Beschluss
OVG 11 N 68.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1010.OVG11N68.17.00
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Leitsätze
1. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung.(Rn.9)
2. Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG.(Rn.12)
3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit liegt nicht darin, dass es keinen Sondervorteil gibt, für den ein Beitrag erhoben werden könnte, sondern mit der gesamten Gruppe der Wohnenden letztlich die Allgemeinheit zur Beitragsleistung herangezogen wird.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf die Gebührenstufe zwischen 500.00 und 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung.(Rn.9) 2. Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG.(Rn.12) 3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit liegt nicht darin, dass es keinen Sondervorteil gibt, für den ein Beitrag erhoben werden könnte, sondern mit der gesamten Gruppe der Wohnenden letztlich die Allgemeinheit zur Beitragsleistung herangezogen wird.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf die Gebührenstufe zwischen 500.00 und 1.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Durch Urteil vom 5. Mai 2017 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2015 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 1. September 2016 aufzuheben. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 –, juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Verwaltungsgericht stütze sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (BVerwG 6 C 6.15 u.a., juris), die ihrerseits grundrechtsverletzend seien, grundrechtsverletzende Urteile dürfe das Verwaltungsgericht nicht zur Begründung seines Urteils heranziehen. 1.1. Dieser Einwand greift schon im Ansatz nicht durch. 1.1.1. Er ist bereits in seiner Pauschalität verfehlt, weil die – unterstellte – Verfassungswidrigkeit eines zum Beleg der eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts zitierten Urteils, die auf sehr unterschiedlichen Gründen beruhen könnte, nicht notwendig zur Fehlerhaftigkeit des konkret angefochtenen Urteils führt. 1.1.2. Vor allem jedoch beruht der Einwand auf einer unzutreffenden Prämisse, denn das Bundesverfassungsgericht hat sich der verfassungsrechtlichen Kritik des Klägers nicht angeschlossen und die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1675/16) gegen die Parallelentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 7.15), der die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weitgehend nachgebildet ist (vgl. dazu https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf), zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 –, juris). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 981/17 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 – 6 C 15.16 – sowie die entsprechenden Vorentscheidungen der Instanzgerichte teilweise stattgegeben und die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen beanstandet hat, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter 1.2.7.). Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 – 2 BvL 3/10 –, Rn. 12, juris, m.w.N.). Schon das schließt die Annahme ergebnisrelevanter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtlich aus. 1.2. Hiervon abgesehen rechtfertigen die Einwände des Klägers aber auch im Einzelnen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers liegt entgegen dessen Auffassung nicht vor, weil die Erhebung des Rundfunkbeitrags Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung ist. 1.2.1. Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – verstößt nicht gegen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 104a ff. GG. Für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer. Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand hinreichend verankert (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 58 ff., juris). An der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe ändert nichts, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem geringen Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 62, juris). Im Übrigen dienen die Finanzierungszwecke des § 40 Abs. 1 RStV ebenfalls der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 83 ff., juris). 1.2.2. Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter ein, das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG. 1.2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG nicht aus dem Fehlen einer gesetzlich geregelten Widerlegungs- beziehungsweise Befreiungsmöglichkeit bei fehlender Rundfunknutzung. Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil liegt bereits in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Erforderlich ist allein, dass für alle Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 76, juris). Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 82, juris). Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 90, juris). Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 93, juris) 1.2.2.2. Anders als vom Kläger geltend gemacht, liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot vor, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist. Das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit verlangt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Der Zweck eines Gesetzes kann dabei aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich werden und sich auch aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu regelnden Lebensbereich steht. Ungeachtet des Umstands, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags allgemein bekannt ist und sich zudem aus den frei verfügbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ergibt, weist auch die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich auf das nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende Festsetzungsverfahren hin (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 136, juris) 1.2.3. Soweit der Kläger die „Verletzung des Grundrechts auf wirksame gerichtliche Kontrolle, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG“ rügt und dazu ausführt, die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Ausstattungsquote von Haushalten mit Empfangsgeräten stamme aus dem Jahrbuch des statistischen Bundesamtes für 2012 und repräsentiere nicht die Verhältnisse im Land Berlin, ist darauf zu verweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf ankommt, ob die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 76, 82, juris, in Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/16 –, BVerwGE 154, 275 - 296, Rn. 27 ff). Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht nämlich schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV erfolgen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 89 f., m.w.N.). 1.2.4. Entgegen der Auffassung des Klägers werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 63 ff., juris). Die Anknüpfung an das Merkmal der Wohnung enthält, anders als vom Kläger angenommen, keine unzulässige Typisierung. Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 81, juris). Wie bereits ausgeführt, ist die Möglichkeit der Rundfunknutzung für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann und es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 76, 82, juris). Damit ist es, wie ebenfalls schon ausgeführt wurde, entgegen der Auffassung des Klägers nicht erheblich, ob der aus dem statistischen Bundesdurchschnitt abgeleitete Ausstattungsgrad der Haushalte mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten und/oder neuartigen Empfangsgeräten auf das Land Berlin übertragbar ist. Auch ist dem Kläger nicht zu folgen, sofern er geltend macht, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit liege darin, dass es keinen Sondervorteil gebe, für den ein Beitrag erhoben werden könne, sondern mit der gesamten Gruppe der Wohnenden letztlich die Allgemeinheit zur Beitragsleistung herangezogen werde. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann. Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit; entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben. Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 65 ff., 67, juris, m.w.N.). Ein gesamtgesellschaftlicher Vorteil schließt nicht aus, dass daneben auch ein individueller Vorteil für die Abgabepflichtigen besteht und deshalb eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 76, juris). 1.2.5. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße zudem gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und den Justizgewährungsanspruch, da es zum Beschreiten des Rechtswegs erforderlich sei, den Erlass eines Festsetzungsbescheids abzuwarten, was zu einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro führe. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 7.15 –, Rn. 54, juris) wegen der unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) entstehenden Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit besteht, das Nichtbestehen der Rundfunkbeitragspflicht bereits vor Erlass eines erst nach Verzugseintritt ergehenden Beitragsbescheides verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 46, juris). Im Übrigen hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, die Rundfunkbeiträge unter Vorbehalt zu zahlen und sodann auf Rückzahlung zu klagen. Unterlässt er die Zahlung in der Erwartung, die gerichtliche Überprüfung werde rechtskräftig ergeben, dass er keine Rundfunkbeiträge zu zahlen hat, tut er dies auf eigenes Risiko (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2019 – OVG 11 N 11.17 –, n.v.). 1.2.6. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 würden das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, weil das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV dahingehend auszulegen sei, dass die Kommission der Europäischen Union vor dem Erlass des Berliner Zustimmungsgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so rechtzeitig – zwecks Äußerung dazu – zu unterrichten sei, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe handle und der Senat von Berlin keine Schritte zur Gesetzeswerdung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages einleiten dürfe, bevor die Kommission der EU einen abschließenden Beschluss erlassen habe. Denn zum einen unterlässt es der Kläger darzulegen, aus welchen Gründen ein solcher – unterstellter – Verfahrensfehler des Bundesverwaltungsgerichts in den von ihm entschiedenen Fällen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall rechtfertigen sollte. Zum anderen geht der Kläger auch hier von unzutreffenden Prämissen aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, es begründe keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV hätte notifiziert werden müssen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 137 ff., juris). Überdies hat nunmehr auch der EuGH entschieden, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris). 1.2.7. Soweit das Bundesverfassungsgericht die landesgesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen insoweit für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat, als sie gemäß § 2 Abs. 1 RBStV Zweitwohnungsinhaber mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag belasten, steht dies zwar im Widerspruch zu der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung. Gleichwohl rechtfertigt dies keine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn abgesehen davon, dass sich der Kläger im Rahmen seines innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Begründungsschriftsatzes vom 26. Juni 2017 mit diesem Aspekt nicht befasst, hat das Bundesverfassungsgericht aus dem von ihm festgestellten Verfassungsverstoß lediglich gefolgert, dass ab dem Tag der Verkündung seines Urteils bis zu einer gesetzlichen Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien seien, wobei diejenigen, die bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht haben, über die noch nicht abschließend entschieden bei, einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen können, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheides sei (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 150 ff., 155, juris). Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Betroffenen auf ein gesondertes Antragsverfahren verwiesen, das vorliegend nicht streitgegenständlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2019 – OVG 11 N 102.17 –, Rn. 5, juris). 2. Die Einwände des Klägers rechtfertigen aus den oben genannten Gründen, auf die insoweit Bezug zu nehmen ist, auch nicht die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 3. Die Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen ebenfalls nicht. Der Kläger führt selbst zutreffend aus, es sei unter anderem eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren und deren Entscheidungserheblichkeit, deren Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen, wobei eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils zu erfolgen habe. Die vom Kläger allenfalls in der Form von Rechtsbehauptungen aufgeworfenen Fragen betreffen jeweils die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, die durch die mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) mit Ausnahme des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen bestätigt worden ist. Spätestens mit dieser Entscheidung ist die vom Kläger reklamierte Klärungsbedürftigkeit entfallen. 4. Schließlich rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen die Zulassung der Berufung auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Rn. 3, Juris). Der Kläger bringt vor, das Bundesverfassungsgericht habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass es eine spezifische Beziehung (Beschluss vom 4. Februar 1958 – 2 BvL 31/56 u.a., –, Rn. 25, juris) bzw. einen konkreten Bezug (Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 u.a. –, Rn. 54, juris) zwischen der Einrichtung der öffentlichen Hand und der Situation der Zahlungspflichtigen geben müsse. Von diesem Rechtssatz weiche das Verwaltungsgericht dadurch ab, dass es – zumindest konkludent – den abstrakten Rechtssatz aufstelle, es müsse keine spezifische Beziehung bzw. keinen konkreten Bezug geben, weil es dieses Erfordernis nicht in seinen Entscheidungsgründen thematisiere und dadurch als rechtlich nicht beachtenswert charakterisiere. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass der Vorteil, der durch einen Beitrag abgegolten werden solle, im Gesetzeswortlaut definiert sein müsse (Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 54, juris). Auch von diesem Rechtssatz weiche das Verwaltungsrecht dadurch ab, dass es – zumindest konkludent – den abstrakten Rechtssatz aufstelle, der Vorteil müsse nicht im Gesetzeswortlaut definiert werden, weil es die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Definition des Vorteils im Gesetzeswortlaut nicht in seinen Entscheidungsgründen thematisiere und dadurch als rechtlich nicht beachtenswert charakterisiere. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle beträfen, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handele (BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 – 1 BvL 11/61 u.a. – Rn. 60, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1966 – 1 BvR 320/57 u.a. – Rn. 60, juris; Beschluss vom 2. Juli 1969 – 1 BvR 669/64 –, Rn. 27, juris; Entscheidung vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 u.a. –, Rn. 19, juris). Von diesen abstrakten Rechtssätzen weiche das Verwaltungsgericht dadurch ab, dass es durch den Rekurs auf die „grundrechtsverletzenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016“ den abstrakten Rechtssatz aufstelle, es dürfe typisiert werden. Die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen, welche abstrakten Rechtssätze das Verwaltungsgericht jeweils angeblich „konkludent“ aufgestellt habe, bedürfen hier keiner Stellungnahme. Denn aus dem Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers ergibt sich eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz schon deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme desjenigen für Zweitwohnungen ausdrücklich bestätigt hat. Damit ist auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise von der hier einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Selbst wenn unterstellt würde, dass das Verwaltungsgericht auch nur in einem der vom Kläger angeführten Punkte von der jeweils zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre, würde dies die Zulassung der Berufung wegen Divergenz, die der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit dient, nicht rechtfertigen, weil die Rechtseinheit nicht gefährdet ist, wenn die Entscheidung, von der – unterstellt – abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 2014 – 2 B 90/13 –, Rn. 15, juris, m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung zusätzlich auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).