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Beschluss

OVG 11 S 11.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1114.11S11.18.00
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Leitsätze
Zur (anteiligen) Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers für einem Dritten überlassene Abfälle bei deren Vermischung mit gleichartigen Abfällen anderer Erzeuger und teilweiser Verwertung der Gesamtmenge (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 -).(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (anteiligen) Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers für einem Dritten überlassene Abfälle bei deren Vermischung mit gleichartigen Abfällen anderer Erzeuger und teilweiser Verwertung der Gesamtmenge (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 -).(Rn.18) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Ziffer 1 der für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2017. Die Antragstellerin betreibt selbst eine Abfallentsorgungsanlage. Im Zeitraum von Oktober 2013 bis Mai 2014 lieferte sie an verschiedenen Terminen insgesamt 974,1 t bei ihr angefallene hochkalorische Sortierreste (nicht gefährliche, in der Abfallverzeichnisverordnung – AVV - mit der Abfallschlüsselnummer – ASN - 19 12 12 verzeichnete Abfälle) zur Aufbereitung an die Ersatzbrennstoffanlage (i.F. EBS-Anlage) der nachfolgend insolvent gewordenen T.... Mit der verfahrensgegenständlichen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 18. September 2017 gab der Antragsgegner ihr auf, von der ehemaligen Betriebsfläche der insolventen T...G..., und zwar aus dem in einem Lageplan näher bezeichneten Haufwerk „Halde 2“, bis zum 31. Dezember 2017 eine Menge von 388,02 t sonstiger Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen des Abfallschlüssels 19 12 12 – hier: Sortierreste - zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin fristgemäß Widerspruch eingelegt und nachfolgend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 9. Januar 2018 abgelehnt. Weder an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst noch an derjenigen der Ordnungsverfügung bestünden Zweifel. Der Antragsgegner habe sich für seine Anordnung auf § 62 KrWG stützen können. Die Antragstellerin habe nicht in Abrede gestellt, dass die auf dem maßgeblichen Flurstück lagernden Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen seien. Als Erzeugerin von Abfällen sei sie gem. § 22 KrWG hierfür bis zur endgültigen und ordnungsgemäß abgeschlossenen Entsorgung verpflichtet. Dem stehe – was weiter ausgeführt wird – auch nicht entgegen, wie von der Antragstellerin gemutmaßt, dass möglicherweise die von ihr gelieferten Abfälle bereits einer Behandlung unterzogen oder sonst entsorgt oder abtransportiert worden seien. Bei der Ausübung des von § 62 KrWG eingeräumten Ermessens seien ebenfalls keine Fehler des Antragsgegners ersichtlich. Insbesondere habe der Antragsgegner im Interesse einer effektiven und schnellen Gefahrenabwehr die gegenüber dem ebenfalls insolventen Grundstückseigentümer solventere und sofort greifbare Antragstellerin als Adressatin auswählen können. Zur effektiven und schnellen Gefahrenabwehr habe der Antragsteller auch fernliegende Möglichkeiten – wie den von der Antragstellerin vorgetragenen vorübergehenden Betrieb der Anlage zur Beseitigung der Abfälle durch einen Dritten (insbes. ein öffentliches Unternehmen) – ausblenden können. Weitere Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die vom Antragsgegner angenommene Eilbedürftigkeit sei im Rahmen der hier vorgenommenen Abwägung des Aussetzungs- gegen das Sofortvollzugsinteresse ebenfalls nicht zu beanstanden. Da von einer latenten Gefahr durch die zu beräumenden Abfälle auszugehen sei, werde das öffentliche Vollzugsinteresse durch den vom Antragsgegner benötigten langen Zeitraum bis zum Ergehen der Ordnungsverfügung nicht relativiert. Das von den erstinstanzlich entscheidenden Richtern unterzeichnete Original des Beschlusses weist (u.a.) eine Änderung des im Entwurfsausdruck enthaltenen Beschlussdatums „21. Dezember 2017“ auf den 9. Januar 2018 aus. Eine ausweislich eines Vermerks vom 15. Januar 2018 (Bl. 372 Rückseite der Gerichtsakte) beabsichtigte erneute Zustellung des ohne Umsetzung dieser Änderung mit dem Datum 21. Dezember 2017 ausgefertigten Beschlusses an die Beteiligten ist – ungeachtet zweier auf einen diesbezüglichen Kanzleifehler verweisender Übersendungsschreiben vom 15. Januar 2018 und der Rücksendung der jeweils den Erhalt eines Beschlusses vom 9. Januar 2018 am 16. Januar 2018 bestätigenden Empfangsbekenntnisse durch die Bevollmächtigten beider Parteien (Bl. 384, 386 der Gerichtsakte) – nach übereinstimmenden Bekundungen beider Beteiligter, die angeben, nur einen Beschluss mit dem Datum 21. Dezember 2017 erhalten zu haben, nicht erfolgt. Gegen den ihren Eilantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 fristgemäß erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie u.a. eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, formelle Mängel der Sofortvollzugsanordnung, einen fehlenden Nachweis für den Verbleib von ihr gelieferter Abfälle der ASN 19 12 12 in der zu beräumenden Halde 2 und eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Ermessensausübung (insbesondere der Störerauswahl) rügt. II. Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen, fristgemäßen Beschwerdevortrages keinen Erfolg. 1. Soweit die Antragstellerin rügt, dass vor dem Hintergrund der zugehörigen Kostenentscheidung und der anschließenden Begründung zwar „gemutmaßt“ werden könne, welche Tenorierung die Kammer – abweichend vom Wortlaut unter Ziffer 1 Satz 1 „Der Antrag wird angelehnt“ – intendiert habe, dass dieser Fehler aber darauf hindeute, dass der Zügigkeit der Verfahrenserledigung der Vorzug gegenüber der gebotenen Entscheidungsfindung gegeben worden sei, ist dies offensichtlich nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn mit der aus diesem einfachen, unbemerkt gebliebenen Schreibfehler abgeleiteten, als solche schon nicht schlüssigen Vermutung einer nicht hinreichend sorgfältigen Entscheidungsfindung wird weder ein konkret entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfehler aufzeigt noch wird dessen durch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene nachvollziehbare Darlegung dadurch entbehrlich. 2. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass der „bereits unter dem 21.12.2017“ ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG und den in der Europäischen Grundrechte-Charta verbürgten „Fair-trial“-Grundsatz nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh schwerwiegend verletze, weil er vor Ablauf einer ihr am 28. Dezember 2017 eingeräumten Stellungnahmefrist und ohne Berücksichtigung ihrer innerhalb dieser Stellungnahmefrist übersandten Stellungnahme vom 2. Januar 2018 ergangen sei, begründet keine Aufhebung der beanstandeten Entscheidung. Zunächst ist nach der Gerichtsakte davon auszugehen, dass der beanstandete Beschluss tatsächlich erst am 9. Januar 2018 ergangen ist. Allein die - Mitte Januar erfolgte - Zustellung einer mit dem Datum „21. Dezember 2017“ versehenen Ausfertigung bzw. Abschrift an beide Beteiligte vermag einen Erlass bereits unter diesem früheren Datum nicht zu belegen. Denn das bei der Gerichtsakte befindliche, von drei Richtern unterschriebene und am 10. Januar 2018 zur Geschäftsstelle gelangte Original des Beschlusses (Bl. 355 ff. der Gerichtsakte) weist – neben weiteren Korrekturen – eine Abänderung des im Entwurf enthaltenen Datums vom 21. Dezember 2017 zum 9. Januar 2018 auf. Dass diese Datumsänderung bei der nachfolgenden Versandvorbereitung nicht umgesetzt wurde, bestätigt insbesondere der diesbezügliche Vermerk vom 15. Januar 2018 (Rückseite von Bl. 373 der Gerichtsakte). Aber auch die auf einen entsprechenden Kanzleifehler verweisenden Übersendungsschreiben vom selben Tag (Bl. 383, 385 der Gerichtsakte) und die jeweils auf Bestätigung des Erhalts eines Beschlusses vom 9. Januar 2018 gerichteten – von beiden Beteiligten unterschriebenen – Empfangsbekenntnisse führen den 9. Januar als Beschlussdatum an. Dass den Beteiligten letztlich dennoch (nur) Abschriften bzw. Ausfertigungen mit dem unkorrigierten Datum 21. Dezember 2017 übersandt wurden, vermag die sich aus dem angeführten Akteninhalt ergebende Richtigkeit des Beschlussdatums 9. Januar 2018 nicht in Frage zu stellen. Gegen ein Übergehen des Inhalts des Schriftsatzes vom 2. Januar 2018 sprechen im Übrigen auch die auf dem Faxvorblatt dieses Schriftsatzes (Bl. 333 Gerichtsakte) angebrachten Verfügungen, von denen die erste, später gestrichene noch eine Übersendung an den Antragsgegner zur Stellungnahme insbesondere zum dortigen Vortrag zur Störereigenschaft vorgesehen hatte. Auch wenn hiervon nachfolgend abgesehen wurde, bestätigt der Gegenstand der Verfügung, dass der Inhalt des Schriftsatzes schon vor der Beschlussfassung zur Kenntnis genommen worden war. Unabhängig davon könnte ein etwa anzunehmender erstinstanzlicher Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs einer Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 VwGO aber auch nicht zum Erfolg verhelfen, denn diese ermöglicht – anders als Berufung und Revision, denen ein besonderes Zulassungsverfahren vorgeschaltet ist – in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß wird durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. November 2016 – OVG 11 S 56.16 -, juris Rn 8, und vom 9. August 2011 – OVG 2 S 8.11 – EA, S. 10 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22. August 2018 – 1 B 1024/18 -, juris Rn 9 ff.). Die Beschwerdebegründung des Antragstellers rechtfertigt, wie die nachfolgende Auseinandersetzung mit den Einwendungen im Einzelnen ergibt, insoweit jedoch in der Sache keine andere Entscheidung. 3. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung des Sofortvollzugs einzelfallbezogen begründet sei und damit insbesondere den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Einwand der Antragstellerin, es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon zweifelhaft, ob sich die Begründung des Antragsgegners nicht auf formelhafte Wendungen beschränke, findet in dem zum Beleg nur angeführten, die sehr viel längere Begründung der Anordnung (S. 11 des Bescheides) lediglich einleitenden Obersatz keine hinreichende Stütze. Dass der Antragsgegner in seinen nachfolgenden, die Eilbedürftigkeit fallbezogen begründenden Ausführungen das dem Vollzugsinteresse entgegenstehende Interesse der Antragstellerin nicht ebenfalls einzelfallbezogen (näher) bezeichnet und gewürdigt hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil irgendwelche besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls oder der wirtschaftlichen oder betrieblichen Situation der Antragstellerin, die über das generell und in jedem Fall bestehende Interesse an einer Inanspruchnahme erst nach rechtskräftiger Überprüfung hinausgehende private Belange begründen könnten, im Rahmen der Anhörung nicht geltend gemacht worden waren. Auch der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, welche hier konkret entgegenstehenden, über das dem § 80 Abs. 1 VwGO zugrunde liegende allgemeine Aufschubinteresse hinausgehenden Interessen der Antragstellerin der Antragsgegner zu Unrecht unberücksichtigt gelassen haben soll. Der Antragsgegner hat auch keineswegs deshalb „unzutreffende Bemessungsmaßstäbe“ zugrunde gelegt, weil er – wie die Antragstellerin meint – die aufschiebende Wirkung als gesetzlichen Regelfall (gem. § 80 Abs. 1 VwGO) verkannt habe. Der das Ergebnis der Abwägung zusammenfassende Satz der Begründung - „… habe ich mich in diesem Fall bewusst dafür entschieden, vom gesetzlichen Regelfall, dass ein Widerspruch gegen eine behördliche Anordnung aufschiebende Wirkung entfaltet, abzuweichen“ (S. 11 des Bescheides) – belegt das Gegenteil. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch deshalb rechtswidrig sei, weil die zugrunde liegende Ordnungsverfügung selbst rechtswidrig sei, verkennt sie, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein formelles Begründungserfordernis regelt, dem entsprochen ist, wenn die Behörde einzelfallbezogen darlegt, woraus sich das besondere Vollzugsinteresse ergibt. Von der Erfüllung dieser Anforderung ist das Verwaltungsgericht hier zu Recht ausgegangen. Ob die Begründung des Antragsgegners in der Sache trägt oder ob der für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakt rechtswidrig ist, ist durch die Verwaltungsgerichte nicht mit Blick auf § 80 Abs. 3 VwGO zu überprüfen. 4. Die vom Verwaltungsgericht in die gem. § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche eigene umfassende Interessenabwägung eingestellte Annahme, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestünden, ist in Ansehung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ebenfalls nicht zu beanstanden. a. Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht bestätigt hat, dass der zuständige Antragsgegner seine im Übrigen auch formell ordnungsgemäße Ordnungsverfügung auf § 62 KrWG habe stützen dürfen. Die gegen das Vorliegen (nur) der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage erhobenen Einwände der Antragstellerin rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin als zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der zu ihm ergangenen Rechtsverordnungen verpflichtete Erzeugerin von Abfällen – und damit als eine derjenigen, denen gegenüber der Antragsgegner eine im Einzelfall erforderliche Anordnung gem. § 62 KrWG erlassen kann – grundsätzlich Adressatin einer auf diese Norm gestützten Anordnung sein kann und dass gem. § 22 KrWG auch die Annahme der aus der Anlage der Antragstellerin stammenden Sortierreste durch die inzwischen insolvente T... die Antragstellerin als Erzeugerin dieser Abfälle nicht von ihrer bis zur endgültigen und ordnungsgemäß abgeschlossenen Entsorgung fortbestehenden Verantwortlichkeit für diese entbinde, greift die Beschwerde zu Recht nicht an. Sie rügt vielmehr (nur), dass es am erforderlichen zweifelsfreien Nachweis dafür fehle, dass sie Erzeugerin der hier konkret streitbefangenen, zur Beräumung verfügten Abfälle der Halde 2 sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei „nicht vordringliche Aufgabe des Antragsgegners, eine abschließende `Durchermittlung´ zum Verbleib angelieferter Abfälle“ zu führen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2007 zur Vorgängerregelung des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG (- BVerwG 7 C 5.07 -, juris Rn 15 ff.) festgestellt habe, reiche es vielmehr aus, dass der Antragsgegner substantiiert darstellen könne, dass die Antragstellerin „im maßgeblichen Zeitpunkt“ eine entsprechende Abfallmenge an die Insolvenzschuldnerin geliefert habe, „derartige Abfälle“ sich noch immer auf dem Betriebsgelände befänden und die Antragstellerin nicht im Rahmen ihrer Pflichten nach § 22 KrWG in der Lage sei darzulegen, dass eben diese Abfälle endgültig und ordnungsgemäß entsorgt worden seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die von der Antragstellerin gelieferten Abfälle – wie von dieser gemutmaßt – möglicherweise bereits einer Behandlung unterzogen oder sonst entsorgt oder abtransportiert worden seien, denn die vom Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung bezogenen Abfälle seien trotz etwaiger Behandlung noch immer solche der Abfallschlüsselnummer 19 12 12, so dass ein nennenswerter maßgeblicher Unterschied nicht festgestellt werden könne. Demgegenüber verweist die Antragstellerin darauf, dass das Verwaltungsgericht nicht klargestellt habe, welches der seiner Auffassung nach maßgebende Zeitpunkt sei, und dass es auch nicht darauf ankomme, ob „derartige Abfälle“, verstanden als irgendwelche Abfälle derselben Abfallschlüsselnummer 19 12 12, sich noch auf dem Betriebsgelände befänden, da sich die Abfälle der Antragstellerin – jedenfalls anteilig – auch tatsächlich noch dort befinden müssten. Das Verwaltungsgericht gehe offensichtlich von einer unzutreffenden Qualifizierung der behandelten Abfälle aus, denn es sei unstreitig, dass sich die Abfallschlüsselnummer der angelieferten Abfälle nach einer entsprechenden Behandlung durch die EBS-Anlage von AVV-ASN 19 12 12 - sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten - in AVV-ASN 19 12 10 - brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) - ändere. Diese Einwände sind an der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 -, juris Rn 15 ff., 22 f.; hieran festhaltend BVerwG, Beschluss v. 14. April 2014 – 7 B 26.13 -, juris Rn 10) zu messen, ausweislich derer ein zur Entsorgung Verpflichteter, der einen Dritten mit der Erfüllung seiner Entsorgungspflicht beauftragt und diesem den Besitz an den zu entsorgenden Abfällen überträgt, weiter für die Erfüllung seiner Entsorgungspflicht verantwortlich bleibt. Die Entsorgungspflicht ist danach eine erfolgsgerichtete Leistungspflicht, für deren Erfolg der Erzeuger und jeder Besitzer in der Entsorgungskette haftet. Die Entsorgungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass die Abfälle auf dem Gelände des beauftragten Dritten ununterscheidbar mit Abfällen gleicher Art vermischt werden, weil eine solche Mischung keine Veränderung der Natur oder Zusammensetzung der Abfälle (hierauf abstellend § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, nunmehr § 3 Abs. 8 Nr. 2 KrwG: Beschaffenheit oder Zusammensetzung) bewirkt. Im Fall einer solchen Vermischung ist dem Entsorgungspflichtigen vielmehr ein der von ihm angelieferten Menge entsprechender Anteil der vermischten Abfälle gleicher Art zuzurechnen, d.h. er ist nur für die Entsorgung der Abfälle, die er besessen hat, oder – im Fall einer ununterscheidbaren Vermischung mit Abfällen gleicher Art - für die Entsorgung einer gleich großen Menge Abfälle gleicher Art verantwortlich. Die Entsorgungspflicht vermindert sich allerdings, wenn und soweit ein Teil der vom Entsorgungspflichtigen angelieferten Abfälle bzw. der mit Abfällen anderer Anlieferer vermischten Abfälle noch verwertet wurden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dürften den sich daraus ergebenden Vorgaben zwar nicht in jeder Hinsicht gerecht werden. Aber auch auf Grundlage der sich aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden, für das Verständnis des § 22 Satz 2 KrWG entsprechend heranzuziehenden Ausführungen zur Fortdauer der Entsorgungspflicht im Fall einer Drittbeauftragung (vgl. Schink, in: Schink/Versteyl, KrWG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn 33 f.) begründen die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis keine Zweifel an einer andauernden Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die Entsorgung eines ihr zurechenbaren Anteils an den auf der Halde 2 gelagerten Abfällen der ASN 19 12 12. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es für die vom Antragsgegner vorgenommene Zurechnung eines Teils der auf der Halde 2 gelagerten Abfälle zur Antragstellerin weder darauf ankommt, dass es sich dabei gerade um die von ihr erzeugten Abfälle handelt, noch darauf, dass nachweislich gerade ihre Abfälle sich noch in unveränderter Form auf dem Betriebsgelände befinden, wenn – worauf der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung abgestellt hat – diese Abfälle dort mit gleichartigen Abfällen anderer Anlieferer vermischt worden sind. Denn die Verantwortlichkeit des Erzeugers setzt sich in diesem Fall an einem der von ihm gelieferten Menge entsprechenden Anteil der Gesamtmenge der vermischten Abfälle fort. Auf das weitere Schicksal gerade der von ihm angelieferten Abfälle – einschließlich einer etwaigen Verwertung - kann es unter diesen Umständen nicht mehr ankommen. Da sich seine Entsorgungspflicht auf Abfälle gleicher Art entsprechend seinem Anteil an der Gesamtmenge bezieht, erlischt seine Entsorgungspflicht (nur) quotal in dem Umfang, in dem bezogen auf die Gesamtmenge noch eine Verwertung stattgefunden hat (vgl. Neumann, Anmerkung zu BVerwG, Urteil v. 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 -, jurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 6, unter D.). Dass die hier über einen längeren Zeitraum (von Oktober 2013 bis – was mit der Beschwerde jedenfalls nicht mehr substantiiert angegriffen wird – März 2014) überlassenen Abfälle der Antragstellerin auf dem Betriebsgelände der T... mit gleichartigen Abfällen anderer Zulieferer vermischt wurden, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, da es dem regelmäßigen Betriebsablauf einer Abfallbehandlungsanlage entspricht, alle zur selben Abfallart gehörigen Eingänge aller Auftraggeber/Anlieferer auf einer (oder ggf. auch mehreren) für den Input gerade dieser Abfallart genutzten Lagerflächen vorzuhalten, bis ihre Behandlung beginnen kann. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsabläufe der T... hier ausnahmsweise anders gewesen sein könnten oder dass gerade die von der Antragstellerin angelieferten Sortierreste – etwa aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen o.ä. - von der T... getrennt von den Sortierresten anderer Anlieferer gelagert und verwertet worden sein könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Davon ausgehend ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier alle in der Zeit vom Oktober 2013 bis Mai 2014 angelieferten bzw. der T... überlassenen Abfälle der AVV-ASN 19 12 12 berücksichtigt hat. Ausweislich des Bescheides hat er auf Grundlage der Ergebnisse mehrfacher Betriebskontrollen sowie der Auswertungen von Wochenmeldungen, Wiegescheinen u.ä. festgestellt, dass die zur Behandlung in der EBS-Anlage überlassenen Sortierabfälle nur bis Ende September 2013 tatsächlich behandelt und entsorgt worden sind, dass es aber ab Oktober 2013 zur Anhäufung von Sortierresten außerhalb der zugelassenen Fläche (für bis zu 200 t innerhalb der Behandlungshalle) gekommen ist und dass insbesondere die erstmals in diesem Monat festgestellte Ablagerung solcher Abfälle auf dem Flurstück 1... der Flur 2... – der hier sog. Halde 2 – bis 2014 bis zu einer Menge von 5.200 t zunahm. Die in diesem Zeitraum angewachsenen, zu keinem Zeitpunkt mehr auf einen genehmigungskonformen Zustand zurückgeführten und von der Antragstellerin auch nicht angezweifelten Input-Bestände sind aber auch der Antragstellerin anteilig zuzurechnen, wenn – wovon hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist - deren Sortierreste nicht getrennt gelagert, sondern mit denen der anderen Anlieferer gleichartiger Abfälle untrennbar vermischt wurden. Die noch erfolgten „Abflüsse“ durch Aufarbeitung – die entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Zuordnung zu einer anderen Abfallart (Ersatzbrennstoffe, AVV-ASN 19 12 10 statt ursprünglich 19 12 12) zur Folge hatte – und Verwertung konnten deshalb auch die Entsorgungsverantwortlichkeit der Antragstellerin nicht vollständig beseitigen, sondern nur noch eine quotale Reduzierung ihrer anteilig an der Gesamtheit der vermischten Sortierreste der ASN 19 12 12 bestehenden Entsorgungsverpflichtung begründen. Da es – wie dargelegt – für die anteilige Zurechnung der Entsorgungsverantwortlichkeit rechtlich nicht darauf ankommt, ob in der aus Abfällen der ASN 19 12 12 bestehenden Halde 2 „tatsächlich“ noch gerade von der Antragstellerin gelieferte Abfälle vorhanden sind, ist es entgegen der Rüge der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner keine diesbezüglichen Ermittlungen angestellt bzw. das Verwaltungsgericht dies nicht beanstandet hat. Die sich aus der Verarbeitung und Entsorgung eines Teils der angehäuften Abfälle der ASN 19 12 12 ergebende quotale Reduzierung der Entsorgungspflicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner auf Grundlage einer Auswertung der diesbezüglichen Register dahingehend berücksichtigt, dass er die nachweislich noch entsorgte Menge von 3.457,8 t Ersatzbrennstoffen (ASN 19 12 10) von der im genannten Zeitraum angelieferte Gesamtmenge von 5.747 t Abfällen der ASN 19 12 12 abgezogen und die verbleibende Differenz von 2.289,2 t mit dem prozentualen Anteil der von der Antragstellerin gelieferten Abfälle an der Gesamtmenge – nach dem Erkenntnisstand April 2017 insgesamt 974,1 t - multipliziert hat. Nur die Rückholung des sich daraus ergebenden Anteils der Antragstellerin von 388,02 t an Abfällen der ASN 19 12 12 hat der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragstellerin diese Berechnung der anteiligen Entsorgungspflicht zwar angegriffen, aber keine Fehler in der im Bescheid nachvollziehbar dargestellten Berechnung aufgezeigt habe, und dass solche auch nicht ersichtlich seien. Soweit die Antragstellerin meint, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verpflichtet sei, sich mit den Darstellungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung auseinanderzusetzen und diese zu korrigieren, sondern dass es ihr nur obliege, diese insoweit zu erschüttern, dass ersichtlich werde, weshalb sie im vorliegenden Zusammenhang den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sachlich nicht rechtfertigen könnten, verkennt sie bereits, dass das Verwaltungsgericht in der Sache ebenfalls nur angenommen hat, dass der sich mit den Einzelheiten dieser Berechnung nicht auseinandersetzende Vortrag der Antragstellerin diese nicht zu erschüttern vermocht habe. Denn es hat ergänzend ausdrücklich festgestellt, dass Fehler der als nachvollziehbar angesehenen Berechnung auch sonst nicht ersichtlich seien. Beide Annahmen des Verwaltungsgerichts vermag das Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern. Denn mit diesem macht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 (S. 15) wiederum nur geltend, dass der vom Antragsgegner anhand der vorgelegten Wiegescheine (Beiakte 1) ermittelten „angeblichen“ – mit der Beschwerdebegründung aber jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogenen – Menge des von der Antragstellerin stammenden Inputs in Höhe von zuletzt 974,1 t ein Gesamtoutput von 3.457,8 t im maßgeblichen Zeitraum gegenüberstehe und es deshalb „jedenfalls wahrscheinlich“ sei, dass die ursprünglich aus der Sphäre der Antragstellerin stammenden Abfälle vor Betriebsaufgabe einer Behandlung zugeführt worden seien. Abgesehen davon, dass die erheblich hinter derjenigen des Gesamtinputs zurückbleibende Gesamtmenge des Outputs im Zeitraum von Oktober 2013 bis Mai 2014 eine vollständige Behandlung gerade der von der Antragstellerin angelieferten Abfälle allenfalls als theoretisch möglich, angesichts der über den gesamten Zeitraum hin aufgehäuften Rückstände und ohne Anhaltspunkte für eine „Vorzugsbehandlung“ der Abfälle der Antragstellerin aber keineswegs als wahrscheinlich erscheinen lässt, kommt es aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen aber auch nicht auf eine derartige isolierte Betrachtung der von der Antragstellerin stammenden Sortierreste an. Dass und ggf. weshalb die vom Antragsgegner hier vorgenommene Berechnung des der Antragstellerin nach Abzug der Abflüsse noch zurechenbaren Anteils der Abfälle der ASN 19 12 12 sonst in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft sein sollte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. b. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Fehler des Antragsgegners bei der Ausübung des von § 62 KrWG eingeräumten Ermessens ersichtlich seien, begegnet ebenfalls nicht den mit der Beschwerde vorgebrachten Einwänden. Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerin, dass die Argumente des Verwaltungsgerichts zur angeblich ordnungsgemäßen Ausübung des Handlungsermessens in der Sache nicht überzeugten, weil die Kammer insoweit einzig auf den beispielhaft geäußerten Vorschlag eines vorübergehenden Anlagenbetriebs bis zur endgültigen Behandlung und wirtschaftlichen Verwertung der Abfälle, ggf. durch ein öffentliches Unternehmen, fokussiere, und es versäume, weitere in Betracht kommende Optionen „sowie den Kern des antragstellerseitigen Vortrags zum Handlungsermessen zu prüfen, nämlich den Umstand, dass das Handlungsermessen schon deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden konnte, weil der Antragsgegner den betreffenden Sachverhalt zuvor gar nicht ausermittelt hat“. Die Antragstellerin habe in diesem Zusammenhang – unter Verweis auf rechtsstaatliche Bedenken – geltend gemacht, dass es nicht sachgerecht sein könne, etwaige Ermittlungs- und Kontrolldefizite im Rahmen des Handlungsermessens auf Seiten des Antragsgegners zulasten der Antragstellerin auszulegen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem hier als „Kern des antragstellerseitigen Vortrags zum Handlungsermessen“ bezeichneten Einwand der Antragstellerin zwar nicht ausdrücklich befasst, sondern lediglich abschließend klargestellt, dass „weitere“ – d.h. andere als die zuvor erörterten – Ermessensfehler nicht ersichtlich seien. Dies ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringens allerdings nicht zu beanstanden. Denn damit wird nicht ansatzweise dargelegt, welche „weitere[n] in Betracht kommende[n] Optionen“, welche vom Antragsgegner nicht ermittelte Tatsache oder welche nicht näher bezeichneten Ermittlungsmöglichkeiten oder Kontrolldefizite warum für die vom Antragsgegner in Ausübung seines ihm durch § 62 KrWG eingeräumten Ermessens getroffene Entscheidung über das „Ob“ und über die Art und Weise der Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands – d. h. hier der ungenehmigten Lagerung der Abfälle der ASN 19 12 12 auf dem Betriebsgelände der insolventen T... – erheblich und zu berücksichtigen gewesen sein sollte. Die bloße Behauptung einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung unter pauschalem Verweis auf „etwaige Ermittlungs- und Kontrolldefizite im Rahmen des Handlungsermessens“ genügt insoweit nicht. Auf Grundlage des fristgemäßen Beschwerdevorbringens ist auch nicht feststellbar, dass das Verwaltungsgericht die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Beräumungsanordnung zu Unrecht als unbedenklich angesehen hat. Die unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss v. 17. April 2007 – 11 S 54.06 -, juris) begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der für die T... bestellte Insolvenzverwalter im konkreten Fall nicht habe in Anspruch genommen werden können, weil er den Anlagenbetrieb nach Insolvenzeröffnung nicht fortgeführt und „die Abfälle“ – präziser insoweit der zu Recht auf das Betriebsgrundstück abstellende Bescheid des Antragsgegners (vgl. S. 6 des Bescheides) – aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben habe, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach mit Aufgabe des Besitzes an einem Grundstück und dem damit verbundenen Verlust des Besitzes an den dort lagernden Abfällen auch die Entsorgungspflicht des bisherigen Abfallbesitzers entfalle (BVerwG, Urteil v. 22. Juli 2004 – 7 C 17.03 -, juris Rn 16; hieran hält auch das Urteil v. 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 -, juris Rn 15, fest) wird mit der fristgemäßen Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Den erst mit dem Schriftsatz vom 10. April 2018 – und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist – geäußerten, mit einer nicht hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts (Umfang der Entlassung der Abfälle aus dem Insolvenzbeschlag) begründeten Zweifeln war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachzugehen, weil das Oberverwaltungsgericht nur die fristgemäß dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). „Im Hinblick auf die Entscheidung des Antragsgegners, die Grundstückseigentümerin“ des ehemaligen Betriebsgeländes der T... nicht in Anspruch zu nehmen, beanstandet die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht diese Entscheidung „vor dem Hintergrund der mutmaßlich höheren Solvenz und der sofortigen Greifbarkeit der Antragstellerin“ nicht beanstandet, dabei aber ihr Argument außer Betracht gelassen habe, dass eine anderweitige Störerauswahl dem Grundsatz der Gefahrenabwehr wesentlich besser entsprochen haben würde, weil die Anlieferer nur entsprechend der jeweils angelieferten, unverändert auf dem Betriebsgelände lagernden Mengen in Anspruch genommen werden könnten. Schließlich hätten die erstinstanzlich angeführten weiteren Aspekte der „Sachnähe, Zumutbarkeit, Billigkeit und Dringlichkeit“ in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine angemessene Würdigung erfahren. Auch dieses Vorbringen führt auf keinen entscheidungserheblichen Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung. Weder das Verwaltungsgericht, das ausdrücklich festgestellt hat, die Ausführungen des Antragsgegners ließen erkennen, dass er der Antragstellerin „mit Blick auf eine effektive und schnelle Gefahrenabwehr“ den Vorzug gegeben habe, noch der Antragsgegner, der im beanstandeten Bescheid (S. 5) ausdrücklich klargestellt hat, dass der Effektivitätsgrundsatz im Bereich der Gefahrenabwehr oberste Priorität habe, haben die Bedeutung dieses Grundsatzes für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Störern verkannt. Zur Begründung der größeren Effektivität der Heranziehung der Antragstellerin – wie auch der anderen Anlieferer der hier in Rede stehenden, aus Sortieranlagen stammenden Abfälle - hat der Antragsgegner einerseits auf deren – besondere Fachkunde und Sachnähe nahelegende - Tätigkeit als professionelles Entsorgungsunternehmen und andererseits auf die Insolvenz der Eigentümerin des Betriebsgrundstücks verwiesen, die deren Heranziehung nicht als erfolgversprechend erscheinen lasse. Der demgegenüber von der Antragstellerin angeführte Gesichtspunkt, dass die Grundstückseigentümerin für alle auf dem Grundstück lagernden Abfälle und nicht auf Anteilsmengen beschränkt herangezogen werden könnte, vermag die sich für den Antragsgegner aus deren Insolvenz ergebenden erheblichen Zweifel an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und damit einher gehend auch der Fähigkeit, eine solche umfassende Anordnung tatsächlich zu befolgen, ersichtlich nicht zu entkräften. Weder die bisherige Dauer des Insolvenzverfahrens der Grundstückseigentümerin noch die während dieser Zeit andauernde Vermietung des Betriebsgeländes an die inzwischen ebenfalls insolvente T... geben begründeten Anlass zu der Erwartung, die Eigentümerin wäre zu einer effektiven und zeitnahen Beräumung der auf ihrem Grundstück lagernden – dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit zusätzlich in Frage stellenden – Abfälle in der Lage. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin vermag die nachvollziehbar begründete Einschätzung des Antragsgegners nicht zu erschüttern. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die von ihr angeführten „Aspekte der Sachnähe, Zumutbarkeit, Billigkeit und Dringlichkeit“ seien in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angemessen gewürdigt worden, verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, sondern lediglich diejenige des Antragsgegners überprüft hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner jedenfalls die Gesichtspunkte der Sachnähe und der Zumutbarkeit mit seinem Abstellen auf die besondere Fachkunde der Antragstellerin als professioneller Entsorgungsunternehmerin (Sachnähe), ihre gem. § 22 KrwG bis zur endgültigen Entsorgung andauernde eigene Verantwortlichkeit und ihre – im Unterschied zur insolventen Grundstückseigentümerin – vorhandene, auch mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Zumutbarkeit) durchaus berücksichtigt. Dass und ggf. welche weiteren Gesichtspunkte der Antragsgegner hier zu Unrecht unbeachtet gelassen haben soll, ist dem nicht näher substantiierten Verweis auf (weitere) abstrakte Gesichtspunkte wie Billigkeit oder Dringlichkeit nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin schließlich unter Verweis auf die „langjährige Vorgeschichte“ der Ordnungsverfügung meint, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich und deshalb auch nicht geeignet sei, die an eine ordnungsgemäße Ausübung des Störerauswahlermessens gestellten Anforderungen zu verkürzen, trifft dieser Einwand weder die Ermessenserwägungen des Antragsgegners noch die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, da beide nicht auf eine solche, einer besonderen Dringlichkeit geschuldete Entscheidungssituation abgestellt haben. c. Sofern im Übrigen zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen würde, dass sie mit ihren Ausführungen zu § 80 Abs. 3 VwGO sowie zur fehlenden Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäßen Ausübung des Störerauswahlermessens jedenfalls der Sache nach auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts beanstandet, könnte dies ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Im Rahmen der ihm gem. § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der voraussichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung angenommen und zur Begründung nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Antragsgegner angeführten, ein erhebliches Beräumungsinteresse begründenden Umstände (Möglichkeit der Selbstentzündung und Brandstiftung bezüglich der lang lagernden Abfälle, Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen) sich durch den langen Zeitablauf seit Insolvenz der T... bzw. bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nicht relativiert hätten. Es sei vielmehr von einer latenten Gefahr auszugehen. Die Tragfähigkeit dieser Abwägung wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der erneute Verweis auf die eigene, abweichende Bewertung des vom Verwaltungsgericht durchaus gewürdigten, angesichts der das öffentliche Vollzugsinteresse begründenden, andauernden latenten Gefahr aber als unschädlich angesehenen Zeitablaufs lässt bereits jede Auseinandersetzung mit der dortigen Argumentation vermissen. Der weiter kritisierte Umstand, dass nicht ausdrücklich auf entgegenstehende Belange der Antragstellerin eingegangen wurde, begründet hier ebenfalls keinen entscheidungserheblichen Mangel der erstinstanzlichen Abwägung. Denn dem in jedem Fall bestehenden, dem in § 80 Abs. 1 VwGO geregelten Normalfall entsprechenden Aufschubinteresse der Antragstellerin als Bescheidadressatin und Rechtsmittelführerin hat das Verwaltungsgericht schon dadurch Rechnung getragen, dass es ungeachtet der – nach vorstehenden Ausführungen im Ergebnis zu Recht angenommenen – voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ein die Eilbedürftigkeit begründendes und dieses Aufschubinteresse überwiegendes öffentliches Sofortvollzugsinteresse als erforderlich angesehen und im konkreten Fall bejaht hat. Irgendwelche konkreten Umstände, die ein über dieses allgemeine Aufschubinteresse hinausgehendes, besonders zu würdigendes Interesse der Antragstellerin begründen könnten, hat diese auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Der nicht ansatzweise nachvollziehbar konkretisierte Verweis auf „die berechtigten (unternehmerischen) Belange der Antragstellerin“, der im Übrigen ebenfalls erst im nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 10. April 2018 enthalten war, genügt insoweit nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die dem erstinstanzlichen Ansatz folgende Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).