Beschluss
OVG 11 S 80.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0723.11S80.18.00
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Leitsätze
1. Ein UVP-Bericht muss nur dann Angaben über Treibhausgasemissionen enthalten, wenn diese für das Vorhaben relevant sein können.(Rn.10)
2. Die mit der Produktion der Rohre verbundenen Treibhausgasemissionen waren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu betrachten und zu bewerten, da diese keine Umweltauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens sind.(Rn.14)
3. Bei Gasverlusten, die durch Methan-Lecks entstehen, handelt es sich nicht um erhebliche Umweltauswirkungen.(Rn.18)
4. Sofern eine unterirische Erdgasleitung als Hochdruckleitung neuester Bauart dem Stand der Technik entspricht und sicher ist, sind Störfälle nicht zu unterstellen und deren Auswirkungen zu betrachten.(Rn.23)
5. Ein UVP-Bericht muss auch die mit Herstellung und Verbrauch des transportierten Gases einhergehenden Treibhausgasemissionen nicht erfassen und bewerten, wenn diese der unterirdischen Erdgasleitung nicht zuzurechnen sind.(Rn.27)
6. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich nicht auf die Erforderlichkeit oder Sinnhaftigkeit, d.h. die Rechtfertigung des Vorhabens.(Rn.30)
7. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist.(Rn.32)
8. Der Einwand, der Planfeststellungsbeschluss stütze sich allein auf interessengeleitete Prognosen, es fehle an einer eigenständigen wissenschaftlichen Auseinandersetzung des Antragsgegners mit der Frage des Gasbedarfs, zeigt keinen methodischen Fehler an dessen Prognose auf.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage OVG 11 A 7.18 des Antragsstellers gegen den „Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 und wasserrechtliche Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung EUGAL, Abschnitt Brandenburg“ wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 227,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein UVP-Bericht muss nur dann Angaben über Treibhausgasemissionen enthalten, wenn diese für das Vorhaben relevant sein können.(Rn.10) 2. Die mit der Produktion der Rohre verbundenen Treibhausgasemissionen waren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu betrachten und zu bewerten, da diese keine Umweltauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens sind.(Rn.14) 3. Bei Gasverlusten, die durch Methan-Lecks entstehen, handelt es sich nicht um erhebliche Umweltauswirkungen.(Rn.18) 4. Sofern eine unterirische Erdgasleitung als Hochdruckleitung neuester Bauart dem Stand der Technik entspricht und sicher ist, sind Störfälle nicht zu unterstellen und deren Auswirkungen zu betrachten.(Rn.23) 5. Ein UVP-Bericht muss auch die mit Herstellung und Verbrauch des transportierten Gases einhergehenden Treibhausgasemissionen nicht erfassen und bewerten, wenn diese der unterirdischen Erdgasleitung nicht zuzurechnen sind.(Rn.27) 6. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich nicht auf die Erforderlichkeit oder Sinnhaftigkeit, d.h. die Rechtfertigung des Vorhabens.(Rn.30) 7. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist.(Rn.32) 8. Der Einwand, der Planfeststellungsbeschluss stütze sich allein auf interessengeleitete Prognosen, es fehle an einer eigenständigen wissenschaftlichen Auseinandersetzung des Antragsgegners mit der Frage des Gasbedarfs, zeigt keinen methodischen Fehler an dessen Prognose auf.(Rn.36) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage OVG 11 A 7.18 des Antragsstellers gegen den „Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 und wasserrechtliche Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung EUGAL, Abschnitt Brandenburg“ wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 227,50 EUR festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 17. August 2018 hat der Antragsgegner den Plan der Beigeladenen als gemeinsam handelnde Vorhabenträger für die Errichtung und den Betrieb der Europäischen Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) im Verfahrensabschnitt Brandenburg gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG festgestellt. Mit der EUGAL soll das aus Russland stammende Erdgas der im Bau befindlichen Gas-Pipeline Nord Stream 2 von der Ostsee kommend mittels einer erdverlegten Fernleitung durch die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen zur tschechischen Grenze transportiert und in die Europäischen Fernleitungsnetze eingespeist werden. In Brandenburg soll die Plantrasse der EUGAL im Bereich der Gemeinde O..., Gemarkung N... – parallel und unmittelbar östlich angrenzend an die bereits vor einigen Jahren verlegte Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung (OPAL) – in zwei Strängen verlaufend u.a. das Flurstück 1... der Flur 1... queren. Der Antragsteller, der Eigentümer dieses landwirtschaftlich genutzten Flurstücks ist, hat gegen den bis zum 30. Oktober 2018 ausgelegten Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 am 30. November 2018 Klage erhoben (OVG 11 A 7.18) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung seines Antrages trägt er dabei vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei aufzuheben, da die der Planfeststellung zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsprüfung unvollständig sei. Die mit dem Vorhaben direkt und indirekt verbundenen Veränderungen des Schutzgutes Klima durch Treibhausgasemissionen seien nicht hinreichend ermittelt, beschrieben und bewertet worden. Schon die Produktion der EUGAL-Rohre sei mit einem erheblichen CO2-Ausstoß verbunden. Bereits im regulären Betrieb einer Gasübertragungsleitung träten überdies Methan-Lecks auf; unabhängig hiervon sei mit Störfällen zu rechen. Auch insofern sei die gesamte Kette, d.h. Förderung, Verarbeitung, Transport und Verteilung zu betrachten und zu berücksichtigen, dass Erdgas vor allem aus Methan bestehe und unverbranntes Methangas pro Kilogramm eine mindestens 25mal so starke Treibhauswirkung wie CO2 habe. Das Vorhaben erzeuge auch indirekt höhere CO2-Emissionen, da der Bau der Pipeline die Gaspreise in Europa senken solle, was mit Blick auf die Kapazität von EUGAL einen höheren Gasverbrauch und damit Treibhausgasemissionen in erheblichem Umfang zur Folge habe. Obgleich zweifelhaft sei, ob Erdgas überhaupt einen Klimavorteil gegenüber Erdöl oder Kohle habe und eine Brückentechnologie bzw. Antwort auf die Klimakrise sei, setze sich der UVP-Bericht und der Planfeststellungsbeschluss auch hiermit nicht auseinander. All dies stelle einen Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG dar, der in Form eines Abwägungsdefizits auch auf die Abwägung durchschlage. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch aufzuheben, weil es an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle. Es bestehe kein energiewirtschaftlicher Bedarf für das zugelassene Vorhaben. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) habe in einer Studie festgestellt, dass die Ostsee-Pipeline Nord Stream 2 zur Sicherung des Erdgasbedarfs in Europa überflüssig sei; daher sei auch EUGAL nicht erforderlich. Der Antragsgegner stütze die Feststellung des Bedarfs auf rein interessengeleitete Prognosen; unabhängige Studien zum Gasbedarf habe er nicht berücksichtigt. Eine eigenständige wissenschaftliche Auseinandersetzung des Antragsgegners mit der Frage des Gasbedarfs sei jedoch umso mehr erforderlich gewesen, als bereits frühere Bedarfsprognosen – wie z.B. zur OPAL-Pipeline – vollkommen überhöht gewesen seien. Der Gasbedarf sinke entgegen der behördlichen Prognose nicht gering, sondern stark. Der Szenariorahmen NEP Gas 2018-2028, auf den sich die Bedarfsprognose des Antragsgegners maßgeblich stütze, beruhe auf Ungereimtheiten und Fehleinschätzungen. Auch die Bundesnetzagentur habe diesen nicht gründlich auf Plausibilität geprüft. Da er den in Bezug genommenen Szenariorahmen selbst nicht angreifen könne und damit eine Rechtsschutzlücke drohe, seien die Planfeststellungsbehörde und das Gericht zu einer umfassenden Überprüfung der Bedarfsprognose verpflichtet. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage OVG 11 A 7.18 ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG zwar zulässig, jedoch unbegründet. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand das Aufschubinteresse des Antragstellers, das öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses nicht zu vernachlässigende Gesichtspunkte (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 30. Oktober 2013 – OVG 11 S 3.13 –, juris, Rn. 15). Ausgehend hiervon überwiegt das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen, gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG auf die innerhalb der einmonatigen Antragsbegründungsfrist vorgebrachten Einwände beschränkten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris, Rn. 9) summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. 1. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt keine verfahrensfehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einen auf das Abwägungsergebnis durchschlagenden Abwägungsfehler auf. 1.1. Zwar gehört das Klima gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Juli 2017 (im Folgenden: UVPG) zu den Schutzgütern im Sinne des UVPG und ist auch das Makroklima Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Appold, in: Hoppe u.a. (Hrsg.), 5. Aufl. 2018, § 2 Rn. 53; Peters u.a., UVPG, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 17). Auch benennt als mögliche Ursache von erheblichen Umweltauswirkungen Nr. 4 Buchst. c) Doppelbuchst. gg) der Anlage 4 zum UVPG Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima durch Art und Ausmaß der mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen, sind Veränderungen des Klimas durch Treibhausgasemissionen bei der Darstellung der Umweltauswirkungen auch nach Maßgabe der Nr. 4 b (Tabelle) der Anlage 4 zum UVPG zu berücksichtigen und ergibt sich aus Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2014/52/EU (im Folgenden: UVP-Änderungsrichtlinie), die der Reform des UVPG zum 29. Juli 2017 zugrunde lag, dass ein Schwerpunktanliegen der Reform darin bestand, Klimawandelaspekte zukünftig angemessen in die Umweltverträglichkeitsprüfung zu integrieren (vgl. Peters u.a., a.a.O., § 16 Rn. 42). Jedoch muss der UVP-Bericht Angaben über Treibhausgasemissionen nur dann enthalten, wenn diese für das Vorhaben relevant sein können. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 UVPG zählt die Gesichtspunkte auf, zu denen der UVP-Bericht stets Angaben enthalten muss (sog. Mindestanforderungen; vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 88). Nach § 16 Abs. 3 UVPG muss der UVP-Bericht auch die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten. Soweit die in Anlage 4 zum UVPG aufgeführten Aspekte über die in § 16 Abs. 1 Satz 1 UVPG genannten Mindestanforderungen hinausgehen, brauchen sie – wie auch der Einleitungssatz der Anlage 4 zum UVPG konstatiert – im UVP-Bericht jedoch nur behandelt zu werden, wenn sie für das konkrete Vorhaben von Bedeutung sein können (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 89; Peters u.a., a.a.O., § 16 Rn. 33). Mit dieser Unterscheidung zwischen obligatorischen Angaben und solchen, die nur in besonderen Fällen unter strengeren Voraussetzungen vorzuweisen sind, ist der Gesetzgeber dem Vorbild der UVP-Änderungsrichtlinie gefolgt, die in Art. 5 Abs. 1 ebenfalls zwischen stets erforderlichen und fakultativen Angaben unterscheidet (vgl. Reid/Augustin, in Schink u.a., UVPG, 2018, § 16 Rn. 41). Ob und gegebenenfalls inwiefern die Angaben nach Anlage 4 zum UVPG für das Vorhaben relevant sind und mit welchem Umfang und Detailierungsgrad hierzu Angaben zu machen sind, bestimmt sich nach der Art, dem Zuschnitt und der technischen Ausgestaltung des Vorhabens, den örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umständen des Einzelfalles sowie nach den in § 16 Abs. 4 und 5 UVPG genannten Maßstäben. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UVPG bestimmen sich Inhalt und Umfang des UVP-Berichts nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Dementsprechend muss der UVP-Bericht Angaben über die Treibhausgasemissionen des Vorhabens nur enthalten, wenn dies für die Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung ist. Nach § 16 Abs. 5 UVPG, der weitere Maßstäbe für den Untersuchungs- und Darstellungsaufwand bei der Erarbeitung des UVP-Berichts bestimmt, sind zentrale Orientierungspunkte der gegenwärtige Wissenstand und aktuelle Prüfmethoden sowie Aspekte der Zumutbarkeit, zum anderen das Ziel, der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und der Öffentlichkeit eine zutreffende Einschätzung ihrer Betroffenheit zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 89 f.). Der UVP-Bericht enthält die erforderlichen Mindestangaben, denn zum Schutzgut Klima heißt es dort: „Bau, Anlage und Betrieb einer unterirdischen Rohrleitung sind nicht geeignet, Auswirkungen auf das Makro- und Mesoklima hervorzurufen. Aufgrund der fehlenden Relevanz wird somit im UVP-Bericht auf eine Beschreibung des Regionalklimas und der Luftverhältnisse im Untersuchungsraum zur EUGAL verzichtet“. Der UVP-Bericht betrachtet auch Risiken durch Unfälle und Katastrophen und attestiert, dass die Anfälligkeit des Vorhabens EUGAL hierfür sehr gering und Risiken durch Hochwasser und Erdbeben nicht zu erwarten sind. Die sicherheitstechnische Studie zu EUGAL zeige, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet sei. Ein Leitungsbruch könne aufgrund des für die EUGAL verwendeten Stahls, der Rohrwanddicke sowie von Maßnahmen zur Bau- und Festigkeitsprüfung der EUGAL ausgeschlossen werden. Eine Leckage sei nicht zu erwarten, da die Leitung kathodisch gegen Korrosion geschützt werde und Fehler an der PE-Isolierung oder im Rohrmaterial sicher erkannt und behoben werden können. Ausgehend hiervon bedurfte es der vom Antragsteller verlangten weiteren Angaben im UVP-Bericht nicht: 1.2. Die mit der Produktion der Rohre verbundenen Treibhausgasemissionen waren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu betrachten und zu bewerten, da diese keine Umweltauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens sind. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sind allein die Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25/15 –, juris, Rn. 25 m.w.N zu § 2 Abs. 2 UVPG a.F.). Vorhaben i.S.d. UVPG sind gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1a) UVPG bei Neuvorhaben u.a. die Errichtung und der Bau einer technischen Anlage. Diese Vorhabenbestimmungen werden konkretisiert durch die Anlage 1 zum UVPG, die auf die Umweltfachgesetze Bezug nimmt, womit letztlich auch das jeweilige den Vorhabentyp erfassende Leitgesetz bedeutsam ist (vgl. Peters u.a., a.a.O., § 2 Rn. 24). Der Begriff der „technischen Anlage“ meint u.a. „die Leitungsanlagen und andere Anlagen“ nach Maßgabe der Nr. 19 der Anlage 1 zum UVPG (vgl. Hamacher, in: Schink u.a., a.a.O., § 2 Rn. 49 m.w.N.). Hier geht es allein um die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.d.F. vom 13. Oktober 2016, die nach Ziff. 19.2.1. der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig ist. Das EnWG definiert die Begriffe Errichtung und Betrieb nicht, jedoch ist der Regelungsgehalt dieser Begriffe nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auf die Regelung des § 43 EnWG übertragbar (vgl. Missling, in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Sept. 2016, § 43 Rn. 18). Ausgehend hiervon beginnt die Errichtung eines Energieleitungsvorhabens mit ihrem Aufstellen an dem vorgesehenen Betriebsort; vorbereitende Maßnahmen gehören nicht zum Errichten (vgl. BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters, BImSchG, § 4 Rn. 102). Nicht mit der Errichtung verwechselt werden darf die Herstellung von Anlagen bzw. Anlagenteilen, die im 3. Teil des BImSchG geregelt ist und regelmäßig an einem anderen Ort als dem Betriebsort stattfindet (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 4 Rn. 55). Die Herstellung vorgefertigter Anlagenteile (etwa Baumaterialien), die – wie hier – an einem anderen Ort als dem geplanten Standort erfolgt, fällt daher nicht unter den Begriff der „Errichtung“ (vgl. auch Bunge, in: Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Stand: Lfg. 1/15 - IV/15, § 2 Rn. 179). Aus den vom Antragsteller angeführten Vorschriften des Anhangs IV Nr. 5 Satz 1 Buchst. g der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2014/52/EU und Ziff. 4 Buchst. c Doppelbuchstabe bb) der Anlage 4 zum UVPG ergibt sich nichts anderes. Danach sind bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen können, auch „eingesetzte Stoffe“ zu berücksichtigen. Zwar können „eingesetzte Stoffe“ neben Betriebsstoffen auch Baustoffe für die Errichtung einer Anlage sein (vgl. Peters u.a., a.a.O., § 16 Rn. 35). Jedoch fallen die vom Antragsteller geltend gemachten Emissionen, deren Nichtberücksichtigung er rügt, nicht bei Errichtung und Betrieb der Gas-Anbindungsleitung, sondern bereits bei der Herstellung der Rohre an, die – wie dargelegt – nicht zum hiesigen Vorhaben gehört und ändern die vorgenannten Regelungen nichts daran, dass nur die erheblichen Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens zu beschreiben sind. Auch das Europarecht regelt nichts anderes, da der Projektbegriff der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL) dem Vorhabenbegriff des UVPG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25/15 – juris, Rn. 27). 1.3. Der UVP-Bericht musste auch keine Angaben zu Methan-Lecks enthalten, die beim Normalbetrieb der EUGAL auftreten. Denn soweit solche Gasverluste dargelegt oder sonst ersichtlich sind, handelt es sich nicht um erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 UVPG gehört zu den Mindestangaben im UVP-Bericht nur eine Beschreibung der zu erwartenden „erheblichen“ Umweltauswirkungen des Vorhabens. Erheblich in diesem Sinne sollen nur solche Angaben sein, die nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts für die Zulassungsentscheidung bedeutsam sind, wobei die fachgesetzlichen Zulassungstatbestände bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Gemeinwohlklauseln, durch die Ermächtigung zur Ausübung von Ermessen oder durch die Einräumung planerischer Gestaltungsfreiheit hinreichend Raum zur umfassenden Ermittlung aller Umweltauswirkungen eines Vorhabens gewähren. Gleichwohl soll die Beibringungslast des Vorhabenträgers nicht uferlos, sondern zielgerichtet sein, denn die Angaben, die der Vorhabenträger in den UVP-Bericht aufnehmen muss, müssen gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 UVPG jedenfalls ausreichend sein, damit die zuständige Behörde auf Basis dieser Angaben eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen erstellen kann (vgl. Kment, in: Hoppe u.a., a.a.O., § 16 Rn. 14). Der materielle Maßstab der Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG richtet sich, soweit vorhanden, nach gesetzlichen oder untergesetzlichen Grenz- bzw. Richtwerten oder, vor allem bei Abwägungsentscheidungen, nach der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle und den dazu erkannten Kriterien der Rechtsprechung, aus DIN-Vorschriften uä. (vgl. Reidt/Augustin, in: Schink u.a., a.a.O., § 16 Rn. 30 m.w.N.). Dies gilt auch europarechtlich, denn auch in der UVP-Änderungsrichtlinie ist nur von „erheblichen Auswirkungen“ die Rede (vgl. nur Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 b)), so dass die Verpflichtung nicht zwingend alle Auswirkungen umfasst. Der Beigeladene zu 1. hat auf den Vortrag des Antragstellers, der Normalbetrieb der EUGAL sei mit Methan-Lecks verbunden, planmäßig bei Instandhaltungsmaßnahmen abgeblasene Gasmengen eingeräumt. Jedoch hat er – was der Antragsteller nicht substantiiert bestritten hat – gleichzeitig geltend gemacht, dass der Umfang dieses Gasverlustes in Addition mit den weiter eingeräumten Verlusten an Verdichterstationen, die jedoch selbst nicht Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind, maximal 0,007 % der Transportmenge beträgt. Bei Emissionen dieses Umfangs geht der Senat bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass es sich nicht um „erhebliche“ Umweltauswirkungen i.S.d. UVPG und der UVP-Richtlinie handelt, zumal der Beigeladene zu 1. weiter angegeben hat, bei künftigen Reparaturmaßnahmen von einem kontrollierten Ablassen von Erdgas abzusehen und dieses stattdessen umzupumpen, wodurch sich die vorgenannte Emission um bis zu ca. 80 % verringern werde. Zwar verlangt das Abwägungsgebot des § 43 Satz 4 EnWG das Einstellen aller Belange in die Abwägung, die nach Lage des Einzelfalles eingestellt werden müssen (vgl. hierzu Missling, in: Danner/Theobald, EnWG, Stand: September 2016, § 43 Rn. 38), ist der Umfang des Abwägungsmaterials eher weit als eng anzusetzen (vgl. Reidt/Augustin, in: Schink u.a., a.a.O., § 16 Rn. 42) und dürfte der Klimaschutz heute regelmäßig zu den nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Belangen gehören (vgl. Saurer, Klimaschutzziele und Abwägungsentscheidungen in der raumbezogenen Planung, EurUP 2018, S. 183, 187 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Jedoch ist die Berechnung der Auswirkungen eines einzelnen Projekts bzw. Vorhabens auf das Globalklima weder möglich noch europarechtlich erforderlich, denn einem einzelnen Projekt, Vorhaben bzw. Treibhausgasemittenten können spezifische Auswirkungen beim Klimawandel auch nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zugerechnet werden (vgl. BT-Drs. 18/12994, S. 19 f.). Zwar sind, sofern für die Zulassungsentscheidung relevant, Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen im UVP-Bericht zu nennen (vgl. BT-Drs. 18/12994, S. 19 f.). Wenn es jedoch keine vorhabenbezogene Höchstgrenze für die Treibhausgasemissionen gibt, muss es im UVP-Bericht darum gehen, für die Entscheidung darzustellen, ob ein Vorhaben mehr oder weniger Treibhausgasemissionen verursacht oder einspart und durch welche Maßnahmen eine bessere Treibhausgasbilanz möglich ist (vgl. Peters, a.a.O., § 16 Rn. 43). Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass die Angabe des eingeräumten Gasverlustes von maximal 0,007 % der Transportmenge für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung ist. Vorhabenbezogene Höchstwerte sind nicht ersichtlich. Eine echte Relevanz für die Abwägungsentscheidung erscheint fernliegend. Denn im Verhältnis zum Umwelteinfluss beim Verbrauch der transportierten Gasmenge ist der eingeräumte Gasverlust mengenmäßig nicht erheblich. Das gilt auch, wenn man unterstellt, die Menge der eingestandenen, für das hiesige Vorhaben relevanten Emissionen entspräche – wie der Antragsteller meint – den jährlichen Treibhausgas-Emissionen von 8.221 EU-Bürgerinnen und Bürgern. 1.4. Ausgehend von der im UVP-Bericht und dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommenden Prämisse, dass die unterirdische Erdgasleitung EUGAL, eine Hochdruckleitung neuester Bauart, dem Stand der Technik entspricht und sicher ist, waren über den Inhalt des UVP-Berichts hinaus auch Störfälle nicht zu unterstellen und deren Auswirkungen zu betrachten. Für die Planungsbehörde ist die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ein verfahrensrechtlich eingeschobener formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange. Sie dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Dabei geht der Kreis der Umweltauswirkungen, auf die sich die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken hat, nicht über die Umweltbelange hinaus, denen im Rahmen des Abwägungsgebots Rechnung zu tragen ist. Mithin erstreckt sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf sämtliche nur irgend erdenklichen Fragestellungen. Vielmehr ist die Sachverhaltsermittlung auf das vernünftigerweise Vorhersehbare zu begrenzen. Dahinter steht die allgemeine Erkenntnis, dass die Forderung, die Wirkungen bestimmter Veränderungen in einem Ökosystem vollständig zu erfassen, schon wegen der Komplexität der Zusammenhänge nicht nur an praktische, sondern auch an Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisstands stoßen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 91, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – 4 C 5.95 –, juris, Rn. 26; vgl. auch Peters u.a., a.a.O., § 16 Rn. 15 f.). Nach diesen Grundsätzen musste der UVP-Bericht nicht auch die Umweltauswirkungen eines unfall- oder störfallbedingten Gasaustritts im Einzelnen weiter ermitteln, beschreiben und bewerten. Denn ein nie gänzlich auszuschließender Störfall gehört nicht zu den unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstands und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Aus § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG ergibt sich nichts anderes. Danach sind unter dem Begriff Umweltauswirkungen unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter zu verstehen. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind. Der Tatbestand knüpft an eine entsprechende Regelung des Art. 3 Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie an, wobei für das Verständnis dieser Norm der Erwägungsgrund 15 der Richtlinie maßgeblich ist. Danach sollten im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus für bestimmte Projekte, bei denen aufgrund ihrer Anfälligkeit für die fraglichen Ereignisse mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Als Beispiel für derartige (Natur-)Katastrophen werden Überschwemmungen, der Anstieg des Meeresspiegels oder Erdbeben genannt (vgl. Appold, in: Hoppe u.a., a.a.O., § 2 Rn. 81). Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich um eine klarstellende Gesetzesänderung. Die Frage der Vorhabenrelevanz von schweren Unfällen oder Katastrophen sei jeweils nach fachlichen Gesichtspunkten unter maßgeblicher Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Fachrechts zu bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 92 ff.; BT-Drs. 18/11499, S. 75). Anderes fordert auch die UVP-Richtlinie nicht: Auch diese erfasst die Auswirkungen von Unfällen und Katastrophen nur, soweit diese relevant, d.h. für das jeweilige Vorhaben zu betrachten sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Anhang IV Ziff. 5d) der Richtlinie). Der Antragsteller legt nicht nachvollziehbar dar, dass Störfälle bei der EUGAL entgegen der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses vernünftigerweise zu erwarten wären. Sein Vortrag, mit Blick auf die Menge des transportierten Gases, den dauerhaften Betrieb und die zu beherrschenden Druckschwankungen sei während des Betriebs von EUGAL mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu Gaslecks kommen werde, was sich auch durch perfekte Technik nicht gänzlich vermeiden lasse, stellt eine bloße Behauptung dar. Auch der Vortrag, es komme entlang der gesamten Kette „in der Gasindustrie“ zu Methan-Lecks, bei Förderung, Verarbeitung, Transport und Verteilung, beispielsweise durch Störungen an Ventilen und Klappen, stellt die Prämisse, dass die EUGAL sicher ist, nicht substantiiert in Frage. Die von ihm hierzu benannten Leckraten bzw. Quellen beziehen sich auf die „Gasindustrie“ als solche bzw. auf „Gaslecks entlang der gesamten Produktionskette“ insgesamt bzw. in den USA; gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller auf „Verluste im Upstream-Sektor (Exploration, Förderung, Produktion)“ beruft. Soweit der Antragsteller pauschal auf Korrosion und Materialversagen verweist, belegt sein Vorbringen die Annahme, hierdurch bedingte Lecks seien bei der EUGAL vernünftigerweise zu erwarten, ebenfalls nicht. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen und damit auch Gasversorgungsleistungen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses ist während des Betriebs von den Vorhabenträgern gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GasHDrLtgV sicherzustellen, dass die Leitung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. Den Verweis des Beigeladenen zu 1. auf die Angabe im EGIG-Report zu „Gas Pipeline Incidents“ aus dem Jahr 2018, wonach die Statistik bei Leitungen mit Durchmessern über 47 Zoll, worunter auch die EUGAL fällt, nahezu keine Schäden angibt, greift der Antragsteller nicht substantiiert an. Der bloße Einwand, die Störfall-Statistik der Pipelines werde von den Betreibern selbst erstellt und veröffentlicht, stellt diese nicht durchgreifend in Frage. Jedenfalls legt der Antragsteller keine tragfähigen Belege für eine erkennbar höhere Störfallanfälligkeit der EUGAL vor. Soweit der Antragsteller schließlich meint, häufigste Ursache für Lecks seien die Beschädigung der Rohre durch Baumaschinen oder Erdbewegungen, ist ebenfalls nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass solche Beschädigungen – wenngleich diese, wie im Planfeststellungsbeschluss eingeräumt, nicht vollkommen auszuschließen sind – vernünftigerweise zu erwarten sind. 1.5. Der UVP-Bericht musste entgegen der Annahme des Antragstellers auch die mit Herstellung und Verbrauch des transportierten Gases einhergehen Treibhausgasemissionen nicht erfassen und bewerten, denn diese sind dem Vorhaben EUGAL nicht zuzurechnen. Zwar erfasst § 2 Abs. 2 Satz 1 UVPG, der den Begriff Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes definiert, in Übereinstimmung mit den Maßgaben des Art. 3 Abs. 1 der UVP-Änderungsrichtlinie unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter. Auch soll sich die Darstellung nach den vom Antragsteller zitierten Regelungen in Ziff. 4 Buchst. a der Anlage 4 zum UVPG und Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Nr. 5 Satz 2 der UVP-Änderungsrichtlinie auch auf die Art der Umweltauswirkungen erstrecken und bezieht die Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen ein. Mit diesen Regelungen wird jedoch nur die Art der unmittelbaren oder mittelbaren Umweltauswirkung konkretisiert (vgl. Appold, in Hoppe, a.a.O., § 2 Rn. 75), nicht jedoch der vom Gesetz verlangte Kausalzusammenhang zwischen konkretem Vorhaben und Umwelt („Auswirkungen“) aufgegeben (vgl. hierzu Peters u.a., a.a.O., § 2 Rn. 16 ff., 22). Aus Sinn und Zweck der UVP-Änderungsrichtlinie ergibt sich nichts anderes: Zwar sollten ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 7 Umweltthemen wie „Klimawandel und Unfall- und Katastrophenrisiken“, die in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen haben, wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung der Umweltverträglichkeitsprüfung sein. Eine Ausweitung der Begriffsbestimmung der relevanten Umweltauswirkungen ist dies jedoch nicht. Dies gilt umso mehr, als die Anforderung des Anhangs IV Nr. 5 Satz 2 der UVP-Änderungsrichtlinie bereits nach der UVP-Richtlinie 2011/92/EU bestanden hat (vgl. dort Anhang IV Nr. 4, Fußnote 1). Die bei Herstellung und Verbrauch des durch EUGAL transportierten Gases anfallenden Emissionen gehen nicht von dem konkreten Vorhaben EUGAL, Abschnitt Brandenburg, aus. Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar, dass gerade dieses Vorhaben einen Mehrverbrauch von Erdgas induziert. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss stellt einen ungedeckten Erdgasbedarf für Europa bereits ab dem Jahr 2020 fest. Der Antragsteller legt nicht ansatzweise dar, dass dieser Bedarf – EUGAL, Abschnitt Brandenburg, weggedacht – ungedeckt bliebe. Sein Vortrag, EUGAL werde zu niedrigeren Gaspreisen in Europa führen, was einen sinkenden Anreiz zur effizienten Nutzung von Gas bedinge und alternative Energien vom Markt verdränge, bleibt spekulativ; bereits die Prämisse sinkender Gaspreise in ganz Europa lässt sich entgegen der Behauptung des Antragstellers dem Planfeststellungsbeschluss in dieser Pauschalität nicht entnehmen. Besteht damit kein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben EUGAL und einem Zuwachs an Herstellung und Verbrauch von Erdgas, gehen die mit Herstellung und Verbrauch verbundenen Emissionen nicht im Sinne einer Kausalität gerade auf das Vorhaben EUGAL, Abschnitt Brandenburg, zurück (vgl. zu dem Erfordernis eines eindeutigen Ursachenzusammenhangs zwischen einem Straßen- bzw. Schienenausbauvorhaben und dem andernorts zu erwartenden Verkehrszuwachs: BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 3/15 – juris, Rn. 22 m.w.N. – zur Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18/04 – juris, Leitsatz 2 und Rn. 18 – zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Sie sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil Herstellung, Transport und Verbrauch des Erdgases eine Kette bilden. Herstellung und Verbrauch des transportierten Erdgases hängen von einer Vielzahl autonomer Entscheidungen anderer ab; die dabei anfallenden Emissionen sind dem hiesigen Vorhaben daher nicht zurechenbar und abwägungserheblich. Es handelt sich mit anderen Worten nicht mehr um adäquat-kausale Folgen der hiesigen Planfeststellung, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen wären (vgl. zur Bauleitplanung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, juris, Rn. 72, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 -, juris, Rn. 23). Eine „ganzheitliche“ Betrachtung im Sinne einer Ökobilanz, wie der Antragsteller sie offenbar begehrt, verlangen das UVPG und die UVP-Richtlinie nicht. Eine solche Betrachtung liefe auch – ohne, dass hierfür ein Bedürfnis ersichtlich wäre – auf eine doppelte Berücksichtigung der Emissionen hinaus, soweit die Herstellung und der Verbrauch des Gases an behördliche Zulassungsentscheidungen mit UVP-Prüfung geknüpft sind oder der Verbrauch von Erdgas dem Emissionshandelsregime unterfällt. 1.6. Im UVP-Bericht war schließlich nicht zu erörtern, ob Erdgas eine „Brückentechnologie“ bzw. eine Antwort auf die Klimakrise ist ; auch eine „Klimabilanz von Erdgas“ war hier nicht zu erstellen. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich nicht auf die Erforderlichkeit oder Sinnhaftigkeit, d.h. die Rechtfertigung des Vorhabens (vgl. Kment, in: Hoppe u.a., a.a.O., § 16 Rn. 22). 2. Der Einwand des Antragstellers, die erforderliche Planrechtfertigung für den Planfeststellungsbeschluss liege nicht vor, da kein Bedarf für das Vorhaben bestehe, bleibt nach dem summarischen Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ebenfalls ohne Erfolg. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 4. September 2018 – 9 B 24/17 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). Die prognostische Bestimmung des erforderlichen Bedarfs ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde. Da diese Entscheidung wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, steht der Planfeststellungsbehörde hierbei ein energiewirtschaftlicher Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht hat daher nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände methodisch fachgerecht erarbeitet, der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, juris, Rn. 95; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 11 A 1194/02 –, juris, Rn. 95 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris, Rn. 27 m.w.N.). Energiewirtschaftliches Ziel der EUGAL ist nach dem Planfeststellungsbeschluss der Weitertransport des aus der Pipeline Nord Stream 2 ankommenden Erdgases nach Süden durch Schaffung von Verbindungskapazitäten über eine Transitleitung nach Tschechien sowie über Abzweigungen nach Westen. Der Antragsgegner hat seine Prognose, dass gemessen an den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG für die Errichtung und den Betrieb von EUGAL ein Bedarf besteht, auf die Prognose der Vorhabenträger (Erläuterungsbericht) und den von der Bundesnetzagentur bestätigten Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan (NEP) Gas 2018-2028 (im Folgenden: Szenariorahmen) gestützt. Nachvollziehbar und in sich schlüssig führt der Planfeststellungsbeschluss hierzu aus: Der Szenariorahmen gehe auf der Grundlage des Ten-Year Network Development Plan (im Folgenden: TYNDP) des European Network of Transmission System Operators for Gas (im Folgenden: ENTSO-G) bis zum Jahr 2035 von einem Gesamt-Gasbedarf für Europa 28 und die Schweiz von 425 Mrd. m3/a und damit im Vergleich zu heute von einem zusätzlichen Importbedarf von rd. 76 Mrd. m3/a aus. Den vorgenannten Prognosen liege das sog. „Green Evolution“-Szenario zugrunde, das sich an den europäischen Klimazielen orientiere und von deren Erfüllung ausgehe. Das „Green Evolution“-Szenario stelle im Vergleich zu anderen, im Einzelnen genannten Szenarien ein moderates, auf der sicheren Seite liegendes Szenario dar, das zu einem geringfügig reduzierten Gasbedarf in 2035 führe. Unabhängig von dem geringfügig reduzierten Erdgasbedarf ergebe sich ein Versorgungsdefizit aufgrund der sinkenden europäischen Erdgasförderung und –versorgung. Bereits ab 2020 entstehe eine Deckungslücke, für die zusätzliche Erdgaslieferungen verfügbar gemacht werden müssten. So nehme ausweislich des Szenariorahmens der Importbedarf an H-Gas (High Calorific Gas) aufgrund der rückläufigen europäischen Eigenproduktion von H-Gas zu. Hinzu komme in der Bundesrepublik die L-H-Gas-Umstellung (Marktraumumstellung), bedingt durch sinkende Einfuhren von L-Gas (Low Calorific Gas) aus den Niederlanden. Zwar habe der Vorhabenträger im Erläuterungsbericht einen Zusatzbedarf von sogar 107 Mrd. m3/a angenommen. Die Differenz zu der Angabe im Szenariorahmen (Zusatzbedarf von rd. 76 Mrd. m3/a) erkläre sich jedoch aus der Verwendung unterschiedlicher Umrechnungsfaktoren und der zusätzlichen Einrechnung der Importe in die Ukraine. Die Nord Stream 2, über die H-Gas transportiert werde, sei eines der zur Deckung des Bedarfs im Szenariorahmen und im Entwurf des NEP Gas 2018-2028 angesetzten Projekte. Eine europaweite Marktabfrage (more capacity) im Sommer 2015 habe einen zusätzlichen Bedarf an Transportkapazitäten für H-Gas ergeben, in dessen Folge die Nord Stream 2 mit einer jährlichen Lieferkapazität von 55 Mrd. m3 geplant worden sei. Im Zuge einer Jahresauktion im März 2017 seien die ermittelten Angebotslevel auf der Kapazitätsplattform PRISMA vermarktet worden, was den Gasbedarf bestätige. Das Vorbringen des Antragstellers begründet keine rechtlich relevanten Mängel an dieser energiewirtschaftlichen Bewertung des Vorhabens: 2.1. Der Einwand, der Planfeststellungsbeschluss stütze sich allein auf interessengeleitete Prognosen, es fehle an einer eigenständigen wissenschaftlichen Auseinandersetzung des Antragsgegners mit der Frage des Gasbedarfs, zeigt keinen methodischen Fehler an dessen Prognose auf. Der Rückgriff des Antragsgegners auf den Szenariorahmen, der einen zusätzlichen Gasimportbedarf von 76 Mrd. m3/a bis 2035 feststellt, ist methodisch nicht zu beanstanden. Wenngleich der Netzentwicklungsplan Gas (NEP Gas) nicht in einer gesetzlichen Bedarfsplanung mündet (vgl. hierzu § 12e Abs. 4 EnWG), hat doch die Feststellung einer Maßnahme als notwendig im NEP Gas zwangsläufig Rückwirkungen auf nachfolgende Planfeststellungsverfahren (vgl. Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2015, § 15a, Rn. 59). Von einer bloß interessengeleiteten Prognose kann bezogen auf den Szenariorahmen schon deshalb nicht die Rede sein, weil dieser unstreitig in dem für die nationale Bedarfs- und Ausbauplanung vorgesehenen gesetzlichen Verfahren erstellt und von der Bundesnetzagentur, wie von § 15a Abs. 1 Satz 7 EnWG ausdrücklich verlangt, als zuständiger Regulierungsbehörde am 12. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung bestätigt worden ist (vgl. zur Rechtsnatur der Bestätigung der Bundesnetzagentur im Einzelnen: Bourwieg, a.a.O., § 15a, Rn. 26). Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EnWG haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen in jedem geraden Kalenderjahr einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen, wobei die europaweite Bedarfsplanung in Form der Ergebnisse des TYNDP der ENTSO-G zu berücksichtigen ist (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 5 EnWG). Die damit beabsichtigte koordinierte nationale Bedarfs- und Ausbauplanung ist aufgrund der netztechnischen Vermaschung sowie fernleitungsnetzbetreiber-übergreifenden Netzvermarktung notwendig, um angemessene Investitionen in die jeweiligen Netze zu gewährleisten. Der NEP Gas soll vergleichbar dem Netzentwicklungsplan Strom nach § 12a ff. EnWG alle wirksamen Maßnahmen zum bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungsicherheit in den nächsten zehn Jahren enthalten (vgl. Däuper, in: Danner/Theobald, EnWG, Stand: März 2016, § 15a, Rn. 2). Die Verpflichtung zur Erarbeitung eines Szenariorahmens, die der Erstellung des NEP Gas als erstem Verfahrensschritt vorausgeht (vgl. Däuper, a.a.O., § 15a, Rn. 8) und zu dem gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 EnWG die Öffentlichkeit und die nachgelagerten Netzbetreiber Gelegenheit zur Äußerung erhalten, richtet sich nicht allein an die Beigeladenen, sondern ausweislich des § 15a Abs. 1 Satz 6 EnWG an alle Betreiber von Fernleitungsnetzen gemeinsam, wobei bereits mit der Aufstellung des Szenariorahmens die unmittelbare Verantwortung und Haftung des Netzbetreibers aus dem Betrieb seines Netzes verbunden ist (vgl. Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 15a, Rn. 26). Die Planfeststellungsbehörde kann sich unabhängig hiervon auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris, Rn. 28 m.w.N. zur Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts). Das ist hier zumindest indirekt geschehen, denn die Beigeladenen weisen im Erläuterungsbericht (ab S. 17), auf den die behördliche Bedarfsprognose abstellt, zu Recht darauf hin, dass zwischen dem vorgelagerten Projekt Nord Stream 2 und der EUGAL eine funktionale Abhängigkeit besteht und stellen zusammenfassend die Planrechtfertigung der Nord Stream 2 auf Basis der dazu erstellten Vorhabenbeschreibung dar, der wiederum eine Studie der Prognos AG „Status und Perspektiven der europäischen Gasbilanz“ zugrunde lag (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 28). 2.2. Die Rüge des Antragstellers, die Bundesnetzagentur habe den der behördlichen Bedarfsprognose zugrundeliegenden Szenariorahmen nicht auf Plausibilität geprüft, verkennt das gesetzlich vorgesehene Bedarfsfeststellungsverfahren. Wesentliche Bedeutung bei der Erstellung des Szenariorahmens hat das Merkmal der Angemessenheit der Annahmen (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 4 EnWG). Zwar wird den Fernleitungsnetzbetreibern damit ein Prognosespielraum eingeräumt. Die Bundesnetzagentur kann jedoch die Annahmen der Fernleitungsnetzbetreiber daraufhin überprüfen, ob die tatsächliche Datengrundlage zutreffend und die Wahl der Entscheidungsprämissen nachvollziehbar ist und die Prognosemethode dem Stand der Wissenschaft entspricht (vgl. Däuper, a.a.O., § 15a, Rn. 12. m.w.N.). Dies stellt eine Plausibilitätsprüfung dar. Soweit der Antragsteller meint, diese Prüfung sei nicht gründlich erfolgt, bleibt sein Vorbringen unsubstantiiert. 2.3. Der Rückgriff des Antragsgegners auf den Szenariorahmen führt entgegen der Annahme des Antragstellers nicht zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke. Denn der Antragsteller kann die Bedarfsprognose, auf die der Antragsgegner abgestellt hat, mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss darauf überprüfen lassen, ob sie von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder auf fehlerhaften Methoden beruht. Der Umstand, dass die gerichtliche Prüfung – wie dargelegt – hierauf beschränkt ist, verletzt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken. Gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 BvR 1932/08 – juris, Rn. 23 m.w.N.). 2.4. Soweit der Antragsteller inhaltlich auf den DIW-Wochenbericht Nr. 27/2018 verweist und geltend macht, aus diesem ergebe sich, dass die Ostsee-Pipeline Nord Stream 2 zur Sicherung der Erdgasversorgung in Deutschland nicht notwendig sei, die Europäische Union vielmehr sogar eine vollständige Unterbrechung der Gasliefermengen aus Russland ausgleichen könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich dieser 7-seitige DIW-Wochenbericht, der kein Literaturverzeichnis enthält und bei weitem nicht die Beurteilungstiefe des auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten 112–seitigen Szenariorahmens (Stand: 11. August 2017) hat, mit diesem selbst nicht auseinandersetzt. Letztlich stellt der DIW-Wochenbericht, auf den der Antragsteller verweist, lediglich eine energiewirtschaftsfachliche Meinung dar, die der Prognose des Antragsgegners gegenübergestellt wird, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie dem Szenariorahmen überlegen oder diesem gegenüber vorzugswürdig wäre. Mit diesem Einwand setzt der Antragsteller folglich lediglich seine Einschätzung an die Stelle derjenigen der Verwaltung, was die fehlende Planrechtfertigung – wie oben dargelegt – nicht begründen kann. 2.5. Auch der Einwand, im entscheidenden Kapitel „Bedarf“ des Planfeststellungsbeschlusses bleibe unerwähnt, dass sich rückblickend bereits frühere Bedarfsprognosen als deutlich überhöht herausgestellt hätten, erschüttert die Prognose des Antragsgegners nicht. Der Vortrag verkennt, dass es für die Frage Planrechtfertigung des hiesigen Vorhabens allein auf die hier getroffene, nicht jedoch auf frühere Prognosen ankommt. Dass der hier getroffenen Prognose veraltete Zahlen zugrunde liegen, legt der Antragsteller nicht dar. Auch methodische Mängel der hiesigen Prognose zeigt er mit seinem Vorbringen nicht auf, zumal die Feststellung des Gasbedarfs eine technisch-wirtschaftlich komplexe Prognoseentscheidung ist, die eine Vielzahl von untereinander abhängigen Parametern berücksichtigen muss und jede Prognose naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Schließlich hat der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss selbst auf frühere Fehlprognosen verwiesen (S. 101) und sich mit einer entsprechenden Einwendung in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt (S. 518 f.). Auch der Vortrag, der Europäische Rechnungshof habe in Bezug auf das Referenzszenario der EU 2016, das für Nord Stream 2 verwendet worden sei, die fehlerhafte Zuverlässigkeit der Nachfrageschätzungen bemängelt und konstatiert, „dass die Kommission die Erdgasnachfrage (…) beständig überschätzt hat und die Glaubwürdigkeit der Prognosen, die sie verwendet, wiederherstellen muss“, führt aus den vorgenannten Gründen nicht weiter. 2.6. Das Vorbringen, der Gasbedarf in Europa sinke – anders als im Planfeststellungsbeschluss angenommen – nicht nur geringfügig, sondern stark, so dass es nicht zu dem prognostizierten Mehrbedarf an Erdgas komme, zeigt ebenfalls nicht auf, dass die Prognose des Antragsgegners von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Denn die Feststellung des Antragsgegners, der Gasbedarf werde bis zum Jahr 2035 geringfügig sinken, ist keine Tatsache, sondern selbst eine Prognose, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Vorbringen, die Annahme des Antragsgegners, der Gasbedarf sinke (nur) geringfügig, lasse die deutschen Klimaziele der Bundesregierung nach Szenario KS 80 bzw. KS 95 außer Acht, wonach die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 um bis zu 95 % gegenüber 1990 reduziert werden sollen, zeigt keinen methodischen Fehler bei der Erstellung der Prognose auf. Dieser Einwand geht von der Prämisse aus, dass die Klimaziele nur durch geringeren Gasverbrauch eingehalten werden können. Die vom Antragsteller damit unterstellte eindeutige Beziehung zwischen Gasverbrauch und Erreichbarkeit der Klimaziele gibt es aber nicht, was sich bereits darin zeigt, dass auch der gegenteilige Zusammenhang, d.h. die mögliche Reduzierung von Treibhausgasen durch Ersetzung von Kohle durch Erdgas, in der Wissenschaft vertreten wird (vgl. Studie des Wuppertal Institut für Klima, Umwelt und Energie GmbH, Erdgas: Die Brücke ins regenerative Zeitalter – Bewertung des Energieträgers Erdgas und seiner Importabhängigkeit, Stand: August 2010, S. 45 ff., veröffentlicht unter: https://epub.wupperinst.org/frontdoor/deliver/index/docId/3536/file/-3536_Erdgas.pdf sowie die im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellte Kurzstudie „Bewertung der Vorkettenemissionen bei der Erdgasförderung in Deutschland“, Januar 2018, veröffentlicht unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ 1410/publikationen/2018-01-30_climate-change_02-2018_roadmap-gas_0.pdf ). 2.7. Der Vortrag, der Antragsgegner habe seine im Rahmen der Bedarfsfeststellung getroffene Annahme, bei dem „Green Evolution“-Szenario handele es sich um ein „moderates“ Szenario, in keiner Weise begründet und daher mit bloßen Behauptungen gearbeitet, was einer fachgerechten Arbeitsweise nicht entspreche, trifft tatsächlich nicht zu. Dieses Vorbringen übersieht, dass der Antragsgegner die weiteren Szenerien („Slow Progression“, „Blue Transition“, „EU Green Revolution“) und die damit jeweils ermittelten Bedarfe im Einzelnen erläutert und das „Green Evolution“-Szenario im Verhältnis hierzu als moderat eingestuft hat. 2.8. Der Einwand, der im Juli 2017 bestätigte NEP Gas 2016-2026 habe EUGAL trotz des damals deutlich höher geschätzten Importbedarfs nicht enthalten, obgleich das Raumordnungsverfahren für die EUGAL-Pipeline zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, auch habe die Bundesnetzagentur Nord Stream 2 und damit EUGAL noch am 12. Dezember 2017 nicht als zwingend notwendig angesehen, stellt die behördliche Prognose ebenfalls nicht mit Erfolg in Frage. Der Antragsgegner hat auf Seite 106 f. des Planfeststellungsbeschlusses hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass die Bundesnetzagentur im Planfeststellungsverfahren ausdrücklich festgestellt hat, dass aus dem Umstand, dass die EUGAL nicht im NEP Gas 2016-2026 enthalten ist, nicht der Rückschluss einer fehlenden energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Leitung gezogen werden kann, da bei Erstellung des NEP 2016-2026 der die EUGAL auslösende Transportkapazitätsbedarf noch nicht ausreichend verbindlich gewesen, vielmehr erst danach eine Marktabfrage mit dem Ergebnis durchgeführt worden ist, dass sich der Transportkapazitätsbedarf verfestigt habe. Weiter hat der Antragsgegner dort darauf verwiesen, dass die Bundesnetzagentur am 21. Dezember 2017 festgestellt hat, dass mit der Aufnahme des durch die Buchungen ermittelten Transportkapazitätsbedarfs in den Szenariorahmen davon auszugehen ist, dass eine Infrastrukturmaßnahme wie die EUGAL Bestandteil des NEP Gas 2018-2028 werde und dass das Vorhaben EUGAL in dem von den Fernleitungsnetzbetreibern mit Datum vom 29. März 2018 vorgelegten Entwurf des NEP Gas 2018-2028 als zur europäischen Bedarfsdeckung erforderliches Projekt enthalten ist. Hiergegen trägt der Antragsteller nichts Substantielles vor. 2.9. Soweit der Antragsteller die Begründung des Antrages mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2019 und 22. März 2019 um weitere Gesichtspunkte ergänzt hat, sind diese im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Blick auf die Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, auf die in der dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist, nicht mehr berücksichtigungsfähig. Dies gilt namentlich für sein Vorbringen, der Planfeststellungsbeschluss bzw. der Szenariorahmen würdige die Szenarien „EUCO 30“ und „EUCO+40“ der Europäischen Union nicht, die vom Antragsgegner in Bezug genommenen PRISMA-Auktionen seien nicht belastbar und das Szenario „Green Evolution“ gehe von falschen Annahmen aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, entsprach der Billigkeit, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Demgegenüber haben die Beigeladenen zu 2. bis 4. keinen Sachantrag gestellt, so dass es nicht der Billigkeit entsprach, auch ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Nr. 34.2.4 (0,50 Euro x 910 m2) und halbiert den hieraus resultierenden Betrag gemäß Nr. 1.5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).