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Beschluss

OVG 11 N 68.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0825.11N68.18.00
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Leitsätze
1. Eine Steganlage gehört rechtlich zum Grundstück. Sie ist bezüglich dieses Grundstückes entweder als dessen wesentlicher Bestandteil gemäß § 94 BGB oder als dessen Zubehör gemäß § 97 BGB anzusehen.(Rn.12) 2. Dass die Steganlage durch Stützpfähle auch mit dem See-Grundstück verbunden ist, ändert nichts daran, dass sie bei fester Verbindung mit dem Ufergrundstück, wesentlicher Bestandteil des Ufergrundstücks ist.(Rn.13) 3. Fehlt es an einer festen Verbindung mit dem Ufergrundstück, ist eine Steganlage Zubehör dieses Grundstücks, da sie unzweifelhaft nur den Interessen des Uferanliegers dient und aufgrund ihrer Lage vor dem Grundstück auch in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht.(Rn.16) 4. Auch wenn eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs 1 Nr 4 GmbHG aufgelöst wird, so verliert sie dadurch nicht die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und kann daher weiter Prozessbeteiligte sein.(Rn.19) 5. Bei einer Beseitigungsanordnung besteht in aller Regel kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 266 ZPO hinsichtlich eines Übernahmeverlangens durch den Prozessgegner, wenn eine Verpflichtung aus einem grundstücks- und anlagenbezogenen dinglichen Verwaltungsakt auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht.(Rn.21) 6. Von einer Neuerrichtung einer Steganlage ist auszugehen, wenn die in Rede stehenden Maßnahmen nicht lediglich bestandserhaltend sind.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Steganlage gehört rechtlich zum Grundstück. Sie ist bezüglich dieses Grundstückes entweder als dessen wesentlicher Bestandteil gemäß § 94 BGB oder als dessen Zubehör gemäß § 97 BGB anzusehen.(Rn.12) 2. Dass die Steganlage durch Stützpfähle auch mit dem See-Grundstück verbunden ist, ändert nichts daran, dass sie bei fester Verbindung mit dem Ufergrundstück, wesentlicher Bestandteil des Ufergrundstücks ist.(Rn.13) 3. Fehlt es an einer festen Verbindung mit dem Ufergrundstück, ist eine Steganlage Zubehör dieses Grundstücks, da sie unzweifelhaft nur den Interessen des Uferanliegers dient und aufgrund ihrer Lage vor dem Grundstück auch in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht.(Rn.16) 4. Auch wenn eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs 1 Nr 4 GmbHG aufgelöst wird, so verliert sie dadurch nicht die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und kann daher weiter Prozessbeteiligte sein.(Rn.19) 5. Bei einer Beseitigungsanordnung besteht in aller Regel kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 266 ZPO hinsichtlich eines Übernahmeverlangens durch den Prozessgegner, wenn eine Verpflichtung aus einem grundstücks- und anlagenbezogenen dinglichen Verwaltungsakt auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht.(Rn.21) 6. Von einer Neuerrichtung einer Steganlage ist auszugehen, wenn die in Rede stehenden Maßnahmen nicht lediglich bestandserhaltend sind.(Rn.26) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin – bis Januar 2019 als N... GmbH firmierend – war vormals Miteigentümerin des Grundstücks G... (Flur 6..., Flurstück 5...) und begehrte eine wasserrechtliche Genehmigung für einen von diesem Grundstück in den Hundekehlesee ausgehenden Bootssteg. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 an die Klägerin und wies darauf hin, dass auf bzw. vor dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück im November 2015 eine Steganlage errichtet worden sei. Er forderte sie auf, hierfür umgehend eine Genehmigung zu beantragen. Die Klägerin teilte darauf hin dem Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2016 unter Vorlage der Bauunterlangen des „Ersatzneubaus der Steganlage,“ in denen Sie als Auftraggeber genannt ist mit, dass die bereits vorhandene Steganlage umfassend saniert worden sei; auf die Erneuerung der im See befindlichen Stützen sei verzichtet worden. Der Beklagte (Umwelt- und Naturschutzamt) lehnte mit Bescheid vom 27. Juni 2016 die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung zur Errichtung eines Steges am bezeichneten Grundstück ab und verfügte, dass die Steganlage und alle damit in Verbindung stehenden, landseitig errichteten Bauten zu beseitigen seien. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 30. Januar / 8. Februar 2017 schlossen der Beklagte (Straßen und Grünflächenamt) und die Klägerin einen Nutzungsvertrag über die vor dem Grundstück Gustav-Freytag-Straße 15 A gelegene Wasserfläche zum Zwecke der privaten Nutzung durch eine Steganlage. Ausweislich § 1 Nr. 3 des Vertrages ersetzte dieser nicht eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Gestattungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 zurück. Die von der Klägerin erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Berlin blieb erfolglos. Gegen das abweisende Urteil vom 5. Juni 2018 richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung vom 10. Juli 2018. Durch Zuschlagsbeschluss vom 14. November 2018 des Amtsgerichts Charlottenburg (eingetragen in das Grundbuch am 23. Mai 2019) erwarb die P... (im Folgenden: die Erwerberin), die Miteigentumsanteile der Klägerin an dem bezeichneten Grundstück. Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 des Amtsgerichts Charlottenburg wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meint, der hiesige Rechtsstreit sei gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Zudem sei die Prozessvollmacht ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes erloschen, § 173 VwGO i.V.m. § 87 ZPO, §§ 115 ff. InsO. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei und eine Aufnahme durch ihn nicht erfolge. Der Bevollmächtigte der Erwerberin hat ausgeführt, dass diese den Rechtsstreit nicht übernehmen werde. Die Voraussetzungen der §§ 265, 266 ZPO lägen nicht vor. Die Erwerberin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Die Steganlage stehe auf dem Eigentum des Beklagten. Der Beklagte geht demgegenüber davon aus, dass die Erwerberin durch die Zwangsversteigerung auch Eigentümerin der streitgegenständlichen Steganlage geworden sei. Er beantragte gemäß §§ 265, 266 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, die Erwerberin zu verpflichten, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befinde, als Hauptpartei zu übernehmen. II. 1. Der Senat kann den hiesigen Rechtsstreit entscheiden, da dieser trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß § 240 ZPO Satz 1 i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO unterbrochen ist. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Ein anhängiges Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. Auch ordnungsrechtliche Verwaltungsakte können die Insolvenzmasse betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 6 C 17/06 –, juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. So scheidet ein insolvenzrechtlich relevanter Vermögensbezug hier bereits deshalb aus, da die Klägerin ihre Miteigentumsanteile an dem bezeichneten Grundstück, vor dem die Steganlage belegen ist, durch den Zuschlagsbeschluss (§ 90 ZVG) vom 14. November 2018 und damit bereits vor Insolvenzeröffnung am 7. Mai 2019 verloren hatte. Denn damit hatte die Klägerin auch ihre Eigentumsanteile an der Steganlage, auf die sich der streitgegenständliche Bescheid bezieht, vor Insolvenzeröffnung verloren. Die streitgegenständliche Steganlage gehört rechtlich zum Grundstück G.... Sie ist bezüglich dieses Grundstückes entweder als dessen wesentlicher Bestandteil gemäß § 94 BGB oder als dessen Zubehör gemäß § 97 BGB anzusehen. Für den Fall, dass die Steganlage mit dem bezeichneten Grundstück fest verbunden ist, ist sie dessen wesentlicher Bestandteil nach § 94 Absatz 1 Satz 1 BGB (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 25. Januar 2019 – OVG 11 S 77.18 -, juris Rn. 15). Die unstreitige Tatsache, dass die Steganlage durch die Stützpfähle auch mit dem See-Grundstück des Beklagten verbunden ist, ändert hieran nichts. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des BGH, Urteil vom 30. November 1966, V ZR 199/63, juris Rn. 24 und Leitsatz 2. „In Frage kann nur stehen, welchen Einfluss auf das Eigentum am Steg die Tatsache hat, daß er auf das Wasser hinausführt und auch mit Stützpfählen im Bett der Havel verankert ist. Diese Frage entscheidet sich danach, ob für diese Verbindung die Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 1 BGB Platz greift. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, nicht Bestandteile des Grundstücks (Scheinbestandteile), wobei zur Feststellung dieses maßgebenden Zwecks der Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend ist. Die Zweckbestimmung in diesem Zeitpunkt ergibt sich (vgl. zum folgenden BGH LM BGB § 95 Nr. 6) in erster Linie aus den Umständen des Einzelfalles, wobei nach wirtschaftlichen, praktischen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (RGZ 153, 231, 235); jedoch ist auch die besondere Gestaltung der im Einzelfall zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen. So wird bei einem Bau auf fremden Grund und Boden durch einen Mieter oder Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten regelmäßig vermutet, dieser habe nur in seinem eigenen Interesse und nicht zugleich in der Absicht gehandelt, das erstellte Werk nach Beendigung der Vertragsbeziehungen dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen (BGH NJW 1957, 457). Den Gegensatz eines "vorübergehenden Zwecks" im Sinn des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB bildet dabei nicht die lediglich negative Erwartung des Erstellers, er brauche später das Werk nicht wieder zu beseitigen, sondern die positive Absicht, es bei Beendigung der vorgesehenen Grundstücksnutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGHZ 8, 1, 7 = LM BGB § 95 Nr. 1), wobei die Festigkeit und der Umfang der Verbindung keine Rolle spielt. … Auch im vorliegenden Fall sind nicht allein keine Umstände dafür vorgetragen oder ersichtlich, aus denen zu schließen wäre, daß nach Rücknahme oder nach Ablauf der dem Uferanlieger seinerzeit erteilten privatrechtlichen Benutzungserlaubnis der im Wasser befindliche Teil des Stegs dort verbleiben, vielmehr ist im Gegenteil anzunehmen, daß dieser Teil dann entfernt werden sollte. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Feststellung, daß die den Steg mit dem Wassergrundstück verbindenden Pfähle nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind.“ Auch hier ist unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung (vgl. auch § 6 Abs. 4 des oben genannten Nutzungsvertrages, wonach bei dessen Erlöschen oder Beendigung der Nutzer auf Verlangen des Verwalters die Steganlage restlos zu beseitigen hat), davon auszugehen, dass die ursprüngliche Verankerung der Steganlage im See-Grundstück (und auch eine weitere „Verankerung“ durch Ummantelung der Holzpfähle mit Stahlrohren) nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte. Danach ist die Steganlage nur als Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB bezüglich des Seegrundstücks zu werten und befindet sich daher nicht im Eigentum des Beklagten. Gleiches gilt, wenn die Steganlage nicht mit dem Grundstück G... fest verbunden wäre und deshalb § 94 BGB nicht zur Anwendung käme. Denn dann handelte es sich bei ihr um Zubehör dieses Grundstückes im Sinne von § 97 BGB, da die Steganlage unzweifelhaft nur den Interessen des Uferanliegers dient und aufgrund ihrer Lage vor dem Grundstück auch in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (die Zubehöreigenschaft gemäß § 97 BGB bejahend OVG Bremen, Urteil vom 11. Februar 1986 – OVG 1 BA 35/85 –, NJW-RR 1986, 955, 957f. für die im Flussgrundstück stehenden Schutz- und Führungsdalben einer Slipanlage bezüglich eines Werft-Grundstückes). Ist die Steganlage damit wesentlicher Bestandteil oder jedenfalls Zubehör des genannten Grundstücks, so hat die Klägerin durch den Zuschlagsbeschluss vom 14. November 2018 ihre Miteigentumsanteile hieran und damit auch an der Steganlage verloren (die Versteigerung erstreckt sich nach §§ 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB auch auf das Zubehör). Da sich somit die streitgegenständlichen Verwaltungsakte nicht auf einen Vermögensgegenstand beziehen, der im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 7. Mai 2019 noch zur Vermögensmasse der Klägerin gehörte, ist der hiesige Rechtsstreit nicht gemäß § 240 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO unterbrochen. Aus demselben Grunde ist auch die Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin schon deshalb nicht nach § 117 Abs. 1 InsO erloschen. 2. Die Klägerin ist weiterhin Beteiligte des hiesigen Rechtsstreits. Auch wenn eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst wird, so verliert sie dadurch nicht die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (H.-F. Müller in: Münchner Kommentar, GmbHG, 3. Aufl. 2018, Rn. 79) und kann daher weiter Prozessbeteiligte sein. Die Klägerin hat ihre Beteiligtenstellung nicht aufgrund §§ 265, 266 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO verloren. Der Anwendungsbereich des § 265 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO ist eröffnet, da eine streitbefangene Sache – die Steganlage – anteilsmäßig mit – veräußert wurde. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Streitbefangen ist eine Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachbefugnis einer Partei beruht (OVG Münster, Urteil vom 1. Oktober 1991 – 4 A 2162/90 –, juris Rn. 21). Dies ist hinsichtlich der Steganlage der Fall, da der streitgegenständliche Bescheid das vormalige Miteigentumsrecht der Klägerin an dieser Anlage trifft. Denn bei der Genehmigung für eine Steganlage handelt es sich ausweislich § 62 Abs. 5 Satz 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) um eine Genehmigung, die dem Eigentümer der Anlage erteilt wird. Dementsprechend ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 4 BWG ein Eigentumswechsel der zuständigen Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen. Die Steganlage wurde auch veräußert im Sinne von § 265 ZPO, da als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich jeder Rechtsübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge angesehen wird, auch durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß § 90 ZVG (Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 265 Rn. 9, § 266 Rn. 2). Damit hatte der Eigentumswechsel bezüglich der streitbefangenen Steganlage gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Beklagte kann allerdings nicht – wie er ausdrücklich beantragt hat - gemäß § 266 Abs. 1 ZPO die Übernahme des Verfahrens durch die Erwerberin verlangen. Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist nach dieser Norm im Falle der Veräußerung des Grundstückes der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Zwar findet § 266 ZPO grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess Anwendung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1987 – OVG 2 B 66.85 –, DÖV 1988, Seite 384 zur Berechtigung der Grundstückserwerber, einen Rechtsstreit gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung fortzuführen). Jedoch ist jedenfalls im vorliegenden Fall § 266 ZPO nur eingeschränkt anzuwenden mit der Folge, dass der Beklagte die Erwerberin nicht zur Übernahme des Prozesses zwingen kann. Eine Schutzbedürftigkeit des Beklagten, die von § 266 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO vorausgesetzt wird, liegt nicht vor (vgl. demgegenüber bei einer Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die benachbarte Wohnbebauung OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. April 2012 – 3 L 156/08 –, juris, Rn. 11). Dies betrifft zunächst die von der Klägerin (begehrte Verpflichtung auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung, an welcher die Erwerberin offensichtlich kein Interesse hat. Hinsichtlich der verfügten Beseitigungsanordnung gilt, dass in aller Regel kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 266 ZPO hinsichtlich eines Übernahmeverlangens durch den Prozessgegner besteht, wenn eine Verpflichtung aus einem grundstücks- und anlagenbezogenen dinglichen Verwaltungsakt auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 –, juris Rn. 17, 21, vgl. auch OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; anders Ortloff/Riese in SSB, VwGO, EL 2008, § 90, Rn. 14). Sollte hingegen hier keine solche Rechtsnachfolge in ordnungsrechtliche Verpflichtungen vorliegen (eine ausdrückliche Regelung wie in § 58 Abs. 2 BauOBln fehlt), der Beklagte mithin eine neue Beseitigungsanordnung gegen die Erwerberin erlassen müssen, kann § 266 ZPO vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung kommen. Denn es wäre sinnwidrig, wenn durch eine solche Anwendung die Erwerberin Prozesspartei würde, obwohl ihr gegenüber materiell-rechtlich ein neuer Bescheid zu erlassen wäre. Damit ist die Klägerin in beiden Fällen weiterhin Prozessbeteiligte. 3. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin, die eine verfahrensbeendende Erklärung nicht abgegeben hat, weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis zuzusprechen ist. Denn jedenfalls ist der fristgemäß gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 und Abs. 5 S. 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 10. August 2018 unbegründet. 3.1. Das Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung für den Neubau der streitgegenständlichen Steganlage habe. Auch die Rückbauanordnung sei rechtmäßig. Nach § 62a Abs. 1 S. 1 BWG dürfe eine Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen u.a. keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu erwarten sei. Darunter falle auch der naturschutzrechtliche Schutz von Röhricht. Hier sei das Verbot, Anlagen im Röhricht zu errichten (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln) einschlägig. Die Klägerin habe die Steganlage neu errichtet. Dies folge aus den von ihr eingereichten Unterlagen des Ingenieursbüro O... sowie aus einer Würdigung des Prozessvorbringens der Klägerin. Anhand der eingereichten Fotos sei auch zweifelsfrei erkennbar, dass sich Röhricht unmittelbar neben der Steganlage befinde, dies habe der Geschäftsführer der Klägerin auch nicht bestritten. Der Anspruch der Klägerin auf Genehmigung der Neuerrichtung der Steganlage könne auch nicht auf die Regelungen über Bestandsschutz nach § 31 Abs. 5 NatSchG Berlin gestützt werden. Da der ursprüngliche Steg in wesentlichen Teilen durch einen neuen Steg ersetzt worden sei, fehle es an der für den Bestandsschutz notwendigen Identität der alten und der derzeitigen Steganlage. Auch die Beseitigungsanordnung sei nicht zu beanstanden. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Anordnung weise auch keine Ermessensfehler auf. Die Anlage sei nicht genehmigungsfähig, weil sie das Röhricht an der Weiterentwicklung hindere (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln). Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. 3.1.1. Die Klägerin führt demgegenüber aus, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend von einer Neuerrichtung einer Steganlage ausgegangen sei und verkannt habe, dass die Klägerin die alte Steganlagen (nur) identitätswahrend saniert habe. Soweit die Firma O... die nachträgliche Genehmigung einer neu errichteten Steganlage statt der Sanierung beantragt habe, sei dies ihrem unpräzisen Umgang mit den Ausführungsdetails der Stegsanierung und Stegänderungsmaßnahmen geschuldet. Die einzigen Änderungen im Vergleich zum Altbestand bestünden darin, dass die Holzpfähle nunmehr mit Stahlrohren ummantelt seien, die neuen Holzplanken breiter seien als die bisherigen und ein zusätzliches Kopfende anmontiert worden sei. Damit kann die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend eine Neuerrichtung einer Steganlage gegeben sei, nicht in Zweifel ziehen. Von einer Neuerrichtung ist dann auszugehen, wenn die in Rede stehenden Maßnahmen nicht lediglich bestandserhaltend sind. Nach der Rechtsprechung zum Bestandsschutz kann von lediglich bestandserhaltenden Maßnahmen nur dann ausgegangen werden, wenn die Identität des Bauwerks gewahrt bleibt (Beschluss des Senats vom 5. Januar 2017 – OVG 11 N 118.14 –, Rn. 5, juris; vgl. auch jüngst Beschluss vom 15. Mai 2020 – OVG 11 N 99.19 –, juris Rn. 4). Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Nach diesen Maßgaben ist die Identität der bisherigen Steganlage nicht gewahrt. So wurde insbesondere die Standfestigkeit der alten Steganlage erheblich gesichert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – wie die Klägerin entgegen der Vorhabenbeschreibung durch das Unternehmen vorträgt – die bisherigen Holzpfähle nicht ersetzt, sondern nur mit Stahlrohren ummantelt wurden. Da diese Stahlrohre offensichtlich die Stützkonstruktion der Holzpfähle übernehmen sollten (vgl. Fotos VV Bl. 11), wurden diese in ihrer Funktion ersetzt bzw. wurde die Stützfunktion für die Zukunft sichergestellt. Im Übrigen geht die Klägerin nicht auf die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, dass ihr ursprünglicher Prozessbevollmächtigter ausdrücklich von einem Ersatz der verfaulten Holzpfähle durch verzinkte Stahlrohre gesprochen habe (vgl. Seite 3 der Klagebegründung vom 30. Oktober 2017). Die von der Klägerin als notwendig angesehene Aufklärung durch das Verwaltungsgericht, ob die tragenden Elemente der Steg-anlage aus dem Errichtungsjahr 1966 stammen, war vor diesem Hintergrund nicht geboten. Zudem ist aufgrund der Herstellungskosten i.H.v. 21.500 Euro wertungsmäßig von einer Neuerrichtung der Steganlage auszugehen. Dementsprechend ist auch der Antrag vom 9. Februar 2016 des Unternehmens O... auf den „Neubau einer Steganlage“ gerichtet. So heißt es in den Erläuterungen zum Bauvorhaben, das nach dem „Rückbau der vorhandenen Steganlagen“ „am angegebenen Standort eine neue Steganlage errichtet werden solle.“ Demgegenüber erläutert die Klägerin nicht plausibel, warum das beauftragte Unternehmen – offenbar auf Steganlagen spezialisiert – sich gegenüber dem Bezirksamt unpräzise ausgedrückt haben sollte. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als der Genehmigungsantrag nachträglich erfolgte, das Unternehmen mithin das Bauvorhaben bereits durchgeführt hatte und daher Ungenauigkeiten bei der Auftragsbeschreibung unwahrscheinlich sind. Der bloße Hinweis, dass sich der „Rückbau“ auf die Beplankung beziehe, genügt dafür nicht. Unterliegt daher die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Neuerrichtung des Stegs vorliege und daher Bestandsschutz nicht eingreife, keinen Zweifeln, kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach einer Verwirkung der Beseitigungsanordnungsbefugnis von vornherein nicht an. 3.1.2. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliege, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend – was die Klägerin bezweifelt – davon ausgegangen ist, dass die Steganlage, neben der Röhrichtpflanzen wachsen, sich „im Röhricht“ im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Berlin befindet. Denn jedenfalls hindert die Steganlage – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls angenommen hat – das Röhricht an der Weiterentwicklung, sodass ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln vorliegt. Aufgrund der bereits erstinstanzlich vorliegenden Fotos, die Röhrichtpflanzen an beiden Seiten der Steganlage zeigen, ist davon auszugehen, dass der vorhandene Röhrichtgürtel, sollte die vorhandene Steganlage beseitigt sein, sich schließen würde. Die Ausführungen der Klägerin, dass die Flächen unter und rechts neben dem derzeit vorhandenen Steg für Röhricht überhaupt nicht besiedelbar seien, sodass eine Beeinträchtigung des Röhrichts durch die Steganlage ausscheide, sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dass möglicherweise die Anpflanzung von Röhricht vor dem bezeichneten Grundstück durch die vormaligen Grundstücksbesitzer baulich unterstützt worden ist, ist dabei unerheblich. Dass es sich bei dem Röhricht, wie die Klägerin meint, möglicherweise nicht um geschütztes Röhricht im Sinne von § 29 Abs. 2 NatschG Berlin handeln könnte, ist angesichts der eingereichten Fotos, auf denen ein Bewuchs von Schilfrohr (wissenschaftlicher Name: Phragmites australis) auf beiden Seiten der Anlage eindeutig erkennbar ist (Aufnahme vom 17. Mai und 3. Juni 2018), nicht nachvollziehbar. 3.2. Auch das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zeigt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht auf. Die von der Klägerin angesprochenen Umstände („Schutzwürdigkeit des Röhrichts am Hundekehlesee“ und „Rechtsfolgen des genehmigungsfreien Weiterbetriebes von rechtmäßig errichteter Bestandssteganlage“) begründen aus den unter 3.1 dargelegten Gründen keine solchen Schwierigkeiten. 3.3. Die Rechtssache besitzt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin formuliert schon keine konkrete Frage, hinsichtlich derer sich eine grundsätzliche Bedeutung stellen könnte. Hinsichtlich der von ihr angesprochenen Verwaltungspraxis „bei Anträgen auf Verlängerung bzw. Neuerteilung von Steggenehmigungen“ sowie hinsichtlich „Beseitigungsanordnungen“ ist eine Vielzahl von Fallgestaltungen hinsichtlich des jeweiligen konkreten Einzelfalls denkbar, die einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht erkennen lassen. 3.4. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen eines von der Klägerin dargelegten potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensmangels des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin sieht vorliegend § 86 Abs. 1 VwGO als verletzt an, da das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Dieser Einwand greift jedoch aus den bereits oben zu 3.1 dargelegten Gründen nicht durch; eine weitere Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht war nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten. Soweit die Klägerin zudem rügt, dass das Gericht Tatsachen verwertet habe, zu denen sie sich nicht habe äußern können, begründet dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin bezieht sich dazu auf die – Art. 3 Abs. 1 GG betreffende – Passage in dem angefochtenen Urteil, dass gerichtsbekannt sei, dass der Beklagte bei Anträgen auf Verlängerung bzw. Neuerteilung von Steggenehmigungen unter anderen den Aspekt des Röhrichtschutzes prüfe und bei festgestellter Beeinträchtigung des Röhrichts Beseitigungsanordnungen erlasse. Die Klägerin setzt sich damit jedoch schon nicht mit der weiteren Begründung in dem Urteil auseinander, dass in der mündlichen Verhandlung die Beklagtenvertreterin erklärt habe, dass in letzter Zeit mehrere Beseitigungsanordnungen für Steganlagen in den Grunewaldseen erlassen worden seien. Warum sich die Klägerin zu diesem Aspekt, der sinngemäß der von ihr angesprochenen Tatsache entspricht, in der mündlichen Verhandlung nicht habe äußern können, legt sie nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).