Urteil
OVG 11 A 2.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1029.11A2.18.00
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Leitsätze
1. Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten einer Gasleitung ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung.(Rn.34)
(Rn.35)
2. Eine Baugenehmigung als solche stellt keine durch Art. 14 GG eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition dar, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn die Baugenehmigung als solche genießt keinen eigenständigen eigentumsrechtlichen Schutz im Sinne des Art. 14 GG.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4., die diesen jeweils selbst zur Last fallen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene zu 1. vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten einer Gasleitung ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung.(Rn.34) (Rn.35) 2. Eine Baugenehmigung als solche stellt keine durch Art. 14 GG eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition dar, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn die Baugenehmigung als solche genießt keinen eigenständigen eigentumsrechtlichen Schutz im Sinne des Art. 14 GG.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4., die diesen jeweils selbst zur Last fallen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene zu 1. vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2. bis 4. in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie am 20. September 2018 rechtzeitig erhoben und mit am 9. November 2018 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage auch rechtzeitig innerhalb der hier maßgeblichen zehnwöchigen Frist ab Klageerhebung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG begründet worden. Die in dieser Norm geregelte prozessuale Präklusionsregelung ist vorrangig gegenüber der eine sechswöchige Begründungsfrist vorsehenden Regelung in § 43e Abs. 3 EnWG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rz. 12 ff.). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020 „ergänzende“ Ausführungen gemacht hat, sind diese nicht präkludiert, soweit es sich in der Sache lediglich um - zulässigen (vgl. das o.g. Urteil des BVerwG vom 27. November 2018, a.a.O., juris Rz. 14) - „vertiefenden“ Sachvortrag zum bereits im Schriftsatz vom 9. November 2018 enthaltenen Vorbringen handelt, wonach die bereits erfolgte Durchführung der Erd- und Befestigungsarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Abstellhalle abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend bei der Trassenauswahl für die EUGAL berücksichtigt worden sei. Im Übrigen wäre – mit Blick auf die aus den oben genannten Gründen unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses – allerdings zwischenzeitlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen gewesen, so dass neuer Sachvortrag und die Benennung neuer Beweismittel „nur“ unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zulässig war (vgl. § 6 Satz 2 und 3 UmwRG), wofür allerdings nichts vorgetragen ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Planfeststellung ist vorliegend - maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rz. 24) die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - § 43 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 und 9 EnWG in der Fassung vom 13. Oktober 2016 i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG und § 1 Abs. 1 VwVfGBbg. Hiernach sind bei der Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm - wie vorliegend - die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dies erfordert, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rz. 73 m.w.N.). Gemessen hieran sind mit den Ausführungen des Klägers zur Klagebegründung erhebliche, auf das Abwägungsergebnis durchschlagende Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17. August 2018 gemäß § 43 Satz 4 EnWG nicht geltend gemacht worden. 1. Dies gilt zunächst, soweit mit der Klagebegründung im Schriftsatz vom 9. November 2018 - wie auch schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 - geltend gemacht wird, der zugrunde gelegte „artenschutzrechtliche Fachbeitrag“ sei nicht plausibel, da hierin - auf Seite 364 unter Nr. 8.3 - eine Alternativlösung in Bezug auf die Trassenführung nur hinsichtlich der „Nullvariante“ (Verzicht auf die EUGAL) und hinsichtlich „technische(r) Alternativen“ (geschlossene Querung und Beschränkung des Arbeitsstreifens) geprüft werde, ohne die raumverträglichste Trassenführung (Seite 365) selbst zu begründen. Denn diese Annahme ist unzutreffend. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats vom 28. November 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 verwiesen. Dort heißt es: „Im Übrigen könnte dieses Vorbringen aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Diese Rüge verkennt, dass die zitierten - sich nur auf den Antrag auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Zauneidechse beziehenden - Ausführungen in den Antragsunterlagen zur Prüfung von Alternativlösungen hinsichtlich der Trassenführung unter Nr. 8.3 auf die Durchführung der Untersuchungen „während des Raumordnungsverfahren“ und die „in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen mit Anregungen, Hinweisen und Bedenken“ Bezug nehmen, die in die „Landesplanerische Beurteilung“ und die weitere Planung der Vorhabenträgerin eingeflossen seien. Diese finden sich im Ordner 1 der Antragsunterlagen unter Nr. 4 (Seite 48 ff.). Dort sind die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens, die Alternativenbetrachtung betreffend die Trassenführung und die Herleitung der Antragstrasse der EUGAL im Einzelnen ausgeführt. Vor allem ist aber auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass der in der Sache als verletzt geltend gemachte Artenschutz für die Zauneidechse überhaupt von örtlicher Bedeutung für das betroffene Grundstück des Antragstellers wäre und bei fehlerfreiem Vorgehen dort zu einer geänderten Planung führte (vgl. zur Frage der diesbezüglichen Erheblichkeit von Rechtsfehlern: BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rz. 15 m.w.N.).“ Der Kläger ist dem im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegengetreten. Auch hat die Beigeladene zu 1. in ihrer Klageerwiderung vom 10. Dezember 2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 -, juris Rz. 42, auch weiterhin ständige höchstrichterliche Rechtsprechung sei, dass der Vollüberprüfungsanspruch des Enteignungsbetroffenen nur soweit reiche, wie sich der gerügte Fehler auf die Inanspruchnahme eines Grundstücks habe auswirken können. Insoweit beschränke sich die Rügebefugnis des Enteignungsbetroffenen zum Habitatschutz darauf, dass nicht nur die Grundstücksrelevanz einer Verletzung des Artenschutzes darzulegen sei, sondern auch, dass eine fehlerfreie Berücksichtigung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des betroffenen Grundstücks geführt hätte. Auch insoweit fehlt es im Klageverfahren an jeglicher Darlegung des Klägers. Angesichts dessen hält der Senat an seiner schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren deutlich gemachten rechtlichen Beurteilung, dass ein Abwägungsfehler insoweit nicht vorliegt, auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest. 2. Erhebliche und auf das Abwägungsergebnis durchschlagende Abwägungsmängel bestehen auch nicht, soweit der Kläger die Trassenauswahl generell beanstandet. Den insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz, wie er bereits im zitierten Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 aufgezeigt worden ist, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht in Frage gestellt. Hieran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten, soweit es dort heißt: „Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (st. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rz. 82 m.w.N.).“ Die vom der Kläger im Einzelnen gerügten Abwägungsmängel bei der Trassenauswahl für die EUGAL im Bereich seiner Flurstücke rechtfertigen nicht die Annahme, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung die ihm insoweit zustehende planerische Gestaltungsfreiheit in unzulässiger Weise überschritten. a) Unzutreffend ist zunächst die Annahme, die Trassenwahlentscheidung sei ohne Berücksichtigung der klägerischen Belange allein „unter Kostengesichtspunkten“ erfolgt. Denn im Planfeststellungsbeschluss wird auf Seite 553 f. ausgeführt, zwar werde geltend gemacht, die Planung für die EUGAL stehe in Konflikt mit einer gültigen Baugenehmigung für ein Bauvorhaben eines Flugsportvereins, dieser Konflikt werde vorliegend gewürdigt, gleichwohl überwiege das Allgemeinwohlinteresse an der Errichtung und dem Betrieb der Leitung zur Sicherung der Gasversorgung, da eine abweichende Trassenführung zur Umgehung der Fläche für das genehmigte Bauvorhaben zu einer getrennten Trassenführung von EUGAL und OPAL „mit der Notwendigkeit einer zusätzlichen Unterquerung eines verrohrten Gewässers (östliche Variante) bzw. einer zweimaligen Unterquerung der OPAL (westliche Variante)“ führe. Hieraus resultierten bautechnische Erschwernisse und Zusatzkosten, die von den Vorhabenträgern auf 444.300 EUR für die östliche Variante und auf 583.2000 EUR für die westliche Variante beziffert werden. Diese Ausführungen werden durch die seitens der Beigeladenen zu 1. als Anlage B 4 zu ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 vorgelegten Unterlagen betreffend die „Kleinräumige Varianten Flugplatz C... “ bestätigt, in denen neben dies weiter substantiierenden Darlegungen auch auf die „technische(n) Risiken“ solcher Sonderkreuzungen verwiesen wird. Mithin waren keineswegs allein Kostengesichtspunkte für die Auswahlentscheidung maßgeblich, sondern gerade auch die nachvollziehbar dargelegten „bautechnischen Erschwernisse“ bzw. „technische(n) Risiken“ bei einer Realisierung der in Betracht kommenden Alternativtrassen. b) Eine auf das Abwägungsergebnis durchschlagende Verkennung der zu berücksichtigenden privaten Belange des Klägers ist auch nicht ersichtlich, soweit mit der Klagebegründung vom 9. November 2018 gerügt wird, der Planfeststellungsbeschluss gehe fälschlich - und damit abwägungsfehlerhaft - davon aus, dass der Sonderlandeplatz für 300 Flugbewegungen im Jahr zugelassen, eine Unterstellhalle für die Flugzeuge nicht erforderlich und die im Dezember 2013 u.a. hierfür erteilte Baugenehmigung bisher nicht ausgenutzt worden seien. Richtig sei vielmehr - so der Kläger -, dass der Flugplatz für jeweils 300 Starts und Landungen von Ultraleichtflugzeugen, mithin also insgesamt 600 Flugbewegungen, zugelassen sei. Auch seien zwecks Realisierung des Bauvorhabens „Errichtung einer Halle als Witterungsschutz für Flugzeuge“ bereits im April, Mai, September und Oktober 2015 Erdarbeiten zur Einebnung der Flächen für die Unterstellhalle und die umgebenden Abstell- und Parkflächen nebst Befestigung durch Textilflies und Schotter erfolgt, die Zufahrt (zur Landebahn) erstellt und eine Grube für die genehmigte Löschwasservorhaltung (Löschteich) ausgehoben worden. Hiervon habe die Beigeladene zu 1. auch Kenntnis gehabt, einen Schachtschein ausgestellt und die Baumaßnahmen mit Blick auf den dortigen Schutzstreifen der OPAL-Pipeline beaufsichtigt. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass die „Unterstellhalle nicht erforderlich“ sei, sei das hinsichtlich der tatsächlichen Notwendigkeit unzutreffend. Eine derartige Einschätzung stehe dem Beklagten nicht zu, sondern allein dem Kläger. Mit diesen Einwendungen hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 auseinandergesetzt. Dort heißt es hierzu: „Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass die Zulassung des Flugplatzes für Ultraleichtflugzeuge mit jährlich „300 Flugbewegungen“ entgegen der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die Existenz einer Unterstellhalle für die Flugzeuge voraussetzen würde. Dagegen spricht im Übrigen schon, dass der Flugplatz dort seit Jahren ohne eine solche Halle betrieben wird. Insofern kann dahinstehen, ob die Formulierung im Planfeststellungsbeschluss, es handele sich um einen „für 300 Flugbewegungen im Jahr zugelassenen Sonderlandeplatz“, mit Blick auf die erst mit der Klagebegründung - nach Ablauf der für das hiesige Verfahren maßgeblichen Begründungsfrist - erfolgte Darstellung des Antragstellers, die Zulassung erlaube 300 Starts und 300 Landungen, unrichtig oder entsprechend auslegungsfähig ist. Die Richtigkeit der Annahme, dass eine entsprechende Unterstellhalle auch an anderer Stelle errichtet werden könne, räumt der Antragsteller selbst ausdrücklich ein, wenn er geltend macht, einem Verschieben der Halle in südlicher Richtung auf dem Flurstück 1...stehe (nur) die begonnene Anlegung des Löschteiches entgegen. Darauf, ob es für die Errichtung der Halle an anderer Stelle einer kompletten Neuplanung bedürfte und ob sich die bisherigen Investitionen insbesondere in Erdarbeiten (wie das Einebnen der Baufläche und der befestigten Flächen vor dem genehmigten Hallenstandort u.ä.) vollumfänglich als vergebliche Aufwendungen darstellten, kommt es insoweit nicht an. Die Möglichkeit des Antragstellers als Grundstückseigentümer, sein Grundstück auch im Fall der Inanspruchnahme der für die Gasleitung benötigten Flächen noch für die Errichtung einer solchen Unterstellhalle zu nutzen, wird weder durch den mit einer ggf. erforderlichen Umplanung einher gehenden erneuten Planungsaufwand noch durch die Vergeblichkeit etwaiger, in Vorbereitung der Errichtung der Halle am in der Baugenehmigung vorgesehenen Standort bereits erbrachter Leistungen in Frage gestellt. Auch die vom Antragsteller insbesondere beanstandete Aussage im Planfeststellungsbeschluss, dass „die Baugenehmigung bisher nicht ausgenutzt“ worden sei, begründet nach summarischer Prüfung keinen Abwägungsmangel. Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer Halle als Witterungsschutz für Flugzeuge“ erteilt wurde. Eine solche Halle (selbst) war im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungschlusses unstreitig noch nicht errichtet. Dass der - diesen Sachverhalt verkürzt beschreibenden - Aussage im Planfeststellungsbeschluss eine darüber hinausgehende Bedeutung beigemessen worden wäre, etwa im Sinne einer Bewertung der baurechtlichen Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller im Jahr 2015 vorgenommenen Erdarbeiten (Einebnen der Baufläche, Erstellen des Löschteichs, Einebnen der befestigten Flächen vor der Halle, Befestigen der seitlichen Flächen mit Textilvlies und Schotter, Erstellen der Zufahrt) oder des Ausschlusses einer etwaigen Entschädigung des Antragstellers, ist der Begründung nicht zu entnehmen und ersichtlich auch sachlich nicht geboten. Soweit der Antragsteller unter Vorlage von Baugenehmigungsunterlagen geltend macht, er habe angesichts dieser Erdarbeiten im Jahr 2015 bereits mit der Ausführung der zugelassenen Baumaßnahme begonnen, kann hier dahinstehen, ob die angeführten Arbeiten tatsächlich durchweg mit Blick auf die durch die Baugenehmigung zugelassene Errichtung der Unterstellhalle bzw. weiterer, in Verbindung damit zugelassener Maßnahmen ausgeführt wurden (was insbesondere deshalb durchaus zweifelhaft erscheint, weil die vorgelegten Bauunterlagen zwar die Errichtung von zwei Zisternen anordnen, einen Löschteich aber nicht vorsehen) und ob es sich dabei - wie der Antragsteller meint - bereits um den Beginn der genehmigten Bauarbeiten oder um bloße Vorbereitungshandlungen hierfür gehandelt hat (zur baurechtlich durchaus schwierigen Abgrenzung beider Stadien vgl. Lechner, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 129. EL März 2018, Art. 68 Rz. 583 ff.). Denn auch wenn die beschriebenen Arbeiten in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung vorgenommen worden wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Ausnutzung der Baugenehmigung in einem sehr frühen Stadium stecken geblieben ist und das Gewicht der im maßgeblichen Zeitpunkt nur realisierten Maßnahmen dem einer in Ausnutzung der Baugenehmigung tatsächlich bereits errichteten und genutzten Halle nicht gleichkommt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner keinen Anlass hatte, in seine Abwägung einzustellen, dass der Antragsteller tatsächlich bereits begonnen hatte, von der Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Denn abgesehen davon, dass dieser die vor Beginn der Bauarbeiten vorgeschriebene Anzeige an die Baugenehmigungsbehörde nicht gemacht hatte, hat er auch mit seinem „Widerspruch“ lediglich auf das Bestehen eines „Konflikt(s) mit einer gültigen Baugenehmigung für ein Bauvorhaben“, nicht aber auf bereits durchgeführte Bauarbeiten zu dessen Realisierung verwiesen. Auch die durch den Antragsgegner am 8. März 2018 durchgeführte Ortsbesichtigung dürfte zu einer derartigen Annahme keinen Anlass gegeben haben. Denn nach dem vom Antragsteller selbst eingereichten Luftbild vom Juli 2017 stellte sich der maßgebliche Flächenbereich als ein ungenutzter, im Wesentlichen begrünter Bereich mit einer der Baugenehmigung selbst in Kenntnis des Lageplans nicht zurechenbaren, zudem älteren Ausschachtung (angeblich für einen Löschteich) dar. Dass sich hieran bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses etwas geändert hatte, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Auch der Einwand des Antragstellers, dass die Beigeladene zu 1. von seinen Erdarbeiten im Jahre 2015 Kenntnis gehabt habe, wie deren sogenannter Schachtschein belege, gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Abgesehen davon, dass dies nicht notwendig auf einen entsprechenden Informationsstand des für die Abwägung zuständigen Antragsgegners schließen ließe, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der behauptete Zusammenhang der Erdarbeiten mit der Baugenehmigung für die Beigeladene zu 1. überhaupt erkennbar war. Die - noch bis Dezember 2019 gültige - „Baugenehmigung“ begründet zwar das Recht des Antragstellers zur baulichen Nutzung seines Grundstücks. Dem trägt die gerade hieran anknüpfende, die Art der möglichen Bebauung und ihre Bedeutung für den Betrieb des Flugplatzes sowie die Möglichkeit der Errichtung an anderer Stelle berücksichtigende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss jedoch angemessen Rechnung.“ An diesen Ausführungen hält der Senat auch für das vorliegende Klageverfahren fest. Ergänzend hierzu ist Folgendes auszuführen: Im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 wird keineswegs in Frage gestellt, dass der Kläger bzw. der Flugsportverein „U...e.V.“ frei darüber entscheiden kann, ob er eine solche Unterstellhalle für seine Flugzeuge benötigt. Denn dort wird lediglich ausgeführt, eine solche Halle sei „für den Betrieb des nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Flugplatzes“ nicht erforderlich, da dieser auch ohne die genehmigte Halle genutzt werden könne. Dies, d.h. eine - hiermit lediglich verneinte - rechtliche Notwendigkeit der Halle für den Flugbetrieb des Flughafens, zieht der Kläger selbst nicht in Zweifel. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Dann aber sind die zitierten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht falsch oder abwägungsfehlerhaft. Ob die Formulierung im Planfeststellungsbeschluss, dass der Flugplatz für „300 Flugbewegungen im Jahr“ zugelassen ist, mit Blick auf die Darstellung des Klägers, die Zulassung erlaube jeweils 300 Starts und Landungen, unrichtig oder entsprechend auslegungsfähig ist, kann auch im Klageverfahren dahinstehen. Denn dies führt der Planfeststellungsbeschluss lediglich im Zusammenhang mit der Frage aus, ob die Zulassung des Flugplatzes als Sonderlandeplatz die Existenz einer Unterstellhalle voraussetze. Dass dies für die klägerischerseits behauptete Zahl von jeweils 300 Starts und 300 Landungen anders zu beurteilen ist, behauptet der Kläger jedoch selbst nicht. Dann jedoch kommt es auch nicht darauf an, ob der Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang richtigerweise von insgesamt 600 Flugbewegungen hätte sprechen müssen. Auch die ergänzenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20. Mai 2020 rechtfertigen keine andere Beurteilung: Sie erschöpfen sich zunächst im Wesentlichen in einer Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Klagebegründungsschriftsatz vom 9. November 2018 und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, wonach der Beklagte hinsichtlich der Trassenführung im Bereich des Flugplatzes abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen habe, dass er mit der Realisierung des Bauvorhabens „Errichtung einer Halle als Witterungsschutz für Flugzeuge“ (so die Baugenehmigung vom 6. Dezember 2013) bereits „begonnen“ gehabt habe und die baulichen Maßnahmen keineswegs noch als bloße Bauvorbereitungsarbeiten anzusehen seien. Letzteres hat der Senat im Beschluss vom 28. November 2018 ausdrücklich offen gelassen, da es hierauf nicht maßgeblich ankomme. Begründet hat der Senat dies - abgesehen von Zweifeln, dass die Bauarbeiten tatsächlich durchweg der Realisierung des genehmigten Vorhabens dienten (nach den Bauunterlagen war die Errichtung von zwei Zisternen für das Löschwasser, aber kein Löschteich vorgesehen) - damit, dass „die Ausnutzung der Baugenehmigung in einem sehr frühen Stadium stecken geblieben ist und das Gewicht der im maßgeblichen Zeitpunkt nur realisierten Maßnahmen dem einer in Ausnutzung der Baugenehmigung tatsächlich bereits errichteten und genutzten Halle nicht gleichkommt.“ Mit dieser Begründung setzt sich das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 20. Mai 2020 auch nicht ansatzweise auseinander und bestreitet dies insbesondere auch nicht. Mit Blick hierauf besteht auch im Klageverfahren keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Soweit im Schriftsatz vom 20. Mai 2020 geltend gemacht wird, dem Beklagten hätten sich Ermittlungen zum Stand des Bauvorhabens aufdrängen müssen, da er von der Baugenehmigung Kenntnis gehabt habe, der Kläger im Anhörungsverfahren von der „Errichtung von Stellflächen“ berichtet und in Schriftsätzen vom 17. und 26. Juli 2018 die Berücksichtigung des Bauvorhabens angemahnt habe, dürfte es sich schon um verspätetes neues Vorbringen handeln. Letztlich kann das aber auch dahinstehen, denn insoweit kann ebenfalls auf die Begründung des Beschlusses des Senats verwiesen werden, insbesondere darauf, dass auch die vom Beklagten am 8. März 2018 durchgeführte Ortsbesichtigung keinen Anlass gegeben habe davon auszugehen, dass das Bauvorhaben „Errichtung einer Halle als Witterungsschutz für Flugzeuge“ seit Erteilung der Genehmigung Ende 2013, mithin seit fast fünf Jahren, bereits maßgeblich in Realisierung begriffen gewesen sei. Auch die vom Kläger vorgelegten Fotos K 15.1, 15.2 und 18 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die beiden letztgenannten Fotos, die den Zustand nach Beginn bzw. Durchführung der Baumaßnahmen im Frühjahr 2017 zeigen sollen, belegen lediglich die dortige Existenz einer im Wesentlichen schütter grasbewachsenen Fläche sowie einer benachbarten, offensichtlich schon älteren Grube und eines containerartigen Bauschuppens. Dies entsprach aber bereits dem Zustand, der schon etwa zwei Jahre zuvor (im Sommer 2015) existiert hatte. Insoweit ist auf die vom früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingereichten Fotos (Anlage 4 bis 6 im Anlagenhefter des Schriftsatzes vom 28. September 2018 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BA Bl. 63, 65) zu verweisen. Zwar steht der auf den nunmehr vorgelegten Fotos ersichtliche schüttere Grasbewuchs einer hierunter befindlichen Befestigung der Fläche im Bereich der (geplanten) Unterstellhalle und der benachbarten Abstellflächen mit Mineralbeton und Öko-Sickerpflaster nicht entgegen, gleichwohl belegen die Fotos, dass es seit etwa zwei Jahren keinerlei Baufortschritte mehr gegeben hatte. Dass sich dies bis zur Ortsbesichtigung durch den Beklagten oder bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids vom 17. August 2018 geändert hatte, behauptet der Kläger selbst nicht. Bei dieser Sachlage kommt es schon nicht darauf an, ob es zutrifft, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klagebegründung vom 20. Mai 2020 - und auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung - geltend machen, dass bei der Befahrung des Trassenverlaufs am 8. März 2018 durch den Mitarbeiter des Beklagten Herrn B...zur Feststellung des Zustands der vorgesehenen Trasse nach dessen Auskunft „kein Ortstermin“ und damit auch keine Dokumentation oder Ähnliches hinsichtlich seiner Flurstücke erfolgt sei. Im Übrigen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 ausgeführt, der Mitarbeiter Herr B...habe bei dieser Befahrung auch das Gelände des Klägers in Augenschein genommen, und diesbezüglich auf eine als Anlage B 1 beigefügte entsprechende Aktennotiz des Genannten verwiesen. Außerdem habe sie selbst - die Unterzeichnende (Rechtsanwältin) - an der Inaugenscheinnahme des Geländes des Klägers teilgenommen, was sie anwaltlich versichere. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass eine solche Besichtigung auch des Geländes des Klägers tatsächlich stattgefunden hat. Dass hierüber keine Dokumentation oder Ähnliches gefertigt wurde, ist schon angesichts der nach den obigen Darlegungen unstreitig nicht existenten Baufortschritte auf den Flächen des Klägers seit Sommer 2015 unerheblich. c) Ein Abwägungsmangel ist auch nicht ersichtlich, soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 9. November 2018 gerügt hat, der Beklagte habe verkannt, dass die erteilte und noch gültige Baugenehmigung eine erhöhte schutzbedürftige Rechtsposition begründe, die hiermit verbundenen Nutzungsrechte seien als integraler Bestandsteil des Grundeigentums durch Art. 14 GG grundrechtlich geschützt. Auch insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verweisen werden, mit denen sich der Kläger nicht auseinandersetzt. Dort heißt es: „Darüber hinaus stellt die Baugenehmigung als solche entgegen der Auffassung des Antragstellers keine durch Art. 14 GG eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition dar, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn die Baugenehmigung als solche genießt keinen eigenständigen eigentumsrechtlichen Schutz im Sinne des Art. 14 GG. Sie ist - ebenso wie andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen - nur eine staatliche Erlaubnis, mit der ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt überwunden wird, und damit nicht mit jenen subjektiven öffentlichen Rechten vergleichbar, denen nach gefestigter verfassungsrechtlicher Rechtsprechung Eigentumsschutz zuerkannt wird (BVerfGE 143, 246 Rz. 231 f.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 15. Auflage, Art. 14 Rz. 13).“ Hieran ist auch für das vorliegende Klageverfahren festzuhalten. d) Schließlich rechtfertigen auch die weiteren Ausführungen des Klägers zur Klagebegründung nicht die Annahme eines auf das Abwägungsergebnis durchschlagenden Abwägungsmangels. Seine Annahme, vor dem Hintergrund, dass einem Verschieben der Unterstellhalle in südlicher Richtung auf seinem Grundstück die Anlegung des Löschteichs entgegenstehe und es deshalb einer kompletten Neubeantragung einer Baugenehmigung bedürfe, so dass die bisher getätigten Aufwendungen insoweit vollumfänglich vergeblich gewesen seien, habe eine Entschädigung als „Auflage“ in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden müssen, ist unzutreffend. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Senats im Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen werden. Dort heißt es: „Soweit der Antragsteller weiter meint, dass ihm bei ordnungsgemäßer Würdigung seiner Rechtsposition bereits im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung für den Verlust der Baugenehmigung und seiner vergeblichen Aufwendungen habe „zuerkannt“ werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich klargestellt hat, dass „Die Nutzungseinschränkung … im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen“ sei. Weitergehende Regelungen waren im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffen. Denn die rechtliche Umsetzung der mit dem Planfeststellungsbeschluss als im Allgemeinwohl liegend und vorrangig angesehenen Nutzung von Teilflächen des Flurstücks 1...für die Trassen der von den Beigeladenen zu errichtenden Gasleitungen macht jedenfalls bei Fehlen einer Einigung des Grundstückseigentümers und des Begünstigten ein Verfahren nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg erforderlich, und auch die Bemessung der für die durch eine Enteignungsmaßnahme eintretenden Rechtsverluste und Vermögensnachteile zu gewährenden Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben des Enteignungsgesetzes.“ Im Übrigen ist bezüglich des Vorbringens in der Klagebegründung vom 9. November 2018, einem - wegen der erforderlichen Hindernisfreiflächen zum Flugfeld gebotenen - Verschieben der Halle in südlicher Richtung stehe entgegen, dass dort bereits der Löschteich angelegt worden sei, eine vergleichbare Halle müsste “daher“ komplett neu an anderer Stelle beantragt werden, die bisherigen Aufwendungen würden sich dabei vollumfänglich als vergebliche Aufwendungen darstellen, auf Folgendes hinzuweisen: Abgesehen davon, dass ein Löschteich keineswegs schon „angelegt“ war, sondern nach allen Fotos nur eine Grube (hierfür?) ausgehoben war, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass sich aus seinen Bauantragsunterlagen ergibt, dass diese Grube nicht an der Stelle ausgehoben wurde, wo nach seinen Bauantragsunterlagen - der vorliegende Genehmigungsbescheid vom 6. Dezember 2013 ist insoweit unergiebig - die beiden Zisternen vorgesehen waren, nämlich am südwestlichen Ende der Halle (vgl. die Lageskizze in den Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 28. September 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18), sondern, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 16. Juni 2020 zutreffend ausführt, nach den Fotos mit erheblichem Abstand zur Halle und in südöstlicher Richtung versetzt noch jenseits der Zuwegung zum Flugfeld. Wäre die Grube in der ursprünglich vom Kläger beantragten Lage angelegt worden, stünde sie einer Verschiebung der Halle nach Südosten und damit parallel zum Flugfeld, so dass sie nicht gegen die Hindernisfreiflächen zum Flugfeld verstoßen würde, nicht entgegen. Der behauptete kausale Zusammenhang zwischen Anlegung des Löschteiches und kompletter Neubeantragung der Baugenehmigung erschließt sich deshalb nicht. Dass eine Verschiebung der Unterstellhalle für Flugzeuge möglich ist, kann im Übrigen auch deshalb keinen Zweifeln mehr unterliegen, weil der Landkreis Uckermark mit Bescheid vom 17. Juli/2. September 2019 eine Nachtragsgenehmigung erteilt hat, wonach eine Verlegung der Halle um 21 m in östlicher Richtung genehmigt wurde (vgl. Anlagenkonvolut B 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 23. Oktober 2020). e) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es sei zweifelhaft, dass die durch seine vergeblichen Investitionen erlittenen Vermögensnachteile im Enteignungsverfahren vollständig ausgeglichen werden, ist darauf hinzuweisen, dass es hierauf im vorliegenden Verfahren betreffend die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht ankommt. Insoweit ist der Kläger auf das - nach Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits laufende - Entschädigungsverfahren zu verweisen. Soweit ihm dort nicht die nach seiner Auffassung gebotene Entschädigung zuerkannt werden sollte, kann er das ggf. in einem gerichtlichen Verfahren gegen die dortige Entscheidung geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Hingegen haben sich die Beigeladenen zu 2. bis 4. nicht am Klageverfahren beteiligt und dementsprechend auch keine Sachanträge gestellt, so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären und sie diese somit selbst zu tragen haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen den ihm am 29. August 2018 zugestellten Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg vom 17. August 2018, mit dem die Trasse für die Errichtung und den Betrieb der Europäischen Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) im Verfahrensabschnitt Brandenburg gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG festgesetzt worden ist. Vorhabenträger dieses Projekts sind die Beigeladenen. Mit der EUGAL soll das aus Russland stammende Erdgas der im Bau befindlichen Gas-Pipeline Nord Stream 2 von der Ostsee kommend mittels einer erdverlegten Fernleitung durch die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen zur tschechischen Grenze transportiert und in die Europäischen Fernleitungsnetze eingespeist werden. In Brandenburg soll die Plantrasse der EUGAL im Bereich der südöstlichen Uckermark, Gemeinde A..., Gemarkung C..., - parallel und unmittelbar östlich angrenzend an die bereits vor einigen Jahren verlegte Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung (OPAL) - in zwei Strängen verlaufend u.a. das Flurstück 1...der Flur 3...in der Gemarkung C...queren. Der Kläger ist Eigentümer dieses Flurstücks und Vorsitzender des - den unmittelbar angrenzenden Flugplatz für Ultraleichtflugzeuge betreibenden - Flugsportvereins U... e.V. Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss am 20. September 2018 Klage erhoben. Durch Beschluss vom 28. November 2018 - OVG 11 S 59.18 - hat der Senat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 weise erhebliche, auf das Abwägungsergebnis durchschlagende Abwägungsfehler auf. Das ergebe sich schon daraus, dass der zugrunde gelegte „artenschutzrechtliche Fachbeitrag“ nicht plausibel sei. Denn in diesem sei auf Seite 364 unter Nr. 8.3 eine Alternativlösung in Bezug auf die Trassenführung nur hinsichtlich der „Nullvariante“ (Verzicht auf die EUGAL) und hinsichtlich „technische(r) Alternativen“ (geschlossene Querung und Beschränkung des Arbeitsstreifens) geprüft worden, ohne die angeblich raumverträglichste Trassenführung (Seite 365) selbst zu begründen. Zudem sei die Trassenauswahl im Bereich seines Flurstücks 196 fehlerhaft, da der Beklagte die Entscheidung, ohne die klägerischen Belange zu berücksichtigen, allein unter Kostengesichtspunkten getroffen habe. Hierbei sei er ferner fälschlich - und somit abwägungsfehlerhaft - davon ausgegangen, dass der Sonderlandeplatz für 300 Flugbewegungen im Jahr zugelassen, eine Unterstellhalle für die Flugzeuge nicht erforderlich und die im Dezember 2013 u.a. hierfür erteilte Baugenehmigung bisher nicht ausgenutzt worden sei. Tatsächlich jedoch sei der Flugplatz für 300 Starts und 300 Landungen von Ultraleichtflugzeugen, mithin also insgesamt 600 Flugbewegungen, zugelassen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass die Unterstellhalle nicht erforderlich sei, sei das unzutreffend. Eine derartige Beurteilung stehe dem Beklagten nicht zu, sondern allein dem Kläger. Auch habe der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, dass auf der Grundlage der ihm am 6. Dezember 2013 erteilten Baugenehmigung für die Unterstellhalle bereits erhebliche Arbeiten zur Umsetzung dieses Bauvorhabens - und nicht bloße Vorbereitungsarbeiten, wie die Beigeladene zu 1. geltend mache - ausgeführt gewesen seien. So seien im April, Mai, September und Oktober 2015 Erdarbeiten zur Einebnung der Flächen für die Unterstellhalle und die umgebenden Abstell- und Parkflächen erfolgt und diese Flächen mittels Mineralbeton, Ökosicherpflaster, Schotter und Textilflies befestigt worden. Auch sei die Grube für die genehmigte Löschwasservorhaltung (Löschteich) ausgehoben gewesen. Insoweit werde auf die Anlagen K 15.1, K 15.2 und K 18 verwiesen, die den Zustand des Geländes vor und nach diesen Arbeiten zeigten. Von diesen habe die Beigeladene zu 1. auch Kenntnis gehabt, einen Schachtschein ausgestellt und die Baumaßnahmen mit Blick auf den dortigen Schutzstreifen der OPAL-Pipeline beaufsichtigt. Zwar habe diese den Beklagten hierüber nicht informiert, angesichts des Vorliegens der Baugenehmigung, des Hinweises des Klägers auf die bereits erfolgte Errichtung der Stellflächen im Anhörungsverfahren im März 2018 und seiner entsprechenden Hinweise in Schreiben vom 17. und 26. Juli 2018 hätten sich diesem jedoch weitere Ermittlungen zum Stand des Bauvorhabens aufdrängen müssen. Zudem habe der Beklagte es unterlassen, sich vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Kenntnis vom baulichen Zustand seiner Flurstücke zu verschaffen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg vom 17. August 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 28. November 2018 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes OVG 11 S 59.18 und macht ergänzend geltend, die Klagebegründung rechtfertige auch im Hauptsacheverfahren keine andere Beurteilung. Insbesondere werde hiermit nichts wesentlich Neues vorgetragen. Die vorgelegten Fotos belegten lediglich typische Bauvorbereitungsarbeiten. Auch sei die Baugrube für das Löschwasser nicht dort ausgehoben worden, wo die Zisternen nach den genehmigten Bauantragsunterlagen hätten untergebracht werden sollen, nämlich unmittelbar an der südwestlichen Hallenseite, sondern mit erheblichem Abstand östlich der (geplanten) Halle. Ferner habe sich ein Mitarbeiter des Beklagten in Begleitung eines seiner Verfahrensbevollmächtigten bei einer Befahrung des geplanten Trassenverlaufs im März 2018 Kenntnis auch vom Zustand der Flurstücke des Klägers verschafft und dabei nichts festgestellt, was auf eine maßgebliche Realisierung des genehmigten Vorhabens „Errichtung einer Halle als Witterungsschutz für Flugzeuge“ hingedeutet habe. Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Rüge einer unzureichenden Alternativenprüfung im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags gehe schon deshalb ins Leere, weil nichts dafür dargelegt oder ersichtlich sei, dass der insoweit in Rede stehende Artenschutz für die Zauneidechse auf dem Flurstück des Klägers überhaupt grundstücksrelevant sei und zu einer abweichenden Planung geführt hätte, wie dies nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - jedoch erforderlich sei. Die Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 sei auch ansonsten nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Trassenauswahl sei ausweislich des angefochtenen Beschlusses gewesen, dass eine andere Trassenführung mit Blick auf die dafür erforderliche Notwendigkeit einer zusätzlichen Unterquerung eines verrohrten Gewässers bei einer östlichen Umgehung der Flurstücke des Klägers bzw. einer zweimaligen Unterquerung der OPAL bei einer westlichen Umgehung erheblich aufwändiger und mit technischen Risiken verbunden gewesen wäre und dies auch zu erheblichen Zusatzkosten in Höhe von ca. 444.000 EUR bzw. ca. 583.000 EUR geführt hätte. Insoweit werde auf als Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 vorgelegte Unterlagen zur kleinräumigen Variantenprüfung für den Flugplatz C...verwiesen. Vor diesem Hintergrund sei dem Umstand, dass der Kläger auf seinem Flurstück bereits einzelne Maßnahmen durchgeführt habe, keine entscheidende Bedeutung beigekommen, zumal unklar sei, ob die durchgeführten Arbeiten überhaupt der Ausnutzung der Baugenehmigung gedient hätten und ob der Kläger nicht zwischenzeitlich von der Errichtung der Unterstellhalle zugunsten weiterreichender Pläne, nämlich der beantragten Errichtung eines „Deutsch-polnischen Flugausbildungszentrums Uckermark“, Abstand genommen habe. Selbst wenn man hinsichtlich der geschilderten Arbeiten unterstelle, dass diese in Ausnutzung der Baugenehmigung erfolgt seien, wären sie angesichts ihrer rein vorbereitenden Funktion lediglich von untergeordneter Bedeutung. Auch sei keineswegs verkannt worden, dass der Kläger die ihm erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer - für den Betrieb des Flugplatzes nicht erforderlichen - Unterstellhalle für Ultraleichtflugzeuge aufgrund des bebauungsfrei zu haltenden Schutzstreifens für die EUGAL in dieser Form nicht mehr habe ausnutzen können. Dass die Errichtung der Halle jedoch an anderer Stelle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück des Klägers möglich sei, habe dieser bereits in der mündlichen Verhandlung über die vorzeitige Besitzeinweisung selbst eingeräumt. Das stehe nunmehr aber auch deshalb fest, weil ihm zwischenzeitlich am 17. Juli/2. September 2019 eine Nachtragsgenehmigung des Landkreises Uckermark erteilt worden sei, wonach eine Verlegung der Unterstellhalle um 21 m in östlicher Richtung genehmigt worden sei. Über die Höhe des dem Grunde nach bereits festgestellten Entschädigungsanspruchs sei im späteren Enteignungsverfahren zu entscheiden. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. haben im vorliegenden Verfahren weder einen Sachantrag angekündigt oder gestellt noch sich überhaupt zur Klage geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, die Verfahrensakte OVG 11 S 59.18 und die seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen (1 Aktenordner „Planfeststellungsbeschluss“ sowie zahlreiche weitere Anlagen) verwiesen.