Beschluss
1 Bs 248/17
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unzureichende standortbezogene Vorprüfung kann im laufenden Verfahren nachgeholt und damit geheilt werden; das Gericht prüft nur, ob die Nachholung den gesetzlichen Vorgaben genügt (§ 3a Satz 4 a.F. UVPG).
• Für die Vorprüfung in Wasserschutzgebieten ist maßgeblich, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind; allein das Vorhandensein wassergefährdender Stoffe rechtfertigt nicht automatisch die Pflicht zur UVP (§ 3c a.F. UVPG).
• Bei denkmalrechtlichen Belangen gilt es in der Vorprüfung zu prüfen, ob die unmittelbare Umgebung so wesentlich beeinträchtigt wird, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht auslösen würde (Anlage 2 Nr. 2.3.11 UVPG i.V.m. § 8 DSchG).
• Schall- und Schattenimmissionen sind im Nachprüfungsstadium anhand aktueller gutachterlicher Feststellungen zu beurteilen; liegen die Immissionswerte unter den maßgeblichen Richtwerten, besteht kein Anlass für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (TA Lärm).
• Bei Abwägung überwiegt hier das wirtschaftliche Interesse des Betreibers am Betrieb der bereits errichteten Anlagen, weil die Widersprüche der Nachprüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben und erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Weiterstillstand drohen.
Entscheidungsgründe
Nachholung und Heilung fehlerhafter UVP‑Vorprüfung rechtfertigt Betriebsfreigabe der Windenergieanlagen • Eine unzureichende standortbezogene Vorprüfung kann im laufenden Verfahren nachgeholt und damit geheilt werden; das Gericht prüft nur, ob die Nachholung den gesetzlichen Vorgaben genügt (§ 3a Satz 4 a.F. UVPG). • Für die Vorprüfung in Wasserschutzgebieten ist maßgeblich, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind; allein das Vorhandensein wassergefährdender Stoffe rechtfertigt nicht automatisch die Pflicht zur UVP (§ 3c a.F. UVPG). • Bei denkmalrechtlichen Belangen gilt es in der Vorprüfung zu prüfen, ob die unmittelbare Umgebung so wesentlich beeinträchtigt wird, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht auslösen würde (Anlage 2 Nr. 2.3.11 UVPG i.V.m. § 8 DSchG). • Schall- und Schattenimmissionen sind im Nachprüfungsstadium anhand aktueller gutachterlicher Feststellungen zu beurteilen; liegen die Immissionswerte unter den maßgeblichen Richtwerten, besteht kein Anlass für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (TA Lärm). • Bei Abwägung überwiegt hier das wirtschaftliche Interesse des Betreibers am Betrieb der bereits errichteten Anlagen, weil die Widersprüche der Nachprüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben und erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Weiterstillstand drohen. Die Behörde erteilte einer Vorhabenträgerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme; Anlagen sind errichtet. Antragsgegner (Anwohner) legten Widerspruch ein und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung von Lärm- und UVP‑Mängeln. Das OVG hatte zunächst die aufschiebende Wirkung teilweise wiederhergestellt, weil die Vorprüfung Mängel aufgewiesen habe. Die Genehmigungsbehörde erstellte anschließend erneut Vorprüfungsvermerke (15.8.2017, 3.1.2018) und ein überarbeitetes schalltechnisches Gutachten; die Antragstellerin beantragte Abänderung des OVG‑Beschlusses. Das Verwaltungsgericht änderte den OVG‑Beschluss und hob die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Betriebs auf. Die Antragsgegner beschwerten sich hiergegen; das OVG hat diese Beschwerde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht erhoben und begründet; das Beschwerdegericht darf in der Sache selbstständig über den Abänderungsantrag entscheiden (§ 146 Abs.4, § 80 Abs.7 VwGO). • Nachholung der Vorprüfung: Eine zuvor unzureichende standortbezogene Vorprüfung kann während des Verfahrens nachgeholt und damit der Mangel geheilt werden; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Nachholung gem. § 3c a.F. UVPG durchgeführt und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3a Satz 4 a.F. UVPG). • Inhaltliche Überprüfung: Der Vorprüfungsvermerk vom 3.1.2018 hat die zuvor gerügten Mängel – u.a. zu Störfall‑/Unfallrisiken, Gründung und Denkmalschutz – in hinreichender Weise aufgearbeitet; die verwendeten Unterlagen und hydrogeologischen Erkenntnisse genügen dem Überschlagsmaßstab der Vorprüfung. • Wasserschutzgebiet: Die Vorprüfung hat die Besonderheiten des Wasserschutzgebiets berücksichtigt; die verwendete Pfahlgründung und die vorgesehenen Vermeidungs‑/Abwehrmaßnahmen rechtfertigen nicht die Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, sodass keine UVP erforderlich ist (§ 3c a.F. UVPG). • Denkmalschutz: Die Vorprüfung hat die in amtlichen Listen verzeichneten Denkmäler geprüft; es wurde begründet, dass die optische Beeinträchtigung nicht so wesentlich ist, dass sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht im Sinne des § 8 DSchG auslöst, weshalb keine UVP erforderlich ist. • Schall: Das neue schalltechnische Gutachten (29.11.2017) unter Anwendung des empfohlenen Interimsverfahrens bzw. geeigneter Methodik ergibt Zusatzbelastungen unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm; damit bestehen keine unzumutbaren Schallimmissionen. • Schattenwurf: Durch Auflagen im Genehmigungsbescheid (sensorgesteuerte Abschaltung, zeitliche Begrenzungen) ist der Betrieb so beschränkt, dass die Schattenwurfdauer auf ein zumutbares Maß begrenzt wird. • Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsgegner und der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile bzw. technischen Risiken eines länger andauernden Stillstands überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragstellerin; deshalb war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter zu rechtfertigen. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den unterliegenden Antragsgegnern auferlegt; Streitwert auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.9.2017 wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den früheren Beschluss des Senats abgeändert, weil die nachgeholten Vorprüfungsvermerke und das neue schalltechnische Gutachten die zuvor gerügten Mängel inhaltlich beseitigen oder entkräften. Nach jetziger Gesamtbeurteilung sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen weder im Hinblick auf das Wasserschutzgebiet noch im Hinblick auf die in der Nähe liegenden Denkmäler zu erwarten; auch die Schall‑ und Schattenimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsgrenzen nicht. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Betrieb der bereits errichteten Anlagen überwiegt daher das Suspensivinteresse der Antragsgegner. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.