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Beschluss

OVG 11 S 91/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0414.OVG11S91.20.00
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Leitsätze
Der Schutzbereich des Art 6 Abs 1 GG wird durch § 11b VermG nicht berührt.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schutzbereich des Art 6 Abs 1 GG wird durch § 11b VermG nicht berührt.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, der mit einem Anteil von 1/6 der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem 1943 verstorbenen W. M. ist, begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen die Bestellung des nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Rechtsanwalts F. zum Vertreter für die weiterhin unbekannten Erben nach W.M. gem. § 11b Abs. 1 VermG. Der Antragsgegner hat den mit Verfügung vom 28. November 2018 abgeänderten Bestellungsbescheid vom 11. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2019 für sofort vollziehbar erklärt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell nicht zu beanstanden und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das Vollzugsinteresse nicht, weil bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafürspreche, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweisen werde. Die sich aus § 11b Abs. 1 VermG ergebenden Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters für die unbekannten Erben nach W. M. lägen vor und die Bestellung des Rechtsanwalts F. gehe jedenfalls in der Fassung des Änderungsbescheids auch nicht über die Grenzen hinaus, die sich aus dem Umfang des vertretenen Erbanteils und den dem unbekannten Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen zustehenden Rechten ergäben. Soweit der Antragsteller rüge, dass der gesetzliche Vertreter gleichwohl seine Befugnisse überschreite, betreffe dies zuvörderst zwischen den Beteiligten zu klärende zivilrechtliche Fragen und begründe keine Rechtsverletzung durch die Bestellung. Da die Bestellung auch bei Bekanntwerden eines Eigentümers fortwirke, bis der gesetzliche Vertreter auf Antrag des Eigentümers abberufen werde, sei die Bestellung auch nicht – teilweise – rechtswidrig geworden. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner entgegen § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG nicht einen der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt habe. Denn selbst wenn der Antragsgegner die im Zeitpunkt der Vertreterbestellung bekannten Eigentümer – neben dem Antragsteller eine weitere Miterbin – rechtsfehlerhaft übergangen haben würde, würde der Antragsteller dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG vermittele kein subjektives Recht der bekannten Eigentümer auf ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den bekannten Eigentümern oder gar auf Bestellung zum gesetzlichen Vertreter. § 11b VermG verfolge das Ziel, in Fällen nicht zu ermittelnder Grundstückseigentümer investitionshemmende Verzögerungen durch Ernennung eines Vertreters zu verhindern und die ordentlichen Gerichte von zahlreichen Pflegschaftsanträgen zu entlasten. Von diesem öffentlichen Interesse ausgehend könne die in Abs. 1 Satz 2 geregelte Verpflichtung zur Bestellung eines des bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter nur dahingehend verstanden werden, dass sie der Bündelung von Eigentumsanteilen im Interesse der Verhinderung langwieriger Abstimmungsprozesse zu dienen bestimmt sei. Ob die Regelung daneben die Interessen der unbekannten oder nicht feststellbaren Eigentümer im Blick habe, könne dahinstehen. Ein subjektives öffentliches Recht des bekannten Eigentümers auf Bestellung oder jedenfalls ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung folge daraus aber nicht. Der Antragsteller könne für seine gegenteilige Position auch nichts aus dem grundgesetzlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder der schutzrechtlichen Position des Art. 14 GG herleiten. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG sei hier nicht berührt. Mit der danach geschützten, grundsätzlich aus Eltern und Kindern bestehenden Familiengemeinschaft sei die grundsätzlich auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft nicht einmal im Ansatz vergleichbar. Das hier vertretene Verständnis von § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG sei auch mit der schutzrechtlichen Position von Art. 14 GG vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei selbst die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens gem. § 15 GBBerG für den Erbanteil eines unbekannten Erben in Bezug auf die bekannten Mitglieder der Erbengemeinschaft verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht habe dazu ausgeführt, dass den weiteren Miterben – bezogen auf den jeweiligen Nachlassgegenstand – zwar der Entschädigungsfonds als gegenstandsbezogenes Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen werde, der vor allem an deren Teilung interessiert sei. Das sei für sich gesehen jedoch kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition, zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 keinen Erfolg. a. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung den sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenden Anforderungen genügt, ist auch in Ansehung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung - anders als der Antragsteller meint - ein formelles Erfordernis darstellt und die behördliche Begründung im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht materiell auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere nicht auf eine sachgerechte Ermessensausübung überprüft wird, sondern dass das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund eigener Abwägung darüber entscheidet, ob und inwieweit es die aufschiebende Wirkung wiederherstellt. Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 8. November 2018 - OVG 11 S 55.18 -, juris Rz 13). Dem hat der Antragsgegner hier ausweislich der vom Antragsteller selbst angeführten Begründung jedenfalls dadurch Genüge getan, dass er auf die Notwendigkeit der Sicherstellung einer lückenlosen Vertretung nach der vorangegangenen, ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Abberufung des vorherigen Vertreters - des Antragstellers – verwiesen hat. Darauf, ob die angeführten Gründe die Annahme des Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses in der Sache rechtfertigen, kommt es für das lediglich formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an. Dies verkennt der Antragsteller, wenn er der vom Antragsgegner angeführten Begründung entgegenhält, dass die angegebenen Gründe weit über den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 11b Abs. 1 VermG hinausgingen und sowohl seine eigene Abberufung als auch die Neubestellung des Rechtsanwalts F. auf völlig sachwidrigen Gründen beruhe. b. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die sich aus § 11b Abs. 1 Satz 1 VermG ergebenden Voraussetzungen für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters erfüllt waren und dass die sich aus der Bestellungsurkunde in der Fassung der Änderungsurkunde vom 28. November 2018 ergebende Bestimmung des Wirkungskreises hinreichend deutlich ergebe, dass die aus der Eigentümerstellung der bekannten Erben folgenden Befugnisse durch die Bestellung des gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt würden, greift der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht nachvollziehbar an, weshalb davon auch für das hiesige Beschwerdeverfahren auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass eine etwaige Überschreitung der Befugnisse seitens des gesetzlichen Vertreters für die Behauptung einer Rechtsverletzung durch die Bestellung nichts hergebe und dass die Bestellung des gesetzlichen Vertreters auch durch die zwischenzeitliche Eintragung weiterer Erben im Grundbuch nicht - teilweise - rechtswidrig geworden sei. c. Der Antragsteller rügt mit der Beschwerdebegründung lediglich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG ihm kein subjektives Abwehrrecht gegen die Bestellung eines „unbeteiligten Dritten“ vermittele. Zur Begründung seiner Auffassung verweist der Antragsteller zunächst auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 13. Juni 1972 - 1 BvR 421/69 -, juris Rn 7; Kammerbeschluss v. 20. März 2006 - 1 BvR 1702/01 -, juris), wonach Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und Art. 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiere. Diese Verfassungsgrundsätze geböten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern, sofern keine Interessenkollision bestehe oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlange, und in diesen Grenzen seien auch bei der Bestellung von Interessenvertretern für künftige Kinder zunächst die Eltern heranzuziehen. Mit diesen Verfassungsgrundsätzen stehe auch die gesetzliche Regelung im Einklang, da nach § 1779 Abs. 2 und § 1915 Abs. 1 BGB geeignete Verwandte zunächst zu berücksichtigen seien, und diese gesetzliche Vorschrift hinreichenden Raum für die Beachtung des Vorzugsrechts biete. Dieses Vorzugsrecht finde bei der gesetzlichen Vertretung nach § 11b VermG als Spezialfall der Pflegschaft entsprechende Anwendung. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG hier nicht berührt sei, ignoriere es den Rechtsgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in den in Rede stehenden Entscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ableite. Es könne auch im konkreten Fall nicht zweifelhaft sein, dass sich die gesetzliche Vertretung des Rechtsanwalts F. auch auf die Familie des Antragstellers „im engeren Sinne“ erstrecke. Denn in der Erblinie der Ehefrau des W.M., aus der die Rechtsstellung des Antragstellers herrühre, befänden sich „mehr oder weniger nahe“ Verwandte, die zur Familie des Antragstellers gehörten. Dieses Vorbringen vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG durch § 11b VermG nicht berührt sei, weil die grundsätzlich auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft mit einer umfassenden, auch sozial-familiären Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern, in der - wie Art. 6 Abs. 2 kodifiziere - den Eltern vor allem Rechte und Pflichten zur Pflege und Erziehung der Kinder erwüchsen, nicht zu erschüttern. Denn danach hat das Verwaltungsgericht auch und gerade Art. 6 Abs. 2 GG durchaus in seine Erwägungen einbezogen. Inwiefern Art. 6 Abs. 1 GG allein oder unter ergänzender Heranziehung von Art. 6 Abs. 2 GG ein subjektives Recht von bekannten - nach zutreffendem Hinweis des Verwaltungsgerichts nicht notwendig einer Erbengemeinschaft oder gar einer Familie angehörenden - Eigentümern auf Bestellung eines von ihnen zum Vertreter bisher unbekannter Eigentümer begründen sollte, vermag der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers nicht zu erkennen. Der Behauptung des Antragstellers, dass die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abgeleiteten Grundsätze auch für § 11b VermG als Spezialfall der Pflegschaft gelten müssten, steht entgegen, dass die von ihm angeführten, die bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern erlaubenden Regelungen in § 1779 Abs. 2 und § 1995 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. § 11b VermG gerade nicht anwendbar sind. Der Gesetzgeber hat die auf den Vertreter des Eigentümers gem. § 11b Abs. 1 VermG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Vormundschaftsrechts in § 11b Abs. 1 Nr. 5 VermG bewusst enumerativ aufgeführt (§ 1785, 1786, 1821 und 1837 BGB) und im Übrigen die sinngemäße Heranziehung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Auftrag angeordnet, nachdem der Bundesrat zuvor gebeten hatte, auf die zunächst vorgesehene Verweisung auf die Vorschriften über die Pflegschaft (in denen wiederum auf das Vormundschaftsrecht verwiesen wird) vollständig zu verzichten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Anl. 2 zu BT-Drucks. 12/2695, S. 10, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/2944, S. 9 und S. 53). Darauf, dass es sich bei den im konkreten Fall betroffenen Miteigentümern um - wie der Antragsteller selbst nur sehr vage angibt - „mehr oder weniger nahe“ Verwandte handele, kann es danach nicht ankommen. Soweit der Antragsteller weiter meint, der Gesetzgeber habe § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG „ganz bewusst in der normierten Weise ausgestaltet, weil er den von dem Bundesverfassungsgericht formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen und dem aus Art. 6 Abs. 1 und 2 abgeleiteten Recht auf bevorzugte Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern“ habe Rechnung tragen wollen, findet dies weder im Wortlaut der Norm - der nicht etwa auf Familienangehörige, sondern ganz allgemein auf „bekannte Eigentümer“ verweist - noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Auch der Umstand, dass Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB eine dem § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG ähnliche Regelung enthält, ist unergiebig für die Behauptung des Antragstellers, dass es sich bei dem Gebot des § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG um eine einfachgesetzliche Ausprägung eines aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abgeleiteten Verfassungsgrundsatzes handele. Der Rüge des Antragstellers, die Argumentation des Verwaltungsgerichts verlasse „die Grenzen der Logik und der Denkgesetze“, indem es meine, dass bei der Anwendung des § 11b VermG dahinstehen könne, ob die Regelung den Interessen der unbekannten oder nicht feststellbaren Eigentümer diene, „und daraus ableiten“ wolle, dass „daraus“ jedenfalls kein subjektives Recht des bekannten Eigentümers auf Bestellung oder wenigstens ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung folge, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung eines subjektiven Rechts der bekannten Eigentümer nicht aus dieser ausdrücklich offen gelassenen Frage, sondern in erster Linie aus der vorstehenden, auf den Zweck des § 11b VermG abstellenden Argumentation „abgeleitet“. Die abschließende Feststellung, dass (allein) ein etwaiges Interesse der unbekannten oder nicht feststellbaren Eigentümer an der Vertretung durch einen bekannten Eigentümer jedenfalls kein subjektives Recht der bekannten Eigentümer auf Bestellung oder ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung begründe, lässt keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Auch die Behauptung des Antragstellers, dass die sich aus § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG ergebende Rechtsfolge des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11b Abs. 1 Satz 1 VermG „denklogisch nur den rechtlichen Interessen der bekannten Eigentümer“ dienen könne, die davor bewahrt werden sollten, dass die Verwaltung des Vermögenswertes maßgeblich durch einen Dritten im Sinne einer außerhalb der Gemeinschaft stehenden Person geprägt werden könne, stellt der Zweckbestimmung des Verwaltungsgerichts, wonach § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG einer Bündelung von Eigentumsanteilen im Interesse einer Verhinderung langwieriger Abstimmungsprozesse zu dienen bestimmt sei, lediglich eine eigene, abweichende Zweckbestimmung entgegen, ohne indes den behaupteten Verstoß gegen die Denkgesetze zu belegen oder die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts sonst substantiiert in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller meint, der vorliegende Fall, in dem der für die unbekannten Erben bestellte Vertreter 4/6 der Erbteile auf sich vereine und mit dieser Mehrheit in den Grenzen der Ordnungsmäßigkeit „machen kann was er für richtig hält“, zeige eindrucksvoll, dass es sich „bei der Gefahr der Fremdverwaltung um eine reale Möglichkeit“ handele, vermag auch dies die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Denn angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit der vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 6 GG abgeleiteten bevorzugten Berücksichtigung Familienangehöriger bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern im Rahmen des § 11b VermG kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass - wie der Antragsteller meint - die Bestellung eines bekannten Eigentümers § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG den Schutz des „materiell-wirtschaftlichen“ Bereichs einer Familie vor dem Einfluss einer außerhalb dieser stehenden Dritten bezweckt. Abgesehen davon, dass Erbengemeinschaften nicht notwendig (nur) aus Familienmitgliedern bestehen, resultiert die beanstandete Möglichkeit des bestellten Vertreters zu Mehrheitsentscheidungen nicht aus der Bestellung eines nicht der Erbengemeinschaft angehörenden Dritten, sondern vielmehr aus dem Umstand, dass der Anteil der vertretenen unbekannten Erben im konkreten Fall größer ist als derjenige der bereits bekannten Erben. Dies ist allerdings keineswegs zwingend und gegen innerhalb einer Erbengemeinschaft bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Verwaltung - wie die hier vom Antragsteller selbst immer wieder vorgetragenen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und anderen, ebenfalls bereits im Grundbuch eingetragenen Miterben über die Grundstücksverwaltung - böte auch die Bestellung eines Vertreters aus den Reihen der bekannten Erben keinen Schutz; diese hätte lediglich eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zu Gunsten der einen oder der anderen Seite zur Folge. Der Einwand des Antragstellers, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 -, ZEV 2010, 518 ff.) zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses unbekannter Miterben mittels eines Aufgebotsverfahren „keine abweichende Beurteilung“ rechtfertige, weil „der Landkreis im Geltungsbereich der angesprochenen Gesetze keine eigenen Zuständigkeiten besitze“ und „das subjektive Recht der Eigentümer auf eine gesetzeskonforme Auswahlentscheidung hierdurch überhaupt nicht in Frage gestellt“ werde, weil es nicht um die Wahrung der rechtlichen Interessen der unbekannten Eigentümer gehe, sondern um die der bekannten Eigentümer (322 f.), vermag die aus der angeführten Entscheidung und insbesondere der vom Verwaltungsgericht (S. 8 EA) wörtlich zitierten Passage (BVerfG, a.a.O., juris Rn 106) gezogene Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Der Antragsteller legt nicht dar, weshalb die fehlende Zuständigkeit des Landkreises für Aufgebotsverfahren der Übertragbarkeit der Aussage des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Aufdrängen des Entschädigungsfonds als eines gegenstandsbezogenen Mitglieds der ungeteilten Erbengemeinschaft für sich gesehen keinen Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition darstelle, auf die in Rede stehende Bestellung eines nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Vertreters – mit der Folge eines auch insoweit fehlenden Eingriffs in eine vermögenswerte Rechtsposition der bekannten Miterben – entgegenstehen sollte. Da es nach der nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an anderweitigen Grundlagen für das vom Antragsteller behauptete „subjektive Recht der Eigentümer auf eine gesetzeskonforme Auswahlentscheidung“ fehlt, kommt es auch nicht darauf an, dass ein solches Recht, wenn es sich denn aus anderen Vorschriften ergeben würde, durch einen fehlenden Schutz gerade durch Art. 14 GG nicht in Frage gestellt würde. Der Einwand des Antragstellers, dass fraglich sei, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden haben würde, wenn die Rechte bekannter Miterben zur Prüfung gestanden hätten, verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht in der vom Verwaltungsgericht zitierten Passage der Entscheidung (ab Rn 105) gerade geprüft hat, ob durch die verfahrensgegenständliche Regelung die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende grundrechtliche Stellung „der anderen, präsenten Miterben wie des Erblassers“ verletzt sein könnten, und eine solche Verletzung abgelehnt hat. Es hat ausdrücklich angenommen, dass das Aufzwingen des Entschädigungsfonds als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft keinen Eingriff in vermögenswerte Rechtspositionen der weiteren – bekannten – Miterben darstelle. Dass das „Aufzwingen“ eines nicht zu den bekannten Miterben zählenden Vertreters der unbekannten Eigentümer insoweit anders zu beurteilen sein sollte, ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht feststellbar. Gegenüber dem Vorbringen des Antragstellers, durch die Bestellung eines außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten zu dessen Gunsten ein Vergütungsanspruch begründet werde, der zu einer Verringerung des Gemeinschaftsvermögens führe, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Entstehung eines Vergütungsanspruchs gem. § 11b Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 16 Abs. 3 VwVfG nicht auf Fälle der Bestellung eines externen Dritten beschränkt ist. Der Vergütungsanspruch entsteht vielmehr auch bei Bestellung eines bekannten Miteigentümers und richtet sich zudem gegen den Rechtsträger der Bestellungsbehörde. Letzterem gewährt der in § 11b Abs. 1 Satz 4 VermG in Bezug genommene § 16 Abs. 3 VwVfG nur einen Rückgriffsanspruch gegen den Vertretenen. Aus der vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 6. November 2013 - 2 Wx 64/13 -, juris Rn 11) folgt für diese Konstellation schon deshalb nichts anderes, weil dort lediglich für die Kosten einer Nachlasspflegschaft (§ 1961 BGB) ausgeführt wird, dass es sich – unabhängig vom jeweiligen konkreten Aufgabenkreis des Nachlasspflegers – um sog. Erbfallschulden i.S.d. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB handele, für die die Erben gegenüber Dritten in ihrer Gesamtheit hafteten. Dass und ggf. weshalb Gleiches auch für den sich aus § 16 Abs. 3 VwVfG ergebenden, in § 24 GNotKG nicht aufgeführten Anspruch der den Vertreter gem. § 11b Abs. 1 Satz 3 VermG bestellenden Behörde gelten sollte, ist weder dieser Entscheidung noch dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu entnehmen. Soweit der Antragsteller sich ergänzend pauschal auf sein Vorbringen in erster Instanz sowie in diversen weiteren, vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Eil- und Klageverfahren beruft, war dem nicht weiter nachzugehen, weil es dem damit in Bezug genommenen Vorbringen notwendig an der gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt. Gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht nur die entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe zu prüfen. Da der Antragsteller nach allem die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er sich selbst dann nicht auf eine Verletzung des § 11b Abs. 1 Satz 2 VermG berufen könne, wenn der Antragsgegner die im Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwalts F. zum Vertreter der unbekannten Erben bekannten Miterben rechtsfehlerhaft übergangen haben würde, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat, kommt es auf seine Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit des Bestellungsbescheides wegen des Vorhandensein bekannter Miterben und der Rechtswidrigkeit seiner eigenen Abberufung als Vertreter nicht mehr an. Wie der Antragsteller selbst zutreffend ausführt, hat auch das Verwaltungsgericht hierauf nicht abgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).