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Urteil

9 A 2/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln kann versagt werden, wenn gegen die in den Bewilligungsrichtlinien vorausgesetzten Vergabe- und Ausschreibungsvorschriften verstoßen wurde. • Bei öffentlich geförderten Bauvorhaben ist im Regelfall das gesamte, funktional zusammenhängende Projekt bei der Einschätzung der Ausschreibungspflicht zu betrachten, nicht nur der förderfähige Teil. • Die Verwaltung ist an ihre Bewilligungsrichtlinien und an eine daraus abgeleitete ständige Verwaltungspraxis gebunden; Verstöße gegen diese Regelungen rechtfertigen die Ablehnung der Förderzustimmung.
Entscheidungsgründe
Versagung von Städtebaufördermitteln wegen Vergabeverstoßes bei funktional zusammenhängender Gesamtsanierung • Eine Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln kann versagt werden, wenn gegen die in den Bewilligungsrichtlinien vorausgesetzten Vergabe- und Ausschreibungsvorschriften verstoßen wurde. • Bei öffentlich geförderten Bauvorhaben ist im Regelfall das gesamte, funktional zusammenhängende Projekt bei der Einschätzung der Ausschreibungspflicht zu betrachten, nicht nur der förderfähige Teil. • Die Verwaltung ist an ihre Bewilligungsrichtlinien und an eine daraus abgeleitete ständige Verwaltungspraxis gebunden; Verstöße gegen diese Regelungen rechtfertigen die Ablehnung der Förderzustimmung. Die Klägerin begehrte die Zustimmung der Beklagten zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für Sanierungsarbeiten an einem stadtbildprägenden Gebäude (ehem. Sparkassengebäude). Das Gebäude wurde 2013 von einem Investor umfassend zu einem Gesundheitszentrum umgebaut; die Kosten stiegen gegenüber der ursprünglichen Planung deutlich an. Die Klägerin beantragte Förderung insbesondere für die Fassadensanierung (ursprünglich im Maßnahmeplan mit 200.000 Euro angesetzt; tatsächliche förderfähige Fassadenkosten knapp 995.463,39 Euro). Die Beklagte bzw. das Innenministerium (Beigeladener) bemängelten Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften, weil die Gesamtmaßnahmen oberhalb des Schwellenwerts lagen und eine öffentliche Ausschreibung erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte lehnte die Förderzusage ab; die Klägerin focht dies an und berief sich auf Förderfähigkeit und ordnungsgemäße Anwendung der Vergaberegeln für den förderfähigen Teil. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage auf Zustimmung zum Mitteleinsatz ist zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Prüfung sind Art. 3 GG in Verbindung mit den Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR 2005) sowie §164a BauGB als gesetzliche Grundlage der Richtlinien. • Richtlinienwirkung: Die StBauFR 2005 sind Verwaltungsvorschriften ohne unmittelbare Außenwirkung, begründen jedoch eine Selbstbindung der Verwaltung und einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und Gleichbehandlung. • Anwendung der Vergaberegeln: Nach A.13 StBauFR 2005 ist bei Einsatz von Städtebaufördermitteln die VOB bzw. die jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden; dies gilt auch für private Bauherren, sofern öffentliche Mittel beantragt werden. • Gesamtbetrachtung des Projekts: Maßgeblich ist das Volumen und der funktionale Zusammenhang der Gesamtbaumaßnahme; wenn die Gesamtmaßnahme oberhalb des Schwellenwertes liegt, ist eine öffentliche Ausschreibung erforderlich. Eine Abgrenzung nur auf den förderfähigen Fassadenteil ist hier nicht möglich, weil die Arbeiten in engem funktionalem und zeitlichem Zusammenhang stehen. • Schwellenwert und Praxis: In Schleswig-Holstein ist eine beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb nur bis 1.000.000 Euro zulässig; die Gesamtkosten der Sanierung überschritten diesen Wert, sodass die durchgeführte beschränkte Ausschreibung nicht ausreichte. • Fehlen der Voraussetzungen für Ausnahmen: Es lagen keine Ausnahmegründe (z. B. Eigenleistung, besondere Umstände) vor, und die Klägerin legte keinen abweichenden Vertrag vor, weshalb die Beklagte berechtigt war, die Förderzusage zu versagen. • Selbstbindung und Gleichbehandlung: Die Beklagte handelte entsprechend ihrer Richtlinien und ständigen Verwaltungspraxis; daher liegt kein ermessensfehlerhafter oder gleichheitswidriger Ermessensgebrauch vor. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte die Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln wegen Verstoßes gegen die anzuwendenden Vergabe- und Ausschreibungsvorschriften versagen; bei der umfassenden und funktional zusammenhängenden Gesamtsanierung des Gebäudes lagen die Gesamtkosten oberhalb des in Schleswig-Holstein geltenden Schwellenwerts, sodass eine öffentliche Ausschreibung erforderlich gewesen wäre. Eine Abgrenzung lediglich auf den förderfähigen Fassadenteil war nicht möglich, die Klägerin hat keine Ausnahmen dargelegt und auch keinen abweichenden Vertrag vorgelegt. Daher bestand kein Anspruch auf Zustimmung zum Mitteleinsatz; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.