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Beschluss

2 BvR 636/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind nur bei deutlich überwiegendem Gewicht der ersuchenden Gründe gegeben. • Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist eine strenge Folgenabwägung vorzunehmen; geht von der aufschiebend angegriffenen Maßnahme ein erhebliches Gefährdungsrisiko für die Allgemeinheit aus, können milde Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zurücktreten. • Zur Darlegung des dringenden Handlungsbedarfs einer einstweiligen Anordnung sind substantiierte Ausführungen zu möglichen Nachteilen erforderlich; allgemeine Rügen genügen nicht. • Kann der Wegfall der Maßnahme bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht mit Nachteilen vergleichbaren Gewichts aufgewogen werden, ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung gegen Anordnung einer elektronischen Fußfessel abgelehnt • Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind nur bei deutlich überwiegendem Gewicht der ersuchenden Gründe gegeben. • Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist eine strenge Folgenabwägung vorzunehmen; geht von der aufschiebend angegriffenen Maßnahme ein erhebliches Gefährdungsrisiko für die Allgemeinheit aus, können milde Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zurücktreten. • Zur Darlegung des dringenden Handlungsbedarfs einer einstweiligen Anordnung sind substantiierte Ausführungen zu möglichen Nachteilen erforderlich; allgemeine Rügen genügen nicht. • Kann der Wegfall der Maßnahme bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht mit Nachteilen vergleichbaren Gewichts aufgewogen werden, ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Der Beschwerdeführer war wegen mehrerer Vergewaltigungen und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und nach Verbüßung am 30. September 2011 entlassen worden. Die Strafvollstreckungskammer entschied, dass die Führungsaufsicht fortbesteht, und erteilte Weisungen nach § 68b StGB, zuletzt die Anordnung zum Tragen einer GPS-gestützten elektronischen Fußfessel. Diese wurde am 27. Oktober 2011 angelegt. Beschwerden des Beschwerdeführers blieben bis zum Oberlandesgericht Rostock erfolglos. Mit Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung begehrt der Beschwerdeführer die sofortige Außervollzugsetzung der Weisung und die Entfernung der Fußfessel. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen ist § 32 Abs. 1 BVerfGG; sie dienen der vorläufigen Regelung bei Abwehr schwerer Nachteile oder dringenden Gründen des Gemeinwohls. • Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde hat das Gericht eine strenge Abwägung vorzunehmen zwischen den Nachteilen, die ohne einstweilige Anordnung eintreten würden, und den Nachteilen, die durch die Anordnung selbst entstehen könnten. • Die Verfassungsbeschwerde war nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, jedoch hat der Beschwerdeführer keine eigenständige und substantiierte Folgenabwägung vorgetragen, sondern sich auf sein Beschwerdevorbringen beschränkt. • Die für die Anordnung sprechenden Gründe überwiegen nicht deutlich: Würde die einstweilige Anordnung ergehen und sich die Beschwerde als unbegründet erweisen, wären erhebliche Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit beeinträchtigt, weil von dem Beschwerdeführer nach Sachverständigengutachten ein hohes Rückfallrisiko schwerer Sexualstraftaten ausgeht. • Demgegenüber sind die geltend gemachten Nachteile des Beschwerdeführers bei Wegfall der Fußfessel nicht substantiiert dargelegt; potenzielle Erschwernisse der Lebensführung, Wahrnehmbarkeit der Fußfessel oder allgemeine Behinderungen bei der Arbeitsaufnahme wiegen nicht mit der erforderlichen Schwere gegen die Sicherheitsinteressen. • Daher überwiegen die zur Ablehnung der einstweiligen Anordnung führenden Gründe; es fehlt an dem erforderlichen deutlichen Übergewicht zugunsten der Anordnung. • Entscheidungsrelevante Normen: § 32 Abs. 1 BVerfGG; §§ 68b, 68f StGB; Anforderungen an einstweilige Anordnungen und die Folgenabwägung aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts sowie der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Begründend führt das Gericht aus, dass die für einen sofortigen Außervollzug der Weisung zum Tragen der elektronischen Fußfessel sprechenden Gründe nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen. Demgegenüber stünden erhebliche Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, da ein hohes Risiko weiterer schwerer Sexualstraftaten bestehe und der Wegfall der Fußfessel das Entdeckungsrisiko verringern würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Nachteile sind nicht substantiiert dargelegt und können die Risiken für die Allgemeinheit nicht aufwiegen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.