umgesetzt werden können. Ab November 2018 würden für die Antragstellerin in der Werbewirtschaft akzeptierte Reichweitenzahlen vorliegen und sie könne erstmals mit in der Werbewirtschaft akzeptierten Reichweitenzahlen Hörfunkwerbung einwerben – vorausgesetzt, sie könne ihr Programm dann auch noch weiter verbreiten. Dieser Vortrag genügt nicht, um eine Existenzgefährdung der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Zum einen hat die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihr r... Vertragspartner den Vertrag vollständig kündigen und nicht nur eine Vertragsanpassung verlangen würde, wenn die von ihm zugelieferten Programme von der Antragstellerin lediglich in Hessen verbreitet würden. Zum anderen würde sich aber selbst dann, wenn die Entgelte für die Serviceleistungen der Antragstellerin gegenüber ihrem russischen Vertragspartner komplett entfallen würden, die Frage stellen, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, jedenfalls in Hessen ihr Programm vollständig selbst zu gestalten und zumindest dort Werbeeinnahmen zu erzielen. Ferner hat die Antragstellerin auch zu ihrem derzeitigen Firmenvermögen keine Angaben gemacht. Überdies liegt, wofür die einheitliche Geschäftsführung spricht, auch eine wirtschaftliche Verbundenheit der Antragstellerin mit der M... nahe, sodass ein wirtschaftliches Überleben der Antragstellerin mit deren Hilfe ebenfalls zu erwägen ist.“ Hiergegen wendet die Antragstellerin zusammengefasst ein: Erginge die einstweilige Anordnung nicht, dann würde ihr Sendebetrieb mit Ablauf der Duldung am 20. Januar 2019 eingestellt. Sie könnte ihr Programm nicht mehr verbreiten und verlöre zunächst ihre Einnahmen aus dem Vertrag mit d..., die ihr nur zustünden, wenn die Verbreitung ihres Programms in Hessen und Berlin erfolge. Sollte die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen, sei es nahezu sicher ausgeschlossen, dass sie die Verbreitung des gegenständlichen Programms wieder aufnehmen könnte. Es müsse nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass R...die vorliegenden Verträge wegen Nichterfüllung kündige bzw. beende, und zwar insgesamt und nicht nur in Teilen. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hätte das Verwaltungsgericht veranlassen müssen, das denkbar nachteiligste Ergebnis zu unterstellen, das heiße die Kündigung des Vertrages insgesamt. Ohnehin würde zumindest der Entfall der laufenden und zukünftigen Entgelte für die redaktionelle Prüfung der Beiträge, die im Fall der Sendeeinstellung endgültig und unwiederbringlich verloren gingen, auch zu einem Einnahmeverlust führen und damit auch eine Existenzgefährdung der Antragstellerin selbst verursachen können. Überdies würden die Investitionen der Antragstellerin in das Programm verloren gehen, denn die in den vergangenen Jahren erreichte Hörerreichweite wie auch die erstmals im Frühjahr 2018 erfolgte Messung der Hörerreichweite würde im Fall der Einstellung der Programmverbreitung nicht in Werbeaufträge umgesetzt werden können. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung hat die Antragstellerin indes nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Sie verkennt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrundes, wenn sie vorträgt, das Gebot effektiven Rechtsschutzes hätte das Verwaltungsgericht veranlassen müssen, das denkbar nachteiligste Ergebnis zu unterstellen, d. h. die Kündigung des Vertrages insgesamt. Demgegenüber hat die Antragstellerin, obgleich sie mit ihrem Programmzulieferer in ständiger Vertragsbeziehung steht, von diesem keinerlei Absichtsbekundungen beigebracht, dass er die Vertragsbeziehungen mit ihr abbrechen werde, wenn sie das von ihm zugelieferte Programm nicht auch weiterhin in Berlin-Brandenburg, sondern nur noch in Hessen verbreiten würde. Dass der Vertragspartner der Antragstellerin gegebenenfalls zur Kündigung des Vertrages berechtigt wäre, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er von einem solchen Recht auch Gebrauch machen und nicht etwa zu einer Vertragsanpassung bereit wäre und das der Antragstellerin zufließende Entgelt proportional reduzieren würde. Dass ein diesbezüglicher zwischenzeitlicher Einnahmeausfall ihre wirtschaftliche Existenz ernstlich gefährden würde, ist nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Ebenso kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass R...für den Fall des rechtskräftigen Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht erneut daran interessiert wäre, ihre Beiträge gegen Entgelt über die Antragstellerin auch im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin verbreiten zu lassen. Hiervon abgesehen geht die Antragstellerin auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht übernommene Erwägung des Senats ein, dass sie zu ihrem derzeitigen Firmenvermögen keine Angaben gemacht habe, und dass es überdies auch naheliege, ein wirtschaftliches Überleben der Antragstellerin mit Hilfe der M... zu erwägen. 3. Aus den obenstehenden Ausführungen unter 1.3. ergibt sich gleichzeitig, dass die Antragstellerin auch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 4. Fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch für eine Vorwegnahme der Hauptsache, so ist auch für die von der Antragstellerin reklamierte Folgenabwägung kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).