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Beschluss

OVG 11 N 30.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0105.OVG11N30.19.00
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Leitsätze
Versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB und wird dieses ersetzt, kann sie regelmäßig nicht mit Erfolg rügen, ihr seien Aktualisierungen der Antragsunterlagen vorenthalten worden.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Januar 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB und wird dieses ersetzt, kann sie regelmäßig nicht mit Erfolg rügen, ihr seien Aktualisierungen der Antragsunterlagen vorenthalten worden.(Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Januar 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 60.000,00 EUR festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 19. Dezember 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2017 zurück. Die gegen diese Bescheide erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht im Wege schriftlicher Entscheidung durch der Klägerin am 23. Februar 2019 zugestelltes Urteil vom 17. Januar 2019 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Hinsichtlich der Windenergieanlage 2 (WEA 2) sei die Klägerin nicht klagebefugt, weil diese Windenergieanlage nicht auf dem Gemeindegebiet der Klägerin stehe, sodass die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens sie nicht in ihren Rechten verletzen könne. Im Übrigen sei die Klage hinsichtlich beider Windenergieanlagen unbegründet. Der Beklagte habe das verweigerte Einvernehmen der Klägerin rechtmäßig ersetzt, sodass die Klägerin nicht in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sei. Die Klägerin sei in einer § 36 BauGB genügenden Weise am immissionsschutzrechtlichen Verfahren beteiligt worden. Eine Missachtung des gemeindlichen Mitwirkungsrechts ergebe sich nicht daraus, dass der Klägerin nicht alle zur Entscheidung hinsichtlich des Einvernehmens erforderlichen Dokumente vorgelegen hätten. Deren Beteiligungsrecht sei mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber dem Bauherrn oder der Genehmigungsbehörde auf die Vollständigkeit der Unterlagen hinzuwirken. Komme die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht nach, hindere die Unvollständigkeit der Unterlagen nicht einmal den Eintritt der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 S. 2 HS 2 BauGB. Die Klägerin sei mehrfach am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt und zu einer Erklärung über ihr Einvernehmen aufgefordert worden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Unvollständigkeit der Unterlagen gerügt. Vielmehr habe sie sich stets imstande gesehen, das Vorhaben abschließend zu beurteilen, indem sie das Einvernehmen mehrmals versagt habe. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, denn zum rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe das Vorhaben dem Bauplanungsrecht entsprochen. Es habe sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gehandelt, dem keine öffentlichen Belange entgegengestanden hätten und dessen ausreichende Erschließung gesichert gewesen sei. Der Brandschutz stelle keinen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 1 BauGB dar. Die installierte Nachtkennzeichnung der Anlagen führe nicht zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans von 2003 stünden dem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB entgegen, da dieser Flächennutzungsplan mangels wirksamer Hauptsatzung schon nicht rechtmäßig bekannt gemacht worden sei und überdies auch materiell-rechtlich nicht rechtmäßig sein dürfte. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens mit Löschwasser sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung gesichert gewesen. Auch eine Verletzung der Klägerin als Nachbarin durch die Missachtung der – unterstellt drittschützenden – Brandschutzvorschriften liege nicht vor, weil das Brandschutzkonzept rechtmäßig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der am 21. März 2019 gestellte und am 28. März 2019 begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Klägerin Berufungszulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Das Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin rechtfertigt die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. 1.1. Die Klägerin erhebt keine Einwände, soweit das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WEA 2 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen hat. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden; das Vorhaben habe im rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit dem Bauplanungsrecht in Einklang gestanden und auch eine Verletzung unterstellt drittschützender Brandschutzvorschriften liege nicht vor. Diese Teile der Urteilsbegründung sind einer obergerichtlichen Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren folglich entzogen. 1.2. Die Klägerin macht allerdings geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass Sie zwar mit Schreiben vom 10. Juli 2015 gemäß § 36 BauGB beteiligt worden sei, anschließend jedoch, nämlich unter dem 23. Juli 2015, dem 10. August 2015 und dem 25. August 2015 der Beklagte Nachforderungen zu den forstrechtlichen, naturschutzfachlichen und den baulichen Unterlagen bei der Beigeladenen gestellt habe. Der Beklagte habe die Beigeladene zudem am 5. April 2016 aufgefordert, die Antragsunterlagen infolge des am 10. März 2016 verkündeten Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen zu überprüfen, zu überarbeiten und zur Prüfung einzureichen. Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 23. September 2016 und 15. November 2016 Aktualisierungen des landschaftspflegerischen Begleitplans übergeben habe und den Antrag in Bezug auf die naturschutzfachlichen, baulichen und forstrechtlichen Nachforderungen letztmalig am 6. Dezember 2016 ergänzt habe, die Klägerin dazu jedoch nicht gemäß § 36 BauGB habe Stellung nehmen können. Von den Änderungen des Antrags insbesondere durch die Nachlieferungen der Beigeladenen vom 23. September 2016, 15. November 2016 und 6. Dezember 2016 habe die Klägerin erst nach Erteilung der Genehmigung, nämlich im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren Kenntnis erlangt. Der Beklagte habe der Klägerin jedoch Gelegenheit geben müssen, sich zu den Änderungen des Antrags im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB zu äußern. Die Gemeinde sei gemäß § 36 BauGB auf der Grundlage einer in planungsrechtlicher Hinsicht vollständigen Antragsunterlage zu beteiligen. Vollständig sei der Antrag dann, wenn in ihm die planungsrechtlich relevanten Angaben enthalten seien, die schließlich Gegenstand der Genehmigung würden. Die Gemeinde müsse in die Lage versetzt sein, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach Maßgabe des § 36 BauGB zu beurteilen, also in diesem Fall seine Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Dies bedeute zugleich, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Gemeinde erneut zur Beteiligung zuzuleiten sei, wenn es nach der Beteiligung gemäß § 36 BauGB in einer Weise geändert worden sei, die eine abweichende planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 35 BauGB nicht ausschließe. Für die Beurteilung nach § 35 BauGB seien dabei alle Angaben über das Vorhaben relevant, die im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung einzustellen seien. Dies betreffe insbesondere auch Aspekte des Naturschutzes bzw. des Artenschutzes. Es sei der Klägerin versagt gewesen, die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens auf der Grundlage des letztlich genehmigten Landschaftspflegerischen Begleitplans gemäß § 36 BauGB zu prüfen. Das Gericht habe nicht gewürdigt, dass der Klägerin die aktualisierten und geänderten Antragsunterlagen nicht zur erneuten Stellungnahme gemäß § 36 BauGB übersandt worden seien und dass sie nicht habe prüfen können, dass dem aktualisiert beantragten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstünden und es damit bauplanungsrechtlich zulässig sei. Der Verletzung des Beteiligungsrechts der Klägerin könne nicht entgegengehalten werden, dass diese erneut beteiligt worden sei, um das versagte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Denn das Verfahren zur Ersetzung des versagten Einvernehmens bedeute nicht die abermalige Beteiligung nach § 36 Abs. 1 BauGB, da in diesem Verfahren gemäß § 71 BbgBauO nur eine Stellungnahmefrist von einem Monat vorgesehen sei. Der Missachtung des § 36 BauGB könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin die Obliegenheit gehabt habe, die Unvollständigkeit des Antrags zu rügen, denn der Antrag sei nicht unvollständig, sondern vielmehr nicht mehr aktuell gewesen. Da die Klägerin von der Änderung des Landschaftspflegerischen Begleitplans keine Kenntnis haben konnte, habe sie die mangelnde Aktualität auch nicht rügen können. Gleiches gelte für die Änderungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und zum Forst- und Baurecht. Der Missachtung des § 36 BauGB könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin ihr Einvernehmen nicht aus naturschutzrechtlichen Gründen versagt habe, denn die Gemeinde brauche die Versagung des Einvernehmens nicht zu begründen, demgemäß sei sie auch in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren nicht präkludiert. Schließlich könne der Missachtung des § 36 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin unter dem 27. Juli 2016 erneut beteiligt worden sei und ihr dabei Unterlagen zur Änderung der Zufahrt übergeben worden seien. Denn diese Beteiligung sei ausweislich des Schreibens den Beklagten eine solche nach § 10 Abs. 5 BImSchG gewesen und habe weder die Beteiligung nach § 36 BauGB ersetzt und verdrängt noch habe sie der Anhörung zur Ersetzung des verweigerten Einvernehmens gemäß § 71 BbgBauO gedient. Das Urteil beruhe auf dem geltend gemachten Verstoß gegen § 36 BauGB. Denn die Beteiligung in Bezug auf den aktuellen und letztlich genehmigten Antrag sei bundesrechtlich zwingend vorgeschrieben; es handle sich um ein absolutes Verfahrensrecht. Bei Verletzung dieses Rechts komme es nicht darauf an, ob die Entscheidung in der Sache richtig oder falsch sei. Die Einwände der Klägerin begründen an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils keine ernstlichen Zweifel. 1.2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 1 S. 2, 1. HS BauGB ist das Einvernehmen auch erforderlich, wenn – wie hier – in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 Bau GB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Die Mitwirkung der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB dient der Sicherung ihrer gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde soll als sachnahe und fachkundige Behörde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Vorhaben von ihrer Planung abweicht, an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt werden. Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den in § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Vorschriften zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit des Vorhabens zu ändern und planungssichernde Instrumente einzusetzen. Allerdings darf die Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB nur versagen, wenn das Vorhaben gemessen an den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften – hier also an § 35 BauGB – unzulässig ist. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei, sich auf öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB berufen oder das Fehlen einer ausreichenden Erschließung rügen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2008 – 12 LB 22/07 –, Rn. 42, juris, m.w.N.). 1.2.2. Nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert worden ist. Dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn das Landesrecht ein solches Verfahren bei der Stellung des Bauantrags vorsieht. Um die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB auszulösen, muss der Bauantrag aber vollständig sein. Die Gemeinde kann ihr Beteiligungsrecht nur sachgerecht ausüben, wenn sie eine ausreichende Beurteilungsgrundlage besitzt. Die Fristenregelung des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB dient zwar dem Ziel, das Baugenehmigungsverfahren im Interesse des Bauherrn und dem öffentlichen Interesse zu beschleunigen. Der Beschleunigungseffekt wiegt jedoch nicht so schwer, dass er die Ansicht rechtfertigen könnte, die Einvernehmensfrist werde ohne Rücksicht darauf in Gang gesetzt, ob der Antrag in planungsrechtlicher Hinsicht vollständig ist. Eine gesetzliche Regelung, die diese Automatik in Kauf nähme, setzte sich in Widerspruch zur planungsrechtlichen Schutzfunktion des Einvernehmenserfordernisses. Sie würde in der Praxis dazu führen, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen zur Fristwahrung versagt, um die für sie nachteiligen Folgen des Einvernehmens abzuwehren. Eine derartige vorsorgliche Handhabung der Einvernehmensregelung liefe dem Zweck der Regelung zuwider, die der Gemeinde eine materiell rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens in planungsrechtlicher Hinsicht ermöglichen soll. Vor der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen im bauaufsichtlichen Verfahren hat die Gemeinde indes zu prüfen, ob die bei ihr eingereichten Bauvorlagen eine sachgerechte Prüfung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ermöglichen. Das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, das der Gesetzgeber der Gemeinde zum Schutz ihrer Planungshoheit einräumt, ist mit der Obliegenheit verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, gegenüber dem Vorhabenträger oder der Genehmigungsbehörde auf die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags bei ihr nach, gilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 S. 2 HS 2 Bau GB als erteilt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – 4 C 7/03 –, Rn. 14 ff., juris). 1.2.3. Hieraus ergibt sich, dass die Frage, ob der Gemeinde vollständige und aktuelle Unterlagen zu dem Genehmigungsantrag vorgelegen haben bzw. ob die Gemeinde auf eine Vervollständigung hätten drängen müssen, Relevanz zukommen kann, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen innerhalb von zwei Monaten nicht versagt, und dieses infolgedessen fingiert wird. Auch mag man eine solche Relevanz anerkennen, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen aufgrund vollständiger, aber veralteter Antragsunterlagen erteilt hat und zu dem veränderten Antragsgegenstand nicht nochmals ihr Einvernehmen eingefordert worden ist. Hat die Gemeinde allerdings, wie hier, ihr Einvernehmen versagt, kann sich eine unzureichende Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht zu ihren Lasten ausgewirkt haben. Denn die Voraussetzungen des § 35 BauGB sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Der Bestimmung des § 36 BauGB kann nicht entnommen werden, dass in den Fällen, in denen das Einvernehmen rechtzeitig verweigert wurde, die Gemeinde mit Gründen, die sie bei ihrer Verweigerung nicht angeführt hat, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren präkludiert ist. Denn das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben zu verweigern, ist, wie die Klägerin selbst geltend macht, nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7/09 –, Rn. 34, juris, m.w.N.). Soweit die Klägerin geltend macht, es komme nicht darauf an, ob die Entscheidung des Beklagten in der Sache richtig oder falsch sei, weil sie durch die fehlende Beteiligung auf der Grundlage eines aktualisierten Genehmigungsantrags in einem absoluten Verfahrensrecht verletzt sei und sich dabei auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2008 – 4 B 25/08 – beruft, ist ihr nicht zuzustimmen. Denn der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung liegt kein Sachverhalt zugrunde, in dem das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB ersetzt wurde. Vielmehr wurde in jenem Fall gerichtlich beanstandet, dass das – fingierte – gemeindliche Einvernehmen nicht die mit den angefochtenen Bescheiden genehmigten Windkraftanlagen erfasse, weil letztere an anderen als den ursprünglich angegebenen Standorten hätten errichtet werden sollen (vgl. den zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2008, Rn. 3, Juris; vgl. zur Abgrenzung auch das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 – 8 A 2325/06 –, Rn. 121, juris). 1.2.4. Schließlich macht die Klägerin auch nicht geltend, dass sie infolge des von ihr gerügten Beteiligungsmangels davon abgehalten worden wäre, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit des Vorhabens zu ändern und planungssichernde Instrumente einzusetzen. 2. Die Berufung ist auch nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn aus den oben dargelegten Gründen ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, „ob die spätere Änderung und Ergänzung des Genehmigungsantrags, insbesondere durch die Änderung und Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplans eine erneute Beteiligung der Gemeinde nach § 36 BauGB erforderlich macht,“ nicht begründet dargelegt worden. 3. Auch einen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO legt die Klägerin nicht begründet dar. 3.1. Das gilt zum einen für die von ihr erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag, dass der Genehmigungsantrag nach ihrer Beteiligung am 10. Juli 2015 in planungsrechtlich relevanter Weise mehrfach geändert worden sei, nicht gewürdigt. Das Gericht habe nicht gewürdigt, dass der Landschaftspflegerische Begleitplan mit Schreiben vom 23. September 2016 und 15. November 2016 überarbeitet und geändert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht gewürdigt, dass der Genehmigungsantrag in Bezug auf naturschutzfachliche, bauliche und forstrechtliche Nachforderungen letztmalig am 6. Dezember 2016 ergänzt worden sei. Es habe nicht gewürdigt, dass die Klägerin infolge der zeitlichen Abfolge von Beteiligung und Änderung des Genehmigungsantrags nicht zu dem Genehmigungsantrag gemäß § 36 BauGB habe Stellung nehmen können, und dass die Beteiligung vom 27. Juli 2016 eine solche nach § 10 Abs. 5 BImSchG gewesen sei, nicht aber nach § 36 BauGB. Das Gericht verkenne, dass die Klägerin niemals die Unvollständigkeit des Genehmigungsantrags gerügt habe. Mit diesen Ausführungen ist ein potentieller entscheidungserheblicher Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch nicht, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt. Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Rechtsbehelfsvorbringens nicht geschlossen werden, das Gericht habe dieses nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 – OVG 11 RS 2.14 –, Rn. 3, juris, unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Rügen der Klägerin gerecht. Abgesehen davon, dass die Klägerin die von ihr angeführten, angeblich vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigten Umstände mit der rechtlichen Würdigung ihrer planungsrechtlichen Relevanz verknüpft, lässt bereits der Urteilstatbestand erkennen, dass das Verwaltungsgericht den entsprechenden, bereits in der Klageschrift vom 30. Juni 2017 enthaltenen Vortrag der Klägerin durchaus zur Kenntnis genommen hat. Denn es weist im Urteilstatbestand ausdrücklich darauf hin, dass der Beklagte im Juli und August 2015 forstrechtliche, naturschutzfachliche und bauliche Unterlagen nachgefordert habe. Zudem habe er die Beigeladene am 5. April 2016 aufgefordert, die Antragsunterlagen hinsichtlich des am 10. März 2016 verkündeten Erlasses des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Dass das Verwaltungsgericht gleichwohl den Vortrag der Klägerin übersehen hat, dass der Landschaftspflegerische Begleitplan mit Schreiben vom 23. September 2016 und 15. November 2016 überarbeitet und geändert und dass der Genehmigungsantrag in Bezug auf naturschutzfachliche, bauliche und forstrechtliche Nachforderungen letztmalig am 6. Dezember 2016 ergänzt worden sei, kann nicht unterstellt werden. Gemäß § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO ist im Urteilstatbestand der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen und wegen der Einzelheiten soll, wie auch geschehen, gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils darauf abgestellt hat, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Unvollständigkeit der Unterlagen gerügt, zeigt die von Letzterer herausgestellte Differenzierung zwischen Unvollständigkeit und mangelnder Aktualität ebenfalls keinen Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts auf. Denn als unvollständig können Unterlagen auch dann beanstandet werden, wenn deren Aktualisierung vermisst wird. 3.2. Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, das angegriffene Urteil sei im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft, weil es die „aktenwidrige Feststellung“ enthalte, dass die Klägerin mehrfach an immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt und zu einer Erklärung über ihr Einvernehmen aufgefordert worden sei. Die Rüge eines Verfahrensfehlers wegen aktenwidriger Feststellungen zielt auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 9 B 6/19 –, Rn. 12, juris, m.w.N.). Einen solchen Widerspruch hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Urteilstatbestand (Seite 3 des Entscheidungsabdrucks) ausgeführt, dass der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2015 zur Stellungnahme hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB aufgefordert und die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen mit Schreiben vom 31. August 2015 versagt habe. Ferner habe der Beklagte die Klägerin mehrfach um Stellungnahme hinsichtlich des Einvernehmens gebeten und sie zur Ersetzung des Einvernehmens angehört. Zuletzt habe die Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2016 ihr Einvernehmen versagt. Hierauf stellt die in den Entscheidungsgründen (Seite 11 des Entscheidungsabdrucks) enthaltene und von der Klägerin gerügte Angabe des Verwaltungsgerichts ab, die Klägerin sei mehrfach an immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt und zu einer Erklärung über ihr Einvernehmen aufgefordert worden. Dass dies mit dem Akteninhalt in einem offensichtlichen, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftigen, zweifelsfreien Widerspruch steht, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).