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Beschluss

2 BvL 3/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ist unzulässig, weil die erhöhte Begründungsanforderung bei Wiederaufnahme bereits entschiedener verfassungsrechtlicher Fragen nicht erfüllt ist. • Ergänzungsabgaben nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG sind verfassungsrechtlich nicht generell auf eine zeitliche Befristung beschränkt; frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu ist für nachfolgende Gerichte bindend. • Ein Vorlagegericht muss sich im Rahmen einer Richtervorlage eingehend mit den tragenden Gründen früherer verfassungsgerichtlicher Entscheidungen befassen und Abweichungsgründe konkret darlegen. • Die bloße Behauptung, die Ergänzungsabgabe diene dauerhaft zur Deckung eines längerfristigen Mehrbedarfs (z.B. durch Deutsche Einheit), rechtfertigt ohne vertiefte Auseinandersetzung mit bisherigen Entscheidungen und den politischen/haushaltswirtschaftlichen Erwägungen keine Vorlage.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags • Die Vorlage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ist unzulässig, weil die erhöhte Begründungsanforderung bei Wiederaufnahme bereits entschiedener verfassungsrechtlicher Fragen nicht erfüllt ist. • Ergänzungsabgaben nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG sind verfassungsrechtlich nicht generell auf eine zeitliche Befristung beschränkt; frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu ist für nachfolgende Gerichte bindend. • Ein Vorlagegericht muss sich im Rahmen einer Richtervorlage eingehend mit den tragenden Gründen früherer verfassungsgerichtlicher Entscheidungen befassen und Abweichungsgründe konkret darlegen. • Die bloße Behauptung, die Ergänzungsabgabe diene dauerhaft zur Deckung eines längerfristigen Mehrbedarfs (z.B. durch Deutsche Einheit), rechtfertigt ohne vertiefte Auseinandersetzung mit bisherigen Entscheidungen und den politischen/haushaltswirtschaftlichen Erwägungen keine Vorlage. Der Kläger focht einen Bescheid des Finanzamts an, mit dem für 2007 der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe festgesetzt wurde. Er rügte, die dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlags sei verfassungswidrig, weil Ergänzungsabgaben nur vorübergehend zulässig seien. Das Niedersächsische Finanzgericht hielt das SolZG 1995 für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Es stützte seine Auffassung darauf, dass die Materialien der Ergänzungsabgabe nur Bedarfsspitzen und Ausnahmelagen vorsehen und dass die seit 1999 erfolgten Steuersenkungen den Zuschlag hätten entfallen lassen müssen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Vorlage auf Zulässigkeit und die Anforderungen an Richtervorlagen nach Art. 100 GG. • Vorlagegerichte müssen vor einer Richtervorlage sorgfältig sowohl die Entscheidungserheblichkeit als auch die Verfassungsmäßigkeit der Norm prüfen und sich mit einschlägiger Literatur, Rechtsprechung und den Erwägungen des Gesetzgebers auseinandersetzen. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Ergänzungsabgaben (insbesondere BVerfGE 32, 333) ist für nachfolgende Gerichte bindend; sie hat entschieden, dass eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört. • Das vorlegende Finanzgericht hat die bindenden tragenden Gründe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 nicht ausreichend berücksichtigt und keine neuen, die Vorentscheidung erschütternden Gesichtspunkte dargelegt. • Wesentliche Erwägungen der Vorentscheidung, etwa dass eine Ergänzungsabgabe auch zur Deckung längerfristiger Bundesmehrbedarfe in Betracht kommen kann, wurden im Vorlagebeschluss unzureichend erörtert. • Die vom Finanzgericht angestellten Behauptungen zur Unvereinbarkeit der dauerhaften Erhebung mit den Vorstellungen des Verfassungsgebers sowie die Verknüpfung mit Steuerreformen wurden nicht hinreichend substantiell belegt. • Mangels vertiefter Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und ohne Aufzeigen neuer, gewichtiger Gründe fehlt es an der erforderlichen Begründungstiefe für eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung. • Folglich genügt die Vorlage nicht den gesteigerten Anforderungen an die Darlegung, wenn bereits bestehende verfassungsgerichtliche Grundsätze in Frage gestellt werden sollen. Die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 für das Jahr 2007 ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mangels hinreichender Auseinandersetzung mit seiner früheren Rechtsprechung und ohne Darlegung neuer qualifizierter Gründe zurückgewiesen. Es hat betont, dass die verfassungsgerichtlichen Grundsätze zu Ergänzungsabgaben bindend sind und ein Vorlagegericht konkrete Abweichungsgründe und eine vertiefte Begründung vorlegen muss. Mangels solcher Begründung durfte das Bundesverfassungsgericht die Vorlage nicht zur Prüfung annehmen, weshalb die Sache nicht materiell entschieden wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.