Urteil
OVG 12 B 4.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1109.OVG12B4.17.00
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Leitsätze
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg stellt keine Ermächtigung dar, abweichend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben gesetzesinkongruente Gebührenvereinbarungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu treffen.(Rn.15)
2. Die Vorschrift schließt nur die Anwendung des Gebührengesetzes aus, soweit der Abschluss vom Gesetz abweichender Vereinbarungen über die Erhebung von Gebühren durch das jeweilige Fachrecht gestattet wird und hierüber ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt.(Rn.15)
3. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf für hoheitliche Tätigkeiten keine der Höhe nach von dem in der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung festgelegten Gebührentarif abweichende Vereinbarung über das Entgelt für hoheitliche Amtshandlungen treffen.(Rn.16)
4. Eine Abrede, die Vergütung mit den an einem Bodenordnungsverfahren beteiligten Behörden und Körperschaften durch Rechnungslegung geltend zu machen, konnte nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. I Nr. 27) (juris: ÖbVIBO BB) wirksam sein und dem Erlass von Gebührenbescheiden nach § 15 GebG Bbg (juris: GebG BB 2009) entgegenstehen.(Rn.26)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg stellt keine Ermächtigung dar, abweichend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben gesetzesinkongruente Gebührenvereinbarungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu treffen.(Rn.15) 2. Die Vorschrift schließt nur die Anwendung des Gebührengesetzes aus, soweit der Abschluss vom Gesetz abweichender Vereinbarungen über die Erhebung von Gebühren durch das jeweilige Fachrecht gestattet wird und hierüber ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt.(Rn.15) 3. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf für hoheitliche Tätigkeiten keine der Höhe nach von dem in der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung festgelegten Gebührentarif abweichende Vereinbarung über das Entgelt für hoheitliche Amtshandlungen treffen.(Rn.16) 4. Eine Abrede, die Vergütung mit den an einem Bodenordnungsverfahren beteiligten Behörden und Körperschaften durch Rechnungslegung geltend zu machen, konnte nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. I Nr. 27) (juris: ÖbVIBO BB) wirksam sein und dem Erlass von Gebührenbescheiden nach § 15 GebG Bbg (juris: GebG BB 2009) entgegenstehen.(Rn.26) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung rügt allerdings zutreffend Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg - GebGBbg - vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) durch das Verwaltungsgericht. Die Vorschrift sieht lediglich vor, dass das Gesetz nicht für Gebühren und Auslagen gilt, soweit sie Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind. Schon der Wortlaut der Norm wird fehlinterpretiert, soweit darin eine allgemeine Ermächtigung zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen erkannt wird, mit denen von der in anderen Vorschriften festgelegten Höhe von Gebühren und Auslagen abweichende Vereinbarungen getroffen werden können. Eine solche Auslegung der Vorschrift ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt gegen den Grundsatz, dass öffentliche Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden dürfen. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg) schließt aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das nach § 59 Abs. 1 VwVfG Bund in Verbindung mit § 134 BGB die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2012 – 9 C 12.11 – NVwZ-RR 2013, 383, juris Rn. 11, und vom 30. Mai 2012 – 9 C 5.11 – juris Rn. 33, grundlegend Urteile vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 – BVerwGE 64, 361 und vom 23. August 1991 – 8 C 61.90 – BVerwGE 89, 7). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit abweichenden Vereinbarungen über die Gebührenhöhe muss sich hiernach hinsichtlich seiner Wirksamkeit zunächst daran messen lassen, ob eine Norm des jeweiligen Fachrechts – hier also etwa des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, des Flurbereinigungsgesetzes oder des Vermessungsrechts einschließlich des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure – eine solche Vereinbarung gestattet. Erst ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der dieser Prüfung standhält, vermag die Geltung des Gebührengesetzes auszuschließen, soweit er Gebühren und Auslagen regelt. Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Nr. 4 GebGBbg erschöpft sich demgemäß darin, etwaige Konflikte zwischen vertraglicher und gesetzlicher Ausgestaltung zugunsten des Vorrangs eines wirksamen Vertrages zu lösen. Das einschlägige Fachrecht lässt vorliegend keine gesetzliche Gestattung einer Ausnahme von dem Grundsatz der gesetzmäßigen Abgabenerhebung erkennen, eine vom Gebührentarif abweichende Vergütung zu vereinbaren, sofern der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur – wie es hier nach übereinstimmender Sicht der Beteiligten der Fall war – im Bereich seiner Beleihung tätig werden soll. Vielmehr ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass er nach § 1 Abs. 1 der Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO -) vom 22. Juli 1999 (GVBl. II, S. 441) i. d. F. der zweiten Änderungsverordnung vom 12. Januar 2004 (GVBl. II, S. 107) verpflichtet ist, Gebühren nach dem einschlägigen Gebührentarif zu erheben. Die ersatzlose Aufhebung von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - ÖbVIBO - in der ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 647) durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142) ist dafür ohne Belang. Schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, seitdem sei gesetzliche Grundlage der Gebührenerhebung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure allein das Gebührengesetz, ist nicht zutreffend. Denn die VermGebKO findet nach ihrem Vorspruch ihre Ermächtigung nicht nur im Gebührengesetz, sondern auch in § 21 Nr. 7 a.F. ÖbVIBO. Daran ändert sich allein nichts dadurch, dass die in der Verordnungsermächtigung herangezogene Vorschrift des § 14 ÖbVIBO in der ursprünglichen Fassung ersatzlos weggefallen ist. Im Übrigen enthielt die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg i. d. F. des Gesetzes vom 18. Oktober 2000 in § 19 Nr. 3 weiterhin eine Ermächtigung zur Regelung der Kosten für Amtshandlungen nach § 1 Abs. 2 ÖbVIBO. Es trifft also nicht zu, dass sich die Verpflichtung zur Abrechnung nach dem Gebührentarif „allein“ auf das Gebührengesetz stützt; sie ist vielmehr auch berufsrechtlich begründet. Hiervon ausgehend erweist sich die abweichende Vereinbarung der Vergütungshöhe in den zugrunde liegenden Jahresverträgen 2009/2010 wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 BbgVwVfG i.V.m. § 134 BGB als nichtig. Die Nichtigkeit erfasst indessen nur die Vergütungshöhe in den Jahresverträgen. Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er nach § 59 Abs. 3 VwVfG nur dann insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre. Die Frage ist nach den Umständen des konkreten Falls und nicht abstrahierend zu beantworten; die Art des zur Nichtigkeit führenden Mangels spielt keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 4 B 216.94 – Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 11, juris Rn. 15 f.). Der Senat würdigt den übrigen Gehalt der zwischen den Beteiligten für die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens F... abgeschlossenen Vereinbarungen dahin, dass der eigentliche Auftrag des Beklagten nach dem Rahmenvertrag, der nach § 6 noch keine verbindlichen Festlegungen zur Vergütungshöhe enthält, nicht gegen das gesetzliche Verbot inkongruenter Abgabenvereinbarungen verstößt und wirksam ist, während die Jahresverträge nur unwirksam sind, soweit sie gegen das Verbot verstoßen. Dabei legt er zugrunde, dass die Vermessung der durch die Ausgrenzung von Wald- und Kleingartenflächen neu bestimmten Verfahrensgrenze des Bodenordnungsgebiets ohnehin notwendig war und die Kläger ohne die Zuarbeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht in der Lage waren, diese Arbeiten selbst in der für die Übernahme in das Kataster erforderlichen Weise durchzuführen. Es hätte auch keine Veranlassung bestanden, mit einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu kontrahieren, wenn den Beteiligten bewusst gewesen wäre, dass die Vereinbarung einer vom Gebührentarif der VermGebKO abweichenden Vergütung nicht zulässig war. Abgesehen von der hier bereits eingetretenen Bindung durch den Rahmenvertrag gab es gerade vor dem Hintergrund gleicher gesetzlicher Vergütungshöhe der Leistungen eines jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs kein Motiv dafür, einen Konkurrenten des Beklagten mit den Vermessungsarbeiten zu beauftragen, zumal der Beklagte auch bereits in der Vergangenheit für die Kläger tätig geworden war. Letztlich wäre der Auftrag zur Neuvermessung der Verfahrensgrenze zugunsten des Beklagten inhaltlich gleich, jedoch mit einer an dem gesetzlichen Gebührentarif orientierten Festlegung der Vergütungshöhe und unter Berufung auf entsprechende Haushaltsansätze vergeben worden. Für dieses Ergebnis spricht auch die in § 10 Abs. 2 des Rahmenvertrages enthaltene salvatorische Klausel, mit der sich die Vertragspartner zudem auf vertragserhaltende Anpassungen im Sinne der Zielstellung des Rahmenvertrages (§ 1) verpflichtet haben. Erweist sich hiernach die Regelung der Beziehungen zwischen dem Beklagten und den Klägern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nur als teilweise unwirksam, hat sich der Beklagte damit auf die Ebene der Gleichordnung begeben. Er kann deshalb seine bei Anwendung des Gebührentarifs der VermGebKO durch die geleisteten Zahlungen noch nicht erfüllte Gebührenforderung nicht gegenüber den Klägern einseitig durch Bescheid festsetzen, sondern ist darauf beschränkt, weitere Rechnung zu legen. Insoweit kann auf sich beruhen, ob bereits der eine Abrechnung der erbrachten Leistungen vorsehende Vertragsschluss auf Gleichordnungsebene eine Nachforderung durch Verwaltungsakt im Über- und Unterordnungsverhältnis ausschließt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine Verfolgung vertraglicher Ansprüche durch Verwaltungsakt voraus, dass dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 3 C 33.86 – BVerwGE 89, 345, juris Rn. 131); fehlt es daran, kommt eine Durchsetzung vertraglicher Ansprüche mit Hilfe des Erlasses von Verwaltungsakten grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 – BVerwGE 50, 171, und vom 26. Oktober 1979 – VII C 106.77 – BVerwGE 59, 60). § 1 Abs. 1 VermGebKO kann insoweit nicht herangezogen werden, auch wenn in dieser Norm davon die Rede ist, dass „Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben sind“, weil das „Regelungsprogramm“ der Ermächtigung zum Erlass der Gebührenordnungen nach § 3 GebGBbg der geltenden Fassung bzw. nach § 2 Abs. 1 i.V.m. den §§ 3 bis 6 der bei Erlass gültigen Fassung vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) sich nicht auf die Befugnis zum Erlass der Gebührenfestsetzung als solcher bezieht. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber die Befugnis zum Erlass der Gebührenbescheide offenbar aus rechtsstaatlichen Gründen in nicht zu beanstandender Weise einer Regelung im formellen Gesetz vorbehalten hat (§ 15 GebGBbg) und demnach auf sich beruhen kann, ob insoweit auch eine Ermächtigung des Verordnungsgebers in Betracht kommt, besteht jedenfalls infolge der Regelung im Gebührengesetz keine Notwendigkeit für deren lediglich wiederholende Aufnahme in auf der Grundlage des Gebührengesetzes erlassenen Gebührenordnungen. Dem Rückgriff auf § 15 GebGBbg als Rechtsgrundlage steht im vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass die Vergütung – die nach den vorstehenden Ausführungen nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach der VermGebKO bemessen werden durfte – unabhängig von ihrer konkreten Höhe Gegenstand eines insoweit – wie ausgeführt – mit den verbleibenden Regelungen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, der die Anwendung des Gebührengesetzes gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 GebGBbg jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausschloss. Offen kann schließlich bleiben, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Durchsetzung eines vertraglichen Anspruchs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders als die hier allein in Betracht zu ziehende, aber aus den dargelegten Gründen bereits nicht anwendbare allgemeine Ermächtigung für den Erlass von Gebührenbescheiden in § 15 GebGBbg eine besondere Ermächtigung für die Handlungsform durch Verwaltungsakt sein muss, die an das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung oder deren Fehlschlagen bzw. Unvollkommenheit anknüpft. Durfte der Beklagte sich nach allem nicht der einseitigen Handlungsform des Verwaltungsakts bedienen, sondern musste er erforderlichenfalls den Klageweg beschreiten, sind die angefochtenen Bescheide schon deshalb aufzuheben. Die Kläger können ungeachtet ihrer Rechtsstellung als Landesbehörde und juristische Person des öffentlichen Rechts verlangen, dass der Beklagte ihnen gegenüber entsprechend dem Gesetzesvorbehalt nicht ohne ausreichende gesetzliche Legitimierung eine einseitige Gebührenfestsetzung vornimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Beklagte nimmt die Kläger als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit Gebührenbescheiden als Gesamtschuldner auf Zahlung weiterer Vermessungskosten in Anspruch. Die Klägerin zu 2. entstand als Körperschaft des öffentlichen Rechts infolge des Anordnungsbeschlusses der Flurbereinigungsbehörde vom 24. März 2003 für das Bodenordnungsverfahrens F.... Nach dem Anordnungsbeschluss trägt der Kläger zu 1. die Kosten des Verfahrens zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse (sog. Verfahrenskosten), während die Ausführungskosten der Klägerin zu 2. zur Last fallen. Der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg („v.l.f.“), dessen sich die Klägerin zu 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, schloss mit dem Beklagten einen Rahmenvertrag über die vermessungstechnischen Arbeiten zur Durchführung des Bodenordnungsverfahrens, auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird. Für die Vermessung der durch Ausschluss von Wald- und Kleingartenflächen veränderten Umringsgrenze des Verfahrens von 9.462 m, davon 7.400 m nicht festgestellte Grenzen, wurden in sog. Jahresverträgen für 2009 und 2010 Vergütungssätze für die Vermessung festgestellter Grenzen in Höhe von 3,50 Euro/Meter und für nicht festgestellte Grenzen in Höhe von 5,50 Euro/Meter und bestimmte Abrechnungsmodalitäten vereinbart; die Gesamtvergütung für die durch Ausgrenzung von Waldflächen veränderte Verfahrensgrenze sollte 57.021,23 Euro betragen, von denen etwas über 51.000 Euro im Jahr 2009 und der Rest im Jahr 2010 haushaltswirksam werden sollte. Für den Inhalt im einzelnen wird auf die Vertragstexte Bezug genommen. Mit Kostenrechnungen bzw. „Rechnungen“ vom 27. November 2009 und 29. November 2010 forderte der Beklagte entsprechende Beträge von den Klägern im Verhältnis der Verfahrens- und Ausführungskosten zur Zahlung an, die die Forderungen jeweils erfüllten. Über drei Jahre später, unter dem 26. Dezember 2013, erließ der Beklagte gegenüber den Klägern Kostenbescheide (Nr. 03122-6.5 und Nr. 03122-6.6), mit denen er sie als Gesamtschuldner auf Vermessungskosten in Höhe von 93.054,13 Euro aus dem für das Bodenordnungsverfahren F... erteilten Auftrag zur Feststellung der Verfahrensgrenze auf der Grundlage der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung vom 22. Juli 1999 i. d. F. der zweiten Änderungsverordnung vom 12. Januar 2004 in Anspruch nahm. Den Bescheiden war jeweils eine Kostenaufstellung beigefügt, die auf die Tarifstellen 5.2.1 „Vermessung alter und/oder neuer Flurstücksgrenzen“ und 5.2.3 „Vermessung von Verkehrsanlagen Kategorie II“ bzw. 5.2.5 „Vermessung von Verkehrsanlagen Kategorie IV“ gestützt war. Die bereits geleisteten Zahlungen wurden unter der Kostenaufstellung als „Abschlagszahlungen“ gekennzeichnet. Der vom Kläger zu 1. zugleich in Vertretung für die Klägerin zu 2. gegen die Kostenbescheide erhobene Widerspruch wurde nach Anhörung der Kläger zur Frage der anzuwendenden Tarifstelle und einer sich daraus ergebenden höheren Abrechnung nach Zeitaufwand von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Dezember 2014 unter Festsetzung der Vermessungskosten auf der Grundlage der Tarifstelle 5.4 „Bodenordnungsverfahren“ auf einschließlich Umsatzsteuer 106.133,72 Euro zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte mit der Ausführung der Arbeiten nach Rahmenvertrag und Jahresverträgen im Beleihungsbereich tätig geworden sei und seine Leistungen durch Gebührenbescheid abrechnen dürfe. Abweichende Vergütungsvereinbarungen seien nichtig; für eine Bestimmung der Vergütungssätze durch Ministerialerlass fehle eine gesetzliche Ermächtigung. Anzuwenden seien das Gebührengesetz und die Vermessungsgebühren- und Kostenordnung. Die Kläger könnten sich als Träger öffentlicher Verwaltung infolge ihrer Bindung an die Gesetze gegenüber dem Beklagten nicht auf ein widersprüchliches Verhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Nach den vom Beklagten vorgelegten Stundennachweisen seien 110 Halbstunden à 45,00 Euro für den ÖbVI, 2.321 Halbstunden à 35,00 Euro für vermessungstechnische Fachkräfte und 143 Halbstunden für Messgehilfen à 21,00 Euro abrechnungsfähig. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 30. Mai 2016 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte auf den Vergütungsanspruch der vertraglichen Vereinbarungen beschränkt sei. Offen bleiben könne, ob der Beklagte anstelle des Klageweges durch Verwaltungsakt handeln könne, da er sich mit den vertraglichen Vereinbarungen auf die Ebene der Gleichordnung begeben habe. Entscheidend sei, dass das Gebührengesetz kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahmevorschrift nicht für Gebühren und Auslagen gelte, soweit sie Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages seien. Das sei hier der Fall, weil der Beklagte entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung der Rechtslage nicht privatrechtlich im Rahmen eines Werkvertrages, sondern als Beliehener hoheitlich tätig geworden sei. Wegen der gesetzlich angeordneten Ausnahme bestehe keine Bindung an die Vermessungsgebühren- und Kostenordnung und liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz vor, dass öffentliche Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden und Abgabengläubiger und Abgabenschuldner keine davon abweichenden Vereinbarungen treffen dürften. Sollten gesetzesinkongruente Abgabenvereinbarungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag künftig ausgeschlossen sein, bedürfe es einer Gesetzesänderung, sei es durch Aufhebung der Ausnahmevorschrift im Gebührengesetz oder durch Einfügung einer berufsrechtlichen Vergütungsvorschrift, wie sie bis in das Jahr 2000 in der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure enthalten gewesen sei. Gegen das Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Die Befugnis zur Durchsetzung des Gebührenanspruchs ergebe sich aus der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung, nach der die Gebühren nach dem Gebührentarif zu erheben seien, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als Behörde tätig werde. Auch vertragliche Pflichten könnten per Verwaltungsakt durchgesetzt werden, wenn dafür – wie hier – eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Zwar seien die vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizieren. Die Vereinbarung einer von der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung abweichenden Vergütung sei jedoch nichtig, weil diese keinen Spielraum belasse, die danach entstandenen Gebühren zu erheben; die Bestimmung sei als gesetzliches Verbot abweichender vertraglicher Gestaltungen aufzufassen. Sie sei Ausdruck des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben, das seinerseits Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips sei. Das Verwaltungsgericht verkenne den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift im Gebührengesetz und lasse damit jegliche gesetzesinkongruente Gebührenvereinbarung zu. Es überprüfe nicht nach dem einschlägigen Fachrecht, ob und inwieweit die fragliche Kostenregelung der Disposition zugänglich sei. Das Ergebnis dieser Prüfung sei, dass die Kostenregelung hier keiner vertraglichen Disposition unterliege; das Berufsrecht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs lasse es nicht zu, von den gesetzlichen Gebühren abzuweichen. Daran habe sich durch den Wegfall der Vorschrift zur Vergütung in der Berufsordnung nichts geändert. Allenfalls sei dadurch eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden, weil nichts dafür spreche, dass der Gesetzgeber pauschal den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung habe durch Vereinbarungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen außer Kraft setzen wollen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Mai 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe sich vertraglich auf die Ebene der Gleichordnung begeben und könne diese Ebene nicht im Nachhinein zur Durchsetzung dem Vertrag entgegenstehender Ansprüche verlassen. Ihm könne auch nicht gefolgt werden, soweit er meine, einschlägiges Fachrecht stehe einer vertraglichen Regelung der Vergütung entgegen. Denn der Gebührentarif stütze sich auf die gebührenrechtliche Ermächtigung, die jedoch wirkungslos bleibe, wenn der Geltungsbereich des Gebührengesetzes bei Regelung der Vergütung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausnahmsweise nicht eröffnet sei. Die vertragliche Regelung sei deshalb wirksam und der Vergütungsanspruch des Beklagten erfüllt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgang, der vorgelegen hat und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.