OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 S 57/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0423.OVG11S57.21.00
37Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Verordnungsgeber durfte das durch Nachweis eines negativen Testergebnisses überwindbare Zutrittsverbot zu Schulen bei summarischer Prüfung als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verordnungsgeber durfte das durch Nachweis eines negativen Testergebnisses überwindbare Zutrittsverbot zu Schulen bei summarischer Prüfung als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen.(Rn.39) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die 2005 geborene Antragstellerin zu 1. besucht die 10. Klasse einer berufsorientierten Schule in Brandenburg. Sie sowie ihre alleinvertretungsberechtigte Mutter, die Antragstellerin zu 2., begehren, § 17a der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV -, v. 6. März 2021, GVBl. II/21, Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2021, GVBl. II/21, Nr. 39), vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diese Vorschrift lautet: § 17a Verbot des Zutritts zu Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (1) Ab dem 19. April 2021 ist der Zutritt zu Schulen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach Absatz 2 vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine ausschließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen, 1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen, 2. die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen, 3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen), 4. deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist. Das Zutrittsverbot gilt nur für Schulen, die über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen. (2) Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal haben an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorzulegen. Liegt dem Testergebnis ein Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zugrunde, der ohne fachliche Aufsicht durchgeführt worden ist, hat die getestete Person oder, sofern sie nicht volljährig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person als Nachweis eine Bescheinigung über das Testergebnis zu unterzeichnen. (3) Für Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung. Die Antragstellerinnen machen zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen geltend: Die Allgemeine Begründung der angegriffenen Vorschrift genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es fehle für den Erlass der Vorschrift an einer Rechtsgrundlage. Eine Testpflicht könne nicht auf § 32 S. 1 i.V.m. § 29 IfSG gestützt werden. Die generelle Testpflicht stelle keine Bekämpfungsmaßnahme, sondern eine Ermittlungsmaßnahme dar. Auch § 32 S. 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a IfSG seien als Rechtsgrundlage nicht geeignet, weil sie einen Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG voraussetzen würden und sich nicht erschließe, inwiefern ein solcher Verdacht für alle Schülerinnen und Schüler gerechtfertigt sein sollte. Letztere könnten auch nicht pauschal als Ausscheider im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 IfSG angesehen werden. Es sei auch nicht zutreffend, dass durch eine Testpflicht infektiöse Schülerinnen und Schüler erkannt würden. Auch ein positiver PCR-Test belege nicht notwendig die Infektiosität des Getesteten. Würde die Testpflicht dazu führen, das Infektionsgeschehen an Schulen wesentlich zu beeinflussen, dann sei nicht verständlich, wieso weiterhin eine Regelbeschulung im Präsenzunterricht nicht ermöglicht werde sowie die Einhaltung eines Mindestabstandes und die Maskenpflicht nicht aufgehoben würden. Nach den Erkenntnissen des RKI gehe von 6 bis 20-jährigen keine substantiell treibende Kraft für das Pandemiegeschehen aus. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Schüler und Schülerinnen in festen Klassenverbänden unterrichtet würden und somit eine geringere Gefahr bestehe, eine Infektion weiterzugeben. Demgegenüber sei eine solche Gefahr bei Lehrern und Lehrerinnen deutlich höher. Im Zeitraum Kalenderwoche 9/2020 bis Kalenderwoche 2/2021 sei es nach den Feststellungen des RKI lediglich zu 3 Ausbrüchen an Schulen gekommen; in den letzten 2 Wochen seien dort keine Ausbrüche erfasst. Der Verordnungsgeber greife mit der Testpflicht schwerwiegend und ohne Rechtfertigung in die Grundrechte der Antragstellerin zu 1. sowie sämtlicher Schülerinnen und Schüler ein. Die Pflicht, sich selbst zu untersuchen, stelle einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar. Die Testung führe regelmäßig zu Verletzungen im Nasen- und Rachenbereich, die durch die immer wiederkehrenden Tests an 2 Tagen in der Woche nicht mehr abheilen könnten. Art. 2 Abs. 2 GG schütze nicht nur die körperliche, sondern auch die psychische Gesundheit. Permanente und anlasslose Testungen könnten einen Ausschluss aus der Gemeinschaft zur Folge haben, was zu nicht abschätzbaren psychischen Risiken, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, führen könne, denn die Testpflicht suggeriere den Kindern und Jugendlichen, dass sie ein besonderes Risiko für die gesamte Bevölkerung darstellen würden, was mit einer Ausgrenzung und Stigmatisierung einhergehe, obgleich ihre Altersgruppe am wenigsten am Infektionsgeschehen beteiligt sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass der Verordnungsgeber die schwächste Gruppe herausgefiltert habe, da auf diese der größte Druck ausgeübt werden könne, denn ansonsten habe eine Testpflicht auch bei sämtlichen Behörden und in Kindergärten und Einrichtungen eingeführt werden müssen. Des Weiteren seien die an Schulen zwischenzeitlich umgesetzten Rahmenhygienepläne hinreichend geeignet, um einen ausreichenden Schutz vor einer Infektion zu gewährleisten. Demgegenüber gebe eine Testung allenfalls die Möglichkeit, symptomlose Infektionen zu erkennen. Die Antragstellerin zu 2. wende sich gegen die angegriffene Regelung, weil sie als sorgeberechtigte Kindesmutter zum Nachweis über die Durchführung eines Antigen-Tests eine Bescheinigung über das Testergebnis unterzeichnen müsse. Mit der Testpflicht gehe eine Grundrechtsverletzung der sorgeberechtigten Eltern aus Art. 6 GG einher, insbesondere sei das Grundrecht auf Familie und Erziehung betroffen. Die Antragstellerinnen wendeten sich gegen die angegriffenen Vorschriften sowohl insoweit, als hiernach der Zutritt zur Schule nur über den Nachweis eines negativen Testergebnisses gestattet sei, als auch insoweit, als im Falle einer mangelnden Vorlage eines negativen Testergebnisses die Antragstellerin zu 1. verpflichtet sei, nach dem Betreten der Schule eine Testung vorzunehmen. Der Verordnungsgeber könne von minderjährigen Schülerinnen und Schüler nicht verlangen, unter Aufsicht eines Dritten einen Schnelltest durchzuführen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Nichtvorlage eines negativen Testergebnisses dazu führe, dass der Staat seine Wächterfunktion aufgeben dürfe und Schutzpflichten übernehme. Ein positiver Test führe dazu, dass die Schülerin bzw. der Schüler von den anderen Schülerinnen und Schülern abgesondert würde und weitere Maßnahmen ergriffen würden; diese seien dem staatlichen Handeln völlig schutzlos ausgeliefert, während gerade die Schule einen Raum sein sollte, in welchem Kinder unter den Schutz staatlicher Hand stünden und zu Toleranz und Achtung erzogen werden sollten. Die der Antragstellerin zu 1. seitens der Schule übergebenen Antigen-Schnelltests eines einzelnen bezeichneten Herstellers verfügten über keine CE-Kennzeichen und seien nach § 11 Abs. 1 MPG durch das BfArM befristet zugelassen worden. Die Antragstellerin zu 1. könne nicht verpflichtet werden, sich mit einem Antigen-Test zu testen, der lediglich über eine befristete Sonderzulassung verfüge und für Laien nicht zugelassen sei. Es sei nicht ersichtlich, wie das im Brandenburgischen Schulgesetz geregelte Recht auf Bildung erfüllt werden solle, wenn den Schülerinnen und Schülern, die keinen Nachweis über ein Testergebnis vorlegen würden, der Zutritt zu Schulen untersagt sei. Es sei auch nicht geregelt, ob und in welcher Form bei einem Zutrittsverbot die betroffenen Schülerinnen und Schüler am Schulunterricht teilnehmen könnten. Für die Antragstellerin zu 1. sei eine Beschulung lediglich im Präsenzunterricht vorgesehen und Distanzunterricht nicht geregelt. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Zugang zur Schule bei einer nicht durchgeführten Testung verweigert werde, denn Schülerinnen und Schüler würden das Gesundheitssystem nicht überlasten. Eine starre und einzelfallunabhängige Pflicht zur Testung an zwei Tagen pro Woche sei mit Blick auf die vorliegenden Hygienekonzepte unverhältnismäßig. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine Testung zwar geeignet und erforderlich sei, um das Infektionsgeschehen von Schülerinnen und Schülern zu reduzieren, allerdings bestünden hinreichende Zweifel an der Angemessenheit. Schließlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den Einschränkungen der Grundrechte von nunmehr bereits 14 Monaten nicht mehr nur um vorübergehende Einschränkungen handele, sondern diese anscheinend dauerhafter Natur seien. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, § 17a der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Elndämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021, zuletzt geändert durch VO am 18. April 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffenen Vorschriften des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV. Die Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die von ihnen angegriffenen Regelungen in § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV über den Zutritt zu Schulen und die für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzte Pflicht zur Beibringung eines Nachweises eines negativen Testergebnisses die minderjährige Antragstellerin zu 1. als davon betroffene Schülerin und die Antragstellerin zu 2. als ihre ggf. für die Unterzeichnung einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis zuständige Mutter jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, die Antragstellerin zu 2. zudem auch in ihrem Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzen können. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Maße das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen durch § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I., Seite 802) entfallen ist, das gemäß dessen Art. 4 Abs. 2 mit dem heutigen Tage in Kraft getreten ist. Zwar regelt die bundesrechtliche Vorschrift des § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in seinem 2. HS, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig ist für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden und enthält in § 28b Abs. 9 S. 1 IfSG eine Legaldefinition für den Begriff der anerkannten Tests. Diese Vorschriften dürften den entsprechenden Regelungen in § 17a Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV zwar gemäß Art. 31 GG vorgehen. Gemäß § 28b Abs. 5 IfSG bleiben jedoch weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt. Dies bedeutet, dass bereits bestehende und künftige Regelungen, insbesondere in Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder (vor allem nach den §§ 28 ff., 32 IfSG) ebenso wie in Gestalt von Allgemeinverfügungen, Einzelverwaltungsakten oder sonstigen Maßnahmen der Behörden, insbesondere der zuständigen Infektionsschutzbehörden, weiter gültig sind, soweit sie über die in § 28b vorgesehenen infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen hinausgehen, d.h. gleichsam zu einem stärkeren Infektionsschutz führen, oder soweit die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Inzidenzwerte nicht überschritten oder wieder unterschritten werden. Die bundeseinheitlichen Maßnahmen dienen lediglich dazu, ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen sicherzustellen (Begründung des Regierungsentwurfs,BT-Drs. 19/28444, Seite 15 zu § 28b Abs. 4 der seinerzeitigen Entwurfsfassung). Die hier angegriffenen Vorschriften des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV gehen jedenfalls hinsichtlich ihrer Regelungsdichte über § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG hinaus, sodass das Interesse an ihrer gerichtlichen Kontrolle im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO weiterhin anzuerkennen sein dürfte. Letztlich kann die Frage des Rechtsschutzinteresses, wie eingangs angesprochen, jedoch dahinstehen, weil der Antrag aus dem zu 2. genannten Gründen jedenfalls unbegründet ist. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a.). Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerinnen aus (dazu unter b.). a. Die Rechtswidrigkeit der von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelungen drängt sich nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht auf. (1) Nach summarischer Prüfung dürfte § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV in § 32 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden. Die letztgenannte Norm regelt, dass notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sein können. Schulen gehören zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG ermöglicht es nicht nur, die Schließung von Schulen anzuordnen, sondern auch die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs. § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2021 – OVG 11 S 48/21 –, juris; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 – 3 B 81/21 –, Rn. 43, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, Rn. 49, juris). § 29 IfSG, den die Antragstellerinnen für vorrangig halten, regelt keine durch den Nachweis eines negativen Testergebnisses überwindbaren Zutrittsverbote, sondern in Absatz 2 vielmehr die Pflicht zur Duldung erforderlicher Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes sowie zur Befolgung von deren Anordnungen. Darum geht es hier nicht. Demgemäß kommt es auch nicht auf die von den Antragstellerinnen erörterte Frage an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 IfSG vorliegen. Die hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen in § 32 i.V.m. § 28, § 28a IfSG setzen entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht voraus, dass es sich bei den als Normadressaten in Betracht kommenden Schülerinnen und Schülern um Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider handelt. Vielmehr ermöglicht es § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG, der durch § 28a IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite konkretisiert wird, Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") zu richten (ständige Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 06. November 2020 – OVG 11 S 100/20 –, Rn. 34, juris, vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, Rn. 10, juris, sowie vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, Rn. 8, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BTDrucks 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz, 2001, § 28 Rn. 3). (2) Die angegriffene Vorschrift der 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 – OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 21 ff.). (3) Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG sind voraussichtlich eingehalten. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Begründungspflicht dient nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen, und damit insbesondere der Verfahrensrationalität und der Legitimationssicherung. Sie soll als prozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren gewährleisten. Innerhalb der Begründung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen, ohne dass insoweit eine empirische und umfassende Erläuterung geschuldet wäre. Sie ist möglichst zeitnah nach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen. Mit der Befristungspflicht wiederum soll sichergestellt werden, dass die jeweilige Rechtsverordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Sars-CoV-2-Pandemie fortgeschrieben werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 53/21.NE -, Rn. 16 - 18, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 3 MR 2/21 -, Rn. 28, juris, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen ist voraussichtlich entsprochen. Hierbei ist davon auszugehen, dass § 28 Abs. 5 S. 1 IfSG seinem Wortlaut nach nur eine allgemeine Begründung verlangt, nicht jedoch eine Begründung sämtlicher Einzelmaßnahmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Zwar enthält die Allgemeine Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unter Nr. 3 hauptsächlich Erläuterungen zur Anwendung des neu eingefügten § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV. Bereits aus Nr. 2 der Begründung der im gleichen Kontext stehenden Änderungen des § 17 der 7. SARS-CoV-2-EindV ergibt sich jedoch, dass der Verordnungsgeber die innere Rechtfertigung der geänderten und neu eingefügten Vorschriften in dem nachhaltig dynamischen Infektionsgeschehen gesehen hat. Ob dieses Infektionsgeschehen die angegriffenen Vorschriften tatsächlich rechtfertigt, ist keine Frage der Erfüllung der formellen Begründungspflicht, sondern der Verhältnismäßigkeit. (4) Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt sind (vgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 – 3 B 81/21 –, Rn. 29 ff., juris), stellen die Antragstellerinnen nicht in Abrede. (5) Auch durfte der Verordnungsgeber das angegriffene, durch Nachweis eines negativen Testergebnisses überwindbare Zutrittsverbot bei summarischer Prüfung als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 – OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 –). Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13). Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheits-beschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 29. März 2021 – OVG 11 S 42/21 –, Rn. 41, juris). Bei summarischer Prüfung drängt es sich nicht auf, dass die für die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule vorausgesetzte Beibringung eines negativen Tests unverhältnismäßig wäre und der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Spielraum überschritten hätte. Die angegriffene Regelung ist geeignet, denn sie trägt zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus bei, weil die vorherige Testung aller Schulbesucher einschließlich der Schüler unabhängig von der Frage nach der Zuverlässigkeit der einzelnen Tests zumindest einen Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Schüler aufdeckt und durch die an den positiven Test geknüpfte Verweigerung des Zutritts zur Schule einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegenwirkt. Mit ihrem Einwand, es sei nicht verständlich, warum weiterhin nicht eine Regelbeschulung am Präsenzunterricht ermöglicht werde sowie die Einhaltung eines Mindestabstandes und die Maskenpflicht nicht aufgehoben würden, wenn denn die Testpflicht dazu führen würde, dass Infektionsgeschehen an Schulen wesentlich zu beeinflussen, verkennen die Antragstellerinnen, dass die 7. SARS-CoV-2-EindV ein Gesamtpaket von Einzelmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehen regelt. Daraus ergibt sich, dass Einzelmaßnahmen schon dann geeignet sind, wenn sie zur Eindämmung des Infektionsgeschehen nur beitragen, ohne dass andere Einzelmaßnahmen dadurch ihre eigenständige Berechtigung verlieren würden. Die angegriffenen Regelungen dürften zur Eindämmung des Infektionsgeschehens auch erforderlich sein. Soweit die Antragstellerinnen unter Hinweis auf das Epidemiologische Bulletin 13/2021 des Robert-Koch-Instituts (RKI) geltend machen, von den 6 bis 20-jährigen gehe das Infektionsgeschehen keine substantielle treibende Kraft aus, darf nicht vernachlässigt werden, dass das RKI abschließend darauf hinweist, dass die leichtere Übertragbarkeit der Virusvariante VOC B.1.1.7 auf alle Altersgruppen zuzutreffen scheine, inklusive Kinder und Jugendliche. Dies könnte, so das RKI, bei der Ausbreitung ansteckungsfähigerer Varianten bedeuten, dass Schulen einen größeren Beitrag zum Infektionsgeschehen spielen könnten, was wiederum bei den Überlegungen zu Öffnungen berücksichtigt werden sollte. Wie dem aktuellen Lagebericht des RKI vom 21. April 2021 zu entnehmen ist, ist die Virusvariante VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Sein Anteil betrug in der Kalenderwoche 15/2021 bereits 93 % (RKI, Bericht vom 21 April 2021 zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-04-21.pdf?__blob=publicationFile). Im Übrigen weist das RKI in seinem Lagebericht vom 21. April 2021 darauf hin, dass COVID-19-bedingte Ausbrüche nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI, Lagebericht vom 21. April 2021, S. 2, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-virus/Situationsberichte/Apr _2021/2021-04-21-de.pdf?__blob =publicationFile) aktuell zunehmend auch Schulen betreffen. Auch der Einwand der Antragstellerinnen, es sei zu berücksichtigen, dass die Schüler und Schülerinnen in festen Klassenverbänden unterrichtet würden und somit eine geringere Gefahr bestehe, eine Infektion weiter zu tragen, greift nicht durch. Denn nach Beendigung des Präsenzunterrichts kehren die Schülerinnen und Schüler in ihre Familien und ihr übliches privates Umfeld zurück, sodass ein potentielles Infektionsgeschehen keinesfalls auf dem Klassenverband beschränkt bliebe. Soweit die Antragstellerinnen ferner geltend machen, bei Lehrern und Lehrerinnen bestehe indes eine höhere Gefahr, da diese zwischen den einzelnen Klassenverbänden wechseln würden und somit eine weitaus höhere Gefahr einer Weitergabe bestehe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Schulbetrieb zwingend Lehrpersonal voraussetzt und dass § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls erfasst. Bei der als Voraussetzung für ein Betreten des Schulgeländes verlangten Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine gegenüber der Schließung des Präsenzbetriebs mildere Maßnahme. Dass ihr gegenüber wiederum mildere Maßnahmen gleicher Eignung in Betracht zu ziehen wären, haben weder die Antragstellerinnen geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen angeführten Rahmenhygieneplänen enthalten weitere flankierende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Es ist bei summarischer Prüfung aber nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Einschätzung- und Gestaltungsspielraum bereits überschritten hätte, indem er die Einführung der verfahrensgegenständlichen Testpflicht für zusätzlich erforderlich gehalten hat. Die Regelung erscheint bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Denn das Maß, in dem auch die beanstandete Beschränkung des Zutritts zum Schulgelände auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen - insbesondere der betroffenen Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer - voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Die Pflicht zur Beibringung eines negativen Testergebnisses ist gemäß § 17a Abs. 1 S. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV an die Bedingung geknüpft, dass die jeweilige Schule über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügt. Sie regelt keinen Vorrang bestimmter Testarten (vgl. Allgemeine Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der der 7. SARS-CoV-2-EindV, DVBl II, Nr. 34, Seite 4 ff., unter Ziff. 3) und ermöglicht es auch, den Test in vertrauter Umgebung selbst vorzunehmen oder durch die Eltern durchführen und das Ergebnis von diesen unterzeichnen zu lassen. Für positiv getestete und damit vom Präsenzunterricht ausgeschlossene Schüler ist Distanzunterricht vorgesehen, sodass deren Bildungsanspruch ebenfalls Rechnung getragen wird (vgl. Allgemeine Begründung, a.a.O.). Auch ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass nicht getesteten Schülern die Teilnahme am Distanzunterricht verweigert würde. Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wird durch die Regelungen des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich nicht berührt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220). § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV greift in den Schutzbereich dieses Grundrechts schon deshalb nicht ein, weil § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV keine Verpflichtung zur Testung begründet, sondern lediglich den Zutritt zum Schulgelände von der Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion abhängig macht. Der Vorschrift ist – wie vorstehend bereits ausgeführt – auch nicht zu entnehmen, dass nicht getesteten und damit vom Präsenzunterricht ausgeschlossenen Schüler Distanzunterricht verweigert würde, so dass sich daraus auch kein faktischer Zwang zur regelmäßigen Durchführung von Tests ergibt. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die – ausdrücklich zugelassenen – Selbsttests (zu denen neben Test, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 – 3 B 83/21 –, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 – 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 – 13 MN 192/21 -, juris Rn 62). Ein etwa doch anzunehmender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wäre jedenfalls gering und unter den maßgeblichen, nachfolgend ausgeführten Umständen als verhältnismäßig anzusehen. Dass die Testung regelmäßig zu Verletzungen im Nasen- und Rachenbereich führe, die durch die immer wiederkehrenden Tests an zwei Tagen in der Woche nicht mehr abheilen könnten, behaupten die Antragstellerinnen, ohne dies zu substantiieren oder gar glaubhaft zu machen. Als In-vitro-Diagnostika unterliegen Antigentests dem Medizinproduktegesetz, welches die europäische Richtlinie über In-vitro-Diagnostika (IVDR) (98/79/EG) umsetzt. Danach müssen Tests zur Eigenanwendung so hergestellt sein, dass das Medizinprodukt (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsfähigkeit ausreichend gebrauchstauglich ist und die Ergebnisqualität unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden kann. Die derzeit in Deutschland verfügbaren Antigen-Tests sind aufgrund einer Sonderzulassung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte gem. § 11 Abs. 1 MPG derzeit zwar erst befristet zugelassen und verfügen über keine CE-Kennzeichnung. Die Erfüllung der Grundlegenden Anforderungen ist gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/745 (vorher Art. 3 RiL 93/42/EWG) stets erforderlich. Dies gilt auch für die Erteilung einer befristeten Zulassung nach § 11 Abs. 1 MPG (Rehmann/Wagner/Wagner, 3. Aufl. 2018, MPG § 11 Rn. 10). Bei summarischer Prüfung vermag der Senat auch nicht im Vortrag der Antragstellerinnen zu folgen, es liege ein Eingriff in die psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vor, weil permanente und anlasslose Testungen einen Ausschluss aus der Gemeinschaft zur Folge haben könnten, was zu nicht abschätzbaren psychischen Risiken, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, führen könne, denn die Testpflicht suggeriere den Kindern und Jugendlichen, dass sie ein besonderes Risiko für die gesamte Bevölkerung darstellen würden, was mit einer Ausgrenzung und Stigmatisierung einhergehe. Denn die Beibringung eines Negativtestates aufgrund eines Antigen-Schnelltests wird nicht lediglich für den Zutritt zum Schulgelände, sondern durchaus auch in weiteren Bereichen des täglichen Lebens, wie z.B. für den Besuch nicht privilegierter Einzelhandelsbetriebe gefordert. Den danach verbleibenden Beeinträchtigungen für die von § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Betroffenen – zu denen auch die nicht in jedem Fall zu vermeidenden Nachteile eines Distanzunterrichts im Fall der Ablehnung regelmäßiger Tests gehören - steht das mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, einer erneute Beschleunigung des Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Das Robert-Koch-Institut verzeichnet bereits seit Mitte Februar 2021 wieder stark ansteigende, inzwischen für Deutschland insgesamt bereits wieder bei 162 Fällen/100.000 Einwohnern und für Brandenburg bei 138 Fällen/Einwohner liegende Sieben-Tage-Inzidenzen (vgl. Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 20. April 2021, S. 2, 4, https www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile), einen zunehmenden Positivenanteil der Testungen (über 12 %) sowie einen erneuten Anstieg der Anzahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle (vgl. dazu a.a.O. S. 2 f. sowie die Zeitreihen des DIVI-Intensivregisters für Brandenburg und den Bund, https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen). Das RKI führt weiter aus, dass die Verbreitung der sog. besorgniserregenden, stärker ansteckenden und vermutlich auch schwerere Krankheitsverläufe verursachenden Virusmutationen die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich vermindere. Die erstmals in Großbritannien nachgewiesene Variante B 1.1.7. sei inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger (Lagebericht, a.a.O. S. 3). Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Variante B 1.1.7 würden zu deutlich ansteigenden Hospitalisierungen führen. Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne sei erst in einigen Wochen zu rechnen, weshalb gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich seien, um die Infektionsdynamik zu bremsen (Lagebericht, a.a.O. S. 3). Diese aktuellen Befunde bestätigen die Besorgnis des Antragsgegners bei Erlass der Verordnung und die daraus abgeleitete Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen. Dessen Einschätzung, dass die mit dem nachhaltig dynamischen Infektionsgeschehen verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, aber auch die Gefahr, dass das ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot der Schulen ohne die durch das in Rede stehende Zutrittsverbot für nicht negativ getestete Personen angestrebte Reduzierung gerade auch des dortigen Infektionsrisikos überhaupt nicht mehr bzw. jedenfalls nicht mehr lange aufrechterhalten werden könnte, die sich aus der Regelung ergebenden Nachteile für die davon Betroffenen überwiegen, ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden. b. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht auch eine Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerinnen aus. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die von diesen geltend gemachten Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Diesbezüglich gelten die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da beide Antragstellerinnen jeweils individuelle Rechte geltend machen, ist für jede von ihnen von einem Interesse in Höhe des Regelstreitwertes auszugehen. Vor einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages wird abgesehen, da mit Blick auf den begrenzten Geltungszeitraum der angegriffenen Vorschrift vorliegend von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).