Beschluss
OVG 12 S 4.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0317.OVG12S4.15.0A
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Leitsätze
1. Ob die Ausstellung von im Plastinationsverfahren konservierten menschlichen Leichen und Präparaten unter das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot gemäß § 14 Abs. 1 des Berliner Bestattungsgesetzes fällt und dem Genehmigungsvorbehalt des § 14 Abs. 2 BestattG Bln unterliegt, lässt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären.(Rn.2)
2. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung begegnet eine auf das Genehmigungserfordernis gestützte Untersagung der Ausstellung Bedenken.(Rn.3)
3. Eine Beeinträchtigung der postmortalen Menschenwürde und des allgemeinen Sittlichkeitsempfindens in der Bevölkerung geht von der Dauerausstellung "Menschen Museum" nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens nicht aus.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 150.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Ausstellung von im Plastinationsverfahren konservierten menschlichen Leichen und Präparaten unter das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot gemäß § 14 Abs. 1 des Berliner Bestattungsgesetzes fällt und dem Genehmigungsvorbehalt des § 14 Abs. 2 BestattG Bln unterliegt, lässt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären.(Rn.2) 2. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung begegnet eine auf das Genehmigungserfordernis gestützte Untersagung der Ausstellung Bedenken.(Rn.3) 3. Eine Beeinträchtigung der postmortalen Menschenwürde und des allgemeinen Sittlichkeitsempfindens in der Bevölkerung geht von der Dauerausstellung "Menschen Museum" nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens nicht aus.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 150.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein – vom Antragsgegner beim Senat mit der Berufung angefochtenes - Urteil vom 16. Dezember 2014 (VG 21 K 346.14, jetzt OVG 12 B 2.15) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 23. Januar 2015 wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet hat, bleibt ohne Erfolg. Das für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede, dass die plastinierten menschlichen Körper, deren dauerhafte Ausstellung in Räumlichkeiten am Fuß des Fernsehturms die Antragstellerin beabsichtigt, Leichen im Sinne des Bestattungsgesetzes sind (Beschlussabdruck S. 3). Es vertritt aber die Auffassung, dass diese Art von Leichen und Leichenteilen, die gerade für Zwecke der Anschauung durch das Plastinierungsverfahren vor der Zersetzung bewahrt und als Dauerpräparate hergestellt worden sind, von dem Verbot der öffentlichen Ausstellung in § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG Bln nicht erfasst werden. Infolgedessen hat es mit dem o.g. Urteil auch die Genehmigungsbedürftigkeit der Ausstellung nach § 14 Abs. 2 BestattG Bln verneint. Zu dieser Auslegung ist es im Wege der teleologischen Reduktion gelangt. Der Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG Bln gehe über den Sinn und Zweck der Vorschrift hinaus, der in einem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit toten Menschen zu sehen sei. Der Gesetzgeber habe die Ausstellung menschlicher Präparate bei dieser Regelung nicht im Blick gehabt bzw. sei davon ausgegangen, dass solche Präparate nach wissenschaftlicher Methode aufbereitet und gesundheitlich unbedenklich seien bzw. aufbewahrt würden und der Mensch als solcher durch die Erhaltung seiner sterblichen Hülle oder Teilen davon für medizinisch-wissenschaftliche Zwecke nicht in seiner postmortalen Würde herabgesetzt oder das allgemeine Sittlichkeitsempfinden verletzt werde. Soweit der Antragsgegner seine Untersagungsverfügung und die Beschwerde auf einen Verstoß gegen die §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BestattG Bln stützt und anders als das Verwaltungsgericht meint, die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes verfolgten mit dem Verbot der öffentlichen Ausstellung und dem Erlaubnisvorbehalt gerade den Zweck, auch in dem beschriebenen Bereich einen würdigen Umgang mit verstorbenen Menschen sicherzustellen, und zwar auch dann, wenn diese ihre sterbliche Hülle zu Lebzeiten zu Präparationszwecken zur Verfügung gestellt hätten, so ist dies jedenfalls vom Gesetzeswortlaut gedeckt und verfehlt auch dessen Zielsetzung nicht offensichtlich. Gegen ein derart die Ausstellung der Antragstellerin erfassendes Verständnis spricht allerdings, dass es offenbar keine belegbare Verwaltungspraxis gibt, nach der unter Geltung des Bestattungsgesetzes Genehmigungsverfahren für die Ausstellung menschlicher Präparate durchgeführt worden wären, zumal die Methode der Plastinierung zur Herstellung des Präparats erst nach Erlass des Gesetzes entwickelt worden ist, es aber durch die Wanderausstellung „Körperwelten“, die mehrfach – 2001, 2009 und 2011 - in Berlin gezeigt worden ist, durchaus Anlass zu einer näheren Prüfung des Genehmigungserfordernisses gegeben hätte. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass erstmals die Zuständigkeit eines anderen Bezirksamts gegeben sei. Denn die Ausstellung war stadtweit bekannt und hatte im Jahr 2009 auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung geführt. Wenn das Bestattungsgesetz einhellig in der vom Antragsgegner nunmehr für richtig gehaltenen Weise auszulegen wäre, hätte es bereits seinerzeit Grund für den Antragsgegner gegeben, das zuständige Bezirksamt zum Einschreiten zu veranlassen. Vom rechtlichen Ausgangspunkt des Antragsgegners stellt sich überdies die Frage, ob seine Ansicht, der Umgang mit Leichen sei auch für wissenschaftliche Zwecke auf das unumgängliche Maß zu begrenzen, und es sei nicht unumgänglich, Körperplastinate zu präsentieren, um das Gesundheitsbewusstsein breiter Bevölkerungsanteile ohne medizinisch-wissenschaftlichen Hintergrund zu schärfen, mit dem Gesetzeszweck und der Werteordnung des Grundgesetzes ohne Weiteres vereinbar ist. Diese Auffassung würde eine populärwissenschaftliche Auseinandersetzung am authentischen Gegenstand des realen menschlichen Körpers mit Rücksicht auf die Würde des Menschen ausschließen. Das ist schon deshalb problematisch, weil mit dem Einblick in das Körperinnere, d.h. die physischen Gegebenheiten und Funktionszusammenhänge, nur der biologische Teil des Menschseins dargestellt wird, was dem Menschen weder die Würde nimmt noch als solches gegen das allgemeine Sittlichkeitsempfinden verstößt. Sich zum Zweck der Erkenntnis der Menschheit über sich selbst eines echten menschlichen Körpers oder daraus gewonnener Präparate zu bedienen, ist in der anatomischen Wissenschaft üblich und legitim; es bedeutet ebenfalls nicht, dass der Mensch, der sich zu Lebzeiten damit einverstanden erklärt hat, als Objekt behandelt und seines Achtungsanspruchs beraubt wird. Die Ansicht des Antragsgegners greift damit sowohl in das Grundrecht der Antragstellerin, Informationen in populärwissenschaftlicherer Form zu verbreiten, als auch in das Recht interessierter Bürger ein, sich entsprechend zu informieren. Solche Konflikte zwischen verschiedenen Wertaussagen der Verfassung sind durch praktische Konkordanz zu lösen, nicht durch einseitigen Vorrang und Zurückdrängen der einzelnen Schutzgüter. Bei summarischer Prüfung spricht nach dem Beschwerdevorbringen nichts dagegen, dass sich Zweck und Form der Ausstellung mit dem Zweck des Bestattungsgesetzes auf diesem Wege in Einklang bringen lassen, denn die Präsentation menschlicher Präparate zur Veranschaulichung des menschlichen Körpers, seiner Funktionen sowie gesundheitlicher Zusammenhänge verstößt nach allem nicht per se gegen den über den Tod hinausreichenden Persönlichkeitsschutz des verstorbenen Menschen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG) oder gegen das allgemeine Pietätsgefühl. Dies ist vielmehr abhängig von der Art und Weise der Präsentation. Das Verwaltungsgericht geht dabei mit dem Antragsgegner davon aus, dass für die Herstellung des Präparats und seine Ausstellung eine entsprechende Einwilligung des Betroffenen zu Lebzeiten unabdingbar ist. Die mit der Beschwerde über die Begründung des angefochtenen Bescheides hinaus geäußerten Zweifel am Vorliegen hinreichender Einwilligungen sind allerdings nicht substantiiert genug, um von deren Unwirksamkeit ausgehen zu können. Die Darlegungen der Beschwerde zur Verkehrsfähigkeit der Ausstellungsstücke geben jedenfalls für die Aussage, der „tote menschliche Körper“ werde dadurch zum „bloßen“ Verkaufsobjekt herabgewürdigt, nichts Hinreichendes her, zumal nicht vorgetragen wird, dass die Ausstellungsstücke insgesamt oder einzelne von ihnen in diesem Sinne „gehandelt“ würden. Dem Vorbringen des Antragsgegners kann auch sonst keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Präsentation der Körperplastinate, insbesondere keine trennscharfe Abgrenzung, inwieweit die Ausstellung Grenzen einer würdigen Darstellung überschreitet und verletzt, entnommen werden. Ein solcher Verstoß würde voraussetzen, dass die populärwissenschaftlichen Zwecke als überwiegend vorgeschoben anzusehen wären und die Ausstellung menschlicher Präparate primär den Zweck einer grotesken Sensation oder eines „Gruselkabinetts“ verfolgte und ihre Anziehungskraft allein in solcher Effekthascherei fände. Dafür ergibt sich weder Hinreichendes aus der Begründung der Untersagungsverfügung noch aus dem Beschwerdevorbringen. Hiernach ermöglicht die Beschwerde im Rahmen des für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltenden summarischen Prüfungsmaßstabes keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Weder erscheint die Auslegung des Bestattungsgesetzes durch das Verwaltungsgericht zwingend, noch kann hinreichend sicher bejaht werden, dass allein mit dem etwaigen Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen werden, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Verbot der Ausstellung zu rechtfertigen vermag. Diesen Fragen wird in dem die Untersagungsverfügung betreffenden Hauptsacheverfahren bzw. in dem bereits beim Senat anhängigen Berufungsverfahren nachzugehen sein. Bei einer vom prognostischen Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Maßnahme bis zur Klärung ihrer Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit eine vergleichbare Wanderausstellung an vielen Orten Deutschlands, u.a. auch im Land Berlin, gezeigt. Diese Wanderausstellung ist auch verschiedentlich Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen, ohne dass die Behörden unter Berufung auf das Bestattungsrecht ein Verbot hätten durchsetzen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2005 – 1 S 1161/04 – VBlBW 2006, 186, juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 – 4 CS 03.462 – NJW 2003, 1618, juris). Nichts herleiten für sein Vorgehen kann der Antragsgegner aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die im Jahre 2009 zu der damaligen Ausstellung im Postbahnhof in Friedrichshain ergangen ist (Beschluss vom 14. September 2009 – OVG 1 S 151.09 – OVGE 30, 194, juris). Diese Entscheidung betraf das Verbot sog. Live-Präparationen an menschlichen Leichen während der Ausstellung „Körperwelten & Der Zyklus des Lebens“; die Ausstellung selbst war nicht Gegenstand des Verfahrens und nur insoweit von Interesse, als sie den Rahmen für die verfahrensgegenständlichen Veranstaltungen bot. Die Aussagen der Entscheidung betreffen die Erforderlichkeit sog. Live-Präparationen zur Erläuterung des Verfahrens der Plastinierung. Dieser Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass die damalige, vom Gericht in Augenschein genommene Ausstellung als solche gegen das Ausstellungsverbot nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG verstoßend und für genehmigungsbedürftig gehalten worden wäre. Wäre dies so gesehen worden, wären die sog. Live-Präparationen schon deshalb unzulässig gewesen. Mit der Einrichtung der Dauerausstellung sind auf Seiten der Antragstellerin erhebliche Investitionen für die Anmietung der Räume und deren Herrichtung für Ausstellungszwecke verbunden, die gefährdet sind, könnte sie die Ausstellung nicht während des laufenden Klageverfahrens offen halten. Wäre das Projekt der Antragstellerin nicht vom Bestattungsgesetz erfasst oder danach jedenfalls nicht zu beanstanden, bliebe sie in der Betätigung ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage unwiederbringlich beschränkt, während der Antragsgegner eine Untersagung der Ausstellung im Falle eines Erfolges seiner Berufung bzw. im Hauptsacheverfahren noch künftig durchsetzen kann. Bis dahin bleibt es dem Einzelnen in eigener freier Entscheidung überlassen, ob er die Ausstellung der Antragstellerin besuchen möchte. Für einen darüber hinaus gehenden Schutz des allgemeinen Sittlichkeitsempfindens besteht einstweilen kein Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und hat ihre Ursache darin, dass für die Bedeutung der Sache die mit der Eröffnung der Ausstellung und ihrem Betrieb verbundene Gewinnerwartung der Antragstellerin maßgeblich ist. Dafür hat der Senat einerseits die mitgeteilten Besucherzahlen seit der Eröffnung, die Höhe der Eintrittspreise sowie die laufenden monatlichen Kosten für die Miete und die Bedienung der Kredite und die Zahl der Beschäftigten in Relation gesetzt. Danach ist pauschalierend von einem Jahresgewinn von etwa 300.000 Euro auszugehen; diesen Betrag hat der Senat für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).