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Urteil

OVG 11 A 6.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1029.11A6.18.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 44b Abs. 3 S. 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen, soweit er von Bedeutung ist.(Rn.28) 2. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden (§ 44b Abs. 3 S. 2 EnWG).(Rn.28) 3. Diese Norm enthält ein Beweissicherungsverfahren für Fälle, in denen der Zustand des Grundstücks von Bedeutung und zwischen den Beteiligten strittig ist.(Rn.28) 4. Insbesondere ist die Beweissicherung erforderlich, wenn über den Zustand des Grundstücks Meinungsverschiedenheiten bestehen und sich seine Beschaffenheit nicht aus der Beschreibung der Nutzungsart oder durch sonstige Dokumentationen ergibt. 5. Hiernach erscheint eine Beweissicherung nach summarischer Prüfung vorliegend nicht erforderlich, wenn die wesentlichen für das künftige Entschädigungsverfahren maßgebenden Aspekte zwischen den Beteiligten unstreitig sind. .(Rn.28) 6. Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung ist, dass der Vorhabenträger die Dringlichkeit der Vorhabenrealisierung schlüssig darlegt und dabei nachweist, dass nach der Besitzeinweisung die Inanspruchnahme der Fläche in unmittelbarer oder naher Zukunft bevorsteht, wobei auch die Verkehrsbedeutung des Vorhabens als wesentliches Indiz von Bedeutung sein kann.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 44b Abs. 3 S. 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen, soweit er von Bedeutung ist.(Rn.28) 2. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden (§ 44b Abs. 3 S. 2 EnWG).(Rn.28) 3. Diese Norm enthält ein Beweissicherungsverfahren für Fälle, in denen der Zustand des Grundstücks von Bedeutung und zwischen den Beteiligten strittig ist.(Rn.28) 4. Insbesondere ist die Beweissicherung erforderlich, wenn über den Zustand des Grundstücks Meinungsverschiedenheiten bestehen und sich seine Beschaffenheit nicht aus der Beschreibung der Nutzungsart oder durch sonstige Dokumentationen ergibt. 5. Hiernach erscheint eine Beweissicherung nach summarischer Prüfung vorliegend nicht erforderlich, wenn die wesentlichen für das künftige Entschädigungsverfahren maßgebenden Aspekte zwischen den Beteiligten unstreitig sind. .(Rn.28) 6. Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung ist, dass der Vorhabenträger die Dringlichkeit der Vorhabenrealisierung schlüssig darlegt und dabei nachweist, dass nach der Besitzeinweisung die Inanspruchnahme der Fläche in unmittelbarer oder naher Zukunft bevorsteht, wobei auch die Verkehrsbedeutung des Vorhabens als wesentliches Indiz von Bedeutung sein kann.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 26. Oktober 2018 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen zum 30. Oktober 2018 um 0.00 Uhr in die dort benannten Teilflächen der Flurstücke 1... des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn dieser Beschluss ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seine Rechtsgrundlage findet der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung in § 44b EnWG. Hiernach hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf dessen Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau von Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein (Satz 2). Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (Satz 3). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen lagen - maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Erlasses des vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschlusses (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - 8 AS 19.40016 -, juris Rz. 34 m.w.N.), d.h. vorliegend der 26. Oktober 2018 - vor. Ermessen insoweit besteht nicht, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 22 AS 13.40009 -, juris Rz. 17; Missling in: Danner/Theobald, Energierecht, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2018, Band 1, § 44b EnWG Rz. 5). Insoweit ist zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29. November 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung (OVG 11 S 69.18) zu verweisen. Dort heißt es: …Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses sind vorliegend nicht zu prüfen (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG; Missling in: Danner/Theobald, a.a.O., § 44b Rz. 33; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 22 AS 13.400009 -, juris Rz. 13). Im Übrigen kann insoweit auch auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. November 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18 verwiesen werden. Den erforderlichen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung hat der Träger des Vorhabens - die Beigeladene - mit Schreiben vom 27. August 2018 beim Antragsgegner gestellt (Verwaltungsvorgang Bl. 5 ff.). Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass der Antragsgegner die Ermittlung des Grundstückszustands unterlassen habe, obwohl er gemäß § 44b Abs. 3 EnWG dazu verpflichtet gewesen sei. Es bestehe hier die Gefahr, dass durch die vorzeitige Besitzeinweisung Bauarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt würden und sich infolge dessen der Zustand des Grundstücks, insbesondere die in Ausnutzung der Baugenehmigung für die Flugzeugabstellhalle durchgeführten Arbeiten, nicht mehr nachvollziehen ließen. Gerade der Grundstückszustand sei Kern der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten. Die Weigerung des Antragstellers, der Beigeladenen das Grundstück durch Vereinbarung zu überlassen, beruhe im Wesentlichen darauf, dass die Beigeladene dem Antragsteller fehlerhafte Gestattungsverträge vorgelegt habe, in denen Zustand und Wert des Grundstücks falsch bewertet worden seien. Die Beigeladene sei nämlich, ohne die erteilte Baugenehmigung und die bereits ausgeführten Bauarbeiten zu berücksichtigen, davon ausgegangen, es handele sich vorliegend um landwirtschaftliche Fläche, nicht aber um Bauland. Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen vorläufigen Besitzeinweisung. Gemäß § 44b Abs. 3 S. 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen, soweit er von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden (§ 44b Abs. 3 S. 2 EnWG). Diese Norm enthält ein Beweissicherungsverfahren für Fälle, in denen der Zustand des Grundstücks von Bedeutung und zwischen den Beteiligten strittig ist (vgl. Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 44b Rn. 14-16, beck-online). Insbesondere ist die Beweissicherung erforderlich, wenn über den Zustand des Grundstücks Meinungsverschiedenheiten bestehen und sich seine Beschaffenheit nicht aus der Beschreibung der Nutzungsart oder durch sonstige Dokumentationen ergibt (vgl. Danner/Theobald/Missling EnWG § 44b Rn. 16-18, beck-online). Hiernach erscheint eine Beweissicherung nach summarischer Prüfung vorliegend nicht erforderlich, weil die wesentlichen für das künftige Entschädigungsverfahren maßgebenden Aspekte zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Auch der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass auf der in Anspruch genommenen Fläche seitens des Antragstellers die Errichtung einer Halle geplant war und dass hierfür bereits Vorarbeiten durchgeführt wurden (Schriftsatz vom 28. November 2018). Die Beigeladene hat auf Nachfrage des Senats ausdrücklich erklärt, sie stelle die Tatsache, dass der Antragsteller (bereits) im April/Mai 2015 im Bereich der geplanten Flugzeugunterstellhalle Einebnungsarbeiten habe durchführen lassen, ausdrücklich unstreitig; gleiches gelte für die Art der Befestigung (Textilvlies und Schotter). Damit sind auch diejenigen wertgebenden und gegebenenfalls im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigenden Faktoren erfasst, die auf Luftbildaufnahmen und vor Ort angefertigten Fotografien möglicherweise nicht erkennbar sind und durch die Bauarbeiten für die Verlegung der Gasleitung beschädigt oder zerstört würden. Der Antragsteller ist seitens der Beigeladenen - unter anderem durch das Angebot einer Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche - vergeblich um Überlassung der streitgegenständlichen Flurstücke gebeten worden. Insoweit ist auf die Schreiben der Beigeladenen vom 19. Juni 2018 nebst Anlagen und die folgende Korrespondenz mit dem Antragsteller und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung vom 16. Oktober 2018 zu verweisen (Verwaltungsvorgang Bl. 212 ff., 434 ff.). Dass ein sofortiger Baubeginn geboten ist, wird durch das Vorbringen der Beigeladenen zur Begründung des vorzeitigen Besitzeinweisungsantrags vom 27. August 2018 und die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Beschluss vom 26. Oktober 2018 unter Ziffer II.1.c) hinreichend begründet und belegt. An diesen Ausführungen ist auch unter Beachtung der Darlegungen des Klägers zur Klagebegründung für das vorliegende Hauptsacheverfahren festzuhalten. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2018 auf den für das vorliegende Verfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung vorgreiflichen Planfeststellungsbeschluss verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch hier nicht zu prüfen sind. Denn erforderlich für die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung ist nur die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 und 3 EnWG; Missling in: Danner/Theobald, a.a.O., § 44b Rz. 33; Hermes in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, Kommentar, § 44b Rz. 20; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 22 AS 13.400009 -, juris Rz. 13). Erst wenn der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben ist - was vorliegend nicht der Fall ist -, besteht ein Anspruch auf Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung und Wiedereinweisung des vorherigen Besitzers (§ 44b Abs. 6 EnWG). Auch die Ausführungen des Klägers im weiteren Klagebegründungsschriftsatz vom 15. Mai 2020 und in der mündlichen Verhandlung stellen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen (vorzeitigen) Besitzeinweisungsbeschlusses vom 26. Oktober 2018 nicht durchgreifend in Frage. 1. Soweit geltend gemacht wird, der Kläger habe sich keineswegs grundsätzlich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den streitgegenständlichen Teilflächen seiner Flurstücke durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, er habe dies auch nicht von der Zusicherung einer Entschädigung in Höhe von 1.120.000 EUR abhängig gemacht, sondern lediglich zuvor eine Korrektur des Verkehrswertgutachtens vom 15. Juni 2018 verlangt, da dieses auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe, stellt auch das die Annahme einer Verweigerung der Grundstücksüberlassung an die Beigeladene nicht in Frage. Das belegt schon die gesetzliche Formulierung dieser tatbestandlichen Voraussetzung in § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG, wenn es dort heißt, weigert sich der Eigentümer oder Besitzer des benötigten Grundstücks dieses durch Vereinbarung „unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ zu überlassen (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 8 AS 93.40036 -, juris Rz. 13 zur vergleichbaren Vorschrift in § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG). Deshalb kann ein Eigentümer den Abschluss einer Vereinbarung nicht „von einer vorherigen Klärung über die Entschädigung abhängig“ machen oder verlangen, dass der Vorhabenträger ihm „ein angemessenes Kaufangebot für die benötigten Grundstücke unterbreitet“ (Missling in: Danner u.a., a.a.O., § 44b EnWG Rz. 9; Hermes in: Britz u.a., EnWG, a.a.O., § 44b Rz. 4). Dies hat der Kläger aber ausweislich seiner Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. Oktober 2020 getan. Ob er den Abschluss einer Vereinbarung über die Überlassung der benötigten Teilflächen seiner Flurstücke konkret davon abhängig gemacht hat, dass ihm eine einmalige Zahlung von 1.120.000 EUR gewährt werde, wie dies die Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim Beklagten vom 17. Oktober 2020 hinsichtlich des Termins am Vortage nahelegt und auch seitens der Beigeladenen geltend gemacht wird, oder ob es sich dabei nur um ein Verhandlungsangebot gehandelt habe, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, kann unter diesen Umständen letztlich dahinstehen. 2. Die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung vermag auch nicht das Vorbringen des Klägers in Frage zu stellen, vorliegend sei der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf seinen Flurstücken nicht geboten gewesen. Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung ist, dass der Vorhabenträger die Dringlichkeit der Vorhabenrealisierung schlüssig darlegt und dabei nachweist, dass nach der Besitzeinweisung die Inanspruchnahme der Fläche in unmittelbarer oder naher Zukunft bevorsteht, wobei auch die Verkehrsbedeutung des Vorhabens als wesentliches Indiz von Bedeutung sein kann (vgl. nur Missling in: Danner u.a., a.a.O., § 44b Rz. 6 m.w.N.; Hermes in: Britz u.a., EnWG, § 44b Rz. 7). Insoweit kann - so schon der Beschluss des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 69.18 vom 29. November 2018 - auf die Begründung der Gebotenheit des sofortigen Baubeginns in Ziffer II.1.c) des angegriffenen Beschlusses vom 26. Oktober 2018 zur Dringlichkeit des Baubeginns (Linienbaustelle mit erforderlicher intensiver zeitlicher Abstimmung der einzelnen Bauabschnitte, die Notwendigkeit eines Drucktestes nach Fertigstellung abhängig von einer jahreszeitlichen Mindesttemperatur und die Bedeutung der Fertigstellung für die Sicherung der Gasversorgung) verwiesen werden. Unerheblich ist, dass der Kläger geltend macht, bei seiner Trassenbefahrung zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, die vom 16. Oktober 2018 datiert, habe er eine erhebliche Bauverzögerung von mindestens sechs Wochen auf seinen Flurstücken festgestellt, so sei der Mutterbodenabtrag bereits Anfang September vorgesehen gewesen. Abgesehen davon, dass die Dringlichkeit der Inanspruchnahme sich nicht ausschließlich nach zeitlichen Kriterien bemisst, stellen zeitliche Verzögerungen in der Realisierung der Bauzeitenplanung die Dringlichkeit des Vorhabens und der Inanspruchnahme eines Grundstücks jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die zeitlichen Planungen nicht von vornherein völlig aus der Luft gegriffen und unrealistisch gewesen sind. Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich. Im Übrigen hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass sie unmittelbar nach Ablauf der Zusicherung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, bis zum 30. November 2018 auf den bezeichneten Flurstücken des Klägers keine Arbeiten durchzuführen, bzw. dem Erlass des den Antrag des Klägers zurückweisenden Beschlusses vom 29. November 2018 mit trassenvorbereitenden Vermessungsarbeiten und am 18. Dezember 2018 mit dem Mutterbodenabtrag auf den Flurstücken des Klägers begonnen habe. Dazu hat sich der Kläger nicht verhalten. 3. Eine andere Beurteilung rechtfertigen schließlich auch nicht die Ausführungen des Klägers, der Beklagte sei seiner Pflicht zur Beweissicherung aus § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht nachgekommen. Das ergibt sich schon daraus, dass die in § 44b Abs. 3 EnWG geregelte Beweissicherung nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung zählt. Diese werden vielmehr abschließend in dessen Absatz 1 aufgezählt, was insbesondere auch der dortige Satz 3 belegt, wonach es weiterer Voraussetzungen nicht bedarf. Die Zustandsermittlung in § 44b Abs. 3 EnWG betrifft vielmehr lediglich das „Verfahren“ bei der vorzeitigen Besitzeinweisung und besitzt maßgebliche rechtliche Bedeutung nur für das nachfolgende Verfahren der Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. Missling in: Danner u.a., a.a.O., § 44b zu III. Rz. 5a bis 10, Rz. 11, 16 ff.; Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - 8 AS 19.40016 -, juris Rz. 16 m.w.N. und OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2010 11 B 1179.10 -, juris Rz. 28 zu den Parallelregelungen über die vorzeitige Besitzeinweisung § 71a WHG/§ 20 Abs. 3 Satz 1 WaStrG bzw. § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG). Im Übrigen ist es aber auch der Zweck der Regelung in § 44 b Abs. 3 EnWG, den erforderlichen Beweis zum Zustand des in Anspruch genommenen Grundstücks für das spätere Entschädigungsverfahren zu sichern, was naturgemäß nur dann von Bedeutung ist, wenn dieser Zustand nicht eindeutig feststeht bzw. sich dieser nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt (vgl. hierzu Missling in: Danner u.a., a.a.O., § 44b Rz. 16 f.; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019 Rz. 16, beck-online; OVG Thüringen, Beschluss vom 11. März 1999 - 2 EO 1247.98 -, juris Rz. 59 zur Parallelregelung in § 29a Abs. 3 PBefG). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Dass sich der Zustand der streitgegenständlichen Teilflächen der Flurstücke des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 und im vorliegenden Klageverfahren seitens des Klägers und nach dem Protokoll der Ortsbesichtigung des Sachverständigen H... vom 10. September 2018 als Anlage B 2 seitens der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 eingereichten - Fotos sowie der klägerischerseits vorgelegten Rechnungen und der seitens der Beigeladenen abgegebenen Erklärung vom 28. November 2018, sie stelle die Durchführung der vom Kläger dargelegten Einebnungsarbeiten im Bereich der geplanten Flugzeugunterstellhalle und die Art der Befestigung (Textilvlies und Schotter) ausdrücklich unstreitig, und die insoweit wertgebenden Faktoren nicht mehr feststellen lassen, kann entgegen der Annahme des Klägers nicht angenommen werden. Zudem weist die Beigeladene aber auch zutreffend darauf hin, dass fehlende Nachweise über den für die Entschädigung maßgeblichen Grundstückszustand zu ihren Lasten gingen und sich für den Kläger deshalb nicht negativ auswirken könnten (§ 37 Abs. 4 Satz 2 EntG Bbg). Soweit der Kläger geltend macht, die Erklärung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 28. November 2018 müsse schon deshalb außer Betracht bleiben, weil es nach § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG für die Ermittlung des Grundstückszustands auf Feststellungen „bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung“ ankomme, weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass dem Kläger mit Blick auf den Schutzzweck der Beweissicherung hieraus keine Nachteile entstehen können und dieser deshalb schon nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen des Klägers, das Ladungsschreiben zur mündlichen Verhandlung habe entgegen § 37 Abs. 4 Satz 3 EntG Bbg keinen Hinweis auf sein Antragsrecht hinsichtlich der Ermittlung des Grundstückszustands enthalten. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Annahme der Beigeladenen zutreffend ist, dass die bundesrechtliche Regelung in § 44b EnWG, die diesbezüglich keine Regelung enthält, hinsichtlich des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens abschließend ist. Denn jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der fehlende Hinweis in der Ladung angesichts der vorliegenden Nachweise über den Grundstückszustand in der Sache negativ ausgewirkt hat und eine andere Sachentscheidung in Betracht gekommen wäre (§ 46 VwVfG). Zu Recht weist die Beigeladene auch darauf hin, dass die zwischen ihr und dem Kläger vor allem streitige Frage, ob die Bauarbeiten des Klägers in rechtmäßiger Weise und in Ausnutzung der Baugenehmigung vom 6. Dezember 2013 erfolgt sind, nicht den maßgeblichen tatsächlichen Grundstückszustand betreffen, hinsichtlich dessen § 44b Abs. 3 EnWG eine Beweissicherung für das Entschädigungsverfahren bezweckt. 4. Auf die im Rahmen der Klagebegründung vom 15. Mai 2020 klägerischerseits behaupteten Schäden an seinen Flurstücken durch die Bauarbeiten für die EUGAL kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung - maßgeblich hierfür ist wie oben ausgeführt der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 26. Oktober 2018 - von vornherein nicht an. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, der Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 27. August 2018 und der vorzeitigen Besitzeinweisung mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 sei zu kurz gewesen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum dies die Rechtwidrigkeit der hier streitgegenständlichen vorzeitigen Besitzeinweisung begründen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich im Rahmen der Errichtung der Europäischen Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) im Verfahrensabschnitt Brandenburg als Grundeigentümer gegen die durch Beschluss des Beklagten vom 26. Oktober 2018 verfügte vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen gemäß § 44b EnWG zum 30. Oktober 2018 in Teilflächen seiner Flurstücke 1…. Seine am 26. Oktober 2018 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Die vorläufige Besitzeinweisung sei schon deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht grundsätzlich geweigert habe, dem Vorhabenträger den Besitz an seinen streitgegenständlichen Grundstücken durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Er habe dies - so der Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung - auch nicht davon abhängig gemacht, dass ihm eine Entschädigung von 1.120.000 EUR zugesichert werde, wie das fälschlicherweise behauptet werde, sondern davon, dass das Verkehrswertgutachten vom 15. Juni 2018 korrigiert werde. Denn dieses habe auf einer fehlerhaften Grundlage beruht, da der Gutachter, wie dieser zwischenzeitlich erklärt habe, bei der Abfassung des Gutachtens nicht gewusst habe, dass für die dortige Errichtung einer Unterstellhalle für Flugzeuge eine Baugenehmigung existiert habe und die Flächen deshalb Bau- und nicht, wie angenommen, Ackerland seien. Eine Korrektur des Gutachtens habe er - so der Kläger weiter - erwarten dürfen, da nicht erkennbar gewesen sei, wie die endgültige Bewertung des Grundstücks unter Berücksichtigung dieses Umstandes ausgefallen wäre. Auf diesen Fehler habe er auch mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung über die vorzeitige Besitzeinweisung am 16. Oktober 2018 hingewiesen. Dass der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 4. März 2019 ausgeführt habe, nach seiner Einschätzung würde sich durch die Erteilung der Baugenehmigung der festgestellte Verkehrswert nicht verändert haben, sei unerheblich, da dies zum einen sachlich unrichtig, zum anderen für ihn aber auch seinerzeit nicht absehbar gewesen sei. Auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Denn er habe bei einer nach Erhalt der Bauzeitenpläne erfolgten Befahrung des geplanten Verlaufs der Trasse festgestellt, dass diese Planungen noch nicht umgesetzt gewesen seien. So sei auf seinen Grundstücken der Mutterbodenabtrag zwar bereits für Anfang September 2018 vorgesehen, aber noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2018 nicht erfolgt gewesen. Demnach sei die Beigeladene mit den Bauarbeiten bereits sechs Wochen in Verzug gewesen. Ein Baubeginn dort wäre deshalb frühestens ab Mitte Januar 2019 möglich gewesen. Die Dringlichkeit vorzeitiger Besitzeinweisung habe der Beklagte somit offensichtlich nicht überprüft. Es sei von einer unangemessenen Vorverlagerung der Inanspruchnahme seiner Flurstücke auszugehen. Schließlich sei der Beklagte aber auch seiner Pflicht zur Beweissicherung gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht hinreichend nachgekommen. So sei der Kläger, was als erheblicher formeller Mangel anzusehen sei, in der Ladung zur mündlichen Verhandlung schon nicht auf sein diesbezügliches Antragsrecht gemäß § 37 Abs. 4 EntG Bbg hingewiesen worden. Auch sei die erforderliche Ermittlung des Grundstückszustands vorliegend von erheblicher Bedeutung gewesen. Insoweit komme es schon nicht darauf an, ob dieser Zustand zwischen den Beteiligten streitig sei. Das sei jedoch unabhängig hiervon vorliegend bis heute der Fall, so dass es der Ermittlung insoweit bedurft hätte. Entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung vom 6. Dezember 2013 sei die Baufläche für die Unterstellhalle begradigt und mit Mineralbeton befestigt bzw. ausgegossen worden. Auch die Abstellflächen seien bereits mit Mineralbeton befestigt und begradigt gewesen. Zudem sei die Grube für das Löschwasser ausgehoben gewesen. Insoweit werde auf als Anlagen K 6.1, K 6.2 und K 7 vorgelegte Fotos verwiesen. Dass die befestigte Fläche für die geplante Halle hiernach spärlich mit Gräsern bewachsen sei, liege daran, dass die Befestigung mit Mineralbeton durch das Öko-Sickerpflaster nicht zu einer Versiegelung der Fläche geführt habe und hierauf auch Bodenaushub für die Löschwasservorrichtung zwischengelagert gewesen sei. Die Beigeladene habe diese Arbeiten begleitet und abgenommen. Inzwischen seien durch die erfolgten Bauarbeiten zur Realisierung der EUGAL insoweit erhebliche Schäden entstanden, was die Nutzbarkeit des Flugplatzes unmöglich gemacht habe. Dies wird im Einzelnen näher dargelegt. Dass die Beigeladene im Schriftsatz vom 28. November 2018 die Einebnungsarbeiten und die Befestigung mittels Textilvlies und Schotter ausdrücklich unstreitig gestellt habe, sei schon mit Blick darauf unerheblich, dass § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG einen - hiermit nicht eingehaltenen - zeitlichen Rahmen zur Zustandsermittlung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die vorzeitige Besitzeinweisung vorsehe, die vorliegend bereits am 16. Oktober 2018 stattgefunden habe. Auf einen späteren Konsens insoweit komme es deshalb schon nicht an. Im Übrigen würden hierdurch auch „nicht alle im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigenden Faktoren umfasst.“ Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 26. Oktober 2018 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen in Teilflächen seiner Flurstücke 1… im Land Brandenburg aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Der streitgegenständliche Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung sei formell rechtmäßig: Ein Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf ein Antragsrecht des Klägers hinsichtlich der Ermittlung des Grundstückszustands nach § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG sei bereits nicht erforderlich gewesen. Die landesrechtliche Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 3 EntG Bbg gelte für das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren nicht. Denn die bundesrechtliche Regelung in § 44b EnWG regele das Verfahren abschließend und sehe einen solchen Hinweis nicht vor. Letztlich könne das aber auch dahinstehen, da § 37 Abs. 4 Satz 2 EntG Bbg eine bloße Ordnungsvorschrift sei. Es gehe zu Lasten des Entschädigungsverpflichteten, wenn sich die Niederschrift über den Zustand des Grundstücks bei der späteren Festsetzung der Entschädigung als unvollständig erweise. Mithin könne sich dies vorliegend nicht negativ zu Lasten des Klägers auswirken. Selbst wenn die Hinweispflicht aber keine bloße Ordnungsvorschrift sei, könne das die Entscheidung in der Sache nicht negativ beeinflusst haben und sei daher nach § 46 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg unbeachtlich. Denn zur Beweissicherung nach § 44b Abs. 3 EnWG genüge jedenfalls bei unbebauten Grundstücken wie vorliegend regelmäßig eine - hier vorliegende - fotographische Dokumentation des Grundstückszustands. Auch habe hier das Gutachten des Sachverständigen S… vom 15. Juni 2018 vorgelegen. Hiergegen habe der Kläger entgegen seiner Behauptung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 auch keine Einwendungen erhoben. Zudem habe ein Sachverständiger den Zustand seiner Grundstücke kurz vor dieser Verhandlung nochmals dokumentiert und fotographisch festgehalten. Insoweit werde auf das als Anlage B 2 beigefügte Protokoll vom 10. September 2018 verwiesen. Auch sei der finanzielle Aufwand des Klägers für die vorgenommenen Einebnungsarbeiten durch die von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Rechnungen umfassend dokumentiert. Schließlich habe die Beigeladene die Durchführung dieser Arbeiten und die Art der Bodenbefestigung durch Erklärung vom 28. November 2018 unstreitig gestellt. Dass dies zeitlich erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, sei unerheblich, da der Schutzzweck der Zustandsfeststellung durch diese Erklärung vom 28. November 2018 umfassend gewahrt und eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ausgeschlossen sei. Dass zwischen den Beteiligten streitig sei, ob diese Bauarbeiten in rechtmäßiger Weise und in Ausnutzung der Baugenehmigung erfolgt seien, sei für die nur relevante Zustandsfeststellung in § 44b Abs. 3 EnWG unerheblich, da es sich um - vom Grundstückszustand unabhängige - Rechtsfragen handele. Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung sei auch materiell rechtmäßig: Dass der Kläger sich geweigert habe, die benötigten Teilflächen seiner Flurstücke durch Vereinbarung unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche der Beigeladenen freiwillig zu überlassen, könne nicht zweifelhaft sein, denn er habe dies in der mündlichen Verhandlung von einer Zahlung von 1.120.000 EUR abhängig gemacht. Fragen der Entschädigungshöhe rechtfertigten jedoch grundsätzlich nicht eine Verweigerung der Überlassung der benötigten Flächen, erst recht gelte das für die hier aufgeworfenen Detailfragen. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei - wie in Ziffer II.1.c) des streitgegenständlichen Beschlusses im Einzelnen begründet - vorliegend auch geboten gewesen. Soweit der Kläger auf eine angebliche Trassenbefahrung kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 verweise, wonach frühester Zeitpunkt des Mutterbodenabtrags auf seinen Flächen erst Mitte Januar 2019 gewesen wäre, sei darauf hinzuweisen, dass unmittelbar nach dem 30. November 2018, bis zu dem die Nichtausnutzung des angegriffenen Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugesichert gewesen sei, trassenvorbereitende Vermessungsarbeiten durchgeführt worden seien, auch habe man mit dem Mutterbodenabtrag bereits am 18. Dezember 2018 begonnen gehabt. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. November 2018 - OVG 11 S 59.18 - zunächst den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg vom 17. August 2018 als unbegründet abgelehnt und sodann durch Beschluss vom 29. November 2018 - OVG 11 S 69.18 - auch den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 26. Oktober 2018 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen in die Teilflächen seiner o.g. Flurstücke. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, die Verfahrensakte OVG 11 S 69.18 und den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten über die vorzeitige Besitzeinweisung verwiesen.