Beschluss
OVG 12 S 111.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0311.OVG12S111.13.0A
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Leitsätze
Die Festsetzung der Altersgrenze auf 68 Jahre für Prüfsachverständige gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfsachverständigenverordnung des Landes Brandenburg (juris: PrüfSachvV BB) ist mit Unionsrecht und nationalem Recht vereinbar.(Rn.6)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. September 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung der Altersgrenze auf 68 Jahre für Prüfsachverständige gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfsachverständigenverordnung des Landes Brandenburg (juris: PrüfSachvV BB) ist mit Unionsrecht und nationalem Recht vereinbar.(Rn.6) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. September 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Der am 2... 1945 geborene Antragsteller wurde mit Bescheid des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen des Landes Brandenburg vom 16. Mai 2001 als Sachverständiger für Prüfungen anerkannt, die nach der Brandenburgischen Bauordnung oder nach der Brandenburgischen Verordnung über die wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen in dem Fachgebiet des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung (BbgPrüfSV) Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (Brandmeldeanlagen, CO-Warnanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgungsanlagen) erforderlich sind. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in ihrer Funktion als nunmehr zuständige Anerkennungsbehörde für bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige mit, seine Anerkennung als Prüfsachverständiger sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV mit der Vollendung des 68. Lebensjahres am 26. März 2013 erloschen. Mit Bescheid vom 6. Juni 2013 gestattete sie dem Antragsteller auf seinen Antrag hin, zur Beendigung laufender Projekte bis zum 26. September 2013 weiterhin als Prüfsachverständiger tätig zu sein. Den darüber hinausgehenden Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Anerkennung lehnte sie ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2013 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller über den 26. September 2013 hinaus bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren in erster Instanz als Prüfsachverständigen im genannten Fachbereich zu führen und ihn in die von der Antragsgegnerin im Internet geführte Liste der Prüfsachverständigen wieder aufzunehmen. II. Die von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für die von ihm begehrte Folgenabwägung bleibt auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten beruflichen und wirtschaftlichen Folgen des Verbots, als Prüfsachverständiger aufzutreten, selbst dann kein Raum, wenn aufgrund seines Grundrechtsbezugs eine intensivere tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich sein sollte (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 19. März 2013 – OVG 12 S 21.13 – juris Rn. 4 m. w. N.). Anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie der nationalen Gerichte lässt sich bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend sicher feststellen, dass die Anerkennung des Antragstellers als Prüfsachverständiger mit der Vollendung seines 68. Lebensjahres am 26. März 2013 gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV (vom 5. November 2009 – GVBl. II S. 1- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September 2011 – GVBl. II Nr. 51, ber. GVBl. II Nr. 67) erloschen ist. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Zweifel an der Anwendbarkeit und Wirksamkeit dieser Regelung teilt der Senat nicht. 1. Gesetzliche Grundlage der verordnungsrechtlichen Festsetzung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige ist § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Danach wird das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige, insbesondere Prüfingenieure und Prüfsachverständige, eine Altersgrenze festzusetzen. Sowohl diese gesetzliche Ermächtigung zur Festsetzung einer Altersgrenze als auch die unter ihrer Inanspruchnahme erfolgte Festsetzung derselben für Prüfsachverständige in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV auf die Vollendung des 68. Lebensjahrs sind vorliegend anwendbar. Entgegen dem Verwaltungsgericht steht der Anwendungsvorrang der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 303/16 – RL 2000/78/EG) dem nicht entgegen. a) Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem Kreis der Prüfsachverständigen in Anknüpfung an die Vollendung seines 68. Lebensjahrs eine unmittelbare Benachteiligung i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a) der RL 2000/78/EG darstellt. Die Beschwerde weist jedoch zutreffend darauf hin, dass diese Benachteiligung durch den allgemeinen Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG legitimiert ist. Danach berührt die Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Hierzu gehören grundsätzlich auch Maßnahmen, die darauf abzielen, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes infolge altersbedingter körperlicher Schwächen der handelnden Akteure zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 – C-447/09 – Prigge – juris Rn. 57 f.; Urteil vom 12. Januar 2010 – C 341/08 – Petersen – NJW 2010, 587, 589 f. Rn. 44, 52). Ob eine nationalstaatliche Maßnahme dieses Ziel verfolgt, unterliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010, a. a. O. Rn. 42). Wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, dient die Festsetzung einer Altersgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV dazu, Fehler bei den von Prüfsachverständigen vorzunehmenden Prüfungen zu vermeiden, die infolge altersbedingter körperlicher Beeinträchtigungen der Prüfer auftreten könnten. Prüfsachverständige im Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung (§ 2 Nr. 1 BbgPrüfSV) sind gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557; zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 2006, GVBl. II 2007 S. 24; im Folgenden: BbgSGPrüfV) zuständig für die nach § 2 Satz 1 BbgSGPrüfV regelmäßig vorzunehmenden Überprüfungen der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungen in den Einrichtungen nach § 1 BbgSGPrüfV. Hierzu zählen u. a. die sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungen in bestimmten Versammlungsstätten (Nr. 2), Krankenhäusern und Pflegeheimen (Nr. 3), Beherbergungsstätten (Nr. 4), Mittel- und Großgaragen (Nr. 5) und Hochhäusern (Nr. 6). Die Prüfungen dienen dazu, den besonderen Gefahren entgegenzuwirken, die sich für die Eigentümer der genannten Einrichtungen und für die sich in ihnen aufhaltenden Personen bei einem Versagen der sicherheitstechnischen Einrichtungen ergeben können. Wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, erfolgt die staatliche Anerkennung von Prüfsachverständigen ohne Bedarfsprüfung und ohne Stellenbegrenzung (S. 6 f. der Beschlussabschrift). Ziel der Altersbegrenzung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV kann daher nicht sein, eine altersmäßig ausgewogene Zusammensetzung der Gruppe der Prüfsachverständigen zu gewährleisten. Vielmehr dient die Altersbegrenzung erkennbar der Gefahrenabwehr und verfolgt damit ein nach Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG legitimes Ziel. Die Festlegung der Altersgrenze auf 68 Jahre ist geeignet, den genannten Gefahren entgegenzuwirken. Durch sie werden Risiken ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass einem bestimmten Personenkreis altersbedingt nicht mehr voll leistungsfähiger Prüfsachverständiger Fehler bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit unterlaufen (vgl. für die Altersgrenze von Prüfingenieuren für Baustatik bereits BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46, 47/80 – BVerfGE 64, 72, 85; ferner Bay. VerfGH, Entscheidung vom 5. März 2013 – Vf. 123-VI-11 – juris Rn. 36; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 22 ZB 11.2154 – juris Rn. 11 ff.; für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden Hess. VGH, Urteil vom 7. August 2013 – 7 C 897/13.N – juris Rn. 30). Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Tätigkeit insbesondere eines Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung erhöhte Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Prüfers stellt. Die zu überwachenden Bauten und Anlagen müssen begangen und auch an schwer zugänglichen Stellen gründlich untersucht werden. Hierbei spielen die körperliche Beweglichkeit und nicht zuletzt auch das im Alter erfahrungsgemäß nachlassende Seh- und Hörvermögen des Prüfenden eine wesentliche Rolle. Die streitige Altersgrenze stellt auch eine notwendige Maßnahme im Sinne der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG dar. Dabei ist zu berücksichtigten, dass dem Normgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit einer zur Verwirklichung des angestrebten Ziels getroffenen legislativen Maßnahme ein Einschätzungsspielraum zukommt. Dieser Wertungsspielraum ist auch im Rahmen des unionsrechtlichen Sicherheitsvorbehalts des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG anzuerkennen (vgl. zu Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010, a. a. O. Rn. 51). Gemessen hieran durfte der landesrechtliche Gesetzgeber und ihm folgend der Verordnungsgeber eine starre Altersgrenze für bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige für erforderlich ansehen; auf eine individuelle Prüfung der fortbestehenden Eignung zur Durchführung der Prüfsachverständigen vorbehaltenen Aufgaben musste er sich nicht verweisen lassen. Der Beschwerde ist darin beizupflichten, dass eine unzureichende oder fehlerhafte Prüfung in dem hier in Rede stehenden Bereich der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung schwerwiegende Folgen haben kann und mit Blick auf die Gebäudesicherheit ein hohes Gefährdungspotential aufweist. Im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative durfte der Normgeber danach auch ohne empirische Erhebungen zu altersbedingten Leistungseinschränkungen typisierend davon ausgehen, dass nach allgemeinen Erfahrungswerten mit zunehmendem Alter die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, die die Festlegung einer Altersgrenze zur Gewährleistung der Bausicherheit rechtfertigt (vgl. zu einer Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragszahnärzte: EuGH, a. a. O. Rn. 52). Desweiteren durfte er davon ausgehen, dass eine flexible Altersgrenze, die an eine regelmäßige Prüfung der fortbestehenden Leistungsfähigkeit des Prüfsachverständigen im Einzelfall anknüpft, kein in gleicher Weise geeignetes Mittel zur Zielerreichung darstellt. Denn bei zunächst unerkannten Leistungsbeeinträchtigungen könnten sich aus ihnen resultierende Gefahren für die genannten Schutzgüter dann bereits verwirklicht haben (so zutreffend auch Hessischer VGH, Urteil vom 7. August 2013, a. a. O. Rn. 32 f.; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 10 Rn. 186). Die Erforderlichkeit einer in Anknüpfung an das Alter diskriminierenden Maßnahme aus Gründen der Gefahrenabwehr lässt sich allerdings nicht feststellen, wenn sie auf einen bestimmten Personenkreis von Berufsangehörigen beschränkt ist, während die übrigen Berufsangehörigen denselben Beruf ohne Altersbeschränkung (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010, a. a. O. Rn. 61 f., 78) bzw. mit einer Beschränkung auf ein höheres Lebensalter ausüben dürfen (EuGH, Urteil vom 13. September 2011, a. a. O. Rn. 63 sowie Abs. 2 des Tenors). Dafür ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV gilt ausnahmslos für alle anerkannten Prüfsachverständigen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben. Auch für die in § 3 Abs. 2 und 3 BbgSGPrüfV alternativ zu Prüfungen nach § 2 BbgSGPrüfV berechtigten Leiter der Berufsfeuerwehr bzw. der Werksfeuerwehr gilt keine höhere Altersgrenze. b) Die normativ festgelegte Altersgrenze stellt, anders als das Verwaltungsgericht meint, auch gemäß Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 der Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Zu Recht rügt die Beschwerde die Unzulässigkeit der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 (BVerwG 8 C 24.11, BVerwGE 141, 385) vorgenommenen Gleichsetzung der Tätigkeit eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (im dortigen Fall in den Sachgebieten „EDV im Rechnungswesen“ und „EDV in der Hotellerie“, BVerwG a. a. O. Rn. 21) mit derjenigen eines bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (vgl. hierzu S. 5 der Beschlussabschrift). Die Tätigkeit eines Prüfsachverständigen verlangt, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Fall eines EDV-Sachverständigen, ein stets verlässlich zu gewährleistendes Maß an körperlicher und geistiger Eignung mit unter Umständen schwerwiegenden Folgen einer unerkannt gebliebenen altersbedingten Einschränkung des Prüfers. Damit ist das Vorhandensein besonderer körperlicher und geistiger Fähigkeiten als eine wesentliche und entscheidende Anforderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG anzusehen. Auch sind diese Fähigkeiten altersabhängig. Das mit der Festsetzung der Altersgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV verfolgte Ziel, die Sicherheit der zu prüfenden technischen Anlagen zu gewährleisten, stellt somit einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG dar (vgl. entsprechend zum Beruf des Piloten EuGH, Urteil vom 13. September 2011, a. a. O. Rn. 66 ff.). Aus den zu Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG genannten Gründen ist unter Berücksichtigung der dem Gesetz- und Verordnungsgeber auch insoweit einzuräumenden Einschätzungsprärogative auch davon auszugehen, dass es sich um eine angemessene Anforderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG handelt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem genannten Urteil die tarifvertraglich festgesetzte Altersgrenze für Piloten von 60 Jahren nur deshalb für unverhältnismäßig erachtet, weil die nationale und internationale Regelung eine Altersgrenze von 65 Jahren vorgesehen haben (Rn. 73 ff.); letztgenannte Grenze hat der Gerichtshof indessen nicht beanstandet. 2. Der Festsetzung der Altersgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV steht höherrangiges Recht nicht entgegen. a) Entgegen dem Verwaltungsgericht verstößt die Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine ausdrückliche Bestimmung, die den Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG allgemein in innerstaatliches Recht umsetzt, ist – auch aus Kompetenzgründen – nicht in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen worden. Dies steht anderweitigen Regelungen des innerstaatlichen Rechts außerhalb dieses Gesetzes nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012, a. a. O. Rn. 24 f.; Hessischer VGH, Urteil vom 7. August 2013, a. a. O. Rn. 27). Der Landesgesetzgeber durfte daher ohne Verstoß gegen Bundesrecht § 80 Abs. 3 Nr. 6 BbgBO als Ermächtigungsgrundlage erlassen und die nähere Ausgestaltung der Altersgrenze dem Verordnungsgeber überlassen. Dass die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV auch materiell den Vorgaben des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG entspricht, wurde bereits ausgeführt. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch deshalb nicht vor, weil entgegen dem Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 AGG erfüllt sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, setzt diese Regelung die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG in innerstaatliches Recht um. Da vorliegend die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, wie gleichfalls bereits dargelegt, sind auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AGG gegeben. b) Die Festlegung der Altersgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BbgPrüfSV verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. aa) Die Festsetzung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige ist mit dem in Art. 12 Abs. 1 gewährleisteten Grundrecht der freien Berufswahl vereinbar. Für anerkannte Prüfingenieure für Baustatik ist eine entsprechende Höchstaltersgrenze von 70 Jahren vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsrechtlich zulässig angesehen worden (Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46, 47/80 -, BVerfGE 64, 72, 82). Die tragenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die hier streitige Festlegung der Altersgrenze auf 68 Jahre für Prüfsachverständige i. S. d. §§ 1 und 2 BbgPrüfSV. Hier wie dort nehmen die Prüfer Aufgaben wahr, bei denen jedes Versagen zu erheblichen Gefährdungen von Leben und Gesundheit der Bevölkerung führen kann. Auch die Festsetzung der Altersgrenze auf die Vollendung des 68. Lebensjahres knüpft an ein Alter an, bei dem erfahrungsgemäß die körperlichen und geistigen Kräfte bereits nachlassen und welches höher liegt als die Altersgrenze der für die Bauüberwachung ansonsten zuständigen staatlichen Bediensteten. Hier wie dort lässt die Festsetzung der Altersgrenze zu dem die sonstige Berufstätigkeit der Prüfer als Ingenieure unberührt (vgl. zu diesen Aspekten BVerfG, a. a. O. S. 83). Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung hält das Bundesverfassungsgericht an seiner Rechtsprechung zu pauschalen Altersgrenzen für bestimmte Berufsgruppen fest (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 BvR 2408/06 – GewArch 2007, 149). Dass in anderen Bundesländern das Erlöschen der Anerkennung von Prüfsachverständigen an die Vollendung des 70. Lebensjahrs anknüpft (für Hessen vgl. das Urteil des Hessischen VGH vom 7. August 2013, a. a. O. Rn. 1), bewegt sich im Rahmen der dem landesrechtlichen Gesetz- und Verordnungsgeber einzuräumenden Einschätzungsprärogative. bb) Die unterschiedliche Festsetzung der Altersgrenze von Prüfsachverständigen in den einzelnen Bundesländern verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb nicht, weil die Ungleichbehandlung nicht vom selben Normgeber herrührt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2011, a. a. O. Rn 10). cc) Schließlich verletzt die Festsetzung der Altersgrenze und ihre Billigung durch die RL 2000/78/EG den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Danach sind unter anderem Diskriminierungen wegen des Alters verboten. Die Charta gilt gemäß ihres Art. 51 Abs. 1 Satz 1 für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union, vorliegend also der RL 2000/78/EG, und findet daher Anwendung (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 7. August 2013, a. a. O. Rn. 41). Gemäß Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten (Satz 1). Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Diese Voraussetzungen gehen nicht über diejenigen hinaus, die bereits nach der RL 2000/78/EG sowie dem Grundgesetz an die Festsetzung der Altersgrenze gestellt werden und sind daher vorliegend aus den gleichen Gründen erfüllt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 7. August 2013, a. a. O. Rn. 43 und 49). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).