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Beschluss

OVG 11 S 2/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0715.OVG11S2.20.00
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Leitsätze
1. Die aufgrund einer Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.(Rn.26) 2. Inhaltlich beschränkt sich die UVP-Vorprüfung entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen darf. Sie darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, muss vielmehr auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, etwa vom Vorhabenträger eingeholter, ggf. durch zusätzliche behördliche Ermittlungen ergänzter Fachgutachten. Anschließend bedarf es im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der entscheidungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Beigeladene. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtsstufen auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufgrund einer Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.(Rn.26) 2. Inhaltlich beschränkt sich die UVP-Vorprüfung entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen darf. Sie darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, muss vielmehr auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, etwa vom Vorhabenträger eingeholter, ggf. durch zusätzliche behördliche Ermittlungen ergänzter Fachgutachten. Anschließend bedarf es im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der entscheidungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien.(Rn.26) Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Beigeladene. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtsstufen auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G...Straße 18 in 1... gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 27. August 2019, mit der der Beigeladenen gemäß § 4 BImSchG die Errichtung und der Betrieb einer nur etwa 260 m entfernten Anlage zur Haltung von Mastgeflügel mit 72.350 Tierplätzen auf dem Grundstück G...Straße 25 - Hähnchenmastanlage - gestattet worden ist. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat durch Beschluss vom 6. Januar 2020 - VG 5 L 571.19 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers im Schriftsatz vom 1. November 2019 gegen diese Genehmigung wiederhergestellt und dies im Wesentlichen damit begründet, die dort seit Mitte der 60er-Jahre existierende Milchviehhaltungs-/Rinderanlage sei im Jahre 2016 geschlossen worden und nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragstellers nicht mehr bestandsgeschützt. Der Antragsgegner führe selbst aus, dass die Genehmigung als Neugenehmigung im Sinne von § 4 BImSchG erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das Ergebnis der UVP-Vorprüfung vom 12. März 2018 nicht nachvollziehbar, wenn dort auf Seite 582 der Genehmigungsverfahrensakte unter Nr. 1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen abschließend ausgeführt sei: „Durch die Umnutzung der Rinderanlage wird eine Reduzierung der Stickstoffeinträge um ca. 25 % und damit eine Verbesserung der Immissionssituation am Standort erreicht.“ Angesichts der seit 2016 (fast) nicht mehr existenten Emissionen würden auch die geringeren, von der neuen Anlage ausgehenden Emissionen keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der bestehenden Situation darstellen. Darüber hinaus sei der bloße Hinweis auf eine Reduzierung der Stickstoffeinträge um ca. 25 % kaum geeignet, hinreichende Überlegungen im Rahmen der UVP-Vorprüfung zu belegen, ob die künftig zu erwartenden Stickstoffeinträge erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnten oder diese ausgeschlossen seien. Gegen den ihr am 14. Januar 2020 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss hat die Beigeladene am 20. Januar 2020 Beschwerde erhoben und diese mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 14. Februar 2020 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Denn § 4 Abs. 3 UmwRG vermittele im Bereich von Individualklagen keine Rechtsstellung, die auf eine (mögliche) Verletzung eigener Rechte verzichte und hinsichtlich der durch den Antragsteller gerügten, von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen liege eine Verletzung einer Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG offensichtlich nicht vor. Der Antrag sei auch unbegründet. Auf der Grundlage der beim Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. Februar 2020 nunmehr vorgelegten überarbeiteten und ergänzten Unterlagen zu den vorhabenbedingten Auswirkungen lägen nachteilige Umweltauswirkungen auf die naturschutzrechtlich geschützten Gebiete in der Umgebung unabhängig von einem Vergleich mit der bisherigen dortigen Milchviehhaltungs-/Rinderanlage nicht vor und sei deshalb eine positive Fortschreibung der früheren UVP-Vorprüfung des Antragsgegners zu erwarten. Entgegen verwaltungsgerichtlicher Annahme sei aber auch dessen frühere UVP- Vorprüfung nicht zu beanstanden, so dass ein Verfahrensfehler nicht vorgelegen habe. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 8. April 2020 als Anlage AG 1 eine Fortschreibung (Ergänzung) des UVP-Prüfvermerks vom 6. April 2020 vorgelegt, nach der er im Ergebnis an seiner bisherigen Bewertung im Prüfvermerk vom 12. März 2018 festhalte, dass es für die Genehmigung des Vorhabens „Hähnchenmastanlage“ nicht der Durchführung einer UVP bedürfe. Hierin findet sich erstmals eine Plausibilitätsprüfung der überarbeiteten und ergänzten Unterlagen u.a. zur Untersuchung der Verträglichkeit der von der Anlage ausgehenden Stickstoff-Zusatzdeposition für die potentiell betroffenen FFH-Gebiete (Nr. 3.1.2) und die gesetzlich geschützten Biotope (Nr. 3.1.4). Hinsichtlich dieser Neufassung des UVP-Vorprüfungsvermerks des Antragsgegners vom 6. April 2020 macht die Beigeladene ergänzend geltend, zwar sei diese erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstellt und vorgelegt worden, gleichwohl sei deren Berücksichtigung zulässig. Dies müsse auch deshalb gelten, weil sie die der Neufassung der UVP-Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen noch (kurz) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt und auf deren Bearbeitung und die Neuerstellung des Prüfvermerks keinen Einfluss habe. Der Antragsteller verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und macht - sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und vertiefend - u.a. geltend, die Genehmigung für die ehemalige Milchviehhaltungsanlage sei durch die öffentliche, u.a. in der Tageszeitung M... erfolgte Verkündung der Anlagenstilllegung aus unternehmerischen Gründen, den Rückbau der Vorrichtungen für die Tierhaltung und die weitgehende Entlassung des Personals erloschen gewesen. Der UVP-Vorprüfungsvermerk vom 6. April 2020 könne nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein und berücksichtige zudem weder den neuen Standort eines Siliersaft-Restbehälters noch zwei in der Nähe gelegene andere Mastanlagen. II. Die fristgemäß erhobene und begründete Beschwerde der Beigeladenen hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller entgegen der mit der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung der Beigeladenen antragsbefugt. Insoweit wird geltend gemacht, dass § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis für Individualklagen begründe. Privatpersonen könnten die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG wegen einer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG deshalb nur verlangen, wenn sie eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen könnten. Daran fehle es hier. Zwar begründe § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage gegenüber von dieser ausgehenden Geruchsimmissionen durchaus einen entsprechenden Schutzanspruch und komme dieser Schutzpflicht anerkanntermaßen generell drittschützende Wirkung zu. Vorliegend sei ein Verstoß gegen diese Schutzpflicht jedoch offenkundig ausgeschlossen. Denn für das Wohngrundstück des Antragstellers sei im Genehmigungsbescheid als Zwischenwert der Geruchsstundenhäufigkeit mit Blick auf die seit Jahrzehnten bestehende und prägende Rinderhaltung im Außenbereich ein Immissionswert von 0,12 festgestellt worden, so dass der für den Antragsteller maßgebliche Immissionswert von 0,25 für Wohnbebauung im Außenbereich hier nicht überschritten werde. Dieses Vorbringen vermag die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht erfolgreich in Frage zu stellen. Insbesondere mit Blick auf die glaubhaft gemachte nur geringe Entfernung des Wohnhauses zu den Stallungen der Anlage der Beigeladenen von nur ca. 260 m ist eine für die Annahme einer Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO lediglich zu fordernde mögliche Verletzung drittschützender Normen durch von der Anlage ausgehende Geruchsimmissionen nicht von vornherein auszuschließen (so im Übrigen auch der Antragsgegner in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung der Beigeladenen vom 19. März 2020). 2. Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die UVP-Vorprüfung für die Hähnchenmastanlage im Vermerk vom 12. März 2018 stütze sich bezogen auf die Stickstoffeinträge in naturschutzrechtlich geschützte Bereiche maßgeblich auf einen Vergleich mit der Milchvieh-/Rinderhaltungsanlage, in der Sache zutrifft, wird mit der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet. 3. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die ursprünglich betriebene, seit ihrer Schließung im Jahre 2016 nicht mehr oder in nur noch sehr geringem Umfang emittierende Milchviehhaltungsanlage sei ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Antragstellers „nicht mehr bestandsgeschützt“, mag letztlich dahinstehen, ob - so die Beigeladene - im Verfahren der Neugenehmigung nach § 4 BImSchG die (Verbesserungs-)Regelung des § 6 Abs. 3 BImSchG als allgemeiner Rechtsgedanke für Änderungsgenehmigungen in analoger Anwendung zugrunde gelegt werden kann. Denn eine analoge Anwendung der (Verbesserungs-)Regelung des § 6 Abs. 3 BImSchG setzt auch nach Auffassung der Beigeladenen die Existenz einer immissionsschutzrechtlich bestandsgeschützten Anlage voraus. An einer noch wirksamen Genehmigung der früheren Milchvieh-/Rinderhaltungsanlage fehlt es vorliegend jedoch. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beigeladene im Jahre 2016 auf die „Altgenehmigung“ für diese Anlage verzichtet hat. Denn bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die „Altgenehmigung“ für die Milchvieh-/Rinderhaltungsanlage gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen ist. Zwar hat die Beigeladene vorgetragen - und dies hat sie durch das als Anlage BE 1 zur Beschwerdebegründung vorgelegte Protokoll vom 25. Juni 2019 über die Anlagenkontrolle am 13. Juni 2019 auch hinreichend glaubhaft gemacht -, dass am 11. Juni 2019, mithin vor Ablauf der 3-Jahres-Frist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nach der letzten Ausstallung am 23. Juni 2016, insgesamt 84 Rinder in den Ställen 2 und 5 vorgefunden wurden, so dass 2 von insgesamt 6 Ställen zur Hälfte belegt waren. Die Einstallung soll hiernach am 30. April 2019 (27 Rinder) und am 14. Mai 2019 (57 Rinder) erfolgt sein. Auch ist im Protokoll unter der Überschrift „Melkhaus“ nach Hinweis auf dessen Nichtbelegung mit Milchkühen von einem künftig geplanten Einsatz von Melkrobotern die Rede. Zudem wird im abschließenden „Fazit“ der Kontrolle eine Wiederaufnahme des Anlagenbetriebs innerhalb von drei Jahren angenommen. Es spricht jedoch Überwiegendes für die Annahme des Antragstellers, dass diese Einstallung nur erfolgt sei, um das Erlöschen der Genehmigung zu verhindern und den Bestandsschutz der Anlage zu erhalten, mithin ein bloßer - und im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG rechtlich unbeachtlicher - “Scheinbetrieb“ vorliege (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25.04 -, juris Rz 14). Dies ist seitens des Antragstellers bereits erstinstanzlich und im Widerspruch gegen die Genehmigung ausdrücklich mit der Begründung gerügt worden, im Frühjahr bzw. Sommer 2019 sei bereits seit längerem die Umwandlung in eine Hähnchenmastanlage geplant und beantragt gewesen, es solle mithin bloß eine hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung umgangen werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeerwiderung des Antragstellers vom 3. März 2020 wird dies geltend gemacht und zusätzlich auf den - im Verhältnis zur Gesamtkapazität der Anlage mit 630 Rindern und insgesamt 150 Kälbern - nur geringen Umfang der seinerzeitigen Einstallung von 84 wohl aus dem Betrieb der O... stammenden Rindern, ferner die Belegung lediglich von zwei der sechs Ställe - und dies auch nur zur Hälfte - sowie das Fehlen von Milchvieh verwiesen. Die Beigeladene, die erstinstanzlich keine Stellungnahme hierzu abgegeben hatte, bestreitet zwar eine Scheininbetriebnahme und trägt insoweit mit der Beschwerdebegründung vor, man habe bei Wiedereinstallung der Rinder im Jahre 2019 eine „stufenweise Aufnahme des Betriebs und weitere Wiedereinstallungen angestrebt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem damals schon beantragten Änderungsvorhaben der Hähnchenmastanlage … Die im Sommer 2019 noch geplante Wiederaufnahme des Betriebs als Rinderhaltung sowie die beantragte Genehmigung als Hähnchenmastanlage sind vielmehr parallel in den Blick genommene Möglichkeiten, die Tierhaltungsanlagen wieder rentabel zu nutzen.“ Dass die Beigeladene im Frühjahr 2019 die Wiederaufnahme des Betriebs der Milchvieh-/Rinderhaltungsanlage tatsächlich ernsthaft betrieben hat, erscheint indes schon mit Blick auf den erheblichen - auch wirtschaftlichen/finanziellen - Aufwand, der mit dem schon mehr als ein Jahr zuvor in Gang gesetzten Genehmigungsverfahren der Beigeladenen für die Hähnchenmastanlage verbunden war, unplausibel. Auch ist auf die obige Verlautbarung in der M...vom 7. November 2016 zu verweisen, wonach bereits damals eine Milchvieh-/Rinderhaltung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in Betracht gekommen und als Perspektive der Umbau in eine Geflügelmastanlage mit 73.000 Tierplätzen vorgesehen gewesen sei. Dass sich hieran zwischenzeitlich etwas geändert hatte, ist nicht einmal im Ansatz dargelegt worden. Auch ist das zitierte Vorbringen der Beigeladenen zu einer noch im Sommer 2019 geplanten stufenweise Wiederaufnahme des Milchvieh-/Rinderhaltungsbetriebs trotz des ausdrücklichen erstinstanzlichen Bestreitens des Antragstellers weder tatsächlich substantiiert noch in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht oder später hinsichtlich weiterer Maßnahmen mit der Zielrichtung einer diesbezüglichen Wiederaufnahme des Betriebs ergänzt worden. 4. Eine Änderung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist auch nicht mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen geboten, auf der Grundlage der beim Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. Februar 2020 nunmehr als Anlage BE 2 vorgelegten Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und zur Stickstoffbewertung der Biotope, die bereits vor Genehmigungserteilung eingereicht worden seien, müsse die UVP-Vorprüfung fortgeschrieben werden, hiernach sei auch unabhängig von einem Vergleich mit der bisherigen Milchviehhaltungs-/Rinderanlage eine Bestätigung des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung des Antragsgegners vom 12. März 2018 zu erwarten. Zwar datiere die Neufassung des UVP-Vorprüfungsvermerks des Antragsgegners vom 6. April 2020 und sei erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstellt und vorgelegt worden, das stehe ihrer Berücksichtigungsfähigkeit jedoch nicht entgegen. Zwar ist die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG zulässige Nachholung einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung unionsrechtlich grundsätzlich auch in einem laufenden Widerspruchsverfahren gegen eine Genehmigungserteilung zulässig (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 Bs 248.17 -, juris Leitsatz 1 und Rz. 34 unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196.16 u.a. - zur Zulässigkeit einer Nachholung; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 3 M 286.15 -, juris Rz. 86 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 8 B 1620.17 -, juris Leitsatz 2 und Rz. 12 ff.). Auch kann dahinstehen, ob sich die Ergebnisse der Fortschreibung der UVP-Vorprüfung, die bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch nicht vorgelegen haben, lediglich als Bestätigung des fristgerechten Beschwerdevorbringens erweisen. Denn das Ergebnis auch dieser überschlägigen Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG wird insoweit nicht nachvollziehbar begründet, als es eine erhebliche Beeinträchtigung von im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Biotopen durch Stickstoffdepositionen verneint. Allerdings unterliegt die aufgrund einer solchen Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Denn der Behörde steht für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zu. Gefordert ist hiernach eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Inhaltlich beschränkt sich die UVP-Vorprüfung entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen darf. Sie darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, muss vielmehr auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, etwa vom Vorhabenträger eingeholter, ggf. durch zusätzliche behördliche Ermittlungen ergänzter Fachgutachten. Anschließend bedarf es im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der entscheidungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kommentar, 4. Auflage, § 7 Rz. 4 – 7 und 17 - 20; Dienes in: Hoppe Beckmann Kment, UVPG, Kommentar, 5. Auflage, § 7 Rz. 2 ff.; so auch die st. Rspr. zur Vorgängerregelung in § 3c S. 2 UVPG a.F., vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, juris Rz. 16 - 18, 22, und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rz. 30 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958.17 -, juris Rz. 102; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 11 S 20.18 -, juris Rz. 28 ff.). Hiervon ausgehend ist die Neufassung des UVP-Vorprüfungsvermerks des Antragsgegners vom 6. April 2020 nicht hinreichend plausibel. Dort wird unter Nr. 3.3.4.2.3 (S. 21) abschließend nämlich Folgendes festgestellt: „Für die einzelnen geschützten Biotope, an denen eine Stickstoffdeposition von mehr als 0,3 kg N/ha/a zu erwarten ist, ließ sich anhand der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen einschließlich Sonderbeurteilung nachvollziehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG ausscheidet.“ Diese Feststellung geht jedoch von einem nach Auffassung des Senats falschen Maßstab aus. Denn sie berücksichtigt einen Zuschlagfaktor für die Lebensraumfunktion von 1,5 „für schwach gefährdete Biotope“ und begründet das mit der allgemeinen Gefährdungslage für Biotope dieser Art im Land Brandenburg, obwohl nach der vorliegenden Rechtsprechung des Senats eine Beurteilung der Gefährdung des konkret betroffenen Biotops (vgl. Urteil vom 4. September 2019 - OVG 11 B 24.16 -, juris Rz. 55 - 57 ) rechtlich geboten wäre. Die Zugrundelegung dieses unzutreffenden Maßstabs ist für das Ergebnis auch nicht erkennbar unerheblich. Denn auf der Grundlage der vorgelegten und vom Antragsgegner ausgewerteten Untersuchungen ist nicht feststellbar, dass die Berücksichtigung dieses hohen Zuschlagfaktors sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. Jedenfalls an den Immissionsorten 1, 2 und 4 würde die Gesamtbelastung die Beurteilungswerte schon bei Annahme einer mittleren Gefährdungsstufe (Multiplikationsfaktor 1,2) nicht unerheblich überschreiten. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Unter Nr. 3.3.4.2 des Prüfvermerks vom 6. April 2020 wird zunächst ausgeführt, an den in Nr. 3.1.4 bezeichneten Immissionsorten (IO) 1 - 15, 18, 29 und 31 werde der - nach dem LAI-Leitfaden - als maßgeblich anzusehende Irrelevanzwert von 0,3 kg N/ha/a nicht eingehalten. Deshalb (vgl. Nr. 3.3.4.2.1) bedürfe es zusätzlicher Untersuchungen und Bewertungen der Auswirkungen, wobei die ökosystemspezifischen Werte einzelfallbezogen auf die konkreten Biotope betrachtet und bewertet würden. Grundlage dieser Bewertung seien die Typenbezeichnungen nach EUNIS, wobei u.a. auch die Typenbezeichnung „standorttypischer Gehölzsaum an Gewässern (07190)“ als potentiell stickstoffempfindliches Biotop aufgeführt wird. Unter Nr. 3.3.4.2.2 wird sodann dargelegt, für diese beurteilungsrelevanten Biotope/Landschaftsbestandteile müssten zur Ermittlung von Anhaltspunkten für erhebliche Beeinträchtigungen auf der Grundlage von Standortbegehungen die spezifischen Gefährdungsstufen und Zuschlagfaktoren ermittelt werden. Sodann heißt es dort: „Für die in der Verträglichkeitsuntersuchung genannten Biotoptypen 07112 und 07190 wurden durchweg obere Werte des CL (Critical load) von 20 angenommen. Außerdem wurden Zuschlagfaktoren von bis zu 1,5 berücksichtigt“. Für die Gesamtbelastung der Immissionssituation werde die Hintergrundbelastung im UBA-Datensatz von 2015 als Vorbelastung berücksichtigt, wobei auch die Stickstoffemissionen der nahegelegenen Jungrinderanlage eingestellt worden seien. Zwar weise die Brandenburger Liste der Biotoptypen - Stand März 2011 - den Biotoptyp 07190 als gefährdet aus, allerdings sei er „nicht im Rückgang begriffen oder wegen Seltenheit gefährdet. Auch die Biotoptypenkartierung Brandenburg weist keinen besonderen Gefährdungsstatus für das Biotop aus. Die Ausprägung an den beurteilungsrelevanten Immissionsorten ist stark anthropogen überprägt. Der Biotoptyp 07190 kommt im Land Brandenburg häufig vor. Außerdem konnte berücksichtigt werden, dass sich unter der typisierenden Beschreibung „standorttypischer Gehölzsaum an Gewässern“ auch Gehölzarten befinden, die nicht stickstoffempfindlich, sondern vielmehr nitrophil – stickstoffliebend – sind und ebenfalls dem Biotoptyp 07190 zugeordnet werden. In der Verträglichkeitsuntersuchung für stickstoffempfindliche Biotope vom April 2019 (sfi) ist auf Seite 14 dokumentiert, dass die hier zu betrachtenden Standorte durch nitrophile Pflanzen geprägt sind, die im Einzelnen auch benannt wurden. … 3.3.4.2.3 Vor diesem Hintergrund (Bewuchs mit nitrophilen Pflanzen, geringe Größe der einzelnen Biotope) ist es plausibel, dass für die Bewertung ein CL von 20 und ein Zuschlagfaktor bis zu 1,5 für schwach gefährdete Biotope berücksichtigt wurde. An den Immissionsorten IO 1,2 und 4 kommt es bei dieser Bewertungsgrundlage zu einer verhältnismäßig hohen Überschreitung des Irrelevanzkriteriums von 0,3 kg/N/ha/a.“ Hiernach hat der Prüfvermerk vom 6. April 2020 - insoweit der Verträglichkeitsuntersuchung der sfi vom April 2019 (weitere Anlage BE 2) folgend - hinsichtlich der Annahme des Spannenwerts des CL zwar einzelfallbezogen, und damit beanstandungsfrei, begründet (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 4. September 2019 - OVG 11 B 24.16 -, juris Rz. 51 – 53), dass mit Blick auf die anthropogene Überprägung und das Vorkommen nitrophiler Pflanzen in den Biotopen mit der Typenbezeichnung „standorttypischer Gehölzsaum an Gewässern (07190)“ der obere Spannenwert des CL zugrunde zu legen sei (s. auch sfi-Verträglichkeitsuntersuchung vom April 2019 S. 17 Tabelle 3). Jedoch hat er hinsichtlich der Gefährdungsstufe zu Unrecht einen Zuschlagfaktor von (angeblich) „bis zu 1,5“ - tatsächlich hat er für diesen Biotoptyp 07190 durchweg einen Zuschlagfaktor von 1,5 berücksichtigt (s. Tabelle 5 und 6) - mit der Begründung eingestellt, dass die allgemeine Gefährdungslage für diesen Biotoptyp im Land Brandenburg nur gering sei. Dies dürfte schon die Situation dieses Biotoptyps im Land Brandenburg verkennen, der in der Biotopliste des Landes von 2011 als gefährdet bezeichnet wird. Denn nach der Definition der Gefährdungseinschätzungen in der Liste der stickstoffempfindlichen Biotope/Lebensraumtypen (v.10. Oktober 2007) werden in die als „gefährdet“ bezeichnete dortige Gefährdungskategorie 3 Biotoptypen eingeordnet, „deren Flächen- bzw. Bestandsentwicklung in weiten Bereichen des Betrachtungsraums negativ ist oder die bereits vielerorts lokal ausgelöscht wurden“. Die Einstufung als „gefährdet“ bezeichnet damit keinesfalls eine geringere Gefährdung als die zur Abgrenzung angeführten Einschätzungen als „wegen Seltenheit gefährdet“ (Biotoptypen, die im Betrachtungsraum nur sehr lokal verbreitet sind oder natürlicherweise nur in geringer Gesamtfläche bzw. Bestandszahl vorkommen, aktuell aber keine Gefährdung gem. den Kategorien 1 bis 3 aufweisen) oder als „Vorwarnliste (im Rückgang)“ (Biotoptypen, die eine Rückgangstendenz zeigen [auch langfristig], die aber bislang nicht im Sinne der Kategorien 1 bis 3 gefährdet sind). Dass für die im Wesentlichen identischen, keine eigenständige Definition aufweisenden Gefährdungskategorien in der Liste der Biotoptypen vom 9. März 2011 grundsätzlich andere Kriterien gelten sollten, ist nicht ersichtlich. Schon danach erscheint die Vergabe eines Zuschlagfaktors von 1,5 für einen im Land Brandenburg als „gefährdet“ eingestuften Biotoptyp jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die allgemeine Situation eines Lebensraumtyps nicht der maßgebliche Ansatzpunkt für die Beurteilung der Gefährdungslage eines konkreten Biotops sein kann, wie der Senat im Urteil vom 4. September 2019 - OVG 11 B 24.16 -, juris Rz. 55, festgestellt hat. Dort heißt es diesbezüglich: „2.2.2.3.2.1. Dies gilt jedenfalls, soweit im LAI-Leitfaden vom 1. März 2012, auf den sich der Beklagte für seine Berechnungen und Bewertungen der zulässigen Beurteilungswerte für den Stickstoffeintrag in seinem Bewertungsbericht vom 25. Oktober 2012 gestützt hat, bei der Ermittlung der die Zuschlagfaktoren bestimmenden Gefährdungslage eines Biotops für die Schutzgutkategorie „Lebensraumfunktion“ nicht auf das konkret betroffene Biotop abzustellen sein soll, sondern eine Berücksichtigung der Verbreitung des Lebensraumtyps sowie der Dynamik und Stärke der Bedrohung seiner Bestände (LAI-Leitfaden, Kapitel 6.3, Tabelle 3, S. 31, in Verbindung mit den Erläuterungen S. 33) gefordert wird. Maßgeblich für den gesetzlichen Biotopschutz ist jedoch, wie der Kläger zu Recht rügt, ob eine Zerstörung oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung des einzelnen Biotops droht, nicht aber, ob andernorts noch genügend Biotope der gleichen Art vorhanden sind (Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 30 BNatSchG Rz. 15; Endres in: Frenz u.a., BNatSchG, Kommentar, 2. Auflage, § 30 Rz. 7 ff., jeweils m.w.N).“ Dieser Fehler kann sich vorliegend auch dahingehend (kausal) ausgewirkt haben, dass jedenfalls an den IO 1, 2 und 4 die maßgeblichen Beurteilungswerte selbst bei Annahme einer mittleren Gefährdungsstufe von 1,2 durch die errechnete Gesamtbelastung mit Stickstoff deutlich überschritten würden. Das belegt die dem Vermerk vom 6. April 2020 zugrunde gelegte Verträglichkeitsuntersuchung der sfi vom April 2019. Hiernach (S. 20 Tabelle 5 und 6) ist u.a. für die IO 1, 2 und 4 des Biotoptyps „standorttypischer Gehölzsaum an Gewässern (07190)“ die Gefährdungsstufe „gering“ und ein Zuschlagfaktor von 1,5 eingestellt worden (vgl. dazu LAI-Leitfaden unter Nr. 6.1 bis 6.3.2), so dass sich multipliziert mit dem oberen Spannenwert CL von 20 ein Beurteilungswert von 30 kg N/ha/a ergab. Da die Gesamtbelastung, bestehend aus Hintergrund- und Zusatzbelastung, für diese Immissionsorte jeweils 29 kg N/ha/a betrug (sfi-Umweltverträglichkeitsprüfung vom April 2019 S. 24, 25, Tabelle 7), hätte schon die Berücksichtigung einer mittleren Gefährdungsstufe mit 1,2 einen Beurteilungswert von 24 (1,2 multipliziert mit 20) und damit eine deutliche Überschreitung durch die Gesamtbelastung für diese drei Immissionsorte bedeutet. Für den IO 8 wäre dies dann der Fall, wenn eine hohe Gefährdungsstufe anzunehmen wäre, mithin ein Zuschlagfaktor von 1,0, da eine Multiplikation mit dem oberen Spannenwert (CL) von 20 dann den Beurteilungswert 20 ergeben hätte, der von der festgestellten Gesamtbelastung von 21 kg N/ha/a ebenfalls - wenn auch nur knapp - überschritten worden wäre. Dass und ggf. weshalb die sich in diesem Fall ergebende Betroffenheit gefährdeter Biotope im Rahmen der UVP-Vorprüfung aus anderen Gründen unerheblich sein könnte, ist der dieses Risiko aufgrund unzutreffender Annahmen verneinenden UVP-Vorprüfung auch sonst nicht zu entnehmen. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus die - der Tabelle 7 der sfi-Untersuchung vom April 2019 zu entnehmende - deutliche Überschreitung der Beurteilungswerte von 30 kg N/ha/a durch die Gesamtbelastung mit 42 bzw. 84 kg N/ha/a an den IO 6 und 7 betreffend den Biotoptyp „Feldgehölze frischer und /oder reicher Standorte (07112)“ mit Blick auf die eine (relative) Bagatellschwelle beinhaltende 30%-Regelung des LAI-Leitfadens zu beanstanden ist (insoweit offen gelassen im Urteil des Senats vom 4. September 2019, a.a.O., Rz. 67). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).