Beschluss
OVG 11 N 42.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0325.OVG11N42.17.00
11Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein nicht gewidmeter Uferweg ist als Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BGB ungeeignet.(Rn.9)
2. Eine Erschließung von der Wasserseite reicht nicht aus, um dem Erschließungserfordernis zu genügen, wenn das Be- und Entladen von Booten mit Gegenständen, aber auch das Nutzen der Boote durch Menschen zu einem potentiell erhöhten straßenseitigen Verkehrsaufkommen führt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2017, zugestellt am 6. März 2017, wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht gewidmeter Uferweg ist als Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BGB ungeeignet.(Rn.9) 2. Eine Erschließung von der Wasserseite reicht nicht aus, um dem Erschließungserfordernis zu genügen, wenn das Be- und Entladen von Booten mit Gegenständen, aber auch das Nutzen der Boote durch Menschen zu einem potentiell erhöhten straßenseitigen Verkehrsaufkommen führt.(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2017, zugestellt am 6. März 2017, wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.250,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Steganlage auf ihrem Grundstück. Die gegen einen entsprechenden Versagungsbescheid vom 12. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Februar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erschließung des Grundstücks auf dem die Steganlage errichtet werden soll, nicht gesichert sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der fristgerecht erhobene und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 31. März 2017 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 1.), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (nachfolgend 2.) und des Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (nachfolgend 3.) werden von der Klägerin nicht dargelegt. Dabei ist grundsätzlich von dem Vorbringen der Klägerin in ihrem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 31. März 2017 auszugehen. Späterer Vortrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er das fristgerechte Vorbringen lediglich vertieft oder erläutert, während der Vortrag neuer Gesichtspunkte aus prozessualen Gründen außer Betracht bleiben muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – OVG 11 N 58.16 –, juris Rn. 8). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Solche liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587.17 –, juris Rn. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass es an der nach § 30 Abs. 1 BauGB im vorliegenden Fall notwendigen Erschließung des Grundstücks fehle. Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass es einer Erschließung im konkreten Fall nicht bedürfe. Ein Gebäude existiere auf dem Gelände nicht und es bedürfe auch keiner Zu- oder Durchfahrten auf das Grundstück. Damit hat die Klägerin keine Richtigkeitszweifel im oben genannten Sinne dargelegt. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Vorhabens zulässig, wenn unter anderem die Erschließung gesichert ist. Dass der Bebauungsplan, der das betroffene Grundstück umfasste, während des Berufungszulassungsverfahrens für unwirksam erklärt wurde (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 – BVerwG 4 BN 28/20 –, juris), ändert am Erfordernis einer Erschließung nichts, die in diesem Fall nach § 34 Abs. 1 BauGB ebenso gesichert sein muss (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Krautzberger, BauGB, 139. EL, August 2020, § 34 Rn. 65). Daran, dass es sich bei der geplanten Steganlage um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt, sind keine Zweifel dargelegt worden. Darauf, ob es sich dabei um ein „Gebäude“ oder eine andere bauliche Anlage handelt, kommt es danach nicht an. Ebenso wenig ist für das Erschließungserfordernis maßgeblich, ob bauordnungsrechtliche Vorschriften das Erfordernis der Erreichbarkeit von Gebäuden durch Feuerwehreinsatzfahrzeuge konkretisieren. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass es einer Erschließung vorliegend deshalb nicht bedürfe, weil sie mit ihrem Grundstück keine Wertsteigerung anstrebe. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, wonach im Rahmen einer geforderten Erschließung auch zu berücksichtigen sei, ob ein vernünftiger Eigentümer die Erschließung vorgenommen hätte, betrifft nicht das sich aus § 30 BauGB ergebende Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Vorhabens, sondern die Frage nach der Zumutbarkeit der Kostentragung für die Errichtung einer (Zweit-)Erschließungsanlage (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2001 – 6 ZB 97.3671 –, juris Rn. 8). Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass das mit der Steganlage zu bebauende Grundstück über den Uferweg des G..., der als Fahrrad- und Fußgängerweg genutzt werde, jedenfalls ausreichend erschlossen sei, werden Richtigkeitszweifel ebenso wenig dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass eine gesicherte Erschließung auch eine dauerhafte Sicherung in rechtlicher Hinsicht voraussetzt und diese weder durch den Uferweg noch durch lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen mit den Eigentümern angrenzender Grundstücke gegeben sei. Der von der Klägerin benannte Uferweg befindet sich nicht durchgehend im Eigentum der Stadt P... und auch eine öffentlich-rechtliche Widmung dieses Weges liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Der demgegenüber nur vorgebrachte Hinweis der Klägerin, dass mit der Aufstellung eines Straßenschildes „in der Regel eine Widmung einher“ gehe, vermag die gegenteilige, auf das Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen einer Widmung gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Im Übrigen behauptet die Klägerin aber auch selbst nicht, dass der an ihr Grundstück heranreichende Uferweg als öffentliches Straßenland gewidmet sei. Bereits deshalb geht auch der Ansatz der Klägerin ins Leere, bei dem Uferweg könne es sich um einen Wohnweg handeln, an welchem selbst Wohngebäude errichtet werden dürften. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur verweist, nach der eine Erschließung im Hinblick auf einen Wohnweg nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB angenommen wurde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 1996 – 8 S 1844/96 –, juris Rn. 20; Eiding, BeckOK BauGB, § 127 Rn. 58-61.1), verfängt diese bereits deshalb nicht, weil das klägerische Grundstück an keinem Wohnweg im Sinne dieser Vorschrift anliegt. Denn es handelt sich bei dem Uferweg nicht um einen öffentlichen Weg, wie es § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB voraussetzt. Es fehlt an einer entsprechenden Widmung. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass das Gericht aufgrund eines falschen Sachverhaltes entschieden habe und es eines Ortstermins bedurft hätte, sind ebenso wenig erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Die Klägerin legt bereits nicht dar, inwieweit das Gericht die örtlichen Gegebenheiten verkannt haben soll und zu welchen abweichenden tatsächlichen Feststellungen eine Beweisaufnahme geführt hätte. Sie rügt vielmehr, dass sich aus der faktischen Nutzung des Uferweges als Fahrrad- und Fußgängerweg sowie eines entsprechenden Schildes andere rechtliche Schlüsse ziehen ließen als es das Verwaltungsgericht getan hat, ohne jedoch selbst eine straßenrechtliche Widmung anzunehmen. Mit der Annahme der Klägerin, dass ihr Grundstück über die unmittelbar angrenzende Bundeswasserstraße ausreichend erschlossen sei, sind ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Erschließung von der Wasserseite nicht ausreiche, um dem Erschließungserfordernis zu genügen. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich nicht um eine Insel, sondern um ein so genanntes gefangenes Ufergrundstück. Eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz sei daher anders als bei kleinen Inseln ohne weiteres möglich. Auch der Zweck der Forderung einer gesicherten Erschließung, nämlich die Zugangsmöglichkeit von Rettungskräften wie Feuerwehr oder Notarzt sicherzustellen, spreche dagegen, eine wasserseitige Erschließung ausreichen zu lassen, wenn diese landseitig möglich sei. Mit diesen Erwägungen setzt die Klägerin sich nicht substantiiert auseinander. Sie verweist lediglich darauf, dass der Grad der Erschließung für ein Wohngrundstück, welches der dauerhaften Beherbergung einer bestimmten Anzahl von Menschen diene, höher sein müsse, als für ein abgelegenes Wald-, Berg-, Ufer- oder Inselgrundstück, welches ausschließlich zur Kurzzeitnutzung verwendet werde – ohne jedoch darzulegen, dass es sich bei ihrem Grundstück um eines der letztgenannten Grundstücke handelt. Die Steganlage soll dazu dienen, zwei Boote an dieser anlegen lassen zu können. Damit würde ein über den jetzigen Zustand hinausgehender weiterer Aufenthaltsanreiz auf dem Grundstück geschaffen werden. Dadurch stiege auch der Bedarf, das Grundstück straßenseitig zu erschließen. Denn das Be- und Entladen von Booten mit Gegenständen, aber auch das Nutzen der Boote durch Menschen führt zu einem potentiell erhöhten straßenseitigen Verkehrsaufkommen. Zwar stellt die Steganlage als bauliche Anlage auch selbst eine wasserseitige Zuwegung zu dem Freizeitgrundstück dar. Allerdings ist diese nicht geeignet, den An- und Abfahrtsverkehr vollständig zu absorbieren, insbesondere soweit es die Erreichbarkeit und Beladung der an dem Steg vertäuten Boote betrifft. 2. Das Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin rechtfertigt auch keine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Derartige Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 – OVG 11 N 39.17 –, juris Rn. 57). Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen aus welchen Gründen aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Kontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 –, juris Rn. 75). Soweit die Klägerin die bereits seit Jahrzehnten andauernden Rechtsstreitigkeiten über die am G... gelegenen Grundstücke zum Beleg besonderer rechtlicher Schwierigkeiten anführt, legt sie schon nicht dar, welche sie damit meint und weshalb diese für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der begehrten Steganlage Bedeutung haben könnten. Soweit die Klägerin streitige Eigentumsrechte (am Uferweg) als Beleg für tatsächliche und sich daraus ergebende rechtliche Schwierigkeiten anführt, weil dem Beklagten an der „Einverleibung“ der am Uferweg gelegenen Flurstücke gelegen sei, ist auch dies nicht als für die Entscheidung des vorliegenden Falls entscheidungserheblich dargelegt, in dem die Erschließungssituation des Grundstücks der Klägerin streitig ist. Soweit die Klägerin die Frage für rechtlich schwierig zu beantworten hält, ob eine Zuwegung durch eine Bundeswasserstraße als Erschließung eines Seegrundstücks zur Freizeitnutzung genüge und ob überhaupt eine weitere als die wasserseitige Erschließung eines Seegrundstücks zu fordern sei, auch weil der Beklagte jahrelang fälschlicherweise eine Baugenehmigung statt einer wasserrechtlichen Genehmigung für die begehrte Steganlage gefordert habe, begründet auch dies keine rechtlichen Schwierigkeiten, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt. 3. Das Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 – OVG 11 N 39.17 –, juris Rn. 67). Die Klägerin wirft bereits keine Rechts- oder Tatsachenfrage auf, sondern verweist lediglich auf die Eigentumsverhältnisse an dem Uferweg und die aus ihrer Sicht mögliche Erschließung des Grundstücks über eine Bundeswasserstraße, auch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht untergeordnete Nutzung des Grundstücks. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).