Leitsatz: 1. Bestimmtheitsmängel eines Besitzeinweisungsbeschlusses ergeben sich im Regelfall nicht daraus, dass die von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Flächen zeichnerisch im Maßstab 1:1000 dargestellt sind. 2. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten im Sinne von § 18f Abs. 1 FStrG ist nur dann geboten, wenn das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung überwiegt; dies ist regelmäßig indiziert, wenn für das Vorhaben vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist. 3. Eine den Anforderungen des § 18f Abs. 3 FStrG genügende Zustandsermittlung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstin-stanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf 1.400.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag, unter Änderung des Beschlusses des VG Düsseldorf vom 1. September 2010 – 16 L 1411/10 – die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K 5667/10 – ohne jede Einschränkung anzuordnen, ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 VwGO) fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt zunächst nicht etwa mit Blick auf eine Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts das Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache lassen sich konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 26. August 2010 nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, der Besitzeinweisungsbeschluss sei eine "Überraschungsentscheidung", weil die Antragsgegnerin mit Blick auf die Regelungen zur Wasserversorgung des Betriebs des Antragstellers eine Entscheidung getroffen habe, die nach der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2010 nicht zu erwarten gewesen sei, vermag eine Aufhebung im Hauptsacheverfahren nicht zu rechtfertigen. Es mag dahinstehen, ob für die nach § 18f Abs. 2 FStrG im behördlichen Besitzeinweisungsverfahren vorgeschriebene mündliche Verhandlung in gleicher Weise wie im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 108 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) das aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgende "Verbot von Überraschungsentscheidungen" gilt. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht eines Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung ergibt. Die vorherige Offenbarung der mutmaßlichen Entscheidungsgründe ist indes nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 B 171.06 -, juris, Rz. 6. Ein Gehörsverstoß liegt im Übrigen auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung im Zusammenhang mit Fragen der Wasserversorgung dem Verfahren eine Wende gegeben hätte, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht hätte rechnen müssen. Vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -, juris, Rz. 5. Der bereits im Besitzeinweisungsverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller konnte nach Lage der Dinge - die genannten Fragen waren ausweislich des Verhandlungsprotokolls Gegenstand eingehender Erörterungen der mündlichen Verhandlung am 16. August 2010 und vorheriger sowie nachfolgender schriftlicher Stellungnahmen - vielmehr nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung zu der von ihm kritisierten Beurteilung gelangen und die Besitzeinweisung mit den genannten Anordnungen verfügen würde. Die vom Antragsteller gerügten Bestimmtheitsmängel sind von der Antragsgegnerin behoben worden. Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 9. und 13. September 2010 rechtfertigen nicht die Annahme, dass der am 3. September 2010 zugestellte Besitzeinweisungsbeschluss mit beigefügten Plänen noch Bestimmtheitsmängel aufweist. Der vom Antragsteller für zu ungenau erachtete Maßstab der zugrundeliegenden Pläne von 1:1000 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall als ausreichend anzusehen, um den Gegenstand einer erforderlichen Enteignung hinreichend deutlich werden zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 1.85 -, Buchholz 407.4 § 17 Nr. 73, S. 30, und Beschluss vom 12. August 1983 - 4 B 16.83 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53, S. 46. Der Senat sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen. Die vom Antragsteller für einschlägig gehaltenen Anforderungen sind einzelfallbezogenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entnommen, die für die vorliegende Fallgestaltung keine Geltung beanspruchen können. Das Fehlen der materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung ist vom Antragsteller ebensowenig substantiiert aufgezeigt. Die Enteignungsbehörde hat den Träger der Straßenbaulast in den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks einzuweisen, wenn der Träger der Straßenbaulast nach Feststellung des Plans einen entsprechenden Antrag stellt, der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist, der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz des Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen und der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist (vgl. § 18f Abs. 1 FStrG). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten nicht geboten sein soll. Dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 18f Abs. 1 FStrG "geboten" ist, setzt zum einen voraus, dass notwendige Vorarbeiten und Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Straßenbaulastträgers unmittelbar bevorstehen, und dass keine erheblichen Hindernisse (etwa fehlende Bereitstellung von Haushaltsmitteln) für deren Realisierung vorliegen. Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 11. September 2002 - 8 A 02.40028 -, BayVGHE 56, 4 (6, 8). Darüber hinaus setzt das "Gebotensein" im Sinne von § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG voraus, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt. Vgl. dazu etwa ThürOVG, Beschluss vom 11. März 1999 - 2 EO 1247/98 -, NVwZ-RR 1999, 488 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 10. August 2005 - 3 W 12/05 -, juris, Rdnr. 6 (jeweils zu § 29a Abs. 1 PBefG); BayVGH, Urteil vom 11. September 2002 - 8 A 02.40028 -, BayVGHE 56, 4 (8); OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 20 B 1789/07 -, NWVBl. 2009, 316 ff. (zu § 37 Abs. 1 EEG NRW). Ein solches überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens ist regelmäßig indiziert, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das - wie hier - vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist. Vgl. etwa Marschall/Schroeter/Kastner, Fernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 18f FStrG, Rdnr. 8. Hier kommt hinzu, dass es um ein Vorhaben geht, das aus Sicht des Bundesgesetzgebers besonders beschleunigungsbedürftig ist. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 17e Abs. 1 FStrG, BT-Drucks. 16/54 S. 34 f. Soweit der Antragsteller nach wie vor unzureichende Regelungen über die Wasserversorgung seines Baumschulbetriebs während der Bauphase rügt und in diesem Zusammenhang einen vermeidbaren Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb behauptet, für den er den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG beansprucht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht nach wie vor offen lässt, ob und inwieweit der "eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb" von der Eigentumsgarantie erfasst wird. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426 (1428, m. w. N.). Unabhängig davon vermag der Senat die Bedenken des Antragstellers gegen den Besitzeinweisungsbeschluss auch unter dem Aspekt der Anordnungen zu Fragen der Bewässerung in Besitz und Eigentum des Antragstellers verbleibender Flächen nicht zu teilen. Angesichts der detaillierten und unmissverständlichen Anordnung (5) des Besitzeinweisungsbeschlusses (vgl. S. 10 des Beschlusses) und der damit zusammenhängenden weiteren Anordnungen (6) und (7), die vor dem Hintergrund der Nebenbestimmung 5.4.5 des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 28. Dezember 2007 zu würdigen sind, ist es Sache der Beigeladenen, in eigener Verantwortung für die ordnungsgemäße Bewässerung ein technisches Provisorium zu errichten und für dessen Funktionsfähigkeit für die gesamte Bauzeit zu sorgen. Dass die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang kritisierte Lösung völlig untauglich ist, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Schon deshalb kann diesem Aspekt im Rahmen der Interessenabwägung keine durchgreifende Wirkung zugunsten des Antragstellers zukommen, ohne dass es darauf ankäme, wieweit die Regelungswirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Landesbetriebs in diesem Zusammenhang reicht. Ebensowenig ändert der schließlich noch angeführte Aspekt der Erforderlichkeit von Arbeitswegen ("Vorgewende") etwas an dem Ergebnis der Interessenabwägung. Die hierzu im Beschwerdeverfahren erhobenen Beanstandungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Besitzeinweisungsbeschluss habe unzureichende Regelungen getroffen und einen erheblichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers zugelassen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Schäden infolge unzureichender Maßnahmen ohnehin gegebenenfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu entschädigen wären. Die in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 9. und 13. September 2010 umfangreich begründete Rüge, es fehle entgegen § 18f Abs. 3 FStrG an einer hinreichenden Ermittlung des Zustands der Bäume, die infolge der vorzeitigen Besitzeinweisung bei den Bauarbeiten voraussichtlich beseitigt werden könnten, greift unbeschadet der Frage, ob die vorliegenden gutachtlichen Feststellungen wirklich unzureichend sind, schon deshalb nicht durch, weil eine Zustandsermittlung - wie sich aus der eindeutigen Regelung in § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG ergibt - nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung ist, sondern lediglich das nachfolgende Verfahren der Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. § 18f Abs. 5 FStrG) betrifft. Lassen sich mithin dem Beschwerdevorbringen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses entnehmen, fällt auch die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 18f Abs. 6a FStrG zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht zugunsten des Antragstellers aus. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller geltend macht, es würden mit der Rodung wertvoller Bäume seines Baumschulbetriebs vollendete Tatsachen geschaffen. Eine existenzielle Betroffenheit ist damit ebensowenig dargelegt wie mit dem Vorbringen zu der angeblich fehlenden Eignung der Regelungen zur provisorische Wasserversorgung des Betriebs während der Bauzeit. Der Senat geht angesichts dessen davon aus, dass der Antragsteller der Sache nach im Wesentlichen den Eintritt von Vermögensnachteilen befürchtet, für deren Ausgleich nach dem Gesetz eine Besitzeinweisungsentschädigung bzw. Enteignungsentschädigung vorgesehen ist. Damit stehen keine besonders schweren Nachteile in Rede, die eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 2297/10 -, juris, Rz. 8. Die Rüge unzureichender Gewährung rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren ist für die Senatsentscheidung schon deshalb unerheblich, weil der Antragsteller hinreichend Gelegenheit hatte, zu den von ihm aufgeworfenen Fragen, zu denen er erstinstanzlich noch hatte vortragen wollen, vor dem Senat Stellung zu nehmen. Dass die dazu bestehende Gelegenheit nicht ausgereicht hätte, vermag der Senat mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Sache und unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden umfangreichen Vorbringens des Antragstellers im Besitzeinweisungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren insgesamt nicht zu erkennen. Angesichts dessen bestand - anders als vom Antragsteller gewünscht - auch kein durchgreifender Grund, mit der Entscheidung über die Beschwerde länger zuzuwarten. Nach der dem Senat im vorliegenden Verfahren möglichen summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde war auch keine vorläufige Aussetzung der Vollziehung ("Hängebeschluss") geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat legt hierbei ungeachtet der vom Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme zusätzlich befürchteten wirtschaftlichen bzw. betrieblichen Nachteile nur einen Betrag in Höhe der von der vorzeitigen Besitzeinweisung im Wesentlichen betroffenen Sachwerte in Gestalt des Aufwuchses zugrunde. Diesen Sachwert schätzt der Senat in Anlehnung an den Vortrag des Antragstellers und das vorläufige Angebot der Beigeladenen auf 1.400.000 EUR und berücksichtigt ihn bei der Wertfestsetzung im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die behauptete endgültige Vernichtung im Zusammenhang mit der angegriffenen Maßnahme in vollem Umfang. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.