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Beschluss

OVG 11 S 11/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0211.OVG11S11.21.00
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der noch andauernden Beschränkungen in § 4 Abs. 1 bis 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV nicht dringend geboten, weil die Vorschriften der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden.(Rn.50) 2. Die Beschränkungen überschreiten bei summarischer Prüfung nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.(Rn.60) 3. Das Maß, in dem die in Rede stehenden Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) und der Berufsausübungsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.(Rn.69) 4. Aber auch wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, bei summarischer Prüfung insoweit als offen anzusehen wären, ginge die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten des Antragstellers aus.(Rn.74)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Antragsgegner zu 1/4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der noch andauernden Beschränkungen in § 4 Abs. 1 bis 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV nicht dringend geboten, weil die Vorschriften der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden.(Rn.50) 2. Die Beschränkungen überschreiten bei summarischer Prüfung nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.(Rn.60) 3. Das Maß, in dem die in Rede stehenden Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) und der Berufsausübungsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.(Rn.69) 4. Aber auch wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, bei summarischer Prüfung insoweit als offen anzusehen wären, ginge die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten des Antragstellers aus.(Rn.74) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Antragsgegner zu 1/4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Brandenburg. Er wendet sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum gemäß § 4 der Fünften Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 22. Januar 2021. § 4 SARS-CoV-2-EindV lautet: Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere: 1. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, 2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts, 3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, 4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, 5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen, 6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren, 7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, 9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen, 10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen, 11. die Teilnahme an Zusammenkünften nach § 7 Absatz 5, 12. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen, 13. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, 14. das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen, 15. die Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bewegung an der frischen Luft, 16. die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung, 17. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragstellen, Gerichtsvollzieherinnen und -vollziehern, Rechtsanwältinnen und -anwälten, Notarinnen und Notaren sowie Steuerberaterinnen und Steuerberatern, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit, 18. die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden, 19. die Bewirtschaftung von gärtnerischen, land- und forstwirtschaftlichen Flächen. (2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, ist für die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Tagen ist unbeachtlich. (3) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt. (4) Die Personengrenzen nach Absatz 3 gelten nicht für 1. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts, 2. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen, 3. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung, 4. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. (5) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Es fehle der 5. SARS-CoV-2-EindV eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, die insbesondere nicht in §§ 32 S. 1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 und 9 IfSG gesehen werden könne, was bereits die Verfassungswidrigkeit der 5. SARS-CoV-2-EindV begründe. Auch der neue § 28a IfSG sei nicht bestimmt genug. Zudem sei zweifelhaft, ob § 5 IfSG – der im Übrigen gegen den Parlamentsvorbehalt verstoße – die Voraussetzungen für eine epidemische Lage wirksam regele, da diese durch den Ausruf der WHO als nicht demokratisch legitimierte Organisation oder bereits bei einer Ausbreitung auf zwei Bundesländer angenommen werden könne. Zudem bestehe keine epidemische Lage von nationaler Tragweite, insbesondere da das Gesundheitssystem über genug Kapazitäten verfüge und auch eine Übersterblichkeit nicht festzustellen sei. Darüber hinaus verstießen die Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum gegen die Menschenwürde, was aus den Ausführungen des Amtsgerichts Weimar (Urteil vom 11. Januar 2021 - 6 OWI-523 Js 202518/20 -, juris) folge. Jedenfalls genügten die Regelungen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot, es liege zumindest ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vor. Aus der Datenlage zu bisherigen Lockdown-Maßnahmen, die der Verordnungsgeber sich nicht zunutze gemacht habe, sei ersichtlich, dass Kontaktbeschränkungen nicht erforderlich gewesen seien. Der Verordnungsgeber hätte prüfen müssen, ob präsymptomatische Personen im öffentlichen Raum „eine Sekundärinfektion“ auslösen können, die zu einem schweren Verlauf der Lungenentzündung COVID-19 führe, da sich die symptomatisch Infizierten prinzipiell nicht im öffentlichen Raum aufhalten dürften. Die Beschränkungen seien auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Maßnahmen führten allenfalls zu einer nur geringfügigen Senkung des Infektionsgeschehens. Dies belege auch eine WHO-Studie aus dem Jahr 2019 zur Wirksamkeit von sogenannten nicht-pharmazeutischen Interventionen bei Influenza-Epidemien. Die Freiheitsbeschränkungen seien die umfassendsten und weitreichendsten Grundrechtseinschränkungen der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Zudem führten diese zu weiteren ökonomischen Kollateralschäden und Schäden an Leben und Gesundheit der Menschen, wie der Zunahme häuslicher Gewalt, von psychischen Erkrankungen bis hin zu Suiziden, gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegen Bewegungsmangels und den Folgen wegen unterlassener Operationen. Allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen seien, übersteige die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches. Die Regelungen verstießen auch gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), hilfsweise gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot vorgingen. Obgleich § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV unterschiedslos auf EU-Ausländer und Deutsche Anwendung finde, lasse sich nicht ausschließen, dass Rechtsanwälte aus anderen EU-Staaten in Deutschland eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben möchten und darin durch die streitgegenständliche Regelung behindert würden. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedsstaat seien durch § 4 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV beeinträchtigt, da durch die Norm die Menge der potenziellen Mandanten, welche aufgrund der Wahrnehmung durch einfaches Vorbeilaufen die Kanzlei aufsuchen, die sog. „Laufkundschaft“, erheblich reduziert sei. Zwar sei der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Wahrnehmung eines Termins bei Rechtsanwälten gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 17. der 5. SARS-CoV-2-EindV gestattet, die spontan in die Kanzlei kommenden Mandanten hätten jedoch keinen Termin, sodass es diese durch die angegriffene Regelung faktisch nicht mehr gebe, denn den potenziellen Mandanten sei der Aufenthalt im öffentlichen Raum zum Zwecke einer Terminvereinbarung verboten. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung würden die Rechtsanwälte durch Abs. 3 des § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV erfahren, da die potenziellen Mandanten, sofern es sich um mehrere Mandanten aus unterschiedlichen Haushalten handelt, nicht einmal gemeinsam zu einem Termin fahren oder gehen könnten. Rechtsanwälte aus einem anderen Mitgliedstaat seien zudem durch § 4 Abs. 2 der 5. SARS-CoV-2-EindV noch stärker beeinträchtigt, da deren „Laufkundschaft“ auf den eigenen Landkreis beschränkt werde. Durch § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV seien Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten auch dadurch beeinträchtigt, dass Mandantenakquise und Beratungsgespräche gerade in der Winterzeit auch an alkoholausschenkenden Einrichtungen im öffentlichen Raum, z. B. am Glühweinstand und am Bierwagen bei Veranstaltungen, stattfänden. Die angegriffenen Regelungen seien – namentlich durch Art. 52 AEUV – nicht gerechtfertigt. Zweck der angegriffenen Verordnung sei die Verhinderung eines Gesundheitsnotstands, das heiße, die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. Der Schutz von Leben und Gesundheit werde durch die Verordnung nur insoweit bezweckt, wie dieser durch eine Gesundheitsnotlage betroffen sei. Auch die Eindämmung des Infektionsgeschehens und das Erreichen eines Inzidenzwertes von 50/100.000 Einwohner sei kein eigenständiges Ziel, sondern diene dem Ziel, eine akute Gesundheitsnotlage zu verhindern. Diese Ziele würden durch die angegriffene Verordnung nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Dies gelte namentlich für die Regelungen in § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 8, § 9, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 4 und § 19 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV sowie auch im Hinblick darauf, dass die 5. SARS-CoV-2-EindV in einigen Bereichen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichte, obwohl dieser selbst nach Angaben der Hersteller keinen Virenschutz böte. Es sei letztlich auch nicht kohärent, wenn zu einem Termin bei einem Rechtsanwalt von Angehörigen zweier verschiedener Haushalte gem. § 4 Abs. 3 der 5. SARS-CoV-2-EindV der Weg nicht gemeinsam zurückgelegt werden dürfe, eine Zusammenkunft in der Kanzlei jedoch mit unbeschränkt vielen Angehörigen verschiedener Haushalte gestattet sei. Nachdem der Senat im Verfahren unter dem Aktenzeichen OVG 11 S 10/21 § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV mit Beschluss vom 5. Februar 2021 (OVG 11 S 10/21) vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, hat der Antragsteller seinen zunächst umfassend gegen § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV gerichteten Antrag, insoweit für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung hat der Antragsgegner sich angeschlossen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, § 4 Absätze 1 bis 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Regelungen seien rechtmäßig, jedenfalls aber aufgrund einer vorzunehmenden Folgenabwägung nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 4 Abs. 1 – 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die in § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV geregelten Aufenthalts- und Kontaktbeschränkengen ihn jedenfalls, wie von ihm gerügt, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen können. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, juris Rn. 4 - 7; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, juris Rn. 3 - 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12). Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der noch andauernden Beschränkungen in § 4 Abs. 1 – 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV, von denen auch der Antragsteller betroffen ist, bereits deshalb nicht dringend geboten, weil die von ihm angegriffenen Regelungen der SARS-CoV-2-EindV der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden (a.). Aber auch wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, bei summarischer Prüfung insoweit als offen anzusehen wären, ginge die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten des Antragstellers aus (b.). a. Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1 bis 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV sind §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 18. November 2020 (im Folgenden: IfSG). Gemäß § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, während der Dauer der vom Bundestag gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen Covid-19 insbesondere die in den § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 (COVID-19)-Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie öffentlichen Raum sein, wobei die Absätze 3, 5 und 6 des § 28a weitere Maßgaben zu Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG bzw. zu Rechtsverordnungen, die nach § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, enthalten. Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 5. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zu der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 21 ff.). Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassung wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, juris Rn. 54 - 57 m.w.N.) Diesen Anforderungen wird § 32 i.V.m. §§ 28, 28a IfSG bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Kontext gerecht. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Jedenfalls seit Erlass des § 28a IfSG sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung voraussichtlich ausreichend bestimmt. Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 77). Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 – OVG 11 S 10/21 –, juris). Demgemäß heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 28a IfSG (BT-Drs. 19/23944, Seite 21): „Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen, eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.“ Soweit der Antragsteller auf Bedenken von im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens angehörten Sachverständigen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG verweist, teilt der Senat diese bei summarischer Prüfung nicht. Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar 2021 (- 6 OWI-523 Js 202518/20 -, juris) ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Bewertung zu veranlassen hätten, zumal sich die dortigen Ausführungen auf eine Verordnung vom 18. April 2020 beziehen, als § 28a IfSG noch nicht in Kraft war (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 3 EN 22/21 –, juris Rn. 60 m.w.N.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG sind erfüllt. Der Bundestag hat am 18. November 2020 den Fortbestand einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG festgestellt (vgl. BT-PlPr. 19/191, 24109C) und diese Feststellung bislang nicht aufgehoben. Es ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass diese Feststellung unwirksam wäre. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt nach § 5 Abs. 1 S. 4 IfSG vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlich übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. Den Fortbestand dieser Voraussetzungen hat der Deutsche Bundestag mit plausibler Begründung bejaht (vgl. BT-Drs. 19/24387, Seite 2 und 3). Der Senat vermag auch in Ansehung der Einwände des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass der Deutsche Bundestag damit die ihm gesetzlich eingeräumten Kompetenzen überschritten hätte. Soweit der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit des § 5 IfSG anzweifelt, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die an das Bundesministerium der Gesundheit gerichtete Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 2 IfSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil diese Vorschrift vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Am Vorliegen der Voraussetzungen des § 28a Abs. 3, 5 und 6 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die verfahrensgegenständliche 5. SARS-CoV-2-EindV vom 22. Januar 2021 ist, wie von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt, mit einer allgemeinen Begründung versehen. Ihre Geltungsdauer (23. Januar bis 14. Februar 2021, vgl. ihren § 27 Abs. 1) überschreitet die in § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG genannte Frist von grundsätzlich vier Wochen nicht. Die Regelung des § 4 Abs. 1 bis 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV weist die mit Blick auf die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes hiergegen erforderliche Bestimmtheit auf. Auch dies stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das bereits zitierte Urteil des Amtsgerichts Weimar in den Beschränkungen des § 4 Abs. 1 bis 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV eine Verletzung der Menschenwürde erblickt, insbesondere da damit die „elementare Basis der Gesellschaft“ betroffen sei und der Staat physische Distanz zwischen den Bürgern erzwinge, folgt der Senat dem nicht. Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Einer solchen, ihn zum Objekt degradierenden Behandlung wird der Antragsteller durch das Gebot, bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen aufzusuchen, um den Schutz anderer vor einer potentiell tödlichen Krankheit zu gewährleisten, nicht ausgesetzt. Eine vom Antragsteller wohl befürchtete Isolation ist bereits deshalb nicht zu befürchten, weil § 4 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV in den Nrn. 1. bis 18 zahlreiche Ausnahmevorschriften vorsieht (vgl. zur Pflicht des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 06. August 2020 - OVG 11 S 60/20 -, juris Rn. 11, und vom 18. November 2020 – 11 S 104/20 -, juris Rn 62 ff., sowie im Hinblick auf die Ausführungen des AG Weimar, OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 3 EN 22/21 –, juris Rn. 60). Die mit § 4 Abs. 1 bis 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV angeordneten Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen überschreiten bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 32 und vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29). Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 8 f., Beschluss vom 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Die Regelungen dienen nicht etwa einer abstrakten „(Volks-)Gesundheit“, sondern dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger. Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist lediglich ein – wenn auch wesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 34). Bei summarischer Prüfung sind die vorgenommenen Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen zur Erreichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele geeignet und erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Erklärtes Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-EindV getroffenen Regelungen ist es, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die als nachverfolgbar eingesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in der Woche zu senken, weil das ohne entsprechende Schutzmaßnahmen erneut drohende exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigen würde (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021, Ziffer 9., https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf, sowie Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 21. Januar 2021 „Corona-Lockdown: Verlängerung bis einschließlich 14. Februar vorgesehen“, https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.693535.de). Einer nachhaltigen Reduktion der Neuinfektionen, auch mit Virusvarianten, dient die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere durch eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die weitgehenden Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen – die einen wesentlichen Baustein in dem geschilderten Gesamtkonzept darstellen – geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch erforderlich sind, zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist jedenfalls in Ansehung der auch derzeit noch unzureichenden Tatsachengrundlage und des dem Verordnungsgeber unter diesen Umständen zustehenden Einschätzungsspielraums voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die beanstandeten Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sind geeignet, die Ausbreitung der Pandemie und der damit einher gehenden Folgen einzudämmen, da sie diesem Ziel förderlich sind. Das Virus wird hauptsächlich von Mensch zu Mensch übertragen. Da die Maßnahme dazu führt, dass persönliche Begegnungen von Menschen und damit die daraus resultierenden Infektionsrisiken reduziert werden, trägt sie – was ausreichend ist – zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei, was auch der Antragsteller nicht bestreitet. Seine (im Hinblick auf die Angemessenheit im engeren Sinne aufgestellte) Behauptung, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen seien, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteige, lässt in dieser Pauschalität jedenfalls keine Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahmen erkennen. Die angegriffenen Regelungen sind auch erforderlich. Mildere, aber gleich wirksame Mittel sind weder vom Antragsteller dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, dass die Regelungen der Verordnung schon deshalb nicht erforderlich seien, den legitimen Zweck des Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung durch Infektionskrankheiten zu fördern, weil der Verordnungsgeber sich über die aktuelle Situation keinen ausreichenden Überblick verschafft habe, er jedenfalls nicht lediglich auf die Berichte des RKI habe vertrauen dürfen und die Situation in den Brandenburger Kliniken hätte einbeziehen müssen, vermag der Senat dem im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu folgen. Denn der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass die Auslastung der Kliniken hoch ist, wenn er dies auch auf verfehlte Steuerungseffekte der Landesregierung zurückzuführen sucht. Dass die Lage in Brandenburger Kliniken zwar neuerdings leicht entspannt ist, aber die Belastung der Krankenhäuser mit der Behandlung von COVID-19-Patienten noch immer sehr hoch, wird aus der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht zu den stationär behandelten COVID-19 Patienten im Land Brandenburg deutlich. Ebenso wenig scheitert die Erforderlichkeit daran, dass der Antragsgegner nicht erforscht habe, ob Personen, welche das Virus aufgenommen haben, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt symptomatisch erkranken, im öffentlichen Raum eine Sekundärinfektion auslösen können, die zu einem schweren Krankheitsverlauf führe. Denn auf die Auslösung einer zusätzlichen Komplikation durch eine Sekundärinfektion (d.h. eine Infektion, die zusätzlich und mit einem anderen Erreger als dem der zunächst vorhandenen Infektion erfolgt) durch präsymptomatisch oder asymptomatisch Infizierte kommt es angesichts der auch ohne Ko-Infektionen möglichen gravierenden Manifestationen und Langzeitfolgen von Covid-19 (RKI, epidemiologischer Steckbrief zu SARS-COVID-19, Stand 9. Februar 2021, Nr. 9) nicht an. Ausreichend ist, dass ein relevanter Anteil von Personen sich bei infektiösen Personen innerhalb von ein bis zwei Tagen vor deren Symptombeginn ansteckt. Darüber hinaus gibt es vermutlich auch Ansteckungen durch Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische Übertragung), wenngleich die letztgenannten Ansteckungen vermutlich eine untergeordnete Rolle spielen (RKI, epidemiologischer Steckbrief zu SARS-COVID-19, Stand 9. Februar 2021, Nr. 3). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nicht auszuschließen, dass ohne die in Rede stehenden Beschränkungen auch mit (ggf. nicht zutreffend zugeordneten) Symptomen Erkrankte Kontakt zu einer größeren Zahl anderer Menschen haben könnten. Im Übrigen belasten auch stationär Behandelte, die (vorerst) nicht intensivmedizinisch behandelt werden, das Gesundheitssystem und können zu dessen Überforderung beitragen. Die danach geeignete und erforderliche Regelung ist derzeit voraussichtlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn das Maß, in dem die in Rede stehenden Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG) und seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 bis 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV gravierend (jedenfalls) in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Andererseits ist in die Abwägung einzustellen, dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet ist, in massiver Weise gefährdet sind. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland auch in seinem aktualisierten Lagebericht vom 9. Februar 2021 unverändert insgesamt als sehr hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-09-de.pdf?__blob=publicationFile). Es handele sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle seien die Krankheitsverläufe schwer und teilweise auch tödlich. Die Zahl der Fälle in intensivmedizinischer Behandlung beträgt noch immer fast viertausend Patienten und von den aus intensivmedizinischer Behandlung entlassenen sind 31 % verstorben (Lagebericht des RKI vom 9. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-09-de.pdf?__blob=publicationFile). Das Auftauchen von noch ansteckenderen Virusvarianten droht die Situation zudem weiter zu verschärfen, da insbesondere die Zahl der Ansteckungen mit den Varianten B.1.1.7 (Großbritannien) und B.1.351 (Südafrika) zunimmt (Berichte zu Virusvarianten von SARS-CoV-2- in Deutschland, Bericht vom 5. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_05022021.pdf?__blob=publicationFile). Da diese Varianten und die Varianten B.1.1.28 (Brasilien) noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar sind, unterstreicht dies die Notwendigkeit einer konsequenten Einhaltung der kontaktreduzierenden Maßnahmen (so ausdrücklich Risikobewertung des RKI zu COVID-19 vom 3. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Auch die vom Antragsteller vermuteten betriebs- und volkswirtschaftlichen Schäden und kultur- und bildungspolitischen Nachteile, die allenfalls teilweise den hier allein verfahrensgegenständlichen Regelungen in § 4 Abs. 1 bis 4 der Verordnung zugerechnet werden könnten, führen nicht zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Abwägung zwischen diesen Nachteilen und den durch die weitere Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu erwartenden Nachteilen seinen Einschätzungsspielraum überschritten und die in Rede stehenden Maßnahmen als unangemessen hätte beurteilen müssen, zumal die getroffenen Maßnahmen auch dazu dienen, noch grundrechtsintensivere Maßnahmen in der Zukunft zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Verweis des Antragstellers auf nachteilige Wirkungen der Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen auf Leben und Gesundheit der Menschen (u.a. Zunahme häuslicher Gewalt, von psychischen Erkrankungen, unterlassenen Operationen u.ä.) nicht. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen beim Vorliegen triftiger Gründe nicht gelten (§ 4 Abs. 1), teilweise an bestimmte Inzidenzzahlen geknüpft sind und die in § 4 Abs. 3 genannten Personengrenzen für die Wahrnehmung von in § 4 Abs. 4 aufgeführten Bedürftigkeitssituationen oder aus dort genannten beruflichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt gelten. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 bis 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV verstoßen, soweit dies bei summarischer Prüfung feststellbar ist, auch nicht gegen europarechtliche Regelungen. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der vom Antragsteller gerügten Grundfreiheiten aus Art. 49 bzw. 56 AEUV eröffnet ist, da die Einschränkungen jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wären. Denn der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gehört zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Freiheiten wie der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2009 – C-171/07 und C-172/07, C-171/07, C-172/07 –, Apothekerkammer des Saarlandes, juris Rn. 30 und vom – C-500/06 – Corporación Dermoestética, juris Rn. 37). Die angegriffenen Regelungen sind auch nach den Maßstäben des Unionsrechts (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, juris Rn. 60.) verhältnismäßig. Sie sind insbesondere geeignet, da das zwingende Allgemeininteresse mit den angegriffenen Regelungen in kohärenter und systematischer Weise erreicht wird (vgl. zum Maßstab Müller-Graf, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflg. 2018, Art. 56 AEUV, Rn. 110). Im Rahmen summarischer Prüfung kommen auch nicht deshalb Zweifel an der Kohärenz auf, weil Tabakwarenläden geöffnet bleiben dürfen (§ 8 Abs. 1 Ziffer 8), medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Fußpflegeleistungen erbracht werden können (§ 9 Abs. 2), ärztlich oder sozial-therapeutischen Zwecken dienender Sport zulässig ist (§ 12 Abs. 2), es Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich des Lehrer-Schüler-Verhältnisses gibt (§ 17 Abs. 1 Satz 4) und Kinderbetreuung in Kinderbetreuungseinrichtungen in bestimmten Grenzen stattfinden kann (§ 19). Denn die angegriffene Eindämmungsverordnung beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen im Sinne eines Gesamtpakets. Selbst wenn einzelne – hier vom Antragsteller nicht angegriffene – Einzelmaßnahmen zu hinterfragen wären, bedeutet dies nicht automatisch, dass die hier in Rede stehenden Kontaktbeschränkungen nicht gerechtfertigt wären. Im Übrigen tragen die genannten Bereichsausnahmen medizinisch indizierten oder sozial erforderlichen Grundbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung (vgl. dazu z.B. im Hinblick auf die zulässige Privilegierung von Friseurbetrieben, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 57). Dass die Kontaktbeschränkungen beispielsweise an bestimmten Orten Ausnahmen erfahren, jedoch gleichwohl auf dem Weg dorthin gelten, ist nicht inkohärent. Denn es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, auf diesen im öffentlichen Raum zurückgelegten Wegen auf die Kontaktbeschränkungen im Interesse des Infektionsschutzes zu verzichten. b. Aber auch wenn man davon ausginge, dass sich die Rechtmäßigkeit der Regelung mit Blick auf die Kürze der vorliegend zur Verfügung stehenden Zeit nicht hinreichend beurteilen lässt, der Ausgang des Rechtsbehelfs in der Hauptsache mithin offen ist, geht jedenfalls die danach vorzunehmende Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Die Eingriffsfolgen sind für den Antragsteller in Abwägung mit den ggf. gravierenden Folgen einer Aufhebung der Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen für die mit der Verordnungsregelung verfolgte effektive Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19 vorläufig zumutbar. Zwar wird der Antragsteller in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt. Durch die Ausnahmen für Aufenthalte im öffentlichen Raum bei trifftigen Gründen und die Privilegierung beruflicher Tätigkeiten (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV) bleiben die Beeinträchtigungen jedoch überschaubar und wiegen aus den zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ausgeführten Gründen weitaus weniger schwer als die im Fall einer Außervollzugsetzung dieser Regelungen drohenden Folgen für die Bekämpfung der aktuell noch immer sehr starken Ausbreitung der Covid-19-Infektion. Da die Außervollzugsetzung der Regelungen zur Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung nicht nur für den Antragsteller, sondern für alle Personen im Anwendungsbereich der Verordnung gelten würde, würde ein wesentlicher Baustein zur Erreichung der mit den Maßnahmen der SARS-CoV-2-EindV angestrebten Reduzierung der weiterhin zu hohen Infektionszahlen beeinträchtigt werden. Angesichts der bereits ausgeführten schwerwiegenden Folgen einer ungebremsten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus für Leben und Gesundheit einer erheblichen Zahl von Menschen wie auch überragend wichtige Gemeinschaftsinteressen überwiegt das Interesse an der Vermeidung dieser Folgen das Interesse des Antragstellers daran, von den Beeinträchtigungen verschont zu bleiben, die mit den Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen verbunden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn hinsichtlich des erledigten Teils wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Norm dringend geboten gewesen (siehe Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 – OVG 11 S 10/21 –, juris). Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts war angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).