Urteil
8 C 10233/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2014:1014.8C10233.14.0A
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Leitsätze
1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (juris: UmwRG) für eine Umweltverbands-Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan.(Rn.35)
2. Einer Gemeinde, die durch Bebauungsplan ein Sondergebiet für eine Biogasanlage festgesetzt hat, sind etwaige zukünftig im Zuge einer veränderten landwirtschaftlichen Bodennutzung in der Umgebung der Biogasanlage eintretende Verschlechterungen der Lebensraumbedingungen für unionsrechtlich geschützte Arten der Feldflur (z. B. Feldhamster, Feldlerche) nicht zurechenbar.(Rn.69)
Tenor
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juli 2014 wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (juris: UmwRG) für eine Umweltverbands-Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan.(Rn.35) 2. Einer Gemeinde, die durch Bebauungsplan ein Sondergebiet für eine Biogasanlage festgesetzt hat, sind etwaige zukünftig im Zuge einer veränderten landwirtschaftlichen Bodennutzung in der Umgebung der Biogasanlage eintretende Verschlechterungen der Lebensraumbedingungen für unionsrechtlich geschützte Arten der Feldflur (z. B. Feldhamster, Feldlerche) nicht zurechenbar.(Rn.69) Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juli 2014 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2013). Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier sämtlich vor. Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung. Er wurde nach seinen inzwischen unbestrittenen Angaben gemäß § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung als „Landespflegeverband“ anerkannt; gemäß der Übergangsregelung in § 5 Abs. 2 UmwRG gelten auch solche Altanerkennungen als Anerkennungen i.S.d. Umweltrechtsbehelfsgesetzes fort. Dementsprechend wird er auch in der vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten geführten Liste der von Rheinland-Pfalz anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter der lfd. Nr. 10 aufgeführt. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, für die (insbesondere) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Demnach genügt für die Antragsbefugnis die potentielle UVP-Pflichtigkeit des zugelassenen Vorhabens (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, Rn. 35 f., m.w.N.). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor: Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind Entscheidungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, also UVP-pflichtige Entscheidungen u.a. auch „Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 (zum UVPG) begründet werden soll“. Nach wohl herrschender Meinung erfasst die Vorschrift unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in § 17 UVPG neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.v. § 12 BauGB auch Angebotsplanungen, sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen sollen, also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung schaffen (so etwa Lau, BauR 2011, S. 770, 772; Wagner/Paßlick, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 17, Rn. 26 ff.; Schieferdecker, in: Hoppe/Bergmann, UmwRG, 4. Aufl. 2012, § 2, Rn. 19; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 110. EL 2013, § 2, Rn. 300 ff.). Dem schließt sich der Senat an. Für das durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Biogasanlage ergibt sich die UVP-Pflichtigkeit oder zumindest deren Möglichkeit zum einen aus Ziffer 1.11.1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Biogas mit einer Produktionskapazität von 1,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr - als „standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls“), zum anderen aus Ziffer 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG (Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m² - als „allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“). Nach der Präambel des städtebaulichen Vertrags vom 20. März 2013, den die Antragsgegnerin mit dem Vorhabenbetreiber geschlossen hat, soll die geplante Anlage eine Einspeiseleistung von 390 Normkubikmetern Bioerdgas pro Stunde haben; daraus ergibt sich eine Jahresleistung von mindestens 1,2 Mio. Normkubikmetern. Darüber hinaus ermöglicht die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,75 bei einer Gesamtfläche des Plangebiets von 38.500 m² eine zulässige überbaubare Grundfläche (versiegelte Fläche, vgl. Umweltbericht, S. 35) von 28.058 m², also von mehr als 20.000 m². Der Antragsteller macht des Weiteren i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass der angefochtene Bebauungsplan Rechtsvorschriften verletzt, die dem Umweltschutz dienen. Denn er beruft sich in der Antragsbegründung auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und macht wegen der seiner Ansicht nach erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Anlage in dieser Hinsicht zugleich einen Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer UVP nach § 3c UVPG geltend. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, der Antragsteller mache keinen Widerspruch zu Rechtsvorschriften geltend, die dem Umweltschutz dienen, weil die behauptete Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch die Umsetzung des Bebauungsplans zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung infolge unüberwindlicher Vollzugshindernisse führe und § 1 Abs. 3 BauGB eine umweltrechtlich neutrale Vorschrift sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für Bauleitpläne nur mittelbare Bedeutung dahingehend haben, dass der Planung die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (st. Rspr. des Senats, vgl. grundlegend Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP), ändert nichts daran, dass die Belange des Artenschutzes als Bestandteil der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten „Belange des Umweltschutzes“ (Nr. 7a: „die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, …“) zum Abwägungsmaterial gehören. Dies bedeutet, dass die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans die voraussichtlichen Auswirkungen der planerischen Festsetzungen und ihrer Umsetzung auf geschützte Arten zumindest überschlägig zu ermitteln und zu bewerten hat, um sicherzustellen, dass der Vollzug der Planung nicht an unüberwindlichen artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitert; aus § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich nur die Rechtsfolge mangelnder Bewältigung dieser Problematik in der Planung. Dass es sich bei dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, soweit es sich auf die abwägungserheblichen Belange des Umweltschutzes bezieht, um eine „dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschrift“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG handelt, ist allgemein anerkannt (vgl. nur Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Bd. I, § 2 UmwRG, Rn. 16, m.w.N.). Dementsprechend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei auf das UmwRG gestützten Normenkontrollanträgen von Umweltverbänden gegen Bebauungspläne die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ohne weiteres bejaht, wenn sich der Umweltverband auf eine unzureichende Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange, insbesondere eine Missachtung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG in der Planung berufen hatte (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 B 268/12.NE -, juris, Rn. 7). Dem schließt sich der Senat an. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, durch den angefochtenen Bebauungsplan in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn nach § 2 Abs. 2c der Satzung des Antragstellers gehört zu seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich „die tätige Förderung des Natur- und Umweltschutzes einschließlich seiner wissenschaftlichen Grundlagen“. Der Antragsteller ist ferner als anerkannter Umweltverband im Planaufstellungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB beteiligt worden und hat sich ausweislich der Planaufstellungsakten mit Stellungnahmen vom 29. Juli 2012, 30. Oktober 2012 und 9. November 2012 sowie auch im ergänzenden Verfahren zur Fehlerheilung mit Schreiben vom 4. Juli 2014 zur Frage der Vereinbarkeit des zugelassenen Vorhabens mit dem Umweltschutz dienenden Vorschriften geäußert, so dass auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt ist. Ist der Antragsteller demnach antragsbefugt, so kann ihm für seinen Normenkontrollantrag auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Ihm kann namentlich nicht entgegengehalten werden, ihm fehle deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil inzwischen im Vollzug des Bebauungsplans bereits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage erteilt worden ist und diese Genehmigung ihm gegenüber bereits bestandskräftig geworden sein dürfte. Zwar hat der Antragsteller - wie von ihm selbst eingeräumt - keinen Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegt („Rechtsbehelf“ i.S.v. § 1 Abs. 1 UmwRG ist auch der Widerspruch nach § 68 VwGO, vgl. Schieferdecker, a.a.O., § 1, Rn. 13). Es kann jedoch offenbleiben, ob ihm dies überhaupt entgegengehalten werden kann, was voraussetzen dürfte, dass es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG für einen Umweltverband anfechtbare Anlagengenehmigung handelt; dies erscheint fraglich, weil Anlagen zur Erzeugung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen wohl nicht unter die in Spalte C des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit „G“ gekennzeichneten Anlagen fallen, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG von Umweltverbänden allein angefochten werden können. Dies bedarf indessen hier keiner Entscheidung. Denn das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag ist jedenfalls schon deshalb zu bejahen, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung - wegen dagegen gerichteter, noch nicht bestandskräftig beschiedener Widersprüche anderer Personen - bisher von der Vorhabenträgerin noch nicht ausgenutzt wurde und der Normenkontrollantrag daher dem Antragsteller die Chance erhält, dass im Falle seinen Erfolges, also der - zumindest teilweisen - Unwirksamkeit des Bebauungsplans, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von der zuständigen Behörde einer erneuten rechtlichen Prüfung unterzogen und unter Umständen wieder aufgehoben wird. Ferner besteht die Möglichkeit, dass die erteilte Genehmigung infolge Nichtgebrauchmachens erlischt (§ 18 BImSchG). II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Maßstab für die Prüfung der Begründetheit einer Umweltverbands-Normenkontrolle ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG: Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Zudem muss bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Vorliegend ist bereits nicht festzustellen, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verstoßen (1.); hieraus ergibt sich zugleich, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht die Zulässigkeit eines (tatsächlich) UVP-pflichtigen Vorhabens begründen (2.). 1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt der angegriffene Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen nicht i.S.v. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Dabei teilt der Senat allerdings nicht eine (zu) eng am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Vorschrift, wonach eine Normenkontrolle eines Umweltvereins nur Erfolg haben kann, wenn gerade diejenigen Festsetzungen des Bebauungsplans i.S.v. § 8 Abs. 1, 9 BauGB, die für die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach relevant sind, gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften verstoßen, und deshalb das Prüfprogramm des Normenkontrollgerichts entsprechend eingeschränkt ist (von einem solchen engen Verständnis ausgehend wohl Ziekow, NVwZ 2007, 259, 263). Eine derartig enge Auslegung der Norm würde Zweifeln an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht begegnen, da sie im Widerspruch zu dem auch in Art. 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der UVP-Richtlinie verankerten Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie stehen dürfte, anerkannten Umweltverbänden die gleichen Rechte wie privaten Bürgern zu verschaffen (so auch: Ziekow, a.a.O. und Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 79). Vielmehr hat die Normenkontrolle eines Umweltverbands gegen einen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet, schon dann Erfolg, wenn im Planaufstellungsverfahren dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, die maßgeblichen Festsetzungen also deshalb rechtswidrig sind, weil sie unter Verstoß gegen umweltbezogene Vorschriften verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind (so auch z.B. Spinner, NuR 2011, 355, 360, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/2495, S. 14). Vorliegend verstößt der Bebauungsplan indessen weder gegen dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschriften (a.), noch kann ein Verstoß gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften des materiellen Rechts festgestellt werden (b.). a. Der Bebauungsplan verstößt in seiner am 24. Juni 2014 als Satzung beschlossenen Fassung nicht (mehr) gegen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zum Prüfungsmaßstab zählende Verfahrensvorschriften. Zwar lag ursprünglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor, bei dem es sich nach wohl allgemeiner Meinung um eine dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschrift handelt (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, Rn. 106 ff., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, alle im Bekanntmachungszeitpunkt verfügbaren umweltbezogenen Informationen bekanntzumachen und dabei die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris, Rn. 16 ff.). Diesen Anforderungen genügte die Auslegungsbekanntmachung vom 21. September 2012, veröffentlicht im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung vom 27. September 2012, ersichtlich nicht. Denn darin wurde unter „Gegenstand der Auslegung“ nur aufgeführt „der landespflegerische Planungsbeitrag, die vorliegenden Gutachten …“ und am Ende darauf hingewiesen, dass „die bisher eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen eingesehen werden“ können. Es fehlte also an der Zusammenfassung der vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen zu Themenblöcken und an deren schlagwortartiger Charakterisierung, obwohl im Auslegungszeitpunkt der Gemeinde bereits der Umweltbericht, eine Immissionsprognose „Geruch“, eine Schallimmissionsprognose, ein geotechnischer Bericht sowie artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Hamstervorkommen vorlagen. Der Fehler ist jedoch zum einen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, nachdem weder der Antragsteller noch sonst jemand ihn bis zum Ablauf der - durch die den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügende Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 2. Mai 2013 in Lauf gesetzte - Jahresfrist am 2. Mai 2014 schriftlich gerügt hat; insbesondere genügte die im Schriftsatz des Antragstellers vom 29. April 2014 formulierte Frage, ob die Antragsgegnerin den Hinweisen des Senats vom 25. März 2014 auf die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nachkommen wolle, den Voraussetzungen einer schriftlichen Rüge gegenüber der Antragsgegnerin binnen Jahresfrist schon deshalb nicht, weil dieser erst am 30. April 2014 bei Gericht eingegangene Schriftsatz den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht vor Ablauf des 2. Mai 2014 zugestellt worden sein kann (vgl. Bl. 66 R und 67 der GA). Zum anderen hat die Antragsgegnerin den Verfahrensfehler inzwischen jedenfalls durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt: Die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung vom 29. Mai 2014 (Ordner 17, Bl. 4954 ff. der Planaufstellungsakten) entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, insbesondere werden darin nunmehr alle vorliegenden umweltbezogenen Informationen nach Themenblöcken geordnet und mit schlagwortartiger Charakterisierung der betroffenen Umweltbelange aufgeführt. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 noch gerügt hat, aus den Planaufstellungsakten des ergänzenden Verfahrens ergebe sich ein Verfahrensverstoß dahingehend, dass die Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 24. Juli 2014, in der der angegriffene Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut abgewogen und als Satzung beschlossen wurde, erst in der an diesem Tage erschienenen Ausgabe des Mitteilungsblatts der Verbandsgemeinde veröffentlicht wurde, fehlt es jedenfalls an der Rüge eines Verstoßes gegen dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschriften. Dabei liegt zunächst ein Verstoß gegen die vom Antragsteller benannte - indessen ohnehin nicht dem Umweltschutz dienende - Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung - GemO -, wonach zwischen Einladung und Sitzung mindestens vier volle Kalendertage liegen müssen, schon deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift eine Mindestfrist nur für die - hier nicht einschlägige - Einladung der Ratsmitglieder nach § 34 Abs. 2 GemO bestimmt (vgl. dazu: Gabler/Höhlein, GemO RP, in: Praxis der Kommunalverwaltung, B 1, § 34 GO, Anm. 3.1 und 5.1). Demgegenüber bestimmt die für die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen einschlägige Vorschrift des § 34 Abs. 6 GemO keine zwischen Bekanntmachung und Sitzungstag einzuhaltenden Mindestfrist. Doch selbst wenn man - einer Auffassung in der Literatur folgend - auch ohne ausdrückliche Regelung aus dem Sinn und Zweck der öffentlichen Bekanntmachung folgern wollte, dass diese spätestens am Tage vor der Sitzung erfolgt sein muss (so Gabler/Höhlein, a.a.O., Anm. 5.1), handelt es sich nicht um einen im Rahmen einer Umweltverbands-Normenkontrolle rügefähigen Verstoß. Denn bei § 34 Abs. 6 GemO handelt es sich nicht um eine dem Umweltschutz dienende Vorschrift. Durch die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung soll die Öffentlichkeit der Sitzung sichergestellt, also für Einwohner(innen) die Möglichkeit geschaffen werden, an der Sitzung teilzunehmen, wenn Angelegenheiten zur Beratung und Entscheidung anstehen, die für sie von Interesse sind (vgl. auch dazu Gabler/Höhlein, a.a.O.). Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift zumindest auch der Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf Belange des Umweltschutzes dienen soll, ist nicht erkennbar. b. Anders als der Antragsteller meint, stehen die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans auch mit den von ihm als verletzt gerügten, dem Umweltschutz dienenden Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang. Weder liegt ein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände - mit der Folge der Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans - vor (aa.), noch ist eine Fehlgewichtung der Belange des Artenschutzes im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB festzustellen (bb.). aa. Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindlichen Vollzugshindernissen fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.; Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 26 ff. und vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, juris, Rn. 74 ff.). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, S. 646 und juris, Rn. 39). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, die Rechtsprechung sei in dieser Frage uneinheitlich, kann dem nicht gefolgt werden. Das von ihm hierzu allein angeführte Urteil des OVG Niedersachsen vom 17. Oktober 2013 - 12 KN 277/11 - (NuR 2013, 897) betrifft nicht Fragen des Artenschutzes, sondern des FFH-Gebietsschutzes, dessen rechtliche Relevanz sich aus § 1a Abs. 4 BauGB ergibt. Derartige unüberwindliche Vollzugshindernisse bestehen zunächst nicht wegen Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Dies gilt sowohl für die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angesprochenen, unionsrechtlich geschützten Arten der Feldflur (Feldhamster, Feldlerche, ggf. auch Rebhuhn und Wachtel) als auch für die aus seiner Sicht infolge der Anlegung des Regenrückhaltebeckens gefährdeten Amphibienarten Kreuzkröte und Wechselkröte. Wegen der dargelegten nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedurfte es in allen diesen Fällen lediglich einer Abschätzung im Planaufstellungsverfahren durch die Antragsgegnerin, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hatte die Antragsgegnerin die vom Vollzug voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei stand ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2013, a.a.O. und BayVGH, Urteil vom 30. März 2010 - 8 N 09.1861 u.a. -, BauR 2010, S. 886 und juris, Rn. 79, m.w.N.). Diesen Anforderungen ist vorliegend in Bezug auf alle genannten Arten genügt worden. Was zunächst den Feldhamster betrifft, ist bereits die Behauptung des Antragstellers unzutreffend, aus dem Umweltbericht gehe hervor, dass der Feldhamster auf der für die Biogasanlage vorgesehene Fläche vorkomme und dort Fortpflanzungs- und Ruhestätten habe. Der Umweltbericht (Ordner 1, Bl. 54 der Planaufstellungsakten) stützt sich vielmehr auf die eingeholte Stellungnahme des Biologen H. vom 12. September 2012, wonach der Feldhamster nach in anderem Zusammenhang durchgeführten Untersuchungen im Göllheimer Hügelland trotz an sich sehr guter Voraussetzungen infolge bereits durchgeführter Bodenveränderungen „wohl nicht mehr oder nur noch sehr selten vorkommt“ und daher ein Konflikt des Vorhabens mit § 44 BNatSchG nicht zu vermuten sei. Lediglich höchst vorsorglich wurde als Ausgleich für den potentiellen Lebensraumverlust die Anlegung sog. Feldhamsterstreifen in der Umgebung vorgesehen (vgl. Umweltbericht, S. 60). Für die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu leistende Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen, sind diese Erwägungen, wonach das Plangebiet derzeit keine Feldhamstervorkommen aufweist und dieses und seine Umgebung auch nur eine geringe Attraktivität für deren Ansiedlung besitzt, ausreichend. Insbesondere hat der Antragsteller keine gegenteiligen Erkenntnisse vortragen können. Vor diesem Hintergrund konnte es der Plangeber der Verantwortung des Vorhabenträgers und der Genehmigungsbehörde überlassen, durch eine Begehung vor Baubeginn sicherzustellen, ob sich entgegen der Erwartung doch Feldhamster angesiedelt haben, um diese dann gegebenenfalls in die vorgesehenen Ersatzflächen umzusiedeln. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin im Übrigen zutreffend darauf hin, dass eine solche Umsiedlungsmaßnahme wegen der Absicht des Schutzes der Feldhamster und ihrer alsbaldigen Freilassung nicht den Tatbestand des Nachstellens und Fangens i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllen würde (vgl. dazu auch Müller-Walter, in: Lorz, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 44, Rn. 9 und 13). Hinsichtlich der Feldlerche geht der Antragsteller auf mögliche Vorkommen im Plangebiet nicht weiter ein, sondern beschränkt sich auf seine Argumentation, die Art werde infolge einer durch den Betrieb der Biogasanlage ausgelösten Änderung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in der Umgebung erheblich beeinträchtigt. Der Umweltbericht hat sich hingegen mit der Problematik, dass Gelege der Art auf der bisher ackerbaulich genutzten Fläche der Biogasanlage vorhanden sein könnten, hinreichend auseinandergesetzt und in nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass insoweit die Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 BNatSchG dadurch vermieden werden kann, dass die Eingriffsfläche in der Brutzeit der Art durch dauerhaftes Grubbern für eine Ansiedlung unattraktiv gestaltet wird (vgl. Umweltbericht, S. 30). Hinsichtlich der europäischen Vogelarten Rebhuhn und Wachtel, die vom Antragsteller im Hinblick auf mögliche Vorkommen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenfalls nicht konkret thematisiert werden, gilt das zur Feldlerche Ausgeführte entsprechend. Wegen der Einzelheiten kann auch insoweit auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen im Umweltbericht (S. 30 f.) verwiesen werden. Schließlich kann auch der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgt werden, es werde deshalb zur unvermeidbaren Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kommen, weil sich in dem auf dem Gelände der Biogasanlage festgesetzten Regenrückhaltebecken die - in der weiteren Umgebung vorkommenden - streng geschützten Amphibienarten Wechselkröte und Kreuzkröte ansiedeln werden, die wiederum wegen der unmittelbaren Nähe des Regenrückhaltebeckens zur (nach Angaben des Antragstellers) vielbefahrenen Landesstraße 450 zu Tode kommen würden. Zwar hat sich der Umweltbericht mit diesen beiden Arten nicht explizit auseinandergesetzt. Hierzu bestand indessen auch keine Veranlassung. Denn die vom Antragsteller angenommene Kausalkette ist als sehr unwahrscheinlich anzusehen, weshalb eine Verwirklichung von Verbotstatbeständen bezüglich der beiden Krötenarten als fernliegend zu beurteilen ist. Wie die Antragsgegnerin nämlich überzeugend - unter Hinweis auf eine vorsorglich eingeholte Stellungnahme der Landschaftsarchitekten Gutschker und Dongus vom 21. März 2014 (Bl. 150 f. der GA) - ausgeführt hat, ist mit einer Besiedelung des Regenrückhaltebeckens durch diese beiden Arten nicht zu rechnen, solange sich die derzeit guten Habitatbedingungen in den vorhandenen, über 1 km entfernt gelegenen Lebensräumen nicht verschlechtern, was wegen des Schutzstatus dieser Gebiete auch nicht zu erwarten ist. Im Übrigen entspreche die vorgesehene dichte Bepflanzung der Böschungsflächen nicht den Habitatbedingungen für die Kreuzkröte und es könne durch die in den Hinweisen zum Bebauungsplan enthaltenen Überwachungsmaßnahmen hinreichend sicher gewährleistet werden, dass bei einer unerwartet doch eintretenden Besiedelung Maßnahmen zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergriffen werden. Damit wird auf den im Umweltbericht (S. 43) bereits vorgesehenen Monitoringbericht verwiesen, demzufolge in bestimmten Abständen fachkundig zu prüfen ist, ob sich im Bereich des Regenrückhaltebeckens geschützte Tierarten (z.B. auch Kreuz- und Wechselkröte) ansiedeln und deshalb zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Damit hat die Antragsgegnerin unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands im Rahmen ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative hinreichend sicher ausgeschlossen, dass es im Geltungsbereich des Bebauungsplans zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände als voraussichtlich unüberwindlichen Hindernissen für den Vollzug des Bebauungsplans kommen wird. Was sodann die vom Antragsteller in den Mittelpunkt der Begründung seines Normenkontrollantrags gestellte, von ihm befürchtete Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in der Umgebung des Plangebiets als Folge des Betriebs des zugelassenen Vorhabens angeht, kann bereits nicht festgestellt werden, dass es überhaupt zu der Antragsgegnerin als Plangeberin zurechenbaren Verstößen gegen das Artenschutzrecht kommen wird. Vielmehr erfüllt eine bloße Veränderung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in der näheren und weiteren Umgebung des Bebauungsplans als mittelbare Folgewirkung des Betriebs der Biogasanlage - auch wenn damit ein Verlust der Habitatqualität landwirtschaftlicher Betriebsflächen für streng oder besonders geschützte Arten wie Feldhamster, Feldlerche, Rebhuhn etc. einhergehen sollte - aller Voraussicht nach nicht die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Dies gilt zunächst für das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Nach wohl einhelliger Meinung untersagt diese Vorschrift nur den unmittelbaren Zugriff auf wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten durch direkten Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Tieres, also insbesondere jede Verletzung oder Tötung von Individuen der besonders geschützten Arten; dies zeigt sich an den aufgeführten „Tathandlungen“ (Fangen, Verletzen, Töten), die nur durch einen direkten Zugriff erfüllt werden können (vgl. z.B. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 44, Rn. 8; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Bd. II, § 44 BNatSchG, Rn. 7). Hingegen werden bloße Veränderungen des Lebensraumes, etwa der Wegfall von Nahrungshabitaten durch Veränderung der landwirtschaftlichen Bodennutzung, mangels eines direkten Zugriffs nicht erfasst (vgl. Müller-Walter, a.a.O., § 44, Rn. 11). Ebenso wenig ist der Verbotstatbestand des sog. Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einschlägig. Denn auch unter „Störung“ im Sinne dieser Vorschrift fällt nur jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, die eine Verhaltensänderung des Tieres bewirkt, insbesondere jede Form der Vergrämung (z.B. durch Schall, Licht, Wärme oder sonstige Beunruhigungen und Scheuchwirkungen), nicht hingegen alle von einer unmittelbaren Einwirkung auf die betroffenen Tiere losgelösten nachteiligen Auswirkungen, wie etwa bei der Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten (vgl. z.B. Lau, a.a.O., Rn. 11, m.w.N.). Der bloße Wechsel der landwirtschaftlichen Bodennutzung etwa hin zum Maisanbau mag zwar nachteilige Auswirkungen auf Nahrungshabitate der genannten Arten haben, durch ihn werden jedoch keine Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen von Feldhamstern etc. ausgelöst, die allein den Tatbestand der „Störung“ erfüllen würden. Schließlich ist auch der Verbotstatbestand des sog. Beschädigungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) aller Voraussicht nach durch den bloßen Wechsel der Art der landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht erfüllt. Ebenso wenig wie die Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG kann der (mögliche) Verlust von Nahrungshabitaten als Folge der Umstellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung auf für den Feldhamster und andere Arten nicht als Nahrungsquelle nutzbare oder weniger geeignete Anbauformen den Tatbestand des Beschädigungsverbots erfüllen. Denn geschützt werden hierdurch ausschließlich Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten, aber keine Nahrungshabitate; darüber hinaus muss es sich um räumlich und von ihrem Umfeld unterscheidbare Lokalitäten, also zum Beispiel konkrete Nester oder Baue handeln. Von dem Antragsteller ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, inwieweit etwa auf einem Acker vorhandene Hamsterbaue oder Lerchennester allein durch Umstellung der Art der landwirtschaftlichen Bodennutzung gleichsam zwangsläufig beschädigt oder zerstört werden. Beschädigung oder Zerstörung verlangen eine körperliche Einwirkung auf die geschützte Lebensstätte; dagegen können nur mittelbare Beeinträchtigungen den Tatbestand nicht erfüllen: Verlassen etwa Tiere ihre Lebensstätten aufgrund nachteiliger Veränderungen der Umgebung, so lässt dies die betreffende Lebensstätte körperlich unberührt (vgl. auch dazu z.B. Lau, a.a.O., Rn. 18). Doch selbst wenn man einmal unterstellt, dass es im Zuge der Umstellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung auf Energiepflanzenanbau in einem gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Bodennutzung signifikant erhöhten Umfang zur Verwirklichung etwa des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - zum Beispiel durch Beschädigung oder Zerstörung von dauerhaft genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Hamsters oder der genannten europäischen Vogelarten - käme, läge jedenfalls kein der Antragsgegnerin als Plangeberin zurechenbarer Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vor. Auszugehen ist dabei davon, dass es sich bei der Anpflanzung und Verwertung zum Beispiel von Mais auch dann grundsätzlich noch um eine den Anforderungen an die gute fachliche Praxis i.S.v. § 44 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 BNatSchG entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung handelt, wenn der Anbau zum Zweck der Verwertung in einer Biogasanlage erfolgt, sofern die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 BNatSchG beachtet werden. Daher liegt nach der gesetzlichen Wertung des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG darin grundsätzlich kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG. Sofern es infolge einer diesen Anforderungen entsprechenden landwirtschaftlichen Bodennutzung zu einer Betroffenheit zum Beispiel von europäischen Vogelarten oder des nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Feldhamsters kommen sollte, hängt die Erfüllung der Verbotstatbestände weiter davon ab, ob dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art durch die Bewirtschaftung verschlechtert wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG). Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Hieraus folgt zugleich, dass etwaige im Zuge einer veränderten landwirtschaftlichen Bodennutzung durch Landwirte verursachte Gefahren für den Erhaltungszustand der lokalen Population von betroffenen, unionsrechtlich geschützten Arten der Feldflur nicht der Antragsgegnerin als Plangeberin eines das Vorhaben einer Biogasanlage ermöglichenden Bebauungsplans zugerechnet werden können. Adressaten etwaiger, zur Vermeidung der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gebotener Bewirtschaftungsvorgaben sollen nach der gesetzlichen Wertung des § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG vielmehr nur die Landwirte als unmittelbare Verursacher sein. bb. Darüber hinaus besteht auch kein Anlass für die Annahme, die Antragsgegnerin habe mittelbare Auswirkungen einer Umstellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung als Folge des Betriebs des zugelassenen Vorhabens auf die Belange des Artenschutzes abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den etwaigen nachteiligen Folgen einer Umstellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in der (näheren und weiteren) Umgebung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Biogasanlage für den Artenschutz bereits nicht um solche Belange des Umweltschutzes, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB gehören zu den bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden, das heißt grundsätzlich abwägungsbeachtlichen Belangen „die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“. Dabei sind unter „Auswirkungen“ die von der jeweiligen Bauleitplanung zu erwartenden Auswirkungen auf die bezeichneten Umweltbelange zu verstehen; ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen, das heißt einerseits nach den vorgesehenen Planinhalten des Bebauungsplans (Festsetzungen), andererseits danach, auf welche der bezeichneten Umweltbelange der jeweilige Bauleitplan stößt bzw. welche Umweltmedien von der Planung jeweils berührt werden (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 144a). Danach sind abwägungserheblich zunächst alle Umweltbelange, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. deren Verwirklichung unmittelbar berührt werden, das heißt alle Umweltmedien, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch dessen Festsetzungen und deren Umsetzung betroffen sein können. Darüber hinaus sind aber auch alle Umweltbelange, die in der näheren Umgebung des Geltungsbereichs durch bestimmungsgemäße Ausnutzung der Festsetzungen (nachteilig) betroffen sein können, abwägungserheblich, also namentlich durch Immissionen eines durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens. Ferner sind auch solche Auswirkungen auf Umweltbelange noch abwägungserheblich, die durch das Verhalten Dritter in Ausnutzung einer durch Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Anlage oder Einrichtung in der Umgebung des Geltungsbereichs gleichsam zwangsläufig und daher der Planung noch zurechenbar ausgelöst werden; Beispiel hierfür ist der durch planerische Festsetzung einer Verkehrsanlage in der Umgebung des Plangebiets ausgelöste Mehrverkehr, soweit durch ihn eine mehr als nur geringfügige Steigerung von Verkehrsimmissionen auf dem Plangebiet benachbarten Straßen für deren Anlieger bewirkt wird (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 8. Mai 2013, a.a.O., Rn. 42, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Damit sind die hier vom Antragsteller thematisierten potentiellen Fernwirkungen des Betriebs der planerisch ermöglichten Biogasanlage nicht vergleichbar. Die behaupteten negativen Auswirkungen etwa auf die Qualität des Lebensraums von auf Ackerflächen vorkommenden, besonders geschützten Tierarten infolge einer Veränderung der landwirtschaftlichen Bodennutzung stellen nur eine äußerst mittelbare mögliche Fernwirkung des Betriebs der Biogasanlage dar, die eine längere Ursachenkette mit jeweils eigenverantwortlichen Entscheidungen von weder am Planungsprozess noch am Betrieb der ermöglichten Anlage beteiligten Dritten voraussetzt. Es muss infolge des (erfolgreichen) Betriebs der Biogasanlage zu einer erhöhten Nachfrage nach darin einsetzbaren nachwachsenden Rohstoffen kommen, die auf den in der näheren und weiteren, für einen wirtschaftlichen Transport zur Anlage noch in Betracht kommenden Umgebung vorhandenen, bereits derartig genutzten Ackerflächen allein nicht befriedigt werden kann. Hierdurch müssen sodann Landwirte veranlasst werden, ihre Bodennutzung auf solche nachwachsenden Rohstoffe umzustellen. Bei den hiervon betroffenen Flächen muss es sich darüber hinaus um bisher für die genannten Arten als Lebensraum (insbesondere Nahrungshabitat) geeignete und auch tatsächlich besiedelte Ackerflächen gehandelt haben. Durch die Veränderung der Bodennutzung muss es des Weiteren zu einer Verdrängung der genannten Arten von diesen Flächen in einem - bezogen auf die lokale Population - mehr als nur geringfügigen Ausmaß kommen, so dass jedenfalls längerfristig eine negative Auswirkung auf den Umweltbelang „Erhaltung der biologischen Diversität“ zu erwarten ist. Diese danach von einer Vielzahl autonomer Entscheidungen und nicht zwangsläufig eintretenden Folgewirkungen abhängige, nur mittelbare und potentielle Negativauswirkung auf Umweltbelange ist dem Plangeber nicht mehr zurechenbar und daher nicht abwägungserheblich. Es handelt sich mit anderen Worten nicht mehr um adäquat-kausale Folgen der Bauleitplanung, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen wären (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 und juris, Rn. 23, zum Fachplanungsrecht, wonach die UVP „kein Suchverfahren ist, in dem nur alle erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinste Verästelungen zu untersuchen wären …“). Doch selbst wenn man solche mittelbaren, potentiell negativen Fernwirkungen des Betriebs der Biogasanlage als abwägungserheblich ansieht, liegt ein Abwägungsfehler nicht vor. Denn die Antragsgegnerin hat sich zumindest im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Fehlerheilung mit dem diesbezüglichen wiederholten Vorbringen des Antragstellers in dessen Stellungnahme in der erneuten Offenlage vom 10. Juni bis 10. Juli 2014 ausdrücklich auseinandergesetzt, ohne dass dies Abwägungsfehler erkennen lässt (vgl. Ordner 19 Bl. 6089 ff. der Planaufstellungsakten). Sie hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass bei einem Bedarf der Biogasanlage für den Anbau von Energiepflanzen auf 600 bis 700 ha Produktionsfläche, denen eine Gesamtgröße von ca. 17.500 ha landwirtschaftlicher Flächen im Einzugsgebiet von bis zu 10 km um die Biogasanlage gegenüberstünde, maximal lediglich auf ca. 4 % der landwirtschaftlichen Flächen Änderungen hinsichtlich der Fruchtfolge zu erwarten seien. Deshalb seien grundlegende Verschiebungen der Anbaustruktur und damit der Lebensraumbedingungen für an Ackernutzung gebundene Tierarten wie Feldhamster und Feldlerche nicht zu befürchten, sondern der Erhaltungszustand lokaler Populationen dieser Arten werde sich gegenüber den aktuellen Bedingungen nicht verschlechtern. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, lassen keine Abwägungsfehler erkennen. 2. Nachdem die vom Antragsteller allein gerügte Verletzung von Vorschriften des Artenschutzrechts durch den Bebauungsplan mithin nicht festzustellen ist und Verstöße gegen sonstiges materielles Umwelt- und Naturschutzrecht weder vom Antragsteller konkret thematisiert worden oder sonst ersichtlich sind, steht zugleich fest, dass auch das weitere Erfordernis des § 2 Abs. 5 UmwRG für die Begründetheit der Normenkontrolle, eine tatsächlich gegebene UVP-Pflichtigkeit des durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens, nicht erfüllt ist. Vielmehr erweist sich nach dem oben Gesagten die im Rahmen der durchgeführten UVP-Vorprüfung getroffene Feststellung, dass erhebliche Umweltbeeinträchtigungen nicht zu befürchten sind und es deshalb keiner UVP bedarf, als den Vorgaben des § 3c UVPG entsprechend und als im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG im Ergebnis nachvollziehbar. 3. Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Antragstellers, „Beweis zu erheben, dass durch die Zunahme des Maisanbaus bedingt durch die Biogasanlage die Lebensraumbedingungen der dortigen Arten Feldhamster und Feldlerche weiter verschlechtert werden“, als nicht entscheidungserheblich abzulehnen. Wie bereits ausgeführt, hängt die vom Antragsteller angenommene, zu einer Verschlechterung der Lebensraumbedingungen für die von ihm genannten Tierarten führende Zunahme des Maisanbaus von einer Vielzahl von Bedingungen und autonomen Entscheidungen Dritter ab, die sich in dem gebotenen Maß nicht mehr der hier angegriffenen Bauleitplanung zurechnen lassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014, abgedruckt in LKRZ 2014, 169). Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben u. a. die tätige Förderung des Natur- und Umweltschutzes einschließlich seiner wissenschaftlichen Grundlagen zählt. Er wurde gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG – in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung als „Landespflegeverband“ anerkannt. Die Antragsgegnerin hatte zunächst einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Bauvorhaben „Biogasanlage“ aufgestellt, der am 14. September 2011 als Satzung beschlossen worden war und mit öffentlicher Bekanntmachung vom 19. Januar 2012 in Kraft trat. Nach der Projektbeschreibung des damaligen Projektpartners j. sollte eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus der Vergärung nachwachsender Rohstoffe in einer Menge von bis zu 40.000 Tonnen pro Jahr errichtet werden. Am 23. Mai 2012 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung eines neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Hintergrund der Neuaufstellung war die Übernahme des Projekts durch die Fa. N. die eine Anpassung der Konzeption der Biogasanlage an den neuesten Stand der Technik plant. Danach soll ein Verfahren zur Gasaufbereitung eingesetzt werden, das in der Lage ist, aus Rohbiogas neben Methan auch Kohlendioxid in hoher Qualität zu separieren. Des Weiteren soll eine Methanisierungsanlage (sog. Solar-Fuel-Anlage) errichtet werden, in der Wasser mit Hilfe von Strom in Sauerstoff und Wasserstoff getrennt wird; während der Sauerstoff in die Atmosphäre entlassen oder vermarktet werden soll, soll der Wasserstoff mithilfe von Kohlendioxid zu Methan umgewandelt werden, um das Methangas in ein nahegelegenes Erdgasnetz einzuspeisen. Hierzu besteht eine Einspeisemöglichkeit in ca. 1,5 km Entfernung südwestlich des Standorts der Biogasanlage, für die eine Netzanschlusszusage der Netzbetreibergesellschaft vorliegt. Bis zum Betrieb der Solar-Fuel-Anlage soll das überschüssige Kohlendioxid als technisches Gas oder Trockeneis aufbereitet werden. Die Biogasanlage soll wie schon bisher geplant mit in der näheren Umgebung produzierten Rohstoffen wie Mais, Ganzpflanzensilage, Hirse u. ä. versorgt werden. Aufgrund der geänderten Anlagenkonzeption sollen jedoch die Input-Mengen um rund 15 % auf maximal 45.000 t/a erhöht werden. Nach den Planungen des Investors soll die Biogasanlage aus einer Fahrsiloanlage mit 4 Kammern, einem Fermenter, einem Nachgärer, einem Gärrestelager, einem Blockheizkraftwerk (536 KW) zur Produktion von Strom und Wärme für den Eigenbedarf, einer Gasaufbereitungsanlage, einer Anlage zur Trockeneisherstellung sowie optional aus der Solar-Fuel-Anlage bestehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 3,85 ha und besteht im Wesentlichen aus bisher intensiv-landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen. Er grenzt südlich an die L 450 sowie an die hier nach Südosten in Richtung L. abzweigende K 71, an die eine Anbindung über einen Wirtschaftsweg besteht. Im Süden wird das Plangebiet durch einen weiteren Wirtschaftsweg begrenzt; im Westen grenzt es an als Ackerfläche genutzte Flurstücke. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 31. Mai 2012 wurde in der Zeit vom 11. Juni bis zum 10. Juli 2012 die frühzeitige Bürgerbeteiligung und bis zum 31. Juli 2012 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Am 27. September 2012 wurde die Auslegung des Planentwurfs öffentlich bekannt gemacht; darin wurde als Gegenstand der Auslegung aufgeführt „der landespflegerische Planungsbeitrag“ und „die vorliegenden Gutachten“; sodann erfolgte der Hinweis, dass die „bisher eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen“ eingesehen werden können. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 9. Oktober bis 8. November 2012 öffentlich ausgelegt; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand vom 1. Oktober bis zum 2. November 2012 statt. Der Antragsteller hat sowohl in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch während der Offenlage des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben. Er machte grundsätzliche Bedenken gegen das Konzept der Biogasanlage im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die regionale Landwirtschaft geltend. Diese Art der Energieerzeugung sei ökologisch und ökonomisch eine Fehlentwicklung, weil sie die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität massiv gefährde und das Ziel der Reduzierung von Treibhausgasen mit der Produktion von Biomasse nicht erreicht werde. Insbesondere sei die Artenvielfalt massiv bedroht. Der Lebensraum für dort heimische Vogelarten, Niederwild und wertvolle Wildpflanzen werde mit dem großflächigen Maisanbau weiter eingeschränkt. Im Versorgungsradius der Biogasanlage werde eine hochindustrielle Biomasse-Produktion etabliert und es entstehe eine monotone Agrarlandschaft aus Mais, Zuckerrüben, Getreide und etwas Hirse, die nichts mit einer auf Umweltverträglichkeit und Artenschutz zielenden Landwirtschaft zu tun habe. Der Bebauungsplan stehe insbesondere mit dem speziellen Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht im Einklang. Denn der Betrieb der Anlage löse als zwangsläufige Folge den Tatbestand der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bezüglich der europäisch geschützten Arten Feldhamster und Feldlerche, ggf. auch Wachtel und Rebhuhn auf mehreren hundert Hektar aus, auf denen die landwirtschaftliche Produktion aufgrund der Biogasanlage verändert werde, des Weiteren den Tatbestand der Tötung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezüglich der europäisch geschützten Arten Feldhamster, Wechselkröte und Kreuzkröte. In seiner Sitzung vom 20. März 2013 schloss sich der Gemeinderat den Vorschlägen der Verwaltung zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander an und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der angefochtene Bebauungsplan setzt auf nahezu der gesamten Fläche ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ fest, ferner ein Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von 900 cbm und einer Grundfläche von maximal 1.200 qm als Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB (Ziffer 1.5) sowie Maßnahmen M 1 bis M 3 zur Anlage eines Windschutzgehölzes und von Baum- und Strauchhecken als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Ziffer 1.7). Außerdem stellt er in der Planskizze einen außerhalb des eigentlichen Plangebiets in der Flur „In den Sauerwiesen“ gelegenen Teilbereich B dar, für den auf im Einzelnen genannten Parzellen gemäß Ziffer 1.6 der textlichen Festsetzungen weitere Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. Darüber hinaus enthält der Plan in Ziffer 1.8 eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB, wonach alle Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zum Artenschutz vollständig der Sonderbaufläche für Biogas zugeordnet werden. Ausweislich seiner Begründung verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, die Erzeugung und Nutzung von regenerativer Energie im Gemeindegebiet weiter auszubauen und in der Gemarkung Göllheim im Bereich der im Regionalen Raumordnungsplan sowie im Flächennutzungsplan vorgesehenen Flächen einen Energiepark für regenerative Energien zu verwirklichen, in dem möglichst viele regenerative Energieformen errichtet werden sollen; dabei solle zusätzlich zur Biogasanlage eine sog. Solar-Fuel-Anlage zur Methanisierung des in der Biogasanlage erzeugten Rohbiogases zwecks Einspeisung in das Erdgasnetz entstehen, ferner eine Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden. Schließlich sei als Teil des Gesamtkonzepts vorgesehen, im nahen Umfeld die Errichtung einer Windkraftanlage zur Erzeugung des Stroms für die Solar-Fuel-Anlage durch Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans zu ermöglichen. Der Umweltbericht umfasst eine Prüfung, ob durch den Vollzug des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden und verneint dies für den Fall der Durchführung im Einzelnen bezeichneter Vermeidungsmaßnahmen; darüber hinaus sieht er vor, dass zum Ausgleich des Lebensraumverlusts für die Feldlerche ein Ausgleich durch Anlegung sog. Feldlerchenfenster auf Ackerflächen in der Umgebung erfolgt sowie zum Ausgleich für den potentiellen Lebensraumverlust des Feldhamsters sog. Hamsterstreifen oder Stoppelbrachen in der Umgebung angelegt werden. Des Weiteren enthält der Umweltbericht ein Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanerisch bedingter Eingriffe in Natur und Landschaft; dabei sieht er neben Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen im Plangebiet als Ausgleich für ein nach seiner Flächenbilanzierung verbleibendes Ausgleichsdefizit auch externe Ausgleichsmaßnahmen vor: Zum einen die zum Ausgleich für den Lebensraumverlust für Hamster und Feldlerche in der näheren Umgebung des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen, zum anderen in der Flur „In den Sauerwiesen“ auf Ökokontoflächen der Gemeinde durchzuführende biotop- und bodenverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Renaturierung des Hasenbachs. Schließlich sind nach dem Umweltbericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten im Vollzug des Bebauungsplans auch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm- oder Geruchsimmissionen zu erwarten. Nachdem der Flächennutzungsplan in seiner derzeitigen Fassung das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft darstellt und dessen Fortschreibung noch nicht in Kraft war, genehmigte die Kreisverwaltung mit Schreiben vom 24. April 2013 den Bebauungsplan gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Am 25. April 2013 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt und am 2. Mai 2013 öffentlich bekanntgemacht. Im Hinblick auf die Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB an den Inhalt der Auslegungsbekanntmachung bezüglich der Angaben zu umweltbezogenen Informationen beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 14. Mai 2014, ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. In der Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung vom 29. Mai 2014 wurden die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen im Einzelnen unter Angabe der jeweiligen Themen und der betroffenen Umweltbelange aufgeführt. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis einschließlich 9. Juli 2014 statt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 4. Juli 2014 unter Bezugnahme auf sein zwischenzeitliches Vorbringen im Normenkontrollverfahren erneut Einwendungen erhoben. Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 eine erneute Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung auch der neu eingegangenen Einwendungen getroffen und den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde nach am 18. September 2014 vorgenommener Ausfertigung am 25. September 2014 unter rückwirkender Inkraftsetzung zum 2. Mai 2013 erneut bekanntgemacht. Zur Begründung seines bereits am 20. Februar 2014 erhobenen Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Antrag sei zulässig, insbesondere sei er gemäß §§ 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - antragsbefugt. Bei dem Satzungsbeschluss handele es sich um eine Entscheidung i. S. d. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG -, durch die die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werden solle, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen könne. Ausweislich der Veröffentlichung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd vom 13. August 2013 falle die Gesamtanlage zur Erzeugung von Strom und Wärme durch ein Blockheizkraftwerk sowie zur Erzeugung von Biogas unter die Ziffern 1.2.2.2, 1.11.1.1 und 1.11.2.1 der Anlage 1 zum UVPG. Dabei reiche es aus, wenn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles oder eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen sei. Nach seiner Auffassung seien durch die Anlage aber ohnehin erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu befürchten, so dass sogar eine UVP-Pflichtigkeit bestehe. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen lägen vor. Es handele sich bei ihm um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung i. S. v. § 2 UmwRG, deren „Altanerkennung“ gemäß § 5 Abs. 2 UmwRG ausreichend sei und zu deren satzungsgemäßen Aufgabenbereich die Förderung von Zielen des Umweltschutzes gehöre. Darüber hinaus habe er sich auch im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans mit Stellungnahmen geäußert. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründeten, stünden mit dem Umweltschutz dienenden Vorschriften nicht im Einklang. Verstoßen werde gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG. Als relevante Arten seien der Feldhamster, die Feldlerche sowie ggf. vereinzelt Wachtel und Rebhuhn betroffen. Diese würden durch den von der Biogasanlage ausgelösten Energiepflanzenanbau erheblich beeinträchtigt, weil die sich in deren Umgebung entwickelnden Maisäcker und Silagefelder für diese europäisch geschützten Arten der Feldflur als Lebensraum ungeeignet seien. Die Umstellung der Fruchtfolge, die den Erhaltungszustand dieser Arten erheblich verschlechtere, sei der Biogasanlage zuzuschreiben und auch nicht gemäß § 44 Abs. 4 BNatSchG privilegiert. Es werde eine mehr als 200-mal größere Fläche als Lebensraum für Tiere der Feldflur entwertet als in den allein auf den Anlagenstandort bezogenen Ausführungen im Umweltbericht dargestellt, der nur auf 3,8 ha versiegelte Fläche abstelle. Denn durch die Biogasanlage werde eine Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzung auf einer Fläche von 1.100 ha durch Energiepflanzenanbau, davon mindestens 540 ha Mais, ausgelöst. Darüber hinaus werde in Bezug auf den Feldhamster, der auf der für die Biogasanlage vorgesehenen Fläche vorkomme und dort Fortpflanzungs- und Ruhestätten habe, mit den vorgesehenen Umsiedlungsmaßnahmen der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots wie auch des Verbots des Nachstellens und Fangens erfüllt. Zudem werde das auf dem Gelände geplante Rückhaltebecken zur Ansiedlung der europäisch geschützten Amphibienarten Kreuzkröte und Wechselkröte führen, die in der nahen Umgebung vorkämen. Wegen der Lage des Rückhaltebeckens direkt an der viel befahrenen L 450 sei von der Tötung von sich im Rückhaltebecken ansiedelnden Kreuz- und Wechselkröten auszugehen. Für die Erfüllung des Tatbestands des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots sei es unerheblich, dass die Tiere erst durch das Vorhaben in den Gefahrenbereich der Straße gelangten. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 44 Abs. 5 BNatSchG lägen nicht vor. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juli 2014 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält die Normenkontrolle mangels Antragsbefugnis bereits für unzulässig. Der Antragssteller mache schon keinen Widerspruch zu Rechtsvorschriften geltend, die dem Umweltschutz dienten. Sofern die von ihm behauptete Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch die Umsetzung des Bebauungsplans, also durch das zugelassene Vorhaben, eintrete, verstieße der Bebauungsplan nach der Rechtsprechung wegen eines dauerhaften Vollzugshindernisses gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB, so dass der Antragsteller tatsächlich keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG, sondern allein einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB geltend mache. Hierbei handele es sich aber nicht um eine Rechtsvorschrift i. S. v. § 2 UmwRG, die dem Umweltschutz diene, sondern um eine umweltrechtlich neutrale Regelung der gemeindlichen Planungspflicht und Planungsbefugnis. Der Antrag sei aber zumindest als unbegründet abzulehnen. Die Voraussetzungen der den Maßstab für die Begründetheitsprüfung vorgebenden Vorschrift des § 2 Abs. 5 UmwRG seien nicht erfüllt: Weder begründe der angegriffene Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das die Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehe, noch sei ein Verstoß gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften gegeben. Da das den Bebauungsplan umsetzende Vorhaben, die Biogasanlage, nicht unter die in der Anlage 1 zum UVPG aufgelisteten, zwingend UVP-pflichtigen Vorhaben falle, sei im Rahmen des bereits abgeschlossenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nur eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 3 b und § 3 c UVPG durchgeführt worden; diese sei zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass erhebliche Umweltbeeinträchtigungen nicht zu befürchten seien und es daher keiner UVP bedürfe. Es sei nicht ersichtlich, dass diese allgemeine Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden sei oder deren Ergebnisse nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft seien. Insbesondere sei ein Verstoß gegen die vom Antragsteller angeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht ansatzweise gegeben. Eine UVP-Pflicht bestehe somit nicht. Ungeachtet dessen fehle es auch an der zweiten Voraussetzung für die Begründetheit einer Verbandsklage. Ein Verstoß der Festsetzungen des Bebauungsplans gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften sei weder im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gegeben, noch könne ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen: Soweit der Antragsteller geltend mache, die Biogasanlage führe zu einer Ausweitung der Mais- und Energiepflanzenanbauflächen, die als Lebensraum für Feldhamster, Feldlerche, Wachtel und Rebhuhn ungeeignet seien, könne dahingestellt bleiben, ob dies in sachlicher Hinsicht zutreffend sei. Jedenfalls erfülle ein durch den Betrieb der Biogasanlage angeblich verursachter Wechsel zum Energiepflanzenanbau keinen der angeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: So untersage das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur den direkten Zugriff auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten durch Verletzung oder Tötung, während eine Veränderung des Lebensraumes, insbesondere der Nahrungshabitate durch einen Wandel der landwirtschaftlichen Nutzung nur einen hierunter nicht fallenden indirekten Zugriff darstelle. Auch ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch „vorhabenbedingten Maisanbau“ scheide offensichtlich aus. Dieses Verbot umfasse nur solche Handlungen, die sich auf das physische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirkten und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußerten; durch den bloßen Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzung würden solche Reaktionen nicht ausgelöst. Jedenfalls liege keine erhebliche Störung i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS. BNatSchG vor, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Selbst wenn man dies einmal unterstelle, greife zumindest der Tatbestandsauschluss der sog. Landwirtschaftsklausel des § 44 Abs. 4 BNatSchG, denn bei dem künftigen Maisanbau handele es sich um eine den Anforderungen der guten fachlichen Praxis i. S. v. § 5 BNatSchG genügende landwirtschaftliche Bodennutzung. Soweit der Antragsteller auch einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Beschädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu Lasten von Feldhamster, Feldhase, Feldlerche und Rebhuhn durch „vorhabenbedingten Energiepflanzenanbau“ annehme, sei auch dies offensichtlich unzutreffend. Soweit er eine Beschädigung oder Zerstörung der bisherigen Landwirtschaftsflächen als Nahrungshabitate insbesondere des Feldhamsters befürchte, sei die Vorschrift von vornherein nicht berührt, weil sie nur Fortpflanzungs- und Ruhestätten schütze. Soweit es um konkrete Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten gehe, sei nicht nachvollziehbar, inwieweit diese durch den bloßen Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzung zerstört oder beschädigt würden. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei auch im Hinblick auf etwaige Feldhamstervorkommen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht gegeben. Ausweislich der eingeholten Stellungnahme sowie weiterer Untersuchungen gebe es auf allen vor Ort untersuchten Flächen keine Hinweise auf Feldhamstervorkommen. Lediglich höchst vorsorglich seien im Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen für einen potentiellen Verlust von Hamsterlebensraum vorgesehen. Soweit in diesem Zusammenhang eine Umsiedlung etwaiger Feldhamster vorgesehen sei, liege darin kein Nachstellen und Fangen i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Schließlich sei auch hinsichtlich Kreuz- und Wechselkröte kein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gegeben. Nach einer eingeholten Stellungnahme könnte das Regenrückhaltebecken deren Ansiedlung nur fördern, wenn dem eine Verschlechterung der Habitatsituation im über einen Kilometer entfernten Lebensraum vorausginge, wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Was umweltrelevante Verfahrensfehler angehe, sei ein etwaiger Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, der Sitzungsniederschrift und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.